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  • Steuerabzug für ausländische Künstler

    Steuerabzug für ausländische Künstler

    Eine ausländische Konzertdirektion, die ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagiert, ist gesetzlich zum Steuerabzug (im Streitjahr waren dies 25 %) verpflichtet und muss die Steuer vom Honorar einbehalten und abführen. Die Verpflichtung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das ausländische Künstlerensemble keine Gewinnerzielungsabsicht habe, weil es ohne Subventionen nicht tätig werden könne, und daher in Deutschland nicht steuerpflichtig sei. Hintergrund: Treten Künstler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland auf, sind sie aufgrund ihres Auftritts in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Auftraggeber, der sog. Vergütungsschuldner, ist gesetzlich verpflichtet, vom Honorar eine Steuer in Höhe von grundsätzlich 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer einzubehalten. Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die im Zeitraum 1996 bis 1999 ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagierte. Nachdem die Klägerin den Steuerabzug nicht vorgenommen hatte, erließ das Finanzamt im Jahr 1999 Haftungsbescheide und schätzte den Steuerabzug. Die Klägerin machte anschließend Angaben zu den gezahlten Honoraren, die zu einer Reduzierung des Steuerabzugs führten. Sie klagte gleichwohl gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, die Künstler bzw. Künstlergruppen seien ohne Gewinnerzielungsabsicht aufgetreten. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Haftungsbescheid ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Vergütungsschuldner (die Klägerin) keinen Steuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung des Honorars vornimmt. Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht auch für einen Vergütungsschuldner, der in Deutschland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Es genügt, wenn er Honorare an Künstler für einen Auftritt in Deutschland zahlt. Der Inlandsbezug ergibt sich also aus der Tätigkeit des Künstlers in Deutschland. Die engagierten Künstler bzw. Ensembles waren aufgrund ihrer Auftritte in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig waren. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nicht deshalb verneint werden, weil die Künstler staatliche Subventionen erhalten haben könnten. Denn Subventionen führen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Es war auch ermessensfehlerfrei, die Klägerin in Anspruch zu nehmen und nicht die Künstler; denn die Klägerin hatte die Künstler zunächst nicht genannt, so dass das Finanzamt deren Identität nicht feststellen konnte. Die fünfjährige Zahlungsverjährung war noch nicht eingetreten. Denn das Finanzamt hatte auf Antrag der Klägerin bereits unmittelbar nach Erlass der Haftungsbescheide im Jahr 1999 eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, die die Verjährung unterbricht und die erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung im Jahr 2019 endete. Damit begann mit Ablauf des 31.12.2019 erneut eine fünfjährige Zahlungsverjährung. Hinweise: Das Verfahren hat ungewöhnlich lange gedauert, hierfür gab es jedoch Gründe. So wartete das Finanzamt auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage, ob die Haftung des Vergütungsschuldners mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Der EuGH hat dies im Jahr 2006 bejaht, und der BFH hält in der aktuellen Entscheidung die Haftung ebenfalls für vereinbar mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. In der Folgezeit wollte die Klägerin auch noch abwarten, bis die Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des EuGH Stellung nimmt, und so erging die Einspruchsentscheidung erst im Jahr 2019. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte des Künstlers nach einem sog. Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. Der Künstler kann aber eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt beantragen und sich die ggf. einbehaltene und abgeführte Steuer erstatten lassen. Von der Bemessungsgrundlage (Honorar) können unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsausgaben des Künstlers, die dieser nachweist, abgezogen werden. In diesem Fall beläuft sich der Steuerabzug auf 30 %, wenn der Künstler eine natürliche Person, anderenfalls auf 15 %, wenn der Künstler eine Kapital- oder Personengesellschaft ist.Quelle: BFH, Urteil vom 25.10.2023 – I R 35/21; NWB

  • Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft kann nur das im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen der übertragenden Personengesellschaft mit dem Einkommen der übernehmenden Personengesellschaft verrechnet werden. Es kann aber nicht der Verlust der übertragenden Gesellschaft, der bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt worden ist, mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft, den sie bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt hat, verrechnet werden. Hintergrund: Umwandlungen können steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen werden. Es wird dann ein Übertragungsstichtag in der Vergangenheit gewählt, der höchstens acht Monate zurückliegen darf. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Neben der Klägerin gab es noch die H-GmbH & Co. KG, an der dieselben Gesellschafter beteiligt waren wie an der Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 3.7.2015 wurde das Vermögen der H-GmbH & Co. KG auf die Klägerin rückwirkend zum 31.12.2014 verschmolzen; die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 30.7.2015. Die Klägerin gab für 2014 eine Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ab; in dieser verrechnete sie ihren Gewinn, den sie im Jahr 2014 erzielt hatte, mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG, den diese im Jahr 2014 erzielt hatte. Das Finanzamt stellte hingegen nur den Gewinn der Klägerin fest, ohne diesen mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG des Jahres 2014 zu verrechnen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es fehlt eine Rechtsgrundlage für die Verrechnung des Gewinns der Klägerin mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG im Jahr 2014. Zwar ist die Verschmelzung rückwirkend zum 31.12.2014 erfolgt. Die Rückwirkung führt aber lediglich dazu, dass das von der H-GmbH & Co. KG im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen vom 1.1.2015 bis 29.7.2015 – dies war der Tag vor der Eintragung im Handelsregister, an dem die Verschmelzung zivilrechtlich wirksam wurde – bereits der Klägerin zuzurechnen ist. Die Rückwirkung führt nicht dazu, dass das Einkommen vor Ablauf des Übertragungsstichtags (31.12.2014, 24.00 Uhr) der übernehmenden Personengesellschaft (Klägerin) zugerechnet wird. Der bis zum Ablauf des Übertragungsstichtags erzielte Verlust der H-GmbH & Co. KG ist daher noch der H-GmbH & Co. KG zuzurechnen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, d.h. mit Ablauf des 31.12.2014, und damit ab dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag (1.1.2015), der dem steuerlichen Übertragungsstichtag folgt, zu einer Ergebniszurechnung kommt. Bedeutung hat der steuerliche Übertragungsstichtag aber für die Entstehung des Einbringungsgewinns und ggf. eines Einbringungsfolgegewinns. Diese Gewinne muss die übernehmende Personengesellschaft im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags, also 2014, versteuern. Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 6/21; NWB

  • Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Hierauf macht das Bayerische Landesamt für Steuern aufmerksam.In den Mails wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.Hinweis:Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern online; NWB