Aktuelles

  • Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

    Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft

    Erbringt einer der Ärzte einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft, führt dies nicht dazu, dass sodann die Praxisgemeinschaft Geschäftsführungsleistungen an die anderen Ärzte, die zu der Praxisgemeinschaft gehören, ausführt; insoweit entsteht keine Umsatzsteuer. Soweit die Praxisgemeinschaft Reinigungsleistungen bezieht, die sie zum Selbstkostenpreis an die zur Praxisgemeinschaft gehörenden Ärzte weiterleitet, ist dies umsatzsteuerfrei.Hintergrund: Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sein. Bis zum 31.12.2019 gab es eine europarechtliche Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer ärztlichen Praxisgemeinschaft an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, soweit die Praxisgemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung der anteiligen Kosten fordert. Sachverhalt: Die Klägerin war eine ärztliche Praxisgemeinschaft, die aus den Ärzten A und B bestand. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft übernahm A, der hierfür eine Vergütung erhielt. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 2013 eine Arbeitnehmerin, die Büroarbeiten ausführte, sowie eine Putzfrau, die die Praxisräume reinigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin Geschäftsführungsleistungen durch A an die beiden Gemeinschafter A und B erbracht habe; außerdem habe die Klägerin Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten durch ihre Arbeitnehmerinnen an ihre Gemeinschafter A und B erbracht, die ebenfalls umsatzsteuerbar und -pflichtig seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann eine Praxisgemeinschaft Unternehmerin sein, wenn sie – wie im Streitfall – einen gemeinsamen Zweck verfolgt und nach außen auftritt. Sie tritt dann als Gesellschaft auf; die von ihr erbrachten Leistungen können auch an Gesellschafter geleistet werden. So ist die Überlassung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter grundsätzlich umsatzsteuerbar, wenn die Gesellschaft hierfür einen Aufwendungsersatz erhält. Die Klägerin hat jedoch keine Geschäftsführungsleistungen an B oder an A und B ausgeführt. Denn die Geschäftsführungsleistungen, die die Klägerin von A bezogen hat und die sie an B oder aber an A und B hätte weiterleiten können, dienten der Innenorganisation der Klägerin. Die Klägerin war lediglich Leistungsempfängerin der Geschäftsführungsleistungen des A, nicht aber leistende Unternehmerin. Anderenfalls würde jede Gesellschaft, die Geschäftsführungsleistungen bezieht, damit auch eine Geschäftsführungsleistung an ihre Gesellschafter erbringen. Würde man also eine Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A annehmen, würde die Geschäftsführungsleistung des A in ihr Gegenteil verkehrt werden, nämlich in eine anschließende Geschäftsführungsleistung der Klägerin an A (und auch B). Soweit die Klägerin durch ihre beiden Arbeitnehmer Reinigungsleistungen sowie Büroarbeiten hat ausführen lassen, hat sie zwar Leistungen an A und B erbracht; diese Leistungen sind aber nach der im Streitjahr 2013 geltenden europäischen Rechtslage umsatzsteuerfrei. Danach soll eine Belastung mit Umsatzsteuer unterbleiben, wenn eine Praxisgemeinschaft, die umsatzsteuerfrei ist, Leistungen für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten des A und B erbringt und lediglich einen Kostenersatz verlangt. Die weitere Voraussetzung, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrung eintritt, war im Streitfall ebenfalls erfüllt, da im Gesundheitsbereich grundsätzlich keine Wettbewerbsverzerrung droht. Hinweise: Selbst, wenn es sich bei den Büroarbeiten, die die Klägerin durch ihre Arbeitnehmerin erbracht hat, um umsatzsteuerpflichtige Leistungen gehandelt hätte, hätten diese aufgrund der sog. Kleinunternehmerregelung nicht der Umsatzsteuer unterlegen. Denn mit diesen Umsätzen hätte die Klägerin nicht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten. Im Streitjahr 2013 konnte sich die Klägerin nur auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen. Seit dem 1.1.2020 sind die hier streitigen Leistungen auch nach deutschem Recht grundsätzlich steuerfrei. Quelle: BFH, Urteil vom 4.9.2024 – XI R 37/21; NWB

  • Keine Sonderabschreibung für Abriss und anschließenden Neubau
    Steuern: Vermieter

    Keine Sonderabschreibung für Abriss und anschließenden Neubau

    Die Sonderabschreibung für neue Mietimmobilien wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude abreißt und ein neues Gebäude errichtet. Die Ersetzung des bisherigen Gebäudes ist nämlich kein Neubau, da kein neuer Wohnraum geschaffen wird. Dies hat das Finanzgericht Köln in erster Instanz entschieden.Hintergrund: Für neue in der EU gebaute und vermietete Wohnungen bzw. Wohngebäude kann der Steuerpflichtige in den ersten vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % jährlich (insgesamt also bis zu 20 %) zusätzlich zur regulären Abschreibung von 3 % in Anspruch nehmen, wenn die Immobilie im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bauantrag muss nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt worden sein (zur Neuregelung s. Hinweise unten). Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen, und die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 2.000 €/qm beschränkt.Sachverhalt: Die Kläger vermieteten bis 2019 ein Einfamilienhaus. Der Sanierungsstau für das Einfamilienhaus belief sich im Jahr 2018 auf ca. 106.000 €. Die Kläger entschlossen sich daher Ende 2018 zu einem Abriss und anschließenden Neubau. Am 27.7.2019 stellten sie den Bauantrag, ließen das Einfamilienhaus abreißen und errichteten bis zum Dezember 2020 ein neues Einfamilienhaus, welches sie ebenfalls vermieteten. Die Herstellungskosten für den Neubau betrugen rund 305.000 €. Die Kläger machten die Sonderabschreibung für neue Wohngebäude in Höhe von 15.250 € (5 % der Herstellungskosten) für 2020 geltend. Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nicht an, weil kein neuer Wohnraum geschaffen worden sei. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Sonderabschreibung für neue Wohngebäude setzt voraus, das aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags neuer Wohnraum geschaffen wird. Der Wohnraum muss also nicht nur neu sein, sondern darf bisher nicht vorhanden gewesen sein, so dass es sich um eine zusätzliche Wohnung handeln muss. Im Streitfall ist kein neuer, zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden. Es wurde lediglich alter Wohnraum durch neuen Wohnraum ersetzt. Dass der Ausbau- und Energiestandard des neuen Einfamilienhauses besser ist, genügt für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der einschlägigen Vorschrift keine energetischen Sanierungen fördern, sondern zusätzlichen Wohnraum schaffen. Von neuem, zusätzlichem Wohnraum könnte man allenfalls dann ausgehen, wenn das bisherige Einfamilienhaus wirtschaftlich und technisch verbraucht gewesen wäre, so dass vor der Sanierung bzw. Baumaßnahme kein nutzbarer Wohnraum mehr vorhanden gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall; denn immerhin hatte das abgerissene Einfamilienhaus ausweislich der Schätzung der finanzierenden Bank noch einen Restwert von ca. 145.000 €.Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Der BFH wird daher abschließend entscheiden müssen, ob es genügt, einen Neubau zu errichten oder ob es sich bei dem Neubau auch um zusätzlichen Wohnraum handeln muss. Die Sonderabschreibung, die ursprünglich einen Bauantrag vor dem 1.1.2022 verlangte, ist vom Gesetzgeber auf Fälle erweitert worden, in denen der Bauantrag nach dem 31.12.2022 gestellt worden ist. Allerdings muss das Gebäude dann die Voraussetzungen eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen und über das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ verfügen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 5.200 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen, und die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 4.000 €/qm beschränkt. Unverändert bleibt es bei der Voraussetzung, dass das Gebäude bzw. die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu Wohnzwecken genutzt wird.Quelle: FG Köln, Urteil vom 12.9.2024 – 1 K 2206/21, Rev. beim BFH: Az. IX R 24/24

  • Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

    Ein Teilzeitstudent, der bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, die lediglich 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt. Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar, die 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt (also einfache Strecke). Als erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.Sachverhalt: Der Kläger, der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent eingeschrieben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen in Höhe von ca. 4.800 € geltend; dabei setzte er für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,30 € an. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer und damit Fahrtkosten in Höhe von ca. 2.400 € an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Aufwendungen für eine zweite Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel beruflich veranlasst. Die damit verbundenen Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Der Werbungskostenabzug umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund des Zweitstudiums anfallen. Die Fahrtkosten sind in der tatsächlichen Höhe oder – wahlweise – in Höhe der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer absetzbar. Der Abzug für die Fahrtkosten ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Zwar erkennt der Gesetzgeber bei Fahrten zu einer Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale an; dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ein Vollzeitstudium oder um den Besuch im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme handelt. Der Kläger absolvierte im Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium, sondern war lediglich mit einem zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden als Teilzeitstudent eingeschrieben. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger im Streitjahr noch erwerbstätig war. Entscheidend ist, dass er kein Vollzeitstudium absolvierte. Im Gegensatz zu einem Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Teilzeitarbeitnehmer ist jedoch – anders als ein Teilzeitstudent – weisungsabhängig und muss seine Tätigkeitsstätte zu bestimmten Zeiten aufsuchen. Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22; NWB