Einen Tag nach dem Bundestag hat
auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
zugestimmt. Das SteFeG soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein
durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die
Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.
Der
Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich
gekürzt (s. hierzu weiter unten). Es beinhaltet nun noch folgende
Maßnahmen:
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Anhebung des in den
Einkommensteuertarif integrierten
Grundfreibetrags-
für den VZ 2025: 12.096
€ -
ab dem VZ 2026: 12.348
€
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Anhebung des steuerlichen
Kinderfreibetrags-
für den VZ 2025 auf 9.600
€ (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf) -
ab dem VZ 2026 auf 9.756
€ (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf)
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Anhebung des
Kindergeldes-
mit Wirkung zum
1.1.2025 um 5
€ auf 255 € pro Kind und Monat sowie -
mit Wirkung zum
1.1.2026 um
weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat
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Verschiebung der Eckwerte des
Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der „kalten
Progression“)-
2025 um 2,6
Prozent -
2026 um 2,0
Prozent
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Anhebung des
Sofortzuschlages im
SGB II,
SGB XII,
SGB XIV,
AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 €
monatlich -
Anhebung der
Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für
die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026. -
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAG
Hinweis:
Das Gesetz kann nun ausgefertigt
und verkündet werden und tritt teils zum 1.1.2025, teils zum 1.1.2026 in
Kraft.
Folgende Maßnahmen
wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf
gestrichen:
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Überführung der Steuerklassen
III und V in das Faktorverfahren -
Anpassungen bei den Regelungen
zur Gemeinnützigkeit -
Mitteilungspflicht über
innerstaatliche Steuergestaltungen -
Reform der Sammelabschreibungen
durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000
€) -
Fortführung der degressiven
Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf
das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden
Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent -
Ausweitung der steuerlichen
Forschungsförderung -
Steuerbefreiung der Stiftung
Generationenkapital -
Digitalisierung der
Sterbefallanzeigen -
Anpassungen aufgrund der
Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für
Kinder an Unionsbürger
Quelle: BR-Drucks. 637/24 v.
20.12.2024; NWB