Aktuelles

  • Steueränderungen 2024

    Steueränderungen 2024

    Das Jahr 2024 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen zusammengestellt:1. GrundfreibetragDer Grundfreibetrag steigt um 696 € auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.2. UnterhaltshöchstbetragDer Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf 11.604 €. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.3. KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt für 2024 für jedes Elternteil 3.192 €, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 €/2.928 € steigt der Freibetrag auf 9.312 € für Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende.4. SolidaritätszuschlagBeim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 € bei Einzelveranlagung sowie 36.260 € bei Zusammenveranlagung angehoben.5. AltersvorsorgeaufwendungenBeiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2024 27.565 € bzw. 55.130 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung).6. Hinzuverdienst für ErwerbsminderungsrentnerDie Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird zum 1.1.2024 auf 18.558,75 € erhöht. Für Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €. Neben der Mindestgrenze wird durch die Rentenversicherung noch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze geprüft, die ggf. zum Tragen kommen kann.Bei vorgezogenen Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.7. InflationsausgleichsprämieNoch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von maximal 3.000 € zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie können auch eine niedrigere Prämie zahlen oder die Prämie in mehrere Raten aufteilen.8. MinijobAufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2024 von 12 € auf 12,41 € steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 €.9. Arbeitnehmer-SparzulageDie Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.10. MitarbeiterkapitalbeteiligungDer steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 € auf 2.000 €. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.11. SachbezugswerteDer Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2024 auf 313 € angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:für ein Frühstück 2,17 €für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 €.Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 278 € im Monat.Weitere Änderungen sind in dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgesehen, welches zurzeit noch nicht verabschiedet ist:Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 ProzentAnhebung der Verpflegungspauschalen/Übernachtungspauschale für BerufskraftfahrerEinführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 €Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 € auf 1.000 €Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 €Änderungen des Versorgungsfreibetrags bei Pensionen und BetriebsrentenReduzierung des Besteuerungsanteils für jeden neuen RenteneintrittsjahrgangHinweis: Ungewiss ist, ob die mit dem Wachstumschancengesetzes geplanten Änderungen in Kraft treten werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird erst im Jahr 2024 darüber verhandeln.Quelle: BVL, Pressemitteilung v. 28.12.2023 (il)

  • Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023

    Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Beendigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023 geäußert. Das BMF stellt klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn in der Silvesternacht noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % angewendet wird. Hintergrund: Aufgrund der Corona-Krise hatte der Gesetzgeber zum 1.7.2020 für Gaststätten einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für den Verkauf von Speisen befristet eingeführt. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF weist darauf hin, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen zum 31.12.2023 endet. Dies folgt aus der gesetzlichen Befristung. Für den Verkauf von Speisen ab dem 1.1.2024 gilt daher wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Das BMF beanstandet es jedoch nicht, wenn die Gastwirte auf den Verkauf von Speisen in der Silvesternacht vom 31.12.2023 auf den 1.1.2024 noch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % anwenden. Hinweis: Das BMF erläutert nicht, zu welcher Uhrzeit die Silvesternacht endet. Gemeint sein dürften insbesondere die Umsätze, die anlässlich von Silvesterfeiern ausgeführt werden, nicht aber Umsätze, die ein Restaurant erst ab der Öffnung am Neujahrsmorgen erzielt. Der Verkauf von Getränken durch ein Restaurant unterlag seit dem 1.7.2020 weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Hieran ändert sich auch nichts ab dem 1.1.2024. Quelle: BMF-Schreiben vom 21.11.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001 :009; NWB

  • Erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters bei nur organisatorischer Zuordnung

    Erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters bei nur organisatorischer Zuordnung

    Wird ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einer bestimmten Niederlassung des Arbeitgebers aus organisatorischen Gründen zugewiesen, ohne dass damit der Tätigkeitsort festgelegt wird und muss er die Niederlassung nur gelegentlich aufsuchen, handelt es sich bei der Niederlassung nicht um eine sog. erste Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann daher Verpflegungsmehraufwendungen gelten machen, wenn er von seiner Wohnung mehr als acht Stunden abwesend ist. Und er muss für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten von seiner Wohnung zur Niederlassung keinen geldwerten Vorteil versteuern.Hintergrund: Hat der Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeitsstätte, kann er für die Fahrten von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale geltend machen. Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer nur geltend machen, wenn er mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.Sachverhalt: Der Kläger war als Bauleiter bei einem internationalen Bauunternehmen angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wurde eine Niederlassung seines Arbeitgebers im Ort Z in der X-Straße als „Einstellungsort“ bezeichnet. Der Kläger durfte einen Dienstwagen für die Fahrten von seiner Wohnung nach Z benutzen. Der Arbeitgeber versteuerte die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten von der Wohnung nach Z nach der sog. 0,03 %-Regelung. Der Kläger machte in den Streitjahren 2015 bis 2017 für ca. 170 Tage pro Jahr Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Abwesenheit von seiner Wohnung von mehr als acht Stunden geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil der Kläger nicht mehr als acht Stunden von der Niederlassung in Z abwesend gewesen war. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen und gegen die Versteuerung der Dienstwagennutzung nach der sog. 0,03 %-Regelung.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Kläger hatte in Z keine erste Tätigkeitsstätte. Eine erste Tätigkeitsstätte setzt eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers voraus, der der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zugeordnet wird. Eine derartige Zuordnung ist im Streitfall nicht erfolgt. Zwar fand sich im Arbeitsvertrag eine Formulierung zum „Einstellungsort“ in Z. Dies war aber keine Zuordnung zu dem Betriebsgebäude in der X-Straße in Z, sondern sollte einen Einsatz des Klägers im Bereich der Niederlassung in Z ermöglichen. Dies ergibt sich aus der vom Finanzgericht in erster Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung. Gegen eine Zuordnung zum Betriebsgebäude in der X-Straße in Z sprach, dass der Kläger seine Tätigkeit als Bauleiter nicht in dem Betriebsgebäude in Z ausüben sollte, sondern ganz überwiegend außerhalb des Gebäudes. Die Zuweisung zur Niederlassung in Z war lediglich aus organisatorischen Gründen erfolgt, stellte aber keine Festlegung des Tätigkeitsorts dar. Der Kläger sollte das Betriebsgebäude in Z nur gelegentlich, nicht aber täglich aufsuchen, um anfallende Büroarbeiten zu erledigen oder um an Besprechungen teilzunehmen. Der Kläger konnte deshalb Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er von seiner Wohnung mehr als acht Stunden abwesend war. Denn auf eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und der Arbeitsstätte kommt es nur an, wenn es sich bei der Arbeitsstätte um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Für die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und der Niederlassung in Z war kein geldwerter Vorteil i. H. von 0,03 % pro Entfernungskilometer zu versteuern, weil diese Versteuerung nur dann erforderlich gewesen wäre, wenn es sich bei der Niederlassung um die erste Tätigkeitsstätte gehandelt hätte. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Arbeitgeber des Klägers selbst die 0,03 %-Regelung angewendet hatte; denn der Arbeitnehmer ist hieran nicht gebunden, sondern kann entweder zum Ergebnis kommen, dass es sich nicht um eine erste Tätigkeitsstätte handelt, oder kann eine andere Methode anwenden, z.B. die Fahrtenbuchmethode.Wird der Arbeitnehmer einer bestimmten Einrichtung des Arbeitgebers – anders als im Streitfall – arbeitsvertraglich zugeordnet, ist es für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erforderlich, dass dort der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt also auch dann vor, wenn er dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet oder die zu seinem Berufsbild gehören; deshalb hat ein Postbote im Postamt seine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn er tagsüber überwiegend unterwegs ist, um die im Postamt erhaltenen Briefe auszutragen. Im Streitfall fehlte es jedoch an einer Zuordnung zu der Einrichtung des Arbeitgebers in der X-Straße in Z.Quelle: BFH, Urteil vom 14.9.2023 – VI R 27/21; NWB