Zwar sind nach dem Gesetz Aufwendungen für Gästehäuser nicht als
Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich das Gästehaus außerhalb des Orts eines
Betriebs des Unternehmers befindet. Die Aufwendungen sind jedoch abziehbar,
wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des
Unternehmers befindet. Die Abziehbarkeit der Betriebsausgaben
setzt dann nicht voraus, dass der beherbergte Geschäftsfreund den Betrieb
üblicherweise besucht.
Hintergrund: Der Gesetzgeber
sieht bestimmte Betriebsausgaben als nicht oder nur teilweise abziehbar an. So
sind zum Beispiel Aufwendungen für Gästehäuser, die Geschäftsfreunden zur
Verfügung gestellt werden und die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden, nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Sachverhalt: Der Kläger war ein
Lohnsteuerhilfeverein mit zahlreichen Beratungsstellen. Die
Beratungsstellenleiter waren nicht Arbeitnehmer des Klägers, sondern als freie
Mitarbeiter tätig. Der Kläger hatte in X einen Schulungsraum, der als
Betriebsstätte anzusehen war. Der Kläger mietete in demselben Gebäude, in dem
sich der Schulungsraum befand, noch zwei Ferienwohnungen an und überließ diese
seinen Beratungsstellenleitern jeweils für eine Woche unentgeltlich. Das
Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug für die Anmietung der
Ferienwohnung unter Hinweis auf das gesetzliche Abzugsverbot für Gästehäuser
nicht an, weil die beherbergten Beratungsstellenleiter nicht üblicherweise den
Schulungsraum besuchten.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ den Betriebsausgabenabzug
zu:
-
Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Gästehäuser greift nicht,
wenn sich das Gästehaus bzw. die Ferienwohnung am Ort eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden. Ein Betrieb kann auch eine Betriebsstätte oder
Zweigniederlassung sein. Der Schulungsraum in X war eine Betriebsstätte, und
die Ferienwohnungen befanden sich am selben Ort, so dass das
Betriebsausgabenabzugsverbot vom Wortlaut her nicht anwendbar war. -
Es kommt nicht darauf an, ob die beherbergten
Beratungsstellenleiter üblicherweise den Betrieb bzw. die Betriebsstätte
(Schulungsraum) vor Ort besuchten. Soweit die Finanzverwaltung den
Betriebsausgabenabzug davon abhängig macht, dass sich das Gästehaus am Ort
eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet und zusätzlich der Betrieb
üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden besucht werden muss, gibt
dies der Gesetzeswortlaut nicht her. Außerdem würde es dem Vereinfachungszweck
des Abzugsverbots widersprechen, wenn man im Einzelfall aufklären müsste, ob
der beherbergte Geschäftsfreund den Betrieb besucht hat.
Hinweise: Der
BFH widerspricht in seinem aktuellen Urteil der Auffassung der
Finanzverwaltung. Dem BFH zufolge sind die Betriebsausgaben
bereits dann abziehbar, wenn sich das Gästehaus am Ort des Betriebs, wozu auch
eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gehört, befindet. Außerdem sind die
Betriebsausgaben für ein Gästehaus abziehbar, wenn das Gästehaus der
Beherbergung von Arbeitnehmern dient.
Werden in dem Gästehaus aber Geschäftsfreunde bzw. freie
Mitarbeiter untergebracht und befindet sich das Gästehaus nicht am Ort eines
Betriebs des Steuerpflichtigen, sind die Betriebsausgaben für das Gästehaus
nicht abziehbar. Es genügt dann nicht, dass das Gästehaus aus betrieblichen
Gründen unterhalten wird; denn das gesetzliche Abzugsverbot gilt ohnehin nur
für betrieblich veranlasste Aufwendungen. Fehlt bereits eine betriebliche
Veranlassung, scheidet der Betriebsausgabenabzug von vornherein aus.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2023 – XI R 37/20; NWB