Aktuelles

  • Informationsblatt der Thüringer Finanzverwaltung zu Photovoltaikanlagen

    Informationsblatt der Thüringer Finanzverwaltung zu Photovoltaikanlagen

    Die Thüringer Finanzverwaltung hat ein Informationsblatt für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Hintergrund: Der Gesetzgeber ist mittlerweile aktiv geworden und hat die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw (peak) entlastet. So gilt rückwirkend seit dem 1.1.2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich gilt seit dem 1.1.2023 ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation kleinerer Photovoltaikanlagen.Wesentlicher Inhalt des Informationsblatts: 1. EinkommensteuerBei der Einkommensteuer sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw (peak) seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Befreiung gilt, wenn sich die Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäude, Garage oder Carport) oder auf einer Gewerbeimmobilie bzw. Garagenhof befindet. Befindet sich die Photovoltaikanlage auf einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder auf einer Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten, ist eine Bruttoleistung von bis zu 15 kw (peak) pro Wohneinheit zulässig. Insgesamt gilt pro Steuerpflichtigen und Mitunternehmerschaft eine Höchstgrenze von 100 kw (peak), die nicht überschritten werden darf, da sonst die Steuerfreiheit für alle Photovoltaikanlagen entfällt. Befreit sind grundsätzlich auch dachintegrierte Anlagen sowie Fassadenphotovoltaikanlagen. Hinweis: Freiflächen-Anlagen sind in keinem Fall steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, wie der erzeugte Strom verwendet wird, also ob er etwa privat verbraucht oder gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Folge der Steuerbefreiung ist auch, dass die Ausgaben nicht mehr steuerlich abgezogen werden können. Außerdem entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Gewinnermittlung. 2. UmsatzsteuerDer Steuersatz von 0 % für die Lieferung einer Photovoltaikanlage setzt voraus, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, Wohngebäude oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.Hinweis: Auch die Installation an einem Wohnwagen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn der Wohnwagen nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Zur Lieferung der eigentlichen Anlage gehört auch die Installation der Anlage und die Bereitstellung der Steuerungssoftware sowie die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister. Greift der Nullsteuersatz, entfällt mangels in Rechnung gestellter Umsatzsteuer für den Betreiber ein Vorsteuerabzug. Er kann sich daher für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, so dass seine entgeltliche Einspeisung des produzierten Stroms in das Stromnetz nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben worden, kann sie nunmehr zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmen entnommen werden, wenn der Betreiber künftig mehr als 90 % des Stroms für private Zwecke verwenden will, d.h. den Strom ganz überwiegend privat nutzt. Dieser private Nutzungsumfang kann durch eine sog. Rentabilitätsrechnung, aus der sich eine Privatnutzung von mehr als 90 % ergibt, belegt werden. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen auch dann von einer Privatnutzung von über 90 % aus, wenn ein Teil des Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder zur – nicht nur gelegentlichen – Ladung eines Elektro-Kfz oder zum Betrieb einer Wärmepumpe verwendet wird. Die Entnahme sollte dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt werden. Trotz Entnahme unterliegen die Stromlieferungen der Umsatzsteuer, so dass also nur die Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms entfällt. Der Betreiber kann allerdings die Kleinunternehmerregelung anwenden. Soweit er aber bislang auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, um z.B. die Vorsteuer aus der Lieferung der Anlage (vor dem 1.1.2023) geltend zu machen, ist er an diesen Verzicht fünf Jahre gebunden und kann erst nach Ablauf der fünf Jahre zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 24.4.2024; das Informationsblatt finden Sie hier; NWB

  • Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2024

    Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2024

    Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das sog. Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Geplant ist u.a. die Einführung eines Mobilitätsbudgets sowie die steuerliche Entlastung von Vermietern, die dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlicher Regelungsbedarf ergeben. Diesen will die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2024 umsetzen. Das JStG 2024 enthält viele einzelne Regelungen, die thematisch nicht miteinander verbunden und überwiegend technisch sind. Aber auch einige steuerliche Verbesserungen für Bürger sind enthalten. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:Künftig sollen Vermieter gemeinnützig und damit steuerlich entlastet werden, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Ebenfalls neu: Mobilitätsbudgets, also von Arbeitgebern zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellte Guthaben, sollen künftig pauschal vom Arbeitgeber mit 25 Prozent versteuert werden können. Für die Beschäftigten fallen damit keine Steuern an. Sie können ein solches Budget privat für Mobilitätsleistungen nutzen. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung soll für einen Betrag von maximal 2.400 Euro pro Jahr gelten.Außerdem sollen Bonuszahlungen, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, nun dauerhaft bis zu 150 Euro steuerfrei bleiben.Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 5.6.2024; NWB

  • Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen einer Frau für eine Präimplantationsdiagnostik mit anschließender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Chromosomenmutation ihres Partners sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen nicht miteinander verheiratet sind. Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.Sachverhalt: Die Klägerin war nicht verheiratet. Ihr Freund litt unter einer Chromosomenmutation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass ein auf natürliche Weise gezeugtes Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen gelitten hätte oder sogar nicht überlebt hätte. Die Klägerin und ihr Partner entschlossen sich zu einer künstlichen Befruchtung mit einer Präimplantationsdiagnostik (PID), die die chromosomale Fehlstellung ausschließen sollte. Die Ärztekammer stimmt der PID zu. Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung der ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen (ca. 23.000 €), soweit sie von ihr selbst getragen worden waren (ca. 9.300 €), als außergewöhnliche Belastungen für 2019. Das Finanzamt lehrnt einen Anzug der Kosten ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Aufwendungen der Klägerin waren Krankheitskosten. Zu den Krankheitskosten gehören nicht nur Aufwendungen, die zur Heilung führen, sondern auch Aufwendungen, mit denen die Folgen der Erkrankung gemildert bzw. „umgangen“ werden. Hierzu gehören die Kosten für eine künstliche Befruchtung, wenn eine natürliche Zeugung aus Krankheitsgründen eines der beiden Partner nicht möglich ist. Für die steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten ist es unschädlich, dass die Behandlung auch bei der gesunden Klägerin erfolgt ist. Denn allein eine Behandlung des kranken Partners würde nicht zur Linderung der Krankheit führen. Ferner ist es nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Im Streitfall stand die künstliche Befruchtung sowie die PID zudem auch im Einklang mit der Berufsordnung der Ärzte, und die Ärztekammer hat die erforderliche Zustimmung erteilt. Hinweise: Steuerlich werden künstliche Befruchtungen nicht berücksichtigt, wenn sie nach deutschem Recht verboten sind und insbesondere gegen das sog. Embryonenschutzgesetz verstoßen. Hierauf sollte insbesondere geachtet werden, falls die künstliche Befruchtung im Ausland durchgeführt wird. Dies bedeutet nämlich nicht zwingend, dass sie im Inland erlaubt wäre; ein steuerlicher Abzug wäre dann ausgeschlossen.Die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos ist zwar grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn aufgrund einer genetischen Disposition des Mannes ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Es müssen dann noch verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. eine vorherige Aufklärung und Beratung oder eine Prüfung und Zustimmung der zuständigen Ethikkommission.Quelle: BFH, Urteil vom 29.2.2024 – VI R 2/22; NWB