Aktuelles

Monat: März 2025

  • Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Beteiligungskette bei einer Personengesellschaft

    Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Beteiligungskette bei einer Personengesellschaft

    Kommt es bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu einer Verlängerung der Beteiligungskette, indem eine weitere Personengesellschaft als weitere mittelbare Gesellschafterin zwischengeschoben wird, an der die bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, führt dies nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel. Hintergrund: Besitzt eine Personengesellschaft Grundbesitz und wird der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % ausgetauscht, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Bis zum 30.6.2021 entstand Grunderwerbsteuer nur dann, wenn der Gesellschafterbestand innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar ausgetauscht wurde. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & in Co. KG mit Grundbesitz. An der Klägerin war die X-KG über eine weitere KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesellschafter der X-KG waren A mit 20 %, B mit 20 %, C mit 20 %, D mit 30 % und E mit 10 %. Im Jahr 2015 übertrug C ihren Söhnen D und E jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, so dass diese nun mit 40 % (D) bzw. 20 % (E) an der X-KG beteiligt waren. D brachte anschließend seine Beteiligung von 40 % in eine italienische Kapitalgesellschaft (Y) ein. E brachte zugleich seine Beteiligung von 20 % in eine andere italienische Kapitalgesellschaft (Z) ein. A und B brachten nun ihre jeweils 20%ige Beteiligung in die im Oktober 2015 gegründete W-KG ein, deren Kommanditisten A und B zu jeweils 50 % waren. Damit war die W-KG zu 40 % über die X-KG und eine weitere KG an der Klägerin beteiligt; die verbleibenden 60 % an der X-KG hielten die beiden italienischen Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt sah diese Umstrukturierung als grunderwerbsteuerbar an, weil die mittelbaren Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % ausgetauscht wurden; es beließ den Vorgang aber im Umfang von 40 % steuerfrei, weil A und B über die W-KG weiterhin zu jeweils 20 % mittelbar beteiligt blieben. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verneinte die Grunderwerbsteuerbarkeit: Zwar wurden die mittelbaren Gesellschafter der Klägerin zu mindestens 95 % ausgetauscht, nämlich sogar zu 100 %. Der Übergang von 20 % der Anteile durch A und B auf die W-KG wird aber nicht als mittelbarer Gesellschafteraustausch berücksichtigt, weil A und B über die W-KG als Personengesellschaft weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt blieben. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Personengesellschaften bei der Regelung über den Austausch von Gesellschaftern zu mindestens 95 % (jetzt: 90 %) als transparent angesehen, so dass durch sie durchgeschaut wird. Schaut man durch die W-KG hindurch, bleiben A und B weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt. Bei der Prüfung der Grunderwerbsteuerbarkeit müssen somit auch die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen, d.h. auf weiteren mittelbaren Beteiligungsebenen, berücksichtigt werden. Danach bleiben A und B an der Klägerin zu insgesamt 40 % mittelbar beteiligt. Hinweise: Im Ergebnis kam es somit nur zu einem Austausch der mittelbaren Gesellschafter im Umfang von 60 %, so dass die erforderliche Quote von mindestens 95 % nicht erreicht wurde. Durch die (italienischen) Kapitalgesellschaften kann nicht hindurchgeschaut werden, da diese nicht transparent sind. Damit war der gesamte Vorgang nicht grunderwerbsteuerbar. Auf die teilweise Steuerfreiheit kam es folglich nicht an; dem Finanzamt zufolge wäre der Vorgang zwar zu 40 % grunderwerbsteuerfrei gewesen, aber zu 60 % grunderwerbsteuerpflichtig. Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach dem aktuellen Urteil bleibt die sog. Verlängerung der Beteiligungskette durch Einfügung einer Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich unschädlich, wenn anschließend eine mittelbare Beteiligung in gleicher Höhe besteht, also neue unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter nicht hinzugekommen sind. Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 16/22; NWB

  • Differenzbesteuerung bei einem Gebrauchtwagenhändler

    Differenzbesteuerung bei einem Gebrauchtwagenhändler

    Ein Gebrauchtwagenhändler kann seine Umsätze nicht der Differenzbesteuerung unterwerfen, wenn er nicht nachweist, dass er die Kfz von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer, der seinerseits die Differenzbesteuerung angewendet hat, erworben hat. Auf Vertrauensschutz kann er sich nur berufen, wenn er bei Erwerb der gebrauchten Kfz gutgläubig gewesen ist und alle Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt.Hintergrund: Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer, also nicht der gesamte Netto-Verkaufserlös. Die Differenzbesteuerung ist u.a. für Kfz-Händler möglich, die Gebrauchtwagen von Privatpersonen – und damit ohne Umsatzsteuer – ankaufen und anschließend an Privatpersonen verkaufen; zulässig ist die Differenzbesteuerung auch dann, wenn der Kfz-Händler das Kfz von einem Kleinunternehmer erwirbt oder wenn der Verkäufer die Differenzbesteuerung angewendet hat. Aufgrund der Differenzbesteuerung mindert sich die Umsatzsteuer und damit der Brutto-Endverkaufspreis für den privaten Käufer. Sachverhalt: Der Kläger war Gebrauchtwagenhändler und erwarb im Jahr 2014 29 Kfz von angeblichen Privatverkäufern. Dabei wurden die üblichen Musterverträge für Privatpersonen verwendet. Jedoch waren die Verkäufer nicht mit dem letzten eingetragenen Kfz-Halter identisch, und dem Kläger wurde keine Verkaufsvollmacht des zuletzt eingetragenen Kfz-Halters vorgelegt. Darüber hinaus erwarb der Kläger noch weitere 22 Kfz, in denen jedoch die Fahrgestellnummern nicht stimmten und deshalb nicht vom Kraftfahrtbundesamt ermittelt werden konnten. Der Kläger wollte auf die Verkäufe sämtlicher Kfz die Differenzbesteuerung anwenden. Das Finanzamt erkannte die Differenzbesteuerung nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Differenzbesteuerung war nicht anwendbar, so dass aus den Brutto-Erlösen, die der Kläger beim Verkauf der Kfz erzielte, die Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen war. Der Kläger hatte die Kfz nicht von Privatpersonen erworben, sondern von Unternehmern. Zwar handelte es sich nach den Kaufverträgen um Verkäufe durch Privatpersonen. Tatsächlich waren die Verkäufer aber nicht mit dem jeweiligen letzten Kfz-Halter identisch. Auch waren die Fahrgestellnummern unzutreffend oder unvollständig. Daher lag der Schluss nahe, dass das Kfz von einer Privatperson an einen (Zwischen-)Händler verkauft worden war, der das Kfz dann als vermeintliche Privatperson an den Kläger verkaufte. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verkäufer der Kfz Kleinunternehmer waren. Hiergegen sprach, dass es sich nach den Kaufverträgen um Verkäufe von Privatpersonen handelte. Ferner sprach nichts dafür, dass die Verkäufer ihrerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen hatten. Denn in diesem Fall hätten sie Rechnungen an den Kläger ausstellen und hierin auf die Differenzbesteuerung hinweisen müssen. Der Kläger konnte sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Der Kläger hat nämlich nicht alle Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Da der Kläger die Verkäufer nicht kannte, hätte er nicht ohne weiteres auf ihre Behauptung, sie seien Privatverkäufer, vertrauen dürfen, sondern sich zumindest die Verkaufsvollmacht des Kfz-Halters vorlegen lassen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen einer für ihn günstigen Regelung nachweisen muss. Es blieb im Streitfall zwar letztendlich unklar, ob die Verkäufer Privatpersonen oder aber Zwischenhändler waren; diese Ungewissheit ging aber zu Lasten des Klägers. Allein die Verwendung von Musterverträgen für Privatpersonen genügt nicht für die Anwendung der Differenzbesteuerung, wenn sich Ungereimtheiten herausstellen wie z.B. die fehlende Identität zwischen dem Verkäufer und dem eingetragenen Kfz-Halter. Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 15/21, nv; NWB

  • Umsatzsteuerliche Bescheinigung für Bildungsleistungen

    Umsatzsteuerliche Bescheinigung für Bildungsleistungen

    Die bayerische Finanzverwaltung erkennt die vor dem 1.1.2025 ausgestellten Bescheinigungen für Bildungsleistungen auch nach der neuen umsatzsteuerlichen Rechtslage an. Bildungseinrichtungen müssen daher keine neuen Bescheinigungen beantragen, um sich auf die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen stützen zu können.Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. So ist u.a. eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass die Bildungseinrichtung bestimmte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist allerdings zum 1.1.2025 geändert und an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst worden. Zwar bleibt es beim sog. Bescheinigungsverfahren; jedoch stellt sich die Frage, ob die aufgrund der bisherigen Rechtslage ausgestellten Bescheinigungen auch weiterhin gelten oder ob sie angepasst, d.h. neu ausgestellt werden müssen. Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Bayerischen Landesamts für Steuern: Bildungsleistungen, die nach bisheriger Rechtslage umsatzsteuerfrei waren, bleiben auch nach neuer Rechtslage umsatzsteuerfrei. Zwar ist das Gesetz zum 1.1.2025 geändert worden: Nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Gesetzesfassung war Inhalt der Bescheinigung, dass die Bildungsleistung auf einen Beruf oder aber auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Nach der ab dem 1.1.2025 geltenden Gesetzesfassung soll die zuständige Landesbehörde bescheinigen, dass Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht wird. Dennoch bleiben die vor dem 1.1.2025 erstellten Bescheinigungen auch weiterhin gültig und müssen nicht neu beantragt werden. Die Gültigkeit endet erst dann, wenn die Bescheinigung widerrufen wird oder nur befristet erteilt wurde oder der Gültigkeitszeitraum abläuft.Hinweise: Es ist nicht erkennbar, ob das Schreiben der bayerischen Finanzverwaltung mit den anderen Bundesländern abgestimmt ist, so dass sich auch Bildungseinrichtungen außerhalb Bayerns bis auf Weiteres auf ihre vor dem 1.1.2025 erteilte Bescheinigung berufen können. Der Gesetzgeber wollte die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen eigentlich umfassend zum 1.1.2025 ändern. Zu dieser umfassenden Änderung ist es aber im Gesetzgebungsverfahren nicht gekommen – die Änderungen sind vergleichsweise moderat ausgefallen; dennoch sorgt sie für Unruhe, weil nicht klar ist, ob die auf der bisherigen Rechtslage erteilten Bescheinigungen ihre Gültigkeit behalten; hier sorgt nun – jedenfalls für Bildungseinrichtungen in Bayern – die aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern für Klarheit zugunsten der Bildungseinrichtungen. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 17.1.2025 – S 7179.1.1-21/4 St33; NWB

  • Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

    Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

    Erbringt einer der Ärzte einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft, führt dies nicht dazu, dass sodann die Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die anderen Ärzte, die zu der Praxisgemeinschaft gehören, ausführt; insoweit entsteht keine Umsatzsteuer. Soweit die Praxisgemeinschaft Reinigungsleistungen bezieht, die sie zum Selbstkostenpreis an die zur Praxisgemeinschaft gehörenden Ärzte weiterleitet, ist dies umsatzsteuerfrei.Hintergrund: Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sein. Bis zum 31.12.2019 gab es eine europarechtliche Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer ärztlichen Praxisgemeinschaft an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, soweit die Praxisgemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung der anteiligen Kosten fordert. Sachverhalt: Die Klägerin war eine ärztliche Praxisgemeinschaft, die aus den Ärzten A und B bestand. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft übernahm A, der hierfür eine Vergütung erhielt. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 2013 eine Arbeitnehmerin, die Büroarbeiten ausführte, sowie eine Putzfrau, die die Praxisräume reinigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin Geschäftsführungsleistungen durch A an die beiden Gemeinschafter A und B erbracht habe; außerdem habe die Klägerin Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten durch ihre Arbeitnehmerinnen an ihre Gemeinschafter A und B erbracht, die ebenfalls umsatzsteuerbar und -pflichtig seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann eine Praxisgemeinschaft Unternehmerin sein, wenn sie – wie im Streitfall – einen gemeinsamen Zweck verfolgt und nach außen auftritt. Sie tritt dann als Gesellschaft auf; die von ihr erbrachten Leistungen können auch an Gesellschafter geleistet werden. So ist die Überlassung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter grundsätzlich umsatzsteuerbar, wenn die Gesellschaft hierfür einen Aufwendungsersatz erhält. Die Klägerin hat jedoch keine Geschäftsführungsleistungen an B oder an A und B ausgeführt. Denn die Geschäftsführungsleistungen, die die Klägerin von A bezogen hat und die sie an B oder aber an A und B hätte weiterleiten können, dienten der Innenorganisation der Klägerin. Die Klägerin war lediglich Leistungsempfängerin der Geschäftsführungsleistungen des A, nicht aber leistende Unternehmerin. Anderenfalls würde jede Gesellschaft, die Geschäftsführungsleistungen bezieht, damit auch eine Geschäftsführungsleistung an ihre Gesellschafter erbringen. Würde man also eine Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A annehmen, würde die Geschäftsführungsleistung des A in ihr Gegenteil verkehrt werden, nämlich in eine anschließende Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A (und auch B). Soweit die Klägerin durch ihre beiden Arbeitnehmer Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten hat ausführen lassen, hat sie zwar Leistungen an A und B erbracht; diese Leistungen sind aber nach der im Streitjahr 2013 geltenden europäischen Rechtslage umsatzsteuerfrei. Danach soll eine Belastung mit Umsatzsteuer unterbleiben, wenn eine Praxisgemeinschaft, die umsatzsteuerfrei ist, Leistungen für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten des A und B erbringt und lediglich einen Kostenersatz verlangt. Die weitere Voraussetzung, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrung eintritt, war im Streitfall ebenfalls erfüllt, da im Gesundheitsbereich grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrung droht. Hinweise: Selbst, wenn es sich bei den Büroarbeiten, die die Klägerin durch ihre Arbeitnehmerin erbracht hat, um umsatzsteuerpflichtige Leistungen gehandelt hätte, hätten diese aufgrund der sog. Kleinunternehmerregelung nicht der Umsatzsteuer unterlegen. Denn mit diesen Umsätzen hätte die Klägerin nicht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten. Im Streitjahr 2013 konnte sich die Klägerin nur auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen. Seit dem 1.1.2020 sind die hier streitigen Leistungen auch nach deutschem Recht grundsätzlich steuerfrei. Quelle: BFH, Urteil vom 4.9.2024 – XI R 37/21; NWB

  • Keine Sonderabschreibung für Abriss und anschließenden Neubau
    Steuern: Vermieter

    Keine Sonderabschreibung für Abriss und anschließenden Neubau

    Die Sonderabschreibung für neue Mietimmobilien wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude abreißt und ein neues Gebäude errichtet. Die Ersetzung des bisherigen Gebäudes ist nämlich kein Neubau, da kein neuer Wohnraum geschaffen wird. Dies hat das Finanzgericht Köln in erster Instanz entschieden.Hintergrund: Für neue in der EU gebaute und vermietete Wohnungen bzw. Wohngebäude kann der Steuerpflichtige in den ersten vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich (insgesamt also bis zu 20 %) zusätzlich zur regulären Abschreibung von 3 % in Anspruch nehmen, wenn die Immobilie im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bauantrag muss nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt worden sein (zur Neuregelung s. Hinweise unten). Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen, und die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 2.000 €/qm beschränkt.Sachverhalt: Die Kläger vermieteten bis 2019 ein Einfamilienhaus. Der Sanierungsstau für das Einfamilienhaus belief sich im Jahr 2018 auf ca. 106.000 €. Die Kläger entschlossen sich daher Ende 2018 zu einem Abriss und anschließenden Neubau. Am 27.7.2019 stellten sie den Bauantrag, ließen das Einfamilienhaus abreißen und errichteten bis zum Dezember 2020 ein neues Einfamilienhaus, welches sie ebenfalls vermieteten. Die Herstellungskosten für den Neubau betrugen rund 305.000 €. Die Kläger machten die Sonderabschreibung für neue Wohngebäude in Höhe von 15.250 € (5 % der Herstellungskosten) für 2020 geltend. Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nicht an, weil kein neuer Wohnraum geschaffen worden sei. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Sonderabschreibung für neue Wohngebäude setzt voraus, das aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags neuer Wohnraum geschaffen wird. Der Wohnraum muss also nicht nur neu sein, sondern darf bisher nicht vorhanden gewesen sein, so dass es sich um eine zusätzliche Wohnung handeln muss. Im Streitfall ist kein neuer, zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden. Es wurde lediglich alter Wohnraum durch neuen Wohnraum ersetzt. Dass der Ausbau- und Energiestandard des neuen Einfamilienhauses besser ist, genügt für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der einschlägigen Vorschrift keine energetischen Sanierungen fördern, sondern zusätzlichen Wohnraum schaffen. Von neuem, zusätzlichem Wohnraum könnte man allenfalls dann ausgehen, wenn das bisherige Einfamilienhaus wirtschaftlich und technisch verbraucht gewesen wäre, so dass vor der Sanierung bzw. Baumaßnahme kein nutzbarer Wohnraum mehr vorhanden gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall; denn immerhin hatte das abgerissene Einfamilienhaus ausweislich der Schätzung der finanzierenden Bank noch einen Restwert von ca. 145.000 €.Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Der BFH wird daher abschließend entscheiden müssen, ob es genügt, einen Neubau zu errichten oder ob es sich bei dem Neubau auch um zusätzlichen Wohnraum handeln muss. Die Sonderabschreibung, die ursprünglich einen Bauantrag vor dem 1.1.2022 verlangte, ist vom Gesetzgeber auf Fälle erweitert worden, in denen der Bauantrag nach dem 31.12.2022 gestellt worden ist. Allerdings muss das Gebäude dann die Voraussetzungen eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen und über das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ verfügen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 5.200 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen, und die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 4.000 €/qm beschränkt. Unverändert bleibt es bei der Voraussetzung, dass das Gebäude bzw. die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu Wohnzwecken genutzt wird.Quelle: FG Köln, Urteil vom 12.9.2024 – 1 K 2206/21, Rev. beim BFH: Az. IX R 24/24

  • Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Ein Teilzeitstudent, der bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, die lediglich 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt. Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar, die 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt (also einfache Strecke). Als erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.Sachverhalt: Der Kläger, der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent eingeschrieben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen in Höhe von ca. 4.800 € geltend; dabei setzte er für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,30 € an. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer und damit Fahrtkosten in Höhe von ca. 2.400 € an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Aufwendungen für eine zweite Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel beruflich veranlasst. Die damit verbundenen Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Der Werbungskostenabzug umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund des Zweitstudiums anfallen. Die Fahrtkosten sind in der tatsächlichen Höhe oder – wahlweise – in Höhe der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer absetzbar. Der Abzug für die Fahrtkosten ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Zwar erkennt der Gesetzgeber bei Fahrten zu einer Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale an; dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein Vollzeitstudium oder um den Besuch im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme handelt. Der Kläger absolvierte im Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium, sondern war lediglich mit einem zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden als Teilzeitstudent eingeschrieben. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger im Streitjahr noch erwerbstätig war. Entscheidend ist, dass er kein Vollzeitstudium absolvierte. Im Gegensatz zu einem Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Teilzeitarbeitnehmer ist jedoch – anders als ein Teilzeitstudent – weisungsabhängig und muss seine Tätigkeitsstätte zu bestimmten Zeiten aufsuchen. Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2025

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2025

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2025 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 3.3.2025 – III C 3 – S 7329/00014/007/022 (COO.7005.100.3.11489394); NWB

  • Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
    Steuern: Vermieter

    Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

    Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Immobilie, für die der nunmehr abgelöste Kredit aufgenommen worden war, nicht veräußert, sondern auch weiterhin vermietet wird. Unbeachtlich ist, dass die Ablösung des Kredits auf Druck der Bank wegen der Veräußerung einer anderen Immobilie erfolgt ist.Hintergrund: Finanzierungsaufwendungen (z.B. Kreditzinsen) für den Erwerb einer vermieteten Immobilie sind Werbungskosten. Wird der Kredit vorzeitig abgelöst, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Es stellt sich dann die Frage, ob die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abgezogen werden kann. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in der Immobilie Y. Im Jahr 2013 erwarben sie die Immobilien X1 und X2, die sie vermieteten. Für den Erwerb der beiden Immobilien nahmen sie Kredite auf. Als Sicherheit für die Kredite diente die von den Klägern selbstgenutzte Immobilie Y. Im Jahr 2020 verkauften die Kläger die Immobilie Y. Die Bank verlangte von den Klägern nun, dass die Kläger die beiden Darlehen für die Immobilien X1 und X2 ablösen, da es sich bei der Immobilie Y um die Sicherheit für die beiden Kredite gehandelt hatte. Die Kläger lösten daraufhin die beiden Darlehen für die Immobilien X1 und X2 ab und zahlten hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt ca. 9.000 EUR, die sie als Werbungskosten geltend machten. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten mit der Begründung nicht an, dass die Ablösung der beiden Darlehen durch den Verkauf der Immobilie Y veranlasst gewesen sei.Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als Werbungskosten absetzbar, wenn der Kredit zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen worden ist; denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Art Zins. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nicht möglich, wenn der Kredit deshalb abgelöst wird, weil die Immobilie veräußert wird; in diesem Fall besteht zur Anschaffung der Immobilie kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr, sondern die Vorfälligkeitsentschädigung ist durch die Veräußerung der Immobilie veranlasst. Im Streitfall gab es zwar eine Immobilienveräußerung, nämlich den Verkauf der Immobilie Y. Dieser Verkauf hat auch zur Ablösung der beiden Kredite für die Immobilien X1 und X2 geführt, weil die Bank aufgrund des Verkaufs der Immobilie Y auf die Ablösung der Kredite gedrängt hat. Allerdings sind die beiden Immobilien X1 und X2, für die die beiden abgelösten Kredite aufgenommen worden waren, nicht veräußert worden, sondern wurden weiterhin vermietet. An der Veranlassung der nunmehr abgelösten Darlehen hat sich somit nichts geändert; damit sind auch die Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Vermietung veranlasst.Hinweise: Entscheidend ist, dass beide Darlehen, die abgelöst wurden, niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit der verkauften Immobilie Y standen. Daher kann auch die Veräußerung der Immobilie Y nicht dazu führen, dass der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung für die beiden abgelösten Darlehen steuerlich ausgeschlossen ist. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23; NWB