Aktuelles

Monat: Mai 2024

  • Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig

    Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig

    Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entschieden.Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.Entscheidung: Das FG Münster hat die Klage abgewiesen: Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht an. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale ist der Bundesgesetzgeber nach dem Grundgesetz zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließt. Aus der Verfassung ergibt sich nicht, dass der Staat nur das sog. Markteinkommen besteuern darf.Hinweis: Die Richter des FG Münster haben die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die inzwischen eingelegt wurde (Aktenzeichen beim BFH: VI R 15/24). Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren an-gesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Ener-giepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Wir halten Sie über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.Quelle: FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E; Revision zugelassen, NWB

  • Steuertipps für Menschen mit Behinderung

    Steuertipps für Menschen mit Behinderung

    Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung herausgegeben. Darin werden u.a. die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen in der Lohn-, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt.Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums. Insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Steuertipps sind digital erhältlich und können auf der Website des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 17.5.2024; NWB

  • Umsatzsteuersatz bei Verkauf einer Kombi-Karte für Schwimmbad und Sauna

    Umsatzsteuersatz bei Verkauf einer Kombi-Karte für Schwimmbad und Sauna

    Der Verkauf einer Kombinationskarte für Schwimmbad und Sauna unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Bei dem Eintritt zum Schwimmbad und zur Sauna handelt es sich um eine einheitliche Leistung, bei der die Schwimmbadnutzung, für die an sich der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, nicht die Hauptleistung darstellt. Hintergrund: Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinde, die ein Schwimmbad mit Sauna als sog. Betrieb gewerblicher Art unterhielt. Das Schwimmbad war kein Spaßbad, sondern bestand aus einem Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen sowie aus einem Multifunktionsbecken. Im Untergeschoss befand sich die Sauna, die Platz für bis zu 25 Personen bot. Im Eintrittspreis war sowohl der Besuch des Schwimmbads als auch der Besuch der Sauna enthalten. Im Eingang des Saunabereichs befand sich ein Chip-Lesegerät, das die Zahl der Saunabesucher erfasste. Die Klägerin unterwarf einen Teil ihrer Umsätze im Streitjahr 2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (für das erste Halbjahr 2020) und 5 % (für das zweite Halbjahr 2020), soweit die Besucher lediglich den Schwimmbadbereich aufsuchten. Das Finanzamt unterwarf die gesamten Umsätze dem im Streitjahr 2020 gültigen regulären Steuersatz von 19 % (für das erste Halbjahr 2020) und 16 % (für das zweite Halbjahr 2020). Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Verkauf der Eintrittskarte, die sowohl zum Schwimmbad- als auch zum Saunabesuch berechtigte, stellte eine einheitliche Leistung dar. Es handelte sich nicht um getrennte Leistungen, da beide Leistungen aufeinander abgestimmt waren, indem der Schwimmbadbesuch durch einen Saunabesuch ergänzt und der Sport mit der Erholung verbunden werden konnte. Für eine einheitliche Leistung gilt der reguläre Umsatzsteuersatz, es sei denn, die ermäßigt besteuerte Leistung (Schwimmbad) stellt die Hauptleistung und die regulär besteuerte Leistung (Sauna) nur die Nebenleistung dar. Die Saunabenutzung war nicht die Hauptleistung. Und sie stellte auch keine Nebenleistung zur Nutzung des Schwimmbads dar, da die Nutzungsmöglichkeit der Sauna nicht dazu diente, die Nutzung des Schwimmbads unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers war in qualitativer Hinsicht weder das Schwimmbad noch der Saunabereich von untergeordneter Bedeutung. Hinweise: Das Urteil ist problematisch, da das FG eine einheitliche Nutzung annimmt, ohne zu prüfen, ob nicht die Mehrzahl der Besucher nur das Schwimmbad oder nur die Sauna besucht hat. Immerhin konnte aufgrund des Chip-Lesekartengeräts im Eingangsbereich der Sauna festgestellt werden, dass lediglich 17 % der Besucher die Sauna aufsuchten. Es hätte daher nahegelegen, von getrennten Leistungen (Schwimmbad bzw. Sauna) auszugehen und dementsprechend den Umsatzsteuersatz aufzuteilen. Allerdings ist das Urteil des FG inzwischen rechtskräftig.Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schwimmbäder gilt nicht für sog. Spaß- oder Erlebnisbäder, sondern nur für Schwimmbäder, die für die sportliche Betätigung, d.h. zum Schwimmen, genutzt werden können und über ein Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen verfügen. Ein zusätzliches Multifunktionsbecken wie im Streitfall ist steuerlich unschädlich, wenn es zum Schwimmunterricht genutzt wird; denn das Erlernen des Schwimmens ist Voraussetzung für die Nutzung des Sportschwimmbeckens.Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.5.2023 – 5 K 3/22; NWB

  • Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

    Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

    Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt, gehört die Beteiligung an der Komplementär-GmbH steuerlich nicht zu seinem Mitunternehmeranteil, wenn er aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Konsortialvertrags in der Lage ist, die laufende Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Für eine steuerneutrale Einbringung seines Mitunternehmeranteils an der GmbH & Co. KG ist es daher nicht erforderlich, dass er auch seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH einbringt.Hintergrund: Bei bestimmten Umwandlungsvorgängen kann eine Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden, indem der Buchwert angesetzt wird; eine Steuerbelastung entsteht also nicht. Geht es um eine Einbringung eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), setzt die Buchwertfortführung jedoch voraus, dass der gesamte Mitunternehmeranteil eingebracht wird. Bei Einbringung eines KG-Anteils durch einen Kommanditisten, der zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, stellt sich dann die Frage, ob auch der Anteil an der Komplementär-GmbH als sog. funktional wesentliche Betriebsgrundlage steuerlich zum Kommanditanteil gehört und daher ebenfalls eingebracht werden muss. Sachverhalt: Der Kläger war Kommanditist der T-GmbH & Co. KG und an dieser zu 100 % beteiligt. Außerdem hielt er 44,75 % an der T-GmbH, der Komplementärin der T-GmbH & Co. KG. Allerdings hielt die T-GmbH 50 % ihrer Anteile selbst; die verbleibenden 5,25 % an der T-GmbH hielt die T-KG. Der Kläger und die T-KG schlossen als Gesellschafter der T-GmbH am 1.1.2011 einen Konsortialvertrag. Hierin verpflichteten sie sich, ihre Stimmen einheitlich abzugeben; dabei sollte die T-KG Konsortialführer sein, für die der Kläger in seiner Eigenschaft als Kommanditist handeln sollte. Der Kläger brachte am 3.6.2011 seine Kommanditbeteiligung an der T-GmbH & Co. KG zum Buchwert in die B-GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war, ohne aber auch seine Beteiligung an der T-GmbH in die B-GmbH & Co. KG einzubringen. Das Finanzamt erkannte die Einbringung zum Buchwert nicht an, weil der Kläger nicht auch seine Beteiligung an der T-GmbH eingebracht hatte. Entscheidung: Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt, hat die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurückgewiesen: Der Kläger hat seine Kommanditbeteiligung an der T-GmbH & Co. KG als Mitunternehmeranteil in die B-GmbH & Co. KG eingebracht. Bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils (Kommanditbeteiligung) ist der Buchwertansatz grundsätzlich möglich, so dass die stillen Reserven nicht aufgedeckt und damit auch nicht versteuert werden müssen. Die Beteiligung an der T-GmbH gehörte nicht zum Mitunternehmeranteil des Klägers. Sie stellte nämlich keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils dar, selbst wenn sie zum Sonderbetriebsvermögen II gehört haben sollte. Zwar gehört eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II und damit auch zum Mitunternehmeranteil des Kommanditisten, wenn sie seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärkt; diese Voraussetzung war im Streitfall aber nicht erfüllt. Denn es war nicht seine Beteiligung an der T-GmbH, die dem Kläger den Einfluss auf die Geschäftsführung der T-GmbH & Co. KG gab, sondern der Konsortialvertrag, den er mit der T-KG abgeschlossen hatte und aufgrund dessen er als Mehrheitsgesellschafter der T-KG das Sagen hatte. Auch wenn eine Einbringung zum Buchwert, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven, danach möglich war, muss das FG nun aufklären, ob die Einbringung tatsächlich gewinnneutral erfolgt war oder aber gewinnwirksam. Die gewinnneutrale Buchwertfortführung hängt davon ab, dass die Gutschrift für die Einbringung des Kommanditanteils ganz oder teilweise auf dem sog. Kapitalkonto I des Klägers bei der B-GmbH & Co. KG erfolgt ist. Hinweise: Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH gehört zum Sonderbetriebsvermögen II und damit auch zum Mitunternehmeranteil an der GmbH & Co. KG, wenn sie den Einfluss des Kommanditisten auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärkt. Im Streitfall wurde dieser Einfluss durch den Konsortialvertrag überlagert. Zwar kann auch die Zweigliedrigkeit der Struktur der KG, die aus einem Komplementär und einem Kommanditisten besteht, dazu führen, dass man die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage der Kommanditbeteiligung ansieht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG handelt, weil der alleinige Kommanditist auch der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Im Streitfall gab es aber noch die T-KG selbst als weiteren Gesellschafter der T-GmbH. Quelle: BFH, Urteil vom 1.2.2024 – IV R 9/20; NWB

  • Option eines GmbH-Gesellschafters zum Teileinkünfteverfahren

    Option eines GmbH-Gesellschafters zum Teileinkünfteverfahren

    Optiert ein GmbH-Gesellschafter hinsichtlich seiner Dividenden zum Teileinkünfteverfahren, müssen die Voraussetzungen für die Option nur im Jahr, für das erstmals die Option gestellt wird, vorliegen. In den folgenden vier Veranlagungszeiträumen, in denen die Option kraft Gesetzes ebenfalls gilt, können die Voraussetzungen unterstellt werden. Fallen die Voraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen weg, führt dies also nicht zum Wegfall der Option.Hintergrund: Für Dividenden gilt ebenso wie für andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %. Der Abzug von Werbungskosten ist damit ausgeschlossen. Allerdings können GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und für die GmbH in einer bestimmten Weise beruflich tätig sind oder die zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, zum Teileinkünfteverfahren optieren: Die Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig, und Werbungskosten können im Umfang von 60 % abgezogen werden. Der Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.Sachverhalt: Der Kläger war an der X-GmbH zu 12,5 % beteiligt und bis 2011 als Gesellschafter-Geschäftsführer für die X-GmbH tätig. Anschließend war er bis 31.3.2013 als Arbeitnehmer für die X-GmbH tätig. Der Kläger stellte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für seine Dividenden, dem das Finanzamt entsprach. In den Streitjahren 2014 und 2015 war der Kläger zwar immer noch zu 12,5 % an der X-GmbH beteiligt, aber nicht mehr für die X-GmbH tätig. Der Kläger erhielt im Jahr 2014 Dividenden in Höhe von ca. 100.000 € und im Jahr 2015 in Höhe von ca. 71.000 €. Ihm waren insoweit Werbungskosten in Höhe von ca. 1.200 € für 2014 und ca. 1.400 € für 2015 entstanden. In den Streitjahren 2014 und 2015 wandte das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren nicht an, weil der Kläger nicht mehr beruflich für die GmbH tätig war. Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger hatte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen wirksamen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Die Voraussetzungen für den Antrag waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt, da der Kläger zu mindestens 1 % an der X-GmbH beteiligt war und er bis 2013 für die X-GmbH beruflich tätig war. Das Teileinkünfteverfahren galt aufgrund des Antrags auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017. Es ist nicht erforderlich, dass in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2017 ebenfalls die Voraussetzungen für den Antrag vorliegen und der Kläger ebenfalls noch für die X-GmbH beruflich tätig ist; denn die Voraussetzungen werden für den Zeitraum 2014 bis 2017 aufgrund des wirksamen Antrags für 2013 kraft Gesetzes unterstellt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch in den nächsten vier Veranlagungszeiträumen erfüllt sein müssen, hätte er dies regeln müssen, z.B. durch eine Anzeige des Wegfalls der Antragsvoraussetzungen durch den GmbH-Gesellschafter.Hinweise: Aufgrund des danach anwendbaren Teileinkünfteverfahrens waren die Dividenden nur zu 60 % steuerpflichtig und zu 40 % steuerfrei. Die Werbungskosten konnten entsprechend zu 60 % abgezogen werden. Wäre der Kläger in den Streitjahren zu mindestens 25 % an der X-GmbH beteiligt gewesen, hätte es keinen Streit gegeben, weil bei dieser Beteiligungshöhe das Teileinkünfteverfahren für Dividenden beantragt werden kann, ohne dass es einer beruflichen Tätigkeit für die GmbH bedarf. Nur bei einer Beteiligung von mindestens 1 % bedarf es zusätzlich einer beruflichen Tätigkeit, die der Kläger ab 2014 nicht mehr ausübte. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 verlangt der Gesetzgeber, dass die berufliche Tätigkeit dem Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH vermitteln muss. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der Finanzverwaltung, die nur von einer Nachweiserleichterung für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen in den vier Folgejahren ausgeht. Quelle: BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 2/21; NWB

  • Finanzverwaltung lehnt Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab

    Finanzverwaltung lehnt Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine steuerfreie Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab und widerspricht damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit diese in einem Folgejahr steuerfrei als sog. Einlagenrückgewähr von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können. Im Jahr 2023 hat der BFH entschieden, dass bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird, weil eine Stiftung eine Vermögensmasse ist und das Gesetz für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vorsieht. Allerdings hat der BFH eine steuerfreie Einlagerückgewähr gleichwohl nicht ausgeschlossen (s. unten). Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verweist auf das BFH-Urteil, in dem der BFH die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos, das grundsätzlich eine Voraussetzung für eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr ist, für eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts abgelehnt hat. Das BMF folgt dem Urteil des BFH hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos und zieht daraus die Schlussfolgerung, dass mangels Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos auch eine steuerfreie Einlagenrückgewähr scheitert. Soweit der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr dennoch für möglich gehalten und darauf verwiesen hat, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Begünstigten der Stiftung (Destinärs) geklärt werden könnten, hält das BMF diese Aussage des BFH nicht für entscheidungserheblich. Das BMF schließt daher eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr aus, weil hierfür ein steuerliches Einlagekonto hätte festgestellt werden müssen; eben dies ist aber bei Stiftungen nicht möglich. Hinweise: Auch wenn das BMF dem BFH in der Frage der Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für Stiftungen folgt und die Feststellung für unzulässig hält, widerspricht das BMF in der eigentlichen Streitfrage dem BFH. Denn während der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr trotz fehlender Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für möglich hält und die Prüfung der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinärs verlagert, schließt das BMF eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus. Das BMF-Schreiben ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. Daher können Destinäre, die eine Einlagenrückgewähr von ihrer Stiftung erhalten und diese als steuerfrei ansehen, weil sie die übrigen Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr als erfüllt ansehen, die Steuerfreiheit geltend machen und sich dabei auf den BFH berufen. Sollte das Finanzamt die Steuerfreiheit unter Hinweis auf das aktuelle BMF-Schreiben verneinen, muss das Finanzgericht über die Steuerfreiheit entscheiden. Es dürfte sich erfahrungsgemäß der BFH-Rechtsprechung anschließen. Quelle: BMF-Schreiben vom 24.4.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001; NWB

  • Abtretungsangebot eines Bauunternehmers bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle

    Abtretungsangebot eines Bauunternehmers bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle

    Sind ein Bauunternehmer als leistender Unternehmer und ein Bauträger als Leistungsempfänger zu Unrecht von der Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen, so dass der Bauträger die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer abgeführt hat, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn der Bauträger die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beantragt. Voraussetzung für die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer ist lediglich, dass der Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, die für die Bauleistung entstanden ist, gegen den Bauträger hat. Es kommt nicht auf die Abtretung dieses Anspruchs an das Finanzamt an. Hintergrund: Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2013 gingen nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch Bauunternehmer und Bauträger davon aus, dass bei Bauleistungen eines Bauunternehmers an einen Bauträger das sog. Reverse-Charge-Verfahren gilt, d.h., dass die Umsatzsteuer vom Bauträger und damit vom Leistungsempfänger abzuführen ist. Der BFH verneinte im Jahr 2013 aber die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens und entschied, dass der Bauunternehmer die Umsatzsteuer hätte abführen müssen. Aufgrund dieser Entscheidung haben viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beantragt. Der Gesetzgeber hat daraufhin geregelt, dass die Finanzämter in diesem Fall die Umsatzsteuer, die auf die erbrachten Bauleistungen entfällt, gegenüber den Bauunternehmern festsetzen dürfen. Der Bauunternehmer kann die Erfüllung seiner Umsatzsteuernachzahlung dadurch bewirken, dass er seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuer, den er gegenüber dem Bauträger hat, an das Finanzamt abtritt. Sachverhalt: Der Kläger erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an die Q-KG, eine Bauträgerin. Der Kläger und die Q-KG gingen von der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens aus, so dass die Q-KG die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Nach dem Bauvertrag waren Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zustimmung der Q-KG abtretbar. Nachdem der BFH die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen an Bauträger verneint hatte, beantragte die Q-KG im Jahr 2014 die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin im Dezember 2014 die Umsatzsteuer aus den Bauleistungen gegenüber dem Kläger fest. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Im Dezember 2020 stellte der Kläger der Q-KG Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und bot dem Finanzamt die Abtretung des Umsatzsteueranspruchs an. Das Finanzamt lehnte die Abtretung ab.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Das Finanzamt durfte die Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger festsetzen, da der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt und der Kläger als Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hatte. Die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer ist nach der Rechtsprechung des BFH nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn er zivilrechtlich vom Bauträger noch die Bezahlung der Umsatzsteuer verlangen kann. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Die Q-KG hatte bei ihrem Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt. Und der Kläger verfügte im Jahr 2014 über einen zivilrechtlichen Anspruch auf Bezahlung der noch nicht an ihn gezahlten Umsatzsteuer gegen die Q-KG. Zwar war eine Abtretung vertraglich ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss war aber unter Kaufleuten nach den handelsrechtlichen Regeln unwirksam. Die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger setzt nicht voraus, dass der Kläger seinen Anspruch gegen die Q-KG tatsächlich an das Finanzamt abtritt. Es ist daher für die Festsetzung der Umsatzsteuer im Jahr 2014 unbeachtlich, dass das Finanzamt das Abtretungsangebot des Klägers abgelehnt hat und ob der Anspruch des Klägers gegen die Q-KG auf Zahlung der Umsatzsteuer im Jahr 2020 bereits verjährt war. Hinweise: Wenn das Finanzamt die Abtretung nicht akzeptiert, muss der Kläger die ihm gegenüber festgesetzte Umsatzsteuer bezahlen. Allerdings ist er nicht rechtschutzlos gestellt. Er kann sich gegen die Ablehnung seines Abtretungsangebots wehren, allerdings nicht im Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung, sondern in einem gesonderten Verfahren. Grundsätzlich ist ein Steuerpflichtiger vor einer nachteiligen Änderung seiner Steuerfestsetzung geschützt, wenn diese Änderung auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung gestützt wird oder wenn – wie im Streitfall – eine Verwaltungsvorschrift vom BFH als rechtswidrig eingestuft wird. Eben diesen Vertrauensschutz hat der Gesetzgeber aber aufgehoben. Der BFH akzeptiert diese Aufhebung des Vertrauensschutzes nur unter der Bedingung, dass der Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger hat. Quelle: BFH, Urteil vom 31.1.2024 – V R 24/21; NWB

  • Krankenhaus als Zweckbetrieb

    Krankenhaus als Zweckbetrieb

    Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte werden nicht dem steuerfreien Bereich des gemeinnützigen Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zugerechnet, wenn die angestellten Krankenhausärzte das Personal und die Sachmittel für ambulante Leistungen verwenden, die sie im eigenen Namen erbringen. Es kann sich bei der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung aber um einen allgemeinen Zweckbetrieb handeln; anderenfalls gehören die Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den eine gemeinnützige Körperschaft unterhält. Unter bestimmten Voraussetzungen werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber als sog. Zweckbetriebe behandelt und sind damit ebenfalls steuerfrei. Der Gesetzgeber erkennt einzelne Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als Zweckbetrieb an, z.B. Krankenhäuser oder sportliche Veranstaltungen. Daneben gibt es noch einen allgemeinen Zweckbetriebsbegriff: Danach ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Außerdem darf der Zweckbetrieb nicht in eine vermeidbare Konkurrenz zu Wirtschaftsunternehmen treten. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in einem sog. Betrieb gewerblicher Art mehrere Krankenhäuser. Der Krankenhausbetrieb erfüllte grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen eines gemeinnützigen Zweckbetriebs. Die Klägerin beschäftigte Krankenhausärzte, die ermächtigt waren, im eigenen Namen ambulante Leistungen zu erbringen. Das hierfür benötigte Personal sowie die Sachmittel stellte die Klägerin den angestellten Ärzten entgeltlich zur Verfügung und ordnete die Einnahmen dem steuerfreien Bereich ihres Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zu. Das Finanzamt sah hingegen in der entgeltlichen Überlassung von Personal und Sachmitteln einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin.Entscheidung: Der BFH folgt grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die auf einer ärztlichen Leistung des Krankenhauses beruhen. Erforderlich ist also eine Leistung des Krankenhauses an die Patienten des Krankenhauses. Die Personalgestellung und Sachmittelüberlassung dienten jedoch ambulanten Leistungen, die von den angestellten Ärzten im eigenen Namen erbracht wurden. Es handelte sich also nicht um Leistungen des Krankenhauses an die Patienten. Zwar scheidet damit die Zuordnung der Einnahmen zu der besonderen gesetzlichen Zweckbetriebsregelung für Krankenhäuser aus. Denkbar ist aber, dass die Klägerin mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung den allgemeinen Zweckbetriebsbegriff erfüllte. Dies muss das FG nun aufklären. Hinweise: Der allgemeine Zweckbetriebsbegriff wäre erfüllt, wenn mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Krankenhausbetriebs verwirklicht würden, diese Zwecke nur hierdurch erreicht werden könnten und keine vermeidbare Konkurrenz zu wirtschaftlichen Unternehmen im Bereich der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung gegeben wäre. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, würden die Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehören.Quelle: BFH, Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21; NWB

  • Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale

    Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale

    Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich vom Arbeitgeber ausgezahlt. Soweit der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt, ist die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festzusetzen. Weigert sich das Finanzamt, kann die Energiepreispauschale nach der Durchführung eines Vorverfahrens beim Finanzgericht eingeklagt werden. Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Damit sollte ein Ausgleich für die hohen Energiekosten geschaffen werden. Anspruchsberechtigt waren Unternehmer, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer der A-GmbH, deren Sitz sich in A-Stadt befand; nach dem Arbeitsvertrag war Arbeitgeberin aber die Niederlassung der A-GmbH in C-Stadt. Der Kläger wohnte in B-Stadt. Die A-GmbH zahlte dem Kläger für 2022 keine Energiepreispauschale aus. Der Kläger erhob daher beim Arbeitsgericht in C-Stadt Klage gegen die A-GmbH. Das Arbeitsgericht verwies die Sache an das Finanzgericht (FG). Das FG rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, damit dieser klärt, welches Finanzgericht zuständig ist. Entscheidung: Der BFH entschied, dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht zuständig ist: Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an das FG war nicht offensichtlich unhaltbar, sondern für das FG bindend. Denn ein Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist. Da der Kläger nicht gegen das Finanzamt klagt, sondern gegen die A-GmbH, kommt es auf den Sitz der A-GmbH an. Dieser befand sich zwar in A-Stadt; nach dem Arbeitsvertrag war der Kläger aber bei der Niederlassung der A-GmbH in C-Stadt angestellt, so dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht zuständig ist. Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es nicht an. Zwar wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt, falls der Arbeitgeber sie nicht auszahlt. Der Kläger begehrt aber nicht die Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzamt, sondern die Auszahlung durch die A-GmbH. Der Kläger hat die Energiepreispauschale nämlich nicht in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 geltend gemacht. Hinweise: Der Kläger hätte statt seines Auszahlungsanspruchs gegen die A-GmbH auch eine Einkommensteuererklärung für 2022 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben können und hierin die Energiepreispauschale geltend machen können. Es wäre dann für die Zuständigkeit des Finanzamts auf den Wohnsitz des Klägers angekommen. Weigert sich das Finanzamt, die Energiepreispauschale auszuzahlen, muss zunächst ein Vorverfahren (Einspruch) durchgeführt werden. Bleibt dieses ebenfalls erfolglos und wird es mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist der Weg zum Finanzgericht frei: Beklagter ist dann jedoch das Finanzamt und nicht der eigene Arbeitgeber. Quelle: BFH, Beschluss vom 29.2.2024 – VI S 24/23; NWB

  • Folgen der Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse

    Folgen der Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse

    Verwendet der Unternehmer im Rahmen seiner Kassenführung ein älteres Kassensystem, das objektiv nicht gegen Manipulationen geschützt ist, so ist dies ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel, da keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine Vollschätzung, wenn es sich um einen gängigen Registrierkassentyp handelt und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist. Hintergrund: Eine Buchführung, auch Kassenführung, darf nicht manipuliert werden. Um Manipulationen an elektronischen Registrierkassen und PC-Kassen zu verhindern, gibt es seit dem 1.1.2020 die Pflicht, eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die in der elektronischen Registrierkasse verbaut wird, zu verwenden. Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Restaurant und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Den größeren Teil seiner Umsätze in den Streitjahren 2011 bis 2014 erzielte er durch Außer-Haus-Lieferungen. Seit 1999 nutzte er eine elektronische Registrierkasse einfacher Bauart (Modell SKS TS 400), die von 1987 bis 2002 vertrieben wurde und in Deutschland sehr gängig war. Die in den Jahren 1987 und 1988 entwickelte Kassensoftware war in den Streitjahren 2011 bis 2014 nicht mehr manipulationssicher. Anhaltspunkte für eine Manipulation durch den Kläger gab es allerdings nicht. Wegen der Manipulierbarkeit der Kasse verwarf das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers und ermittelte den Gewinn durch eine vollständige Schätzung. Entscheidung: Der BFH hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Die Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse ist ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel; denn es ist keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben. Aus diesem schwerwiegenden formellen Mangel folgt aber nicht zwingend die Berechtigung zu einer Vollschätzung durch das Finanzamt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vertrauensschutz können dazu führen, dass der formelle Buchführungsmangel auf ein geringeres Maß zu reduzieren ist. So ist zugunsten des Klägers der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2016 hat die Finanzverwaltung derartige Kassensysteme akzeptiert. Der Gesetzgeber hat die Pflicht, elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten, erst zum 1.1.2020 eingeführt. In den Streitjahren 2011 bis 2014 durfte das vom Kläger verwendete Kassensystem aus Sicht der Finanzverwaltung also durchaus noch verwendet werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht ebenfalls für den Kläger. Das Modell SKS TS 400 war ein weit verbreitetes Modell, dessen Manipulierbarkeit vorrangig nur dem Kassenhersteller und den Kassenhändlern bekannt war und sich erst Jahre nach dem Vertriebszeitraum herausgestellt hat. Es sprach daher eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine konkrete Manipulation. Hinzu kommt, dass der Kläger auch noch sonstige Aufzeichnungen geführt hat, aus denen sich die vollständige Erfassung seiner Einnahmen ergibt. So hat er etwa täglich den – nicht manipulierbaren – Gesamtspeicher („Grand Total“) auf den Tagesendsummenbons ausgedruckt. Ferner konnte der Kläger für alle Öffnungstage seines Restaurants fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons vorlegen. Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die von ihm festgestellten formellen und materiellen Fehler gewichten. Der BFH konnte sich bei seiner technischen Einschätzung zu der verwendeten Kasse auf ein Gutachten eines Softwareentwicklers stützen, das im FG-Verfahren eingeholt worden war. Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung, die für viele Unternehmer nachteilig ist. Denn der BFH bejaht in einem ersten Schritt einen schwerwiegenden formellen Buchführungsfehler, wenn der Unternehmer eine Kasse verwendet, die objektiv manipulierbar war bzw. irgendwann einmal manipulierbar wird. Der schwerwiegende formelle Buchführungsfehler besteht auch bei Unkenntnis des Unternehmers von der Manipulierbarkeit. Zwar schwächt der BFH die Bedeutung des Buchführungsfehlers in einem zweiten Schritt ab; das Risiko liegt nun aber beim Unternehmer, der z.B. prüfen muss, ob es sich um einen weit verbreiteten Kassentyp handelte, oder der zusätzliche Aufzeichnungen vorlegen muss, zu denen er gesetzlich gar nicht verpflichtet war. Der BFH hat sich in dem Urteil auch noch zu Programmierprotokollen geäußert. Danach sind Veränderungen an den Einstellungen der Kasse durch Programmierprotokolle zu dokumentieren. Soweit es jedoch um die sog. Firmware der Kasse geht, also um die fest installierte Software, genügt grundsätzlich die Vorlage der Bedienungsanleitung. Allerdings sind Updates der Firmware zu protokollieren. Quelle: BFH, Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22; NWB