Eine Leasing-Sonderzahlung für ein Kfz, das über die Dauer des
Leasingvertrags nur in geringem Umfang betrieblich genutzt wird, kann im Wege
der Nutzungseinlage anteilig abgesetzt werden. Dabei ist die
Leasing-Sonderzahlung rechnerisch auf die Dauer des
Leasingvertrags zu verteilen, und in jedem Jahr der
Leasingdauer ist der jeweilige betriebliche Nutzungsanteil dieses Jahres zu
berücksichtigen. Hintergrund: Wird ein
Wirtschaftsgut des Privatvermögens auch betrieblich genutzt, kann der
betriebliche Anteil steuerlich geltend gemacht werden. Dies erfolgt im Wege
einer sog. Nutzungseinlage, bei der der anteilige betriebliche Aufwand als
Einlage gebucht wird. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmer mit seinem
privaten Pkw gelegentlich betriebliche Fahrten unternimmt. Sachverhalt: Der Kläger war
Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Zudem erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger leaste
Anfang Dezember 2013 ein Kfz, das er für seine freiberufliche Tätigkeit, für
seine Vermietungstätigkeit sowie privat nutzte. Über die Dauer des
Leasingvertrags betrug der betriebliche (freiberufliche) Nutzungsanteil 12,16
%, der Vermietungsanteil 6,24 % und der private Anteil 81,6 %. Im Dezember 2013
belief sich der betriebliche Nutzungsanteil jedoch auf 71,03 % und der
Vermietungsanteil auf 12,96 % (zusammen 83,99 %). Der Kläger leistete im
Dezember 2013 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von ca. 36.000 € zzgl.
Umsatzsteuer. Der Kläger machte daher 83,99 % der Leasing-Sonderzahlung als
Betriebsausgaben bei seinem freiberuflichen Gewinn und als Werbungskosten bei
den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die
Leasingsonderzahlung im Streitjahr 2013 nur mit 1/36. Das Finanzgericht (FG)
der ersten Instanz berücksichtigte 12,16 % der Leasing-Sonderzahlung als
Betriebsausgaben für 2013 sowie 6,24 % der Leasing-Sonderzahlung als
Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften für 2013.Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab; denn das FG hatte bereits einen zu
hohen Betrag als Ausgaben berücksichtigt: Zwar hat der Kläger im Dezember 2013 eine
Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 36.000 € geleistet und seinen Gewinn
nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten ermittelt. In Betracht kommt
allerdings nur ein Abzug im Rahmen einer sog. Nutzungseinlage, da das Kfz über
die Dauer des Leasingvertrags überwiegend privat genutzt worden ist.
Eine Leasing-Sonderzahlung ist im Wege einer sog. wertenden
Zuordnung auf die Leasingdauer zu verteilen.
Denn die Sonderzahlung dient dazu, die Leasingraten zu mindern. Würde man die
Sonderzahlung auf einen Schlag berücksichtigen, käme es zu einem unzutreffenden
Besteuerungsergebnis. Die Leasingdauer betrug 36 Monate, so dass auf den
Dezember 2013 1/36 der Sonderzahlung entfällt und maximal abziehbar ist.
Weiterhin kann der auf den Dezember 2013 entfallende Anteil
der Leasing-Sonderzahlung nur im Umfang des Nutzungsanteils für die
freiberuflichen und für die Vermietungseinkünfte im Jahr 2013 berücksichtigt
werden. Dies waren 71,03 % für die freiberuflichen Einkünfte und 12,96 % für
die Vermietungseinkünfte. Auf die freiberuflichen Einkünfte des Jahres 2013
entfallen damit 1,97 % der Leasing-Sonderzahlung (1/36 x 71,03 %) und auf die
Vermietungseinkünfte 0,36 % (1/36 x 12,96 %). Die sich danach ergebenden Beträge sind niedriger als die vom
FG in der ersten Instanz anerkannten Beträge; denn das FG hat die
Leasing-Sonderzahlung nicht auf 36 Monate verteilt. Der BFH darf jedoch nicht
„verbösern“, so dass es bei der Entscheidung des FG bleibt.
Hinweise: Das Leasing-Fahrzeug
gehörte nicht zum Betriebsvermögen, da der Kläger weder rechtlicher noch
wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Kfz geworden ist. Die
Leasing-Sonderzahlung war keine Betriebsausgabe, sondern nur im Wege der
Nutzungseinlage zu berücksichtigen; denn über die gesamte Leasingdauer ist das
Kfz nur im Umfang von 12,16 % für die freiberuflichen Einkünfte genutzt worden,
also nicht zu mehr als 50 %. Daher ist auch keine Nutzungsentnahme für die
Privatnutzung anzusetzen. Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – VIII R 1/21;
NWB