Aktuelles
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Umsatzsteuer auf Beiträge an Fitnessstudio, das wegen Corona-Maßnahmen geschlossen ist
Ein Fitnessstudio, das aufgrund von Corona-Maßnahmen geschlossen ist, muss auf die weiterhin gezahlten Beiträge der Mitglieder Umsatzsteuer abführen, wenn es während der Dauer der Schließung Online-Kurse und Zeitgutschriften angeboten hat. Die Beiträge sind dann umsatzsteuerbar. Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. In der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 musste sie ihr Studio aufgrund von Corona-Maßnahmen schließen. Sie zog weiterhin die Beiträge durch Lastschriftverfahren ein. Ihren Mitgliedern bot sie in der Schließungsphase Online-Fitnesskurse, eine Service-Hotline sowie Trainingspläne für das Training zu Hause an. Das Finanzamt setzte auf die Beiträge Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische FG (FG) wies die Klage ab: Die Beiträge waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin erbrachte Leistungen und erhielt hierfür die Beiträge. Zwischen den eingezogenen Beiträgen und den von der Klägerin erbrachten Leistungen bestand ein unmittelbarer Zusammenhang in Gestalt des Mitgliedschaftsvertrags; denn ohne den Mitgliedschaftsvertrag wären die Beiträge nicht gezahlt worden. Unbeachtlich ist, ob die von der Klägerin während der Schließung erbrachten Leistungen minderwertiger als die vereinbarten Leistungen waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht hat oder ob sie statt der angekündigten Service-Hotline nur ein „Kummer-Telefon“ für unzufriedene Mitglieder bereitgestellt hat. Die Umsatzsteuerbarkeit ist selbst dann zu bejahen, falls einzelne Mitglieder sich zur Beitragszahlung irrtümlicherweise verpflichtet gefühlt haben sollten. Dies wäre dann nur ein Irrtum hinsichtlich des Zahlungsmotivs gewesen.Hinweise: Das Urteil liegt auf der Linie der Finanzverwaltung Schleswig-Holsteins. Das Finanzministerium in Kiel geht von der Umsatzsteuerbarkeit von Beiträgen aus, die während einer Schließungsphase in Corona-Zeiten gezahlt werden. Allerdings leitet es die Umsatzsteuerbarkeit daraus ab, dass es in den Beiträgen umsatzsteuerbare Anzahlungen sieht, wenn der Betreiber des Fitnessstudios dem Mitglied entweder eine taggenaue Zeitgutschrift erteilt oder wenn er dem Mitglied einen Gutschein für die Zeit der Beitragszahlung während der Schließung erteilt. Zahlt ein Mitglied allerdings den Beitrag freiwillig weiter, ohne eine Leistung oder Gutschrift in Anspruch zu nehmen, sondern um den Betreiber des Fitnessstudios zu unterstützen, dürfte die Umsatzsteuerbarkeit mangels Leistung des Studiobetreibers zu verneinen sein. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Streitfrage abschließend entscheiden muss. Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.11.2022 – 4 K 41/22, Rev. beim BFH: Az. XI R 36/22; NWB
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Keine Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Ein Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer, wenn er seine Steuererklärung wiederholt verspätet abgegeben hat oder gar nicht abgibt oder wenn er das Finanzamt nicht als Behörde anerkennt, sondern als „Unternehmen“ bezeichnet. Ohne Freistellungsbescheinigung muss sein Auftraggeber 15 % als sog. Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Hintergrund: Bei Bauleistungen eines Bauunternehmers ist ein unternehmerisch tätiger Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, eine sog. Bauabzugsteuer von 15 % einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dieser an das Finanzamt abgeführte Betrag wird auf die Einkommensteuer des Bauunternehmers angerechnet. Der Bauunternehmer kann aber eine Freistellungsbescheinigung beantragen, wenn der durch die Bauabzugsteuer zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint; erhält er die Freistellungsbescheinigung, muss sein Vertragspartner keine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % einbehalten. Sachverhalt: Der Kläger war Bauunternehmer. Er hatte seit dem Veranlagungszeitraum 2017 keine Gewinnermittlungen mehr beim Finanzamt eingereicht. Im Oktober 2020 beantragte er eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt. Dies lehnte das Finanzamt wegen der noch ausstehenden Gewinnermittlungen ab. Im anschließenden Einspruchsverfahren bezeichnete der Kläger das Finanzamt wiederholt als „Unternehmen“ und nahm auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Finanzamts Bezug. Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ab: Eine Freistellungsbescheinigung ist einem Bauunternehmer nur dann zu erteilen, wenn der durch die Bauabzugsteuer zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Bauunternehmer seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten bislang nicht nachgekommen. Denn er hat seit dem Veranlagungszeitraum 2017 keine Gewinnermittlungen mehr beim Finanzamt eingereicht. Außerdem hat der Kläger das Finanzamt wiederholt als Unternehmen bezeichnet und auf dessen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwiesen und damit den behördlichen Status des Finanzamts nicht anerkannt. Hinweise: Trotz Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für den Kläger nicht vollständig ausgeschlossen. Denn er kann dann eine Freistellungsbescheinigung mit einer kurzen Geltungsdauer oder aber eine auftragsbezogene Freistellungsbescheinigung für eine konkrete Bauleistung beantragen. Im Streitfall schied diese Lösung aus, weil der Kläger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht angegeben hat, wer sein Auftraggeber ist. Vielmehr hat der Kläger eine Liste mit den Namen von ca. 1.400 potenziellen Auftraggebern eingereicht. Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 31.8.2022 – 3 K 921/21; NWB
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Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids mit gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
Wird in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid zugleich auch der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben, ist in einem anschließenden Einspruch gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht zugleich auch ein Einspruch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zu sehen. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung der Lohnsteuer bestandskräftig wird und nicht mehr geändert werden kann. Hintergrund: Lohnsteuer-Anmeldungen stehen nach dem Gesetz grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und können daher bis zum Eintritt der Verjährung unproblematisch geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann aber ausdrücklich aufgehoben werden, so dass er damit entfällt. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vollständig ab, kann gegen ihn ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen werden. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und gab Lohnsteuer-Anmeldungen ab, die sowohl Fehler zu seinen Gunsten als auch Fehler zu seinen Ungunsten enthielten. Die Fehler wurden zunächst nicht bemerkt, so dass die Lohnsteuer-Anmeldungen als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten. Es kam dann zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung, in der der Prüfer verschiedene Reisekostenerstattungen beanstandete, die der Kläger zu Unrecht als lohnsteuerfrei behandelt hatte. Das Finanzamt erließ am 31.10.2012 aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung zwei Lohnsteuer-Haftungsbescheide gegen den Kläger: Ein Haftungsbescheid enthielt ein Leistungsgebot, d.h. eine Zahlungsaufforderung, der andere Haftungsbescheid enthielt kein Leistungsgebot. In dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot hob das Finanzamt zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Der Kläger legte innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen die beiden Haftungsbescheide ein. Nachdem das Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid mit Leistungsgebot beendet worden war, stellte der Kläger fest, dass er zu viel Lohnsteuer angemeldet hatte. Er beantragte nun die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen zu seinen Gunsten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar können Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich jederzeit geändert werden, weil sie kraft Gesetzes unter einem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung war vom Finanzamt aber im Haftungsbescheid mit Leistungsgebot aufgehoben worden. Der Kläger hatte gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung keinen Einspruch eingelegt, sondern nur gegen die Haftungsbescheide. Da sich der Wortlaut des Einspruchsschreibens und auch die Begründung des Einspruchs nur auf die Lohnsteuer-Haftungsbescheide bezog, kann der Einspruch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Kläger auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten wollte. Hinweise: Dem Kläger half es nicht, dass die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot erfolgt war, den der Kläger angefochten hatte. Denn es handelte sich um einen sog. Sammelbescheid, der zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthielt: zum einen den vom Kläger angefochtenen Haftungsbescheid und zum anderen die nicht angefochtene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Kläger hätte seinen Einspruch also auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten müssen; er hätte dann uneingeschränkt alle Einwendungen gegen die Höhe der Lohnsteuerfestsetzung vorbringen können. Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 13/21; NWB