Aktuelles
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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus
Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.6.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.Hintergrund: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.Hierzu führt die Bundesagentur für Arbeit weiter aus:Ab dem 1.7.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent. Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Pressemitteilung v. 21.6.2023; NWB
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Schwerbehinderter Arbeitnehmer kann häusliches Arbeitszimmer absetzen
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage auch dann absetzen, wenn ihm im Betrieb seines Arbeitgebers zwar ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung aber nicht täglich zum Betrieb fahren kann. Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage war ein Werbungskostenabzug bis zu 1.250 € möglich. Hintergrund: Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand – der Abzug war dann auf 1.250 € beschränkt – oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete; in dem zuletzt genannten Fall war der Abzug unbeschränkt möglich. Zur neuen Rechtslage s. Hinweise unten.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin. Sie war an einer seltenen Erbkrankheit erkrankt und deshalb zu 70 % schwerbehindert. Ihr Arzt hatte ihr eine Bescheinigung ausgestellt, dass sie wöchentlich an zwei Tagen zu Hause arbeiten soll. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie teilweise zu Hause arbeiten könne, falls die Behinderung dies erfordere. Die Klägerin arbeitete im Streitjahr 2018 einmal wöchentlich zu Hause und machte die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug mit der Begründung nicht an, dass die Klägerin im Betrieb ihres Arbeitgebers über einen anderen Arbeitsplatz verfügt habe.Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist u.a. dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Begriff des „Zur-Verfügung-Stehens“ ist subjektiv zu interpretieren. Es muss also nicht nur ein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers bereitstehen, sondern seine Inanspruchnahme muss für den Arbeitnehmer auch subjektiv zumutbar sein. An der subjektiven Zumutbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen den betrieblichen Arbeitsplatz nicht nutzen kann. Im Streitfall war die subjektive Zumutbarkeit nicht gegeben. Denn die Klägerin konnte anhand der ärztlichen Bescheinigung und der arbeitsvertraglichen Regelung nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den betrieblichen Arbeitsplatz täglich zu nutzen. Damit stand ihr ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, und der Werbungskostenabzug war möglich.Hinweise: Das Urteil ist für Arbeitnehmer, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, erfreulich, weil es jedenfalls bis einschließlich 2022 den Abzug der Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Umfang von 1.250 € jährlich ermöglicht, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass ihm eine werktägliche Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Die Rechtslage hat sich ab 2023 geändert. Seitdem können Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine sog. Home-Office-Pauschale von täglich 6 € (maximal 1.260 €/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug dieser Tagespauschale erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sondern setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, für den er die Pauschale geltend macht, seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung und nicht im Betrieb ausübt. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.9.2022 – 5 K 5138/21; NWB
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Keine einkommensteuerliche Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr 2020
Für steuerpflichtige Corona-Hilfen des Jahres 2020 wird keine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt, da es sich bei den Corona-Hilfen nicht um außerordentliche Einkünfte handelt, wenn sie ausschließlich für das Jahr 2020 gezahlt worden sind, nicht aber auch für andere Jahre. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt eine sog. Tarifermäßigung, d.h. Minderung der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte erzielt, z.B. Vergütungen, die für mehrjährige Tätigkeiten auf einen Schlag gezahlt werden, oder Entschädigungen. Auf diese Weise wird der höhere Steuersatz, der infolge der Zusammenballung der Einkünfte, zu der es bei Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten regelmäßig kommt, abgemildert. Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Hotel mit Restaurant, das im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen werden musste. Er erhielt daraufhin noch im Jahr 2020 eine sog. Soforthilfe i. H. von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe i.H. von ca. 7.000 € und die sog. November- und Dezemberhilfe i.H. von ca. 42.000 €. Der Kläger beantragte eine Tarifermäßigung und begründete dies damit, dass er aufgrund der Corona-Hilfen in 2020 einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt habe. So habe sein Gewinn in 2020 ca. 80.000 € betragen, während er sich in den Vorjahren zwischen 55.000 € und 70.000 € bewegt habe. Das Finanzamt lehnte die Tarifermäßigung ab. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte eine Tarifermäßigung ebenfalls ab und wies die Klage ab: Der Kläger hat im Jahr 2020 keine außerordentlichen Einkünfte erzielt, so dass eine Tarifermäßigung nicht zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Corona-Hilfen eine Entschädigung darstellten, etwa für entgangene Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Denn Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist eine Zusammenballung von Einkünften, die zu einer Erhöhung des Steuersatzes führt. Der Kläger hat im Jahr 2020 aber nur Corona-Hilfen für das Jahr 2020 erhalten, nicht aber Corona-Hilfen für andere Veranlagungszeiträume. Hinweise: Das FG sah es als irrelevant an, dass der Kläger im Jahr 2020 auf Grund der Corona-Hilfen einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt hatte. Denn wenn man überhaupt einen Vergleich mit den Vorjahren anstellen wollte, käme es auf die Betriebseinnahmen aufgrund der getätigten Umsätze an; diese waren im Streitjahr 2020 aber geringer als in den Vorjahren. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein verbindlichen Verfügung ebenfalls eine Tarifermäßigung abgelehnt. Aus Sicht des Finanzministeriums handelt es sich weder um Entschädigungen noch um Zahlungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.4.2023 – 13 K 425/22 E; NWB