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  • Pauschaler Betriebsausgabenabzug sowie Kosten für private Garage für Dienstwagen

    Pauschaler Betriebsausgabenabzug sowie Kosten für private Garage für Dienstwagen

    Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit schriftstellerisch tätig gewesen sein muss. Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.Hintergrund: Die Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der nebenberuflichen Tätigkeit an. Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist. Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils nicht an. Entscheidung: Der BFH wies die Klage in beiden Punkten ab: Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern. Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.Hinweise: Liegen die Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor, ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614 € (bei nebenberuflicher Tätigkeit). Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer zur Kostentragung der verpflichtet war. Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023 – VIII R 29/20; NWB

  • Schenkungsteuer: Besteuerungslücke bei disquotaler Einlage in KGaA

    Schenkungsteuer: Besteuerungslücke bei disquotaler Einlage in KGaA

    Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), deren persönlich haftender Gesellschafter nicht am Grundkapital beteiligt ist, ist nicht schenkungsteuerbar. Denn es gibt keinen Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, dessen Wert sich durch die Einlage erhöhen könnte. Für eine Schenkungsteuerbarkeit genügt es nicht, dass im Fall des Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA der persönlich haftende Gesellschafter von der Einlage profitieren könnte. Hintergrund: Schenkungsteuerbar sind zum einen Schenkungen an eine andere Person. Der Gesetzgeber behandelt aber auch disquotale Einlagen bei einer Kapitalgesellschaft als schenkungsteuerbar: Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter einer GmbH über seine Beteiligung hinaus eine Einlage leistet und sich hierdurch der Anteil eines anderen GmbH-Gesellschafters (typischerweise ein Angehöriger, der ebenfalls an der GmbH beteiligt ist) im Wert erhöht. Sachverhalt: Der Kläger und sein Vater V gründeten im Jahr 2019 eine KGaA. Das Grundkapital von 50.000 € bestand aus 50.000 Stückaktien, die V als Kommanditaktionär übernahm. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter und verpflichtete sich, eine Vermögenseinlage von 450.000 € zu erbringen, die nicht auf das Grundkapital zu leisten war; der Kläger war damit nicht am Grundkapital beteiligt. Im Fall einer Auseinandersetzung der Gesellschaft sollte der Kläger aber 90 % (450.000/500.000) des Auseinandersetzungsguthabens erhalten. V leistete anschließend eine Einlage in Millionenhöhe in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung in Gestalt einer disquotalen Einlage, die den Wert der Beteiligung des Klägers erhöhte. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine unmittelbare Schenkung hat V an den Kläger nicht geleistet. Denn die von V gezahlte Einlage ist in das Vermögen der KGaA geflossen, nicht aber an den Kläger. Zwar werden auch disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft von der Schenkungsteuer erfasst, wenn sich hierdurch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Wert erhöht. Der Kläger hatte aber keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Auch wenn eine KGaA als Kapitalgesellschaft angesehen wird, hielt der Kläger keinen Anteil an der KGaA; denn er war am Grundkapital der KGaA nicht beteiligt. Da das Gesetz einen Anteil des Klägers an einer Kapitalgesellschaft verlangt, genügt es für die Schenkungsteuerbarkeit nicht, dass der Kläger im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA mit 90 % am Auseinandersetzungsguthaben beteiligt wäre und in diesem Fall von der Einlage des V profitieren würde, sofern sie dann noch im Vermögen der KGaA vorhanden wäre. Hinweis: Das FG geht von einer Besteuerungslücke aus, die nicht von einem Gericht, sondern nur vom Gesetzgeber geschlossen werden kann. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser eine abschließende Entscheidung treffen muss. Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 – 3 K 188/21, Rev. beim BFH: II R 23/23; NWB

  • Umsatzsteuer auf Beteiligung an Preisgeldern aus Pferderennen

    Umsatzsteuer auf Beteiligung an Preisgeldern aus Pferderennen

    Wird ein Reitstallbetreiber, der fremde Pferde versorgt und ausbildet sowie bei Turnieren einsetzt, an den künftigen Preisgeldern der Pferde beteiligt, stellt diese Beteiligung ein Entgelt für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde dar, das der Umsatzsteuer unterliegt. Hintergrund: Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Preisgeld, das ein Pferd oder ein Pokerspieler bei einem Wettbewerb gewinnt, nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei einem Antrittsgeld, das unabhängig von der Platzierung für die Teilnahme an dem Turnier gezahlt wird. Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer der Turnierpferde stellen die Pferde in dem Reitstall des Klägers unter, wo sie vom Kläger professionell versorgt, ausgebildet und auf Turnieren eingesetzt werden. Die Eigentümer tragen die Kosten für die Unterbringung, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turniere. Der Kläger trägt hingegen die Kosten, die auf ihn als Reiter entfallen (u.a. Reisekosten). Außerdem erhält der Kläger nach der Vereinbarung mit seinen Kunden 50 % der gewonnenen Preisgelder. Das Finanzamt besteuerte den Anteil des Klägers an den Preisgeldern in den Streitjahren 2007 bis 2012 mit dem damals gültigen Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Der Fall kam nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen wurde.Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit: Zwar unterliegt ein Preisgeld nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat jedoch von den Turnierveranstaltern kein Preisgeld erhalten, sondern von den Eigentümern der Pferde – im Wege der Abtretung. Die Abtretung der Hälfte der Preisgelder war eine Gegenleistung für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde. Der Kläger hat insoweit eine einheitliche Leistung erbracht. Hierfür haben die Eigentümer der Pferde die Hälfte ihres künftigen Preisgeldes an den Kläger abgetreten. Zwar haben die Eigentümer auch die Kosten für den Unterhalt, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turnierteilnahme getragen. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten und noch nicht um ein Entgelt für die Ausbildung und für das Reiten der Pferde bei Turnieren; ein Entgelt ist erst mit der Abtretung des künftigen hälftigen Preisgeldanspruchs geleistet worden.Hinweise: Zwar unterliegt ein Preisgeld selbst nicht der Umsatzsteuer, anders als ein Antrittsgeld. Im Streitfall geht es aber nicht um die Umsatzsteuer auf das Preisgeld, das der Turnierveranstalter dem Pferdeeigentümer zahlt. Vielmehr geht es um das Entgelt, das dem Reitstallbetreiber (Kläger) für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme des Pferdes gezahlt wird. Die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen, der den EuGH angerufen hat.Quelle: EuGH, Urteil v. 9.2.2023 – Rs. C-713/21; NWB