Aktuelles

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 2.9.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0745025); NWB

  • Höhe der Aussetzungszinsen möglicherweise verfassungswidrig

    Höhe der Aussetzungszinsen möglicherweise verfassungswidrig

    Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hält die derzeitige Regelung zur Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Da das Gericht nicht selbst über die Verfassungswidrigkeit einer Norm entscheiden kann, hat der BFH das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Rechtsfrage angerufen. Im konkreten Fall geht es um den Aussetzungszinssatz in Höhe von 0,5 %, der für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 erhoben wurde.Hintergrund: Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten und der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr zu entrichten (sog. Aussetzungszinsen).Sachverhalt: Der Kläger hatte seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt auf Antrag des Klägers aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 % wurden für 78 Monate festgesetzt, u.a. für den Zeitraum von 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Der Kläger wandte sich gegen die Zinsfestsetzung, in erster Instanz ohne Erfolg.Entscheidung: Die Richter BFH dagegen halten den Zinssatz im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 für gleichheitswidrig und mit dem Grundgesetz unvereinbar: Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Es besteht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Anspruch nehmen und solchen, die den streitigen Steuerbetrag direkt leisten. Zudem werden Steuerpflichtige, die Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag geführt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst später zahlen müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 1.1.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 % für jeden Monat, also mit 1,8 % pro Jahr berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus haben Steuerpflichtige in der Regel keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens und damit einhergehend auch nicht auf die Höhe der Aussetzungszinsen.Hinweis: Erfahrungsgemäß ziehen sich Verfahren vor dem BVerfG über Jahre hin. Bis zu einer Entscheidung kann gegen Zinsbescheide, die Aussetzungszinsen für Zeiträume ab 2019 betreffen, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.Quelle: BFH, Beschluss vom 8.5. 2024 – VIII R 9/23; NWB

  • Grundsteuerreform: Finanzverwaltung reagiert auf Rechtsprechung zum Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes

    Grundsteuerreform: Finanzverwaltung reagiert auf Rechtsprechung zum Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes

    Die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide, die für die neue Grundsteuer maßgeblich sind, wenn der Steuerpflichtige schlüssig darlegt, dass der festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert des Grundstücks um mindestens 40 % übersteigt. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in derartigen Fällen bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.Hintergrund: Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. Grundstücke neu bewertet. Die Bewertung erfolgt schematisch anhand der Bodenrichtwerte, einer fingierten Restnutzungsdauer und eines typisierten Reinertrags. Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch Vorlage eines Gutachtens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch hat der BFH vor kurzem in zwei Fällen Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides gewährt, in denen der Steuerpflichtige geltend gemacht hat, dass der Verkehrswert seines Grundstücks erheblich niedriger ist als der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert. Wesentlicher Inhalt des Schreibens der obersten Finanzbehörden der Länder: Die Finanzverwaltung gewährt die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids, wenn und soweit der Steuerpflichtige schlüssig darlegt, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist die Vorlage eines Gutachtens noch nicht erforderlich, sondern es genügen substantiierte Angaben des Steuerpflichtigen zur entsprechend niedrigeren Höhe des Verkehrswertes. Allerdings soll die Aussetzung der Vollziehung befristet werden und der Steuerpflichtige innerhalb der Frist zum Nachweis des niedrigen Verkehrswertes, z.B. durch Vorlage eines Gutachtens, aufgefordert werden. Hinweise: Die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids führt verfahrensrechtlich im Ergebnis zu einer anschließenden Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbescheids sowie des Grundsteuerbescheids, so dass die Grundsteuer zunächst nicht gezahlt werden muss, soweit der Verkehrswert erheblich unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt. Das Gesetz sieht den Ansatz eines niedrigeren Verkehrswertes (gemeinen Wertes) nicht vor. Der BFH hat jedoch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot als Begründung dafür herangezogen, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben muss, erhebliche Abweichungen vom festgestellten Grundsteuerwert geltend zu machen. Die Finanzverwaltung folgt dieser Begründung im Ergebnis und stützt sich auf eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder aber durch ein Gutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen erbracht werden. Alternativ kann auch ein Kaufpreis, der ein Jahr vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielt worden ist, als Nachweis dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert geblieben sind. Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder vom 24.6.2024 – S 3017, BStBl. I 2024, 1073; NWB