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  • Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

    Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters

    Die Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters ist in voller Höhe abziehbar, wenn das Unternehmen seinen Betrieb noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt hat und bis zur Einstellung nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, erzielt hat. Hat der Konkursverwalter während des Konkursverfahrens umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze getätigt, steht dies dem Abzug der Vorsteuer aus seiner Rechnung also nicht entgegen. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, soweit der Unternehmer umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt. Erzielt er auch umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden und ist nur anteilig abziehbar. Sachverhalt: Die K-KG stellte im Juli 1997 einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichserfahrens zur Abwendung des Konkurses. Die K-KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und ihren Betrieb eingestellt. Das Vergleichsverfahren scheiterte, und im April 2001 wurde das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Konkursverwalter und wurde nun zum Konkursverwalter der K-KG bestellt. Während des Konkursverfahrens vermietete er die Gebäude der K-KG umsatzsteuerfrei. In seiner Rechnung für seine Tätigkeit als Konkursverwalter aus dem Juli 2014 stellte er Umsatzsteuer in Rechnung, die er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in der Umsatzsteuererklärung der K-KG für 2014 als Vorsteuer geltend machte; weitere Angaben enthielt die Umsatzsteuererklärung 2014 nicht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nur anteilig an, weil die K-KG auch umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erzielt hatte. Entscheidung: Der BFH erkannte den Vorsteuerabzug in voller Höhe an und gab der Klage statt: Grundsätzlich kann der Unternehmer die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und soweit der Unternehmer keine umsatzsteuerfreien Umsätze, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigen, ausgeführt hat. Bei der Vorsteuer aus der Rechnung des Konkursverwalters kommt es allein auf die bis zur Konkurseröffnung getätigten Umsätze an. Denn die Tätigkeit des Konkursverwalters betrifft die angemeldeten Forderungen der Gläubiger; diese Forderungen gehen wiederum auf die frühere Umsatztätigkeit der K-KG zurück. Da die früheren Umsätze der K-KG, d.h. bis zur Konkurseröffnung, ausschließlich umsatzsteuerpflichtig waren, ist der Vorsteuerabzug möglich. Die erst während des Konkursverfahrens erzielten umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze beeinträchtigen den Vorsteuerabzug nicht mehr. Hinweise: Zwar gibt es seit dem 1.1.1999 an sich kein Konkursverfahren mehr, sondern nur noch ein Insolvenzverfahren. Sofern aber vor dem 1.1.1999 bereits ein konkursrechtliches Vergleichsverfahren beantragt worden war – wie im Streitfall im Juli 1997 –, wurde noch ein Konkursverfahren durchgeführt. Das Urteil gilt auch für das Insolvenzverfahren, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat. Auch dann kommt es nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Umsätze an. Der BFH lässt jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt. Im Streitfall war eine Unternehmensfortführung ausgeschlossen, weil nach dem Konkursrecht eine Fortführung nicht mehr möglich war, sondern es nur noch um die Verwertung des Vermögens der K-KG ging. Im Insolvenzrecht ist eine Unternehmensfortführung jedoch möglich. Quelle: BFH, Beschluss vom 23.11.2023 – V R 3/22; NWB

  • Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

    Gewinn aus Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

    Der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn, wenn ein marktüblicher Verkaufspreis erzielt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung verbilligt erworben hatte; jedoch kann der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ein steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufend gezahlten Gehalt auch weitere Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Sachverhalt: Der Kläger war leitender Angestellter einer GmbH. Eine Investorengruppe erwarb die Anteile an der GmbH mittels einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, der S. Die Investorengruppe bot dem Kläger eine Teilnahme an einem Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an. Der Kläger nahm das Angebot an und erwarb im Jahr 2006 über eine neu gegründete Manager-KG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, Anteile an der S. Im Jahr 2007 verkaufte die Manager-KG die Anteile an der S. Der Kläger erzielte hierdurch anteilig einen Gewinn, den das Finanzamt als Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum 2007 besteuerte.Entscheidung: Der BFH verneinte Arbeitslohn und gab der Klage statt: Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S durch die Manager-KG ist dem Kläger anteilig zuzurechnen. Denn die Manager-KG war eine sog. vermögensverwaltende Personengesellschaft, da sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, für die die sog. Bruchteilsbetrachtung gilt. Das heißt, jeder Gesellschafter ist steuerlich betrachtet anteilig an den von der Manager-KG gehaltenen Anteilen an der S und an dem von der Manager-KG erzielten Veräußerungserlös beteiligt. Der durch den Verkauf erzielte Gewinn war jedoch kein Arbeitslohn. Denn der Gewinn war nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Dieses Sonderrechtsverhältnis, d.h. die Beteiligung des Klägers an der Manager-KG, hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt und bestand neben dem Arbeitsverhältnis. Die Einnahmen, die aus dieser Beteiligung erzielt werden, haben mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers also nichts zu tun. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil wäre nur dann zu bejahen, wenn die Anteile an den Arbeitgeber oder an eine diesem nahestehende Person bzw. Gesellschaft veräußert worden wären und ein marktunüblicher Überpreis erzielt worden wäre. Dies war im Streitfall zu verneinen.Hinweise: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der gesamte Vorgang nicht besteuert wird: Sollte der Kläger die Beteiligung im Jahr 2006 verbilligt erworben haben, läge darin ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil, der im Jahr 2006 – also nicht im Streitjahr 2007 – versteuert werden müsste. Außerdem kann der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S nach anderen Vorschriften steuerpflichtig sein, z.B. als Gewinn aus Gewerbebetrieb bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 %, wenn der einzelne Gesellschafter der Manager-KG mit mindestens 1 % mittelbar an der S beteiligt war, oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Quelle: BFH-Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21; NWB

  • Aufwendungen nach einem Gebäudebrand als anschaffungsnahe Aufwendungen
    Steuern: Vermieter

    Aufwendungen nach einem Gebäudebrand als anschaffungsnahe Aufwendungen

    Kommt es innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes zu einem Brand, können die anschließend getätigten Kosten für die Renovierung als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen zu behandeln sein, die sich nur über die jährliche Abschreibung auswirken. Eine Einschränkung des Begriffs der anschaffungsnahen Aufwendungen scheidet aus, wenn höhere Gewalt oder eine Schadensverursachung durch einen Dritten nach dem Erwerb der Immobilie nicht feststehen.Hintergrund: Ein Vermieter kann Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die er innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchführt und die ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht in vollem Umfang als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzen, sondern nur über die jährliche Abschreibung geltend machen. Man nennt derartige Kosten anschaffungsnahe Aufwendungen. Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2015 ein Grundstück, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut war, die sehr baufällig, jedoch noch bis zum 31.12.2020 vermietet war. Der Kaufpreis betrug 35.000 €. Nach dem Mietvertrag wollte der Kläger die Doppelhaushälfte nach Beendigung des Mietvertrags abreißen oder eine Kernsanierung vornehmen. Im Jahr 2016 wurde das Haus durch einen Brand schwer beschädigt; allerdings konnte die Ursache für den Brand nicht festgestellt werden. Der Kläger beseitigte im Jahr 2017 das durch den Brand zerstörte Inventar sowie die Brandschäden (Kosten hierfür ca. 14.500 €); außerdem erneuerte er den Stromkasten sowie die Fenster (Kosten hierfür ca. 11.100 €). Ab Oktober 2018 vermietete er die Doppelhaushälfte wieder. Er machte die gesamten Kosten von 25.600 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah in den Aufwendungen anschaffungsnahe Aufwendungen, die sich nur über die jährliche Abschreibung von 2 % auswirkten. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt und erkannte den Werbungskostenabzug bezüglich des Betrags i. H. von 14.500 € an. Die Brandbeseitigungskosten (14.500 €) waren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie dazu dienten, die Vermietung zu ermöglichen. Die Beseitigung des zerstörten Inventars diente nicht dem Wiederaufbau des Gebäudes; dies galt auch für die Beseitigung der durch den Brand entstandenen Schäden. Hingegen stellten die Kosten für die Erneuerung des Stromkastens und der Fenster in Höhe von 11.100 € anschaffungsnahe Aufwendungen dar, die nur über die jährliche Abschreibung berücksichtigt werden können. Denn die Aufwendungen dienten der Modernisierung, weil der Stromkasten und die Fenster erneuert wurden. Die im Gesetz genannte Grenze von 15 % des Gebäudekaufpreises wurde überschritten; der Gesamtkaufpreis betrug nämlich nur 35.000 €, und das Gebäude war baufällig, sodass auf das Gebäude ein Betrag von lediglich 0 € entfallen sein dürfte, die Baukosten betrugen aber 11.100 €. Die gesetzliche Regelung kann nicht einschränkend ausgelegt werden. Eine Einschränkung für den Fall der höheren Gewalt schied im Streitfall aus, weil nicht feststand, dass der Brandschaden durch höhere Gewalt wie z.B. einen Blitz verursacht worden war. Eine Einschränkung käme auch in Betracht, wenn der Brand durch einen Dritten nach dem Erwerb des Grundstücks verursacht worden wäre; auch dies stand jedoch nicht fest. Hinweise: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen anschaffungsnahe Aufwendungen auch dann vor, wenn erst nach dem Erwerb Schäden bekannt werden, die durch den langjährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Immobilie entstanden sind, aber bei Erwerb verborgen waren. Anders ist dies, wenn der Schaden erst nach der Anschaffung durch einen Dritten verursacht worden ist. Hätte der Kläger nachweisen können, dass der Brand durch den Mieter nach dem Erwerb im Jahr 2015 verursacht wurde, hätte dies gegen anschaffungsnahe Aufwendungen und für die sofortige Abziehbarkeit der Kosten gesprochen. Anschaffungsnahe Aufwendungen gibt es nicht nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch bei den sog. Gewinneinkünften wie z.B. den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 – 10 K 2184/20 E, NZB beim BFH: IX B 2/24; NWB