Aktuelles

  • Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Kosten eines Ehepaares für die Adoption zweier Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, auch wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und medizinische Kinderwunschbehandlungen keinen Erfolg hatten. Adoptionskosten sind nämlich keine Krankheitskosten, sondern beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung.Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Streitfall: Die Kläger konnten aufgrund einer Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns keine Kinder bekommen. Medizinische Kinderwunschbehandlungen waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 adoptierten die Kläger zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoption wurde von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Die Kläger machten die Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: Bei den Adoptionskosten handelt es sich nicht um Krankheitskosten, weil die Krankheit, nämlich die Sterilität des Ehemanns, nicht geheilt bzw. nicht überwunden wird. Eine Adoption kann einer medizinischen Behandlung nicht gleichgestellt werden. Denn sie ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Die Annahme einer medizinischen Behandlung würde auch gegen die Menschenwürde des adoptierten Kindes verstoßen, weil diese Annahme das Kind zu einem bloßen Objekt, das der Linderung einer Krankheit dient, herabwürdigen würde. Die Adoptionskosten waren auch nicht aus sonstigen Gründen, die nichts mit einer Krankheit zu tun haben, zwangsläufig. Denn die Entscheidung, ein Kind zu adoptieren, ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn es um die Verwirklichung eines Kinderwunsches geht. Hinweis: Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass die Kläger den Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst haben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.Die Kosten für eine künstliche Befruchtung oder einen künstlichen Befruchtungsversuch werden als medizinische Behandlungskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hiervon ist allerdings noch die sog. zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, die von der Einkommenshöhe abhängig ist. Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.6.2024 – 14 K 1085/23 E (Rev. zugelassen, jedoch nicht eingelegt); NWB

  • Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

    Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

    Nach bestandskräftiger Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch mehr auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Akteneinsicht in die Steuerakten, wenn die Einsicht dazu dient, Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater geltend zu machen. Der Steuerpflichtige hat aber einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Hintergrund: Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 2015 veranlagt; der Bescheid war mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Nach Bestandskraft der Bescheide, d.h. nach Ablauf der Einspruchsfrist, beantragten sie beim Finanzamt die Einsicht in ihre Steuerakten. Sie machten geltend, dass sie gegen ihren früheren Steuerberater Schadensersatzansprüche prüfen wollten. Das Finanzamt lehnte eine Akteneinsicht ab. Während des Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) beantragten die Kläger auch eine Auskunft nach datenschutzrechtlichen Vorschriften; diesem Antrag gab das FG ebenso statt wie dem allgemeinen Antrag auf Akteneinsicht. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH lehnte ein allgemeines Akteneinsichtsrecht ab, bestätigte aber einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften: Das Gesetz sieht weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchsverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten vor. Es gibt nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren. Dieser Anspruch besteht allerdings nur während des Veranlagungs- und Einspruchsverfahrens. Im Streitfall war das Veranlagungsverfahren jedoch schon beendet, und es gab kein Einspruchsverfahren. Dass der Bescheid für 2015 vorläufig war, genügt nicht, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie die Akteneinsicht benötigen, um den Vorläufigkeitsvermerk zu überprüfen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Die Kläger können vom Finanzamt keine Treuepflicht einfordern, sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber ihrem früheren Steuerberater zu unterstützen. Allerdings haben die Kläger einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften, der darauf gerichtet ist, eine Bestätigung über die personenbezogenen Daten zu erlangen, die das Finanzamt verarbeitet hat. Hinweise: Der datenschutzrechtliche Anspruch dürfte den Klägern wenig nutzen, wenn sie Ansprüche gegen ihren früheren Steuerberater geltend machen wollen. Denn sie erfahren nur, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet hat. Soweit sie auf der Grundlage dieses Auskunftsanspruchs noch eine Kopie von Auszügen einzelner Dokumente aus den Steuerakten erlangen wollen, müssten sie darlegen, welche konkreten Datenschutzrechte sie ausüben wollen und weshalb hierfür Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten erforderlich sind. Im Klageverfahren gibt es nach dem Gesetz einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2024 – IX R 21/22; NWB

  • Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten

    Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten

    Das Finanzamt kann einen Bescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, zuungunsten des Unternehmers wegen neuer Tatsachen ändern, wenn im Rahmen einer Außenprüfung eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten festgestellt worden ist, die zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Dies gilt sowohl bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung als auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Hintergrund: Ist ein Bescheid dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben worden, kann er nur noch dann zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden, wenn es eine Korrekturvorschrift gibt. Der gängigste Fall einer Korrektur ist der Vorbehalt der Nachprüfung, der bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ohne weitere Voraussetzungen eine Korrektur ermöglicht. Steht der Bescheid aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine andere Korrekturvorschrift erforderlich, z.B. die Änderung eines Bescheids wegen neuer Tatsachen, die nachträglich bekannt geworden sind. Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Einkaufsladen. Er ermittelte seinen Gewinn in den Jahren 2013 bis 2015 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Die Steuerbescheide für 2013 und 2014 standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern nur der Steuerbescheid für 2015. Das Finanzamt führte bei dem Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte dabei verschiedene formelle Mängel bei den Aufzeichnungen des Klägers, insbesondere im Bereich der Kassenführung, fest. Der Prüfer erhöhte den Gewinn aufgrund der von ihm festgestellten Aufzeichnungsmängel im Wege einer Hinzuschätzung um 10 % der Einnahmen. Das Finanzamt änderte dementsprechend die Steuerbescheide für 2013 bis 2015. Es stützte die Änderung der Steuerbescheide für 2013 und 2014 auf eine Änderung wegen neuer Tatsachen, während es die Änderung des Steuerbescheids für 2015 aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung vornahm. Entscheidung: Der BFH hielt eine Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 für denkbar und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Die Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 setzt voraus, dass Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen. Eine derartige Tatsache kann die Art und Weise sein, in der der Kläger seine Aufzeichnungen geführt hat. Dies betrifft Aufzeichnungen über den Wareneingang, sonstige Aufzeichnungen sowie die Belegsammlung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung. Eine Verletzung der Aufzeichnungs- wie auch der Aufbewahrungspflicht kann eine Hinzuschätzung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei formellen Aufzeichnungsmängeln, die die Einnahmen betreffen. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die einzelnen formellen Mängel feststellen und diese gewichten, also prüfen, ob sich daraus materielle Fehler der Gewinnermittlung ergeben, die zu einer Hinzuschätzung berechtigen. Wenn dies der Fall ist, kann eine Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 zuungunsten des Klägers erfolgen, wobei die bisherige Hinzuschätzung die Obergrenze darstellt. Der Bescheid für 2015 wurde vom Finanzamt nicht angegriffen, so dass der BFH über den Bescheid für 2015 nicht entscheiden musste. Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 14/22; NWB