Aktuelles
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Bürokratieentlastung 2025
Im Oktober 2024 Jahr wurde das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige hieraus resultierende Änderungen für das Jahr 2025 vor.Verkürzung von AufbewahrungsfristenDie Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden.Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein.Anhebung der Schwellenwerte für UmsatzsteuervoranmeldungenDer Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Entlastung kleiner Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 € der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 €, sodass künftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben müssen.Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 € auf 2.000 €. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 € betragen hat, ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden können. Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer Jahreserklärung abzugeben.Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche ÜbernachtungsgästeAb dem 1.1.2025 entfällt weitgehend die Vorgabe für Hoteliers, für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger Meldescheine auszufüllen. Ausländer unterliegen dagegen weiterhin der Meldepflicht.Quellen: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024; § 147 Abs. 3 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 Abs. 19a Abs. 2 EGAO i.d.F. des BEG IV, § 257 Abs. 4 HGB i.V.m. Art. 2 BEG IV, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des BEG IV i.V.m. Art. 71 BEG IV; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 21 UStG i.d.F. des BEG IV; §§ 29, 30, §§ 1, 2 BeherbMeldV i.V.m. Art. 62 Abs. 6 BEG IV; NWB
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Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Prozesskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um von seinem geschiedenen Ehegatten höheren Unterhalt zu erlangen, sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn ohne den höheren Unterhalt die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Dies ist zu verneinen, wenn das Einkommen aus Arbeit, anderen Einkunftsquellen wie z.B. Immobilien und dem bisherigen Unterhalt über dem steuerlichen Existenzminimum liegt. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Nach dem Gesetz gehören Prozesskosten nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, es sei denn, dass der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Sachverhalt: Die Klägerin beantragte im Jahr 2012 die Scheidung von ihrem Ehemann. Im laufenden Scheidungsverfahren beantragte sie Anfang November 2013 Trennungsunterhalt in Höhe von ca. 1.500 € monatlich. Im September 2014 wurde die Ehe geschieden. Zu Gunsten der Klägerin wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, und sie sollte einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt von ca. 580 € monatlich erhalten. Gegen die aus ihrer Sicht zu niedrige Höhe des Unterhalts wehrte sich die Klägerin und legte Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ein. Im Jahr 2015 schlossen die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann einen Vergleich, nach dem die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich ca. 900 € erhalten sollte. Sie machte die ihr entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von fast 5.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzgericht nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach dem Gesetz grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen die Existenzgrundlage gefährdet wäre. Im Streitfall war die Existenzgrundlage der Klägerin nicht gefährdet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Existenzgrundlage gefährdet ist, ist die gerichtliche Antragstellung, die im November 2013 erfolgt ist. Daher kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Jahr 2013 an. Im Jahr 2013 erzielte die Klägerin aus ihrer befristeten Angestelltentätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von ca. 2.400 € monatlich. Dass ihr Arbeitsvertrag befristet war, ist unbeachtlich, da auch unternehmerische Einkünfte ihrer Natur nach nicht unbefristet, sondern unsicher sind. Ferner erwirtschaftete die Klägerin Einnahmen aus der Vermietung zweier Mietwohnungen. Zwar waren die Einkünfte aus den beiden Objekten in den Jahren 2013 und 2014 noch negativ; dies lag aber an höheren Erhaltungsaufwendungen. Ab 2015 waren die Mieteinkünfte positiv. Darüber hinaus erhielt die Klägerin noch einen monatlichen Unterhalt von ca. 580 € monatlich. Außerdem wurde im Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchgeführt. Hinweise Wegen der Anonymisierung von Entscheidungen ergibt sich die Höhe der jeweiligen Einnahmen leider nur teilweise. Dem FG zufolge konnte die Klägerin – ohne den Unterhalt – auf fast 1.200 € monatlich als frei verfügbares Einkommen zugreifen. Dieser Betrag von jährlich fast 14.400 € lag bereits deutlich über dem im Jahr 2013 gültigen steuerlichen Existenzminimum von 8.130 €; eine Gefährdung der Arbeitnehmerstellung oder des Immobilienvermögens war nicht anzunehmen, zumal die Klägerin inzwischen unbefristet beschäftigt ist. Aktuell beträgt das steuerliche Existenzminimum 11.604 € jährlich und soll ruckwirkend für 2024 auf 11.784 € steigen.Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.9.2024 – 1 K 494/18 E; NWB
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Schenkung durch Forderungsverzicht unter GmbH-Gesellschaftern
Ein Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf eine Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung, bei der die Kapitalrücklage abweichend von einer vorherigen Vereinbarung nun entsprechend den Beteiligungsquoten zugerechnet wird und damit den Wert seiner Beteiligung mindert, führt zu einer Schenkung zugunsten der Mitgesellschafter. Hintergrund: Eine freigebige Zuwendung wird als Schenkung besteuert, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Ob eine Bereicherung vorliegt, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Sachverhalt: An einer GmbH waren der Kläger, sein Vater V und sein Bruder B zu je 1/3 beteiligt. Am 1.7.2006 beschlossen die drei Gesellschafter, dass sie Privatvermögen in die GmbH einbringen; die eingebrachten Vermögenswerte sollten den Kapitalrücklagen zugeführt werden, die gesellschafterbezogen geführt werden sollten, so dass die durch die Einlagen gebildeten Kapitalrücklagen also nicht im Verhältnis von je 1/3 den Gesellschaftern zugerechnet werden, sondern dem jeweiligen Gesellschafter, der Privatvermögen einbringt, zugute kommen. In den folgenden vier Jahren erbrachte insbesondere V mehrere Bar- und Sachleistungen im Wert von insgesamt 4,95 Mio. €. Am 15.11.2012 beschlossen die drei Gesellschafter eine Kapitalerhöhung von 27.000 € auf 554.500 €. An der Kapitalerhöhung sollten nur der Kläger und B teilnehmen. Beide brachten Beteiligungen an anderen Gesellschaften ein, die ihnen der V kurz zuvor geschenkt hatte. Aufgrund der Kapitalerhöhung verminderte sich die Beteiligung des V von 1/3 auf 1,62 %, während sich die Beteiligungen des Klägers und des B von 1/3 auf 49,19 % erhöhten. Als Ausgleich für den Verzicht des V auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung trafen die drei Gesellschafter noch am 15.11.2012 eine Ausgleichsvereinbarung, bei der sie aber die aufgrund der Einlagen des V gebildete Kapitalrücklage von 4,95 Mio. € jedem Gesellschafter zu 1/3 zurechneten. Der berechnete Ausgleich für V betrug daher nur ca. 1.063 Mio. €. Das Finanzamt ging davon aus, dass sich nach Abzug des Ausgleichs eine Bereicherung für den Kläger und für B in Höhe von jeweils ca. 1,1 Mio. € ergab, und setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von ca. 150.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht: V hat dem Kläger und dem B jeweils ca. 1,1 Mio. € geschenkt, indem er auf seine Ausgleichsforderung verzichtet hat. Die drei Gesellschafter hatten ursprünglich in zivilrechtlich zulässiger Weise eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage vereinbart. Daher stand dem V, der hohe Einlagen erbracht hatte, die Kapitalrücklage zu. V hat dann im Rahmen der Kapitalerhöhung auf einen vollen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitaleinlage verzichtet und damit eine Schenkung an den Kläger sowie an B bewirkt. Der Kläger hätte ebenso wie B die Wertminderung des Anteils des V, die sich aufgrund der Kapitalerhöhung ergab, ausgleichen müssen. Denn im Rahmen der Kapitalerhöhung wurde nun die Kapitalrücklage, die bislang allein dem V zustand, allen Gesellschaftern zu je 1/3 zugerechnet. Damit erhielten jetzt der Kläger und B jeweils 1/3 an der Kapitalrücklage, zu der sie keinen Beitrag geleistet hatten. Die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung lagen vor: Der V wurde entreichert, weil der Wert seiner Beteiligung infolge der Kapitalerhöhung und der neuen Zuordnung der Kapitalrücklage sank. Dem V war auch bekannt und bewusst, dass die Kapitalrücklage nun zugunsten des Klägers und des B zugeordnet wird und dass die ermittelte Ausgleichsforderung den Wertverlust des V nur teilweise ausgleichen würde. Hinweis: In den Jahren 2006 bis 2010 wurden disquotale Einlagen, wie sie V geleistet hatte, noch nicht als Schenkungen gewertet. Dies geschah seitens des Gesetzgebers erst später, und zwar im Jahr 2011. Für den Streitfall hat diese Gesetzesänderung aber keine Bedeutung, weil nicht die disquotalen Einlagen des V im Zeitraum 2006 bis 2010 zu einer Schenkung führten, sondern sein Verzicht auf einen vollständigen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitalrücklage. Quelle: BFH, Urteil vom 19.6.2024 – II R 40/21; NWB