Ein Steuerstundungsmodell, dessen
Verluste grundsätzlich nicht ausgleichsfähig sind, liegt nur dann vor, wenn der
Steuerpflichtige ein vorgefertigtes Konzept vorfindet, das er nur noch
anzunehmen braucht, so dass er sich wie ein passiver Anleger verhält. Ist der
Steuerpflichtige hingegen in der Weise aktiv, dass er bei der Gestaltung des
Konzepts mitwirkt, handelt es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell, so dass
seine Verluste in vollem Umfang ausgleichsfähig sind. Hintergrund: Verluste aus
einem Steuerstundungsmodell sind nach dem Gesetz nicht mit anderen positiven
Einkünften ausgleichbar. Sie sind lediglich verrechenbar und können nur mit
künftigen positiven Einkünften aus dem Steuerstundungsmodell verrechnet werden.
Ein Steuerstundungsmodell liegt
vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung negative Einkünfte erzielt
werden sollen. Eine modellhafte Gestaltung ist anzunehmen, wenn der
Steuerpflichtige aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit erhält,
zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften
zu verrechnen.Sachverhalt: Die Klägerin
war eine KG, die von A und B im Jahr 2006 gegründet wurde und an der sich C als
atypisch stiller Gesellschafter beteiligte. B hatte im Jahr 2006 hohe Einkünfte
erzielt. Bei der Gründung der KG hatte der Rechtsanwalt und Steuerberater R
mitgewirkt, der von B beauftragt worden war, eine Anlagestruktur mit
steuerlichem Verlustverrechnungspotenzial zu begründen. R empfahl eine
Treuhandstruktur; dieser Empfehlung folgten A, B und C aber nicht, sondern
gründeten die KG selbst (A und B) bzw. beteiligten sich als stiller
Gesellschafter (C). Die KG erwarb dann Schuldverschreibungen, deren Erwerb
durch Bankdarlehen finanziert wurde, bei deren Auszahlung ein Disagio abgezogen
wurde. An den Verhandlungen mit den Banken nahmen A, B und C sowie R teil. Im
Jahr 2006 erzielte die KG einen Verlust, den das Finanzamt als Verlust aus
einem Steuerstundungsmodell ansah, so dass er mit den positiven Einkünften von
A, B und C nicht verrechnet werden konnte. Gegen diese Feststellung klagte die
KG.Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Eine Beteiligung an einem
Steuerstundungsmodell kann dadurch begründet werden, dass man sich an einem
geschlossenen Fonds, der ein Steuerstundungsmodell umsetzt, beteiligt oder
indem eine Einzelinvestition in Gestalt eines Steuerstundungsmodells getätigt
wird. A, B und C haben sich nicht an
einem geschlossenen Fonds beteiligt, denn die KG hatte keinen geschlossenen
Anlegerkreis. Vielmehr hätten nach dem Gesellschaftsvertrag der KG noch weitere
Anleger der KG beitreten können. Es handelte sich jedoch um
eine Einzelinvestition, da die KG eine Schuldverschreibung gezeichnet hat.
Allerdings liegt ein Steuerstundungsmodell nur dann vor, wenn die Investition
aufgrund eines vorgefertigten Konzepts erfolgt und sich der Anleger passiv
verhält, also das ihm vorgelegte Konzept
„abnickt“. Im Streitfall haben A, B und C
kein vorgefertigtes Konzept vorgefunden, das sie lediglich übernommen haben,
sondern sie haben an der Gestaltung und dem Entwurf des Konzepts
aktiv mitgewirkt. So haben sie die KG
gegründet (A und B), sind von dem Vorschlag des R, ein Treuhandmodell
umzusetzen, abgewichen und haben zusammen mit R eigenständige Verhandlungen mit
den Banken geführt. Zudem war B auch geschäftsführender Kommanditist.
Hinweise: Das Urteil hat
zur Folge, dass der von der KG erzielte Verlust von A, B und C im Umfang ihrer
jeweiligen Beteiligungsquote mit ihren positiven Einkünften verrechnet werden
kann und damit ihre Einkommensteuerlast mindert. Hätte das Finanzamt Recht
bekommen, hätten A, B und C warten müssen, bis die KG eines Tages Überschüsse
erzielt, und erst dann den lediglich verrechenbaren Verlust zur Verrechnung mit
diesen Überschüssen nutzen können. Der Verlust der KG ergab sich
insbesondere aus dem Disagio des aufgenommenen Bankdarlehens, das in voller
Höhe als Werbungskosten abziehbar war, sowie aus den Zinsen für dieses
Darlehen. Der BFH macht deutlich, dass
steuerliche Vorschriften, die zu Verlusten führen, durchaus von
Einzelinvestoren genutzt werden können. Verhindert werden soll aber, dass
derartige Vorschriften konzeptionell aufgearbeitet werden und einer Vielzahl
von Anlegern angeboten werden. Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2023 –
VIII R 10/19; NWB