Aktuelles

Monat: Dezember 2023

  • Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn. Es kommt für den Umfang der Steuerfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist oder aber z.B. im Rahmen einer Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse zugunsten des Arbeitnehmers gezahlt worden ist. Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte Prozentsätze des Grundlohns übersteigen. So bleiben z.B. Zuschläge für Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und setzte ihre Arbeitnehmer auch an Sonntagen, Feiertagen und nachts ein. Hierfür zahlte sie Zuschläge. In den maßgeblichen Grundlohn bezog sie auch Beiträge an eine Unterstützungskasse ein, die sie aufgrund einer Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse zahlte. Das Finanzamt kürzte den Grundlohn und damit auch die Steuerfreiheit um die an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge, weil diese den Arbeitnehmern nicht zugeflossen seien.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Maßgeblich für den Umfang der Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn. Bei dem Grundlohn handelt es sich um den vertraglich geschuldeten, d.h. dem vereinbarten, Arbeitslohn. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Grundlohn nämlich der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer „zusteht“. Auch der Sinn und Zweck der Steuerfreiheit sprechen dafür, auf den vereinbarten Arbeitslohn abzustellen. Denn dann kann der Arbeitnehmer von Anfang an ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge steuerfrei bleiben. Im Streitfall war es daher steuerlich irrelevant, dass ein Teil des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag an eine Unterstützungskasse für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geleistet wurde. Denn dieser Beitrag gehört ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Gehalt. Hinweis: Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zwecks betrieblicher Altersversorgung führen beim Arbeitnehmer zunächst noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer keinen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse erlangt. Der Arbeitnehmer muss erst die spätere Auszahlung der Versorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse als Arbeitslohn versteuern. Das Finanzamt wollte deshalb die von der Klägerin an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge nicht zum Grundlohn zählen. Dem widersprach nun der BFH und hat damit ein arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt, da sich der Umfang der Steuerfreiheit erhöht, wenn der Grundlohn höher ausfällt. Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 11/21; NWB

  • Umsatzsteuerliche Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisung

    Umsatzsteuerliche Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisung

    Ein Unternehmer vereinnahmt im Rahmen der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung ein Entgelt, das ihm auf sein Girokonto überwiesen wird, erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto, auch wenn die Wertstellung zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Damit entsteht die Umsatzsteuer bei der sog. Ist-Versteuerung erst mit der Gutschrift. Hintergrund: Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung (sog. Soll-Versteuerung), ohne dass es auf den Zeitpunkt der Bezahlung ankommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer die sog. Ist-Versteuerung beantragen: Die Umsatzsteuer entsteht dann erst bei Vereinnahmung des Entgelts. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und versteuerte seine Umsätze nach der Ist-Versteuerung. Er führte im Jahr 2019 eine Leistung aus. Das Entgelt hierfür betrug 30.000 € und wurde ihm auf sein Girokonto überwiesen. Die Gutschrift auf seinem Konto erfolgte am 2.1.2020, allerdings mit einer Wertstellung zum 31.12.2019. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Umsatzsteuer für 2019, weil es von einer Vereinnahmung bereits im Jahr 2019 ausging. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging von einer Vereinnahmung erst im Jahr 2020 aus und gab der Klage statt: Die umsatzsteuerliche Vereinnahmung des Entgelts setzt voraus, dass der Unternehmer über das Entgelt wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst im Zeitpunkt der Gutschrift der Fall. Eine vorherige Wertstellung führt noch nicht zur wirtschaftlichen Verfügbarkeit des Entgelts. Denn die Wertstellung ist nur für die Zinswirksamkeit maßgeblich. Der Wertstellungstag gibt also lediglich den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird. Hinweis: Eine Bank ist zwar gesetzlich verpflichtet, dem Kontoinhaber den überwiesenen Betrag unverzüglich verfügbar zu machen. Hieraus lässt sich dem BFH zufolge aber nichts für die Frage der Vereinnahmung und der tatsächlichen wirtschaftlich Verfügbarkeit ableiten. Die Ist-Versteuerung kann auf Antrag u.a. dann gestattet werden, wenn der Unternehmer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von maximal 600.000 € hatte. Dieser Betrag soll nach aktuellen Plänen des Gesetzgebers ab 2024 auf 800.000 € erhöht werden. Quelle: BFH, Urteil vom 17.8.2023 – V R 12/22; NWB

  • Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Privatkunden

    Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Privatkunden

    Lädt eine Bank ihre Privatkunden zu einer Schifffahrt mit Weinprobe sowie zu einem Golfturnier ein, muss sie auf diese Zuwendungen keine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % abführen. Denn die Pauschalsteuer setzt voraus, dass die Zuwendungen beim Geschäftspartner zu steuerbaren und -pflichtigen Einnahmen führen; bei einem Privatkunden der Bank ist dies nicht der Fall, da die Einladung kein Entgelt für dessen Kapitalanlage ist. Hintergrund: Ein Unternehmer, der Zuwendungen an Geschäftsfreunde zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung leistet oder aber Geschäftsfreunden Geschenke macht, kann hierauf auf eigenen Antrag eine Pauschalsteuer von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführen und damit die Versteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, die ihre vermögenden Privatkunden im Jahr 2012 zu einer Schifffahrt mit anschließender Weinprobe und im Jahr 2015 zu einem Golfturnier einlud. Die Kunden hatten Konten und Wertpapierdepots bei der Klägerin inne; einige Kunden waren auch (private) Kreditnehmer. Die Klägerin hatte zunächst die Pauschalsteuer für ihre Kunden an das Finanzamt abgeführt, dann aber Einspruch gegen die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen eingelegt, den das Finanzamt zurückwies.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Mit der Pauschalsteuer übernimmt der Unternehmer die Besteuerung für seinen Geschäftsfreund bzw. Kunden, an den er eine Zuwendung oder ein Geschenk erbringt. Daher setzt die Pauschalsteuer voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und -pflichtigen Einkünften führt. Für die eingeladenen Privatkunden waren die Einladungen zur Schiffsfahrt mit Weinprobe und zum Golfturnier weder einkommensteuerbar noch einkommensteuerpflichtig. Denn es handelte sich bei den Einladungen nicht um ein Entgelt der Klägerin für die Kapitalüberlassung durch die Kunden. Gegen ein Entgelt sprach vor allem, dass sich der Wert der Einladung nicht an der Höhe der einzelnen Kapitalanlage orientierte; denn jeder Kunde erhielt eine Einladung im gleichen Wert, obwohl jeder Kunde in unterschiedlicher Höhe Kapital bei der Klägerin angelegt hatte. Die Schifffahrt mit Weinprobe sowie das Golfturnier stellten vielmehr Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung dar, die den Kundenberatern der Klägerin als „Türöffner“ dienen sollten, um mit den Kunden weitere Geschäfte abschließen zu können. Hinweis: Die Einladungen waren auch keine Geschenke, für die Pauschalsteuer auf Antrag entstehen kann. Denn Geschenke unterliegen ebenfalls nur dann der Pauschalsteuer, wenn sie beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und -pflichtigen Einkünften führen.Dem Urteil zufolge sollte ein Antrag auf Erhebung der Pauschalsteuer nicht gestellt werden, wenn die Zuwendung bzw. das Geschenk beim Geschäftsfreund nicht zu Einkünften führt. Der Steuerpflichtige muss hierzu aber sorgfältig dokumentieren, ob es sich – wie im Streitfall – um einen Privatkunden handelt, bei dem keine Pauschalsteuer anfallen kann, oder ob der Geschäftsfreund ein Unternehmen betreibt und im Rahmen seines Unternehmens geschäftliche Beziehungen zum Steuerpflichtigen unterhält.Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – VI R 10/21; NWB

  • Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern

    Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) beanstandet es nicht, wenn EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, längstens noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist allerdings, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Hintergrund: Nach dem Gesetz müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Auf diese Weise sollen Manipulationen an der Kasse bzw. an dem Aufzeichnungsgerät verhindert werden. Zu den Aufzeichnungsgeräten gehören ab dem 1.1.2024 auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Es wird nicht beanstandet, wenn die technische Umrüstung der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgt. Bis zur technischen Umrüstung, längstens aber bis zum 31.12.2025, können die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler noch ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden. Bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, ist auch die sog. digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht anzuwenden, die dafür sorgen soll, dass die Daten unproblematisch durch die Finanzverwaltung ausgelesen werden können. Ferner müssen die Unternehmer bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, auch ihre gesetzliche Meldeverpflichtung über die Ausrüstung des EU-Taxameters mit der sog. INSIKA-Technik (INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) nicht erfüllen. Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt hingegen bestehen, so dass insbesondere Taxiunternehmer ihren Kunden einen Beleg ausstellen müssen oder den Beleg elektronisch mit QR-Code übermitteln müssen.Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben müssen die Unternehmer derzeit auch keine Mitteilung an das Finanzamt über die Verwendung elektronischer Kassensysteme und Aufzeichnungsgeräte mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung vornehmen. Dies hat allerdings den Hintergrund, dass der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck hierfür immer noch nicht bereitgestellt ist. Quelle: BMF-Schreiben vom 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010; NWB

  • Kosten für Unterbringung in Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen

    Kosten für Unterbringung in Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen

    Kosten für die Unterbringung eines Schwerstbehinderten in einer Pflege-Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Allerdings sind die außergewöhnlichen Belastungen um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen, die derzeit 10.908 € beträgt. Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.Sachverhalt: Der Kläger war seit 2007 schwerstbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis wies einen Behinderungsgrad von 100 sowie die Merkzeichen G für „gehbehindert“ und H für „hilflos“ aus. Der Kläger wohnte seit 2015 in einer sog. Pflege-Wohngemeinschaft, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst betreut und gepflegt wurde. Von der Pflegekasse erhielt er seit 2015 einen Wohngruppenzuschlag, der unmittelbar an den Pflegedienst ausgezahlt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger die von ihm für die Pflege-Wohngemeinschaft getragenen Aufwendungen sowie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Pflege-Wohngemeinschaft nicht an, weil es sich hierbei nicht um ein Heim, sondern um ein eine sog. selbstverantwortete Wohngemeinschaft gehandelt habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzgerichts und erkannte die Aufwendungen für die Pflege-Wohngemeinschaft, gekürzt um die sog. Haushaltsersparnis, an: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. sowohl Krankheitskosten als auch die Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer entsprechenden Einrichtung. Der Kläger war aufgrund seiner schweren Behinderung pflegebedürftig. Die Unterbringung in der Pflege-Wohngemeinschaft war eine Folge seiner Pflegebedürftigkeit, so dass die Kosten hierfür dem Kläger zwangsläufig entstanden sind. Für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Pflege-Wohngemeinschaft neben dem Wohnraum auch Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt und damit eine Gesamtversorgung „aus einer Hand“ erbringt. Vielmehr genügt es, wenn der pflegebedürftige Steuerpflichtige die Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen von mehreren Leistungsanbietern erhält. Irrelevant ist ferner, ob es sich um eine sog. anbieterverantwortete oder um eine sog. selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt; denn beide Arten der Wohngemeinschaft dienen der Betreuung und Pflege von Kranken bzw. Behinderten. Hinweis: Die geltend gemachten Kosten waren um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen, die im Streitjahr 2016 8.652 € betrug (aktuell: 10.908 €). Dabei handelt es sich um den Betrag, der auch einem gesunden Menschen für die Lebensführung entsteht. Neben den sich danach ergebenden außergewöhnlichen Belastungen konnte der Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich berücksichtigt werden; denn der Behinderten-Pauschbetrag kann nach dem Gesetzeswortlaut nur anstelle außergewöhnlicher Belastungen angesetzt werden. Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 40/20; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: November 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: November 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.12.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/1129530); NWB