Aktuelles

Autor: g.weecke@wbml.de

  • Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes

    Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes

    Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das SteFeG soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.Der Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt (s. hierzu weiter unten). Es beinhaltet nun noch folgende Maßnahmen:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetragsfür den VZ 2025: 12.096 €ab dem VZ 2026: 12.348 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetragsfür den VZ 2025 auf 9.600 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)ab dem VZ 2026 auf 9.756 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)Anhebung des Kindergeldesmit Wirkung zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat sowiemit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und MonatVerschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der „kalten Progression“)2025 um 2,6 Prozent2026 um 2,0 ProzentAnhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichAnhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAGHinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1.1.2025, teils zum 1.1.2026 in Kraft.Folgende Maßnahmen wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenReform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerQuelle: BR-Drucks. 637/24 v. 20.12.2024; NWB

  • Abgabe der Steuererklärung nach Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids

    Abgabe der Steuererklärung nach Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids

    Hat das Finanzamt einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben hat, ist die Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Einspruchsfrist als Antrag auf Änderung des Vorbehaltsbescheids auszulegen. Dieser Antrag führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft, solange das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschieden hat. Hintergrund: Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Steuerpflichtigen oder – auf Antrag – zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Wird der Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, läuft die Verjährungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft. Nachdem sie für das Streitjahr 2009 keine Gewinnfeststellungserklärung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt am 18.1.2012 einen Schätzungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging und mit dem das Finanzamt Einkünfte in Höhe von 0 € feststellte. Hiergegen legte die Klägerin zwar Einspruch ein, nahm diesen aber wieder zurück. Am 4.8.2014 und damit mehr als zwei Jahre nach Erlass des Schätzungsbescheids reichte die Klägerin die Gewinnfeststellungserklärung ein und erklärte einen Verlust von ca. 1,2 Mio. €. Das Finanzamt reagierte hierauf nicht, sondern erließ am 1.12.2016 erneut einen Feststellungsbescheid für 2009, der ebenfalls Einkünfte in Höhe von 0 € auswies und gleichermaßen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging; der Bescheid enthielt keinen Hinweis darauf, ob damit der Bescheid vom 18.1.2012 geändert werden sollte. Im Dezember 2017 lehnte das Finanzamt die Änderung des Feststellungsbescheids für 2009 wegen Eintritts der Feststellungsverjährung ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar wäre an sich die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten, da die Verjährungsfrist insgesamt sieben Jahre beträgt, wenn innerhalb der ersten drei Jahre keine Steuererklärung abgegeben wird, so dass erst nach Ablauf von drei Jahren die reguläre vierjährige Verjährungsfrist beginnt. Allerdings wurde der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Denn die Klägerin hat vor dem 31.12.2016 einen Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids gestellt. In der Abgabe der Feststellungserklärung war ein Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids zu sehen. Soweit über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, läuft die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nicht ab. In dem Erlass des zweiten Gewinnfeststellungsbescheids vom 1.12.2016 ist keine Entscheidung über den Änderungsantrag vom 4.8.2014 zu sehen. Der zweite Bescheid vom 1.12.2016 war nämlich nichtig, da bereits ein Bescheid für 2009 vorlag, nämlich der Bescheid vom 18.1.2012, und da nicht deutlich wurde, in welchem Verhältnis der Bescheid vom 1.12.2016 zum ersten Bescheid vom 18.1.2012 stand. Es fand sich insbesondere kein Hinweis auf eine Änderung des Bescheids vom 18.1.2012. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids kein ausdrücklicher Antrag auf Änderung gestellt werden muss, sondern dass die kommentarlose Abgabe der Steuererklärung genügt, damit der Bescheid noch geändert werden kann. Wäre die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, wäre in der Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist ein Einspruch zu sehen gewesen. Vorsicht ist indes geboten, wenn der Ablauf der Festsetzungsverjährung bevorsteht und bislang weder ein Steuerbescheid vorliegt noch die Steuererklärung abgegeben worden ist. Rechnet der Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung, sollte er unbedingt seine Steuererklärung vor Eintritt der Festsetzungsverjährung abgeben und ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellen. Die kommentarlose Abgabe einer Steuererklärung, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist, stellt nach der Rechtsprechung des BFH keinen verjährungshemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung dar. Quelle: BFH, Urteil v. 7.8.2024 – IV R 9/22; NWB

  • Recht

    Verbraucherschutz: Geld zurück von primastrom, voxenergie und nowenergy – Frist endet Ende Dezember

    Kunden von primastrom, voxenergie und nowenergy können nach einem außergerichtlichen Vergleich zwischen der Primaholding-Gruppe und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Geld zurück erhalten sowie ihre Verträge vorzeitig beenden. Hierfür müssen sie allerdings bis zum Jahresende tätig werden. Hierauf macht der vzbv aufmerksam.Hintergrund: 3.912 € hat Frank K. aus Brandenburg von seinem Gasanbieter zurückbekommen. Der Verbraucher berief sich auf den außergerichtlichen Vergleich des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit der Primaholding-Gruppe, zu der die Strom- und Gasanbieter primastrom, voxenergie und nowenergy gehören. Zuvor hatte der vzbv Sammelklagen gegen die Anbieter geführt und weitere geplant – unter anderem wegen eigenmächtiger Preiserhöhungen und Festhaltens an gekündigten Verträgen. Noch bis Ende des Jahres können sich betroffene Kunden genau wie Frank K. auf den Vergleich berufen und Geld zurückerhalten sowie früher aus ihrem Vertrag kommen. Hierzu führt der vzbv u.a. weiter aus:Wer sich auf den außergerichtlichen Vergleich beruft, dessen Preise können rückwirkend auf bis zu 27 Cent/ kWh für Strom und bis zu 7 Cent/ kWh für Gas gesenkt werden. Regina H. aus Sachsen sollte laut ihrer Stromrechnung vom Februar 2024 stolze 103,22 Cent/ kWh für ihren primastrom-Vertrag zahlen. Nachdem sie sich auf den außergerichtlichen Vergleich berief, hat das Unternehmen die Arbeitspreise nachträglich reduziert, zeitweise auf 27 Cent/kWh beziehungsweise auf 33 Cent/kWh. Auch Kunden, die den Anbieter bereits gewechselt haben, können wie Regina H. noch von dem Vergleich profitieren.Der Vergleich kann es Kunden auch ermöglichen, früher als gedacht aus dem Vertrag zu kommen. So teilte Frank S. aus Hessen der Verbraucherzentrale mit, dass sein Stromvertrag mit nowenergy noch bis März 2027 laufen sollte. Das Unternehmen hat ihm ebenfalls reduzierte Preise und ein Vertragsende zum 19.1.2025 bestätigt – zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen.Die außergerichtliche Einigung räumt folgende Probleme ab, in denen primaholding-Unternehmen aus Sicht des vzbv unzulässig gegenüber Kunden agierten:Zurückgewiesene WiderrufserklärungenUnverhältnismäßig lange Laufzeiten nach KündigungAngebliche Preissenkungen, die weit über dem Marktdurchschnitt lagenKunden müssen aktiv werden:Wer gegenüber primastrom, voxenergie oder nowenergy den Widerruf oder die Kündigung bereits erklärt hat, muss sich gegenüber diesen Anbietern nun nur noch auf den Vergleich berufen. Dafür genügt eine E-Mail. Textbausteine und weitere Informationen, wohin sich die Betroffenen wenden können, finden Sie unter https://www.sammelklagen.de/verfahren/primaholding.Die Frist dafür endet am 31.12.2024.Wer seinen Vertrag noch nicht gekündigt hat, kann das nachholen, um vom Vergleich zu profitieren und je nach Fallkonstellation bessere Konditionen zu erhalten. Hinweis:Der Vergleichs-Check des vzbv gibt Orientierung für die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Verbraucher erfahren genau, was sie aufgrund des Vergleichs bekommen und wie sie ihre Forderung aus dem Vergleich geltend machen.Weiterführende Informationen zu den Einzelheiten des Vergleichs finden Sie auf der Homepage des vzbv.Quelle: vzbv online, Meldung v. 4.12.2024; NWB

  • Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz

    Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz

    Fordert das Finanzamt beim Vermieter die Vorlage von Mietverträgen zwecks Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Der Datenschutz wird aber grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Überprüfung der Mietverträge der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere führt der Datenschutz nicht dazu, dass der Mieter in die Vorlage des Mietvertrags einwilligen muss.Hintergrund: Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen oder auch von Dritten die Vorlage von Urkunden wie z.B. Aufzeichnungen oder Geschäftspapieren verlangen. Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer Immobilien und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Kopien der Mietverträge einer ihrer Immobilien an. Die Klägerin legte lediglich eine Aufstellung der Mieteinnahmen mit den geschwärzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der Betriebskosten vor, nicht aber die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die Klägerin durch Einspruch und Klage.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Das Finanzamt darf Unterlagen anfordern, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Vorlage für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Das Finanzamt benötigte die Mietverträge, um die Höhe der Mieten und deren Angemessenheit zu überprüfen, um Abweichungen von den tatsächlich geleisteten Mietzahlungen sowie Mieterhöhungen zu ermitteln und um die Umlagefähigkeit von Nebenkosten feststellen zu können. Die Namen der Mieter waren erforderlich, um die einzelnen Zahlungen dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können und um überprüfen zu können, ob einzelne Wohnungen nahen Angehörigen überlassen wurden. Ein milderes Mittel stand dem Finanzamt nicht zur Verfügung; insbesondere wäre die Befragung der einzelnen Mieter kein milderes Mittel gewesen, da deren Namen dem Finanzamt gerade nicht bekannt waren. Außerdem sollen Dritte nach dem Gesetz erst dann befragt werden, wenn die Aufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat. Die Anforderung der Unterlagen verstieß nicht gegen den Datenschutz. Zwar werden die Angaben in Mieterverträgen vom Datenschutz erfasst. Nach den Regelungen des Datenschutzes der EU ist eine Offenlegung geschützter Daten jedoch zulässig, wenn dies den wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen eines EU-Staates dient, etwa bei der Steuererhebung oder bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Daher durfte das Finanzamt die Mietverträge von der Klägerin anfordern. Hinweise: Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit einem Einspruch und ggf. Klage angefochten werden. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der BFH abgelehnt. Dem BFH zufolge hat der EuGH bereits geklärt, dass die Steuererhebung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse ist und daher den Datenschutz einschränkt. Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen außerhalb einer Betriebsprüfung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gibt es eine spezielle Vorschrift für die Vorlage von Unterlagen. Das Urteil dürfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung übertragen lassen, soweit es den Datenschutz betrifft. Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 6/23; NWB

  • Haftung des Verpächters für Unternehmenssteuern des Pächters
    Steuern: Vermieter

    Haftung des Verpächters für Unternehmenssteuern des Pächters

    Verpachtet ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter an eine Gesellschaft, an der er mit mehr als 25 % beteiligt ist, haftet er für die Unternehmenssteuern der pachtenden Gesellschaft, wenn die Wirtschaftsgüter dem Unternehmen des Pächters dienen. Ein „Dienen“ ist zu bejahen, wenn die Wirtschaftsgüter für die Führung des Betriebs des Pächters und für die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Hintergrund: In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber eine Haftung Dritter für die Steuerschulden des Steuerpflichtigen vor. Nutzt ein Unternehmer Gegenstände, die er von einem mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter gemietet oder gepachtet hat und die seinem Unternehmen dienen, und kann er seine Unternehmenssteuern nicht bezahlen, so haftet der verpachtende Gesellschafter hierfür.Sachverhalt: Die Klägerin war Gesellschafterin der X-Gesellschaft (X) und an dieser mit 50 % beteiligt. Die Klägerin verpachtete verschiedene Immobilien an die X. Die X wiederum verpachtete ihren gesamten Betrieb einschließlich der von der Klägerin gepachteten Immobilien an die Y-Gesellschaft (Y), die dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der X übernahm. Außerdem schlossen die X und Y einen Betriebsführungsvertrag: Danach sollte die X den Betrieb der Y führen und hierfür einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben. Die X konnte später jedoch ihre Umsatzsteuern aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht zahlen. Das Finanzamt nahm daher die Klägerin für die Umsatzsteuern der X durch Haftungsbescheid in Anspruch und beschränkte die Haftung auf die der X überlassenen Immobilien.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid waren erfüllt. Die Klägerin war mit mehr als 25 %, nämlich mit 50 %, an der X beteiligt. Außerdem hatte sie die Immobilien an die X verpachtet; die Immobilien gehörten also nicht der X. Ferner dienten die verpachteten Immobilien dem Unternehmen der X. Von einem Dienen ist auszugehen, wenn die verpachteten Gegenstände für die Betriebsführung und die Erzielung steuerbarer Umsätze der pachtenden X von wesentlicher Bedeutung sind. Die Immobilien waren von wesentlicher Bedeutung, weil die X ihren gesamten Betrieb einschließlich der gepachteten Immobilien an die Y verpachtet hatte. Außerdem ermöglichte die Verpachtung der Immobilien an die Y den Abschluss des Betriebsführungsvertrags mit der Y. Denn der Betriebsführungsvertrag erstreckte sich auf den von der Y gepachteten Betrieb einschließlich der Immobilien der X. Die Haftung betraf des Weiteren eine Unternehmenssteuer, nämlich die Umsatzsteuer der X. Die Haftung beschränkte sich auch auf diejenigen Umsatzsteuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung der Klägerin entstanden waren. Schließlich lagen keine Ermessensfehler bei der Entscheidung, einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin zu erlassen, vor. Hinweise: Für die Klägerin kam es damit zu einer echten Ausfallhaftung. Der Grund für die Haftung ist der Einfluss des Gesellschafters, der durch die wesentliche Beteiligung von mehr als 25 % begründet wird, sowie der Einsatz eigenen Vermögens in Gestalt der Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die Verpachtung durch einen mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter stellt damit steuerlich ein Risiko dar, weil es zu einer Haftung kommen kann. Unbeachtlich ist dabei, ob die verpachteten Wirtschaftsgüter auch noch einem anderen Unternehmen dienen ,wie z.B. dem Unternehmen der Y oder ob die X eine Gewinnerzielungsabsicht hatte oder sich lediglich auf den Ersatz ihrer Aufwendungen beschränkte. Quelle: BFH, Urteil vom 6.8.2024 – VII R 25/21; NWB

  • Abzug tatsächlicher Fahrtkosten bei mehrfacher befristeter Versetzung eines Beamten

    Abzug tatsächlicher Fahrtkosten bei mehrfacher befristeter Versetzung eines Beamten

    Ein Beamter, der zunächst für vier Jahre an einen anderen Tätigkeitsort versetzt wird und dessen Versetzung anschließend mehrfach um jeweils zwei Jahre verlängert wird, ist beim Abzug seiner Fahrtkosten als Werbungskosten nicht auf den Abzug der Entfernungspauschale beschränkt. Vielmehr kann er die Fahrtkosten zu dem in der Versetzung genannten Tätigkeitsort in tatsächlicher Höhe absetzen. Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzen, die 0,30 € pro Entfernungskilometer (= einfache Strecke) für die ersten 20 km und ab dem 21. km 0,38 € beträgt. Ist sein Einsatzort jedoch keine erste Tätigkeitsstätte, ist der Abzug grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten möglich. Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.Sachverhalt: Die Kläger waren Ehegatten und als Beamte im Bereich der Ausbildung tätig. Zunächst arbeiteten sie in F-Stadt (Klägerin) und H-Stadt (Kläger). Beide bewarben sich mit Erfolg um eine Dozentenstelle in T-Stadt. Die Klägerin wurde ab 2012 für vier Jahre nach T-Stadt versetzt, der Kläger ab 2013 ebenfalls für vier Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre wurde der Verwendungszeitraum bei beiden um jeweils zwei Jahre und anschließend nochmal um jeweils zwei Jahre verlängert. Im Ergebnis war die Klägerin von 2012 bis 2022 und der Kläger von 2013 bis 2023 in T-Stadt als Dozent tätig. Beide Kläger machten für ihre Fahrten von ihrem Wohnort nach T-Stadt die tatsächlichen Fahrtkosten im Streitjahr 2020 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Kläger waren nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, da sie im Streitjahr 2020 keine erste Tätigkeitsstätte hatten. Sie konnten daher die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Ihr Einsatzort in T-Stadt stellte keine erste Tätigkeitsstätte dar, weil die Kläger von ihrem Dienstherrn nicht dauerhaft der Dienststelle in T-Stadt zugeordnet worden sind. Die Versetzung war nämlich jeweils zunächst nur auf vier Jahre und anschließend auf zwei Jahre beschränkt. Nach dem Gesetz ist von einer dauerhaften Zuordnung jedoch insbesondere nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus tätig werden soll. Die Versetzungen waren vorliegend jedoch auf genau vier bzw. auf zwei Jahre beschränkt. Zwar gibt es auch andere gesetzliche Regelungen, aus denen sich eine dauerhafte Zuordnung ergibt; diese Regelungen waren im Streitfall aber ebenfalls nicht gegeben. So kann sich eine dauerhafte Zuordnung daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus der damaligen Sicht, d.h. zu Beginn des Versetzungszeitraums, der bei der Klägerin im Jahr 2012 und beim Kläger im Jahr 2013 begann. Weder im Jahr 2012 bei der Klägerin noch im Jahr 2013 beim Kläger war absehbar, dass beide Kläger dauerhaft in T-Stadt arbeiten würden.Hinweise: Der Fall, der aus Nordrhein-Westfalen stammt, weist die Besonderheit auf, dass der Dienstherr der Kläger in einem Erlass festgelegt hatte, dass Dozenten maximal für vier Jahre an einem Ort tätig werden sollten. Daher wurden die Versetzungen im Streitfall zeitlich auf maximal vier Jahre befristet. Faktisch handelte es sich damit um Abordnungen, da diese befristet sind, während Versetzungen grundsätzlich unbefristet erfolgen. Aufgrund der mehrfachen Verlängerung im Streitfall kann man von sog. Ketten-Abordnungen sprechen. Quelle: FG Münster, Urteil vom 2.9.2024 – 15 K 698/22 E; NWB

  • Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs bei Vorbehaltsnießbrauch bzw. gegen Versorgungsleistungen

    Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs bei Vorbehaltsnießbrauch bzw. gegen Versorgungsleistungen

    Die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim bisherigen Betriebsinhaber zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter zum Teilwert; eine Fortführung des Buchwerts ist hingegen nicht möglich, da der bisherige Betriebsinhaber aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs seine Tätigkeit nicht einstellt. Wird der Betrieb hingegen im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf einen nahen Angehörigen übertragen, erfolgt keine Entnahme zum Teilwert, sondern der Übernehmer kann die Buchwerte fortführen. Hintergrund: Der Gesetzgeber ermöglicht bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs die Fortführung der Buchwerte, so dass der bisherige Betriebsinhaber keine stillen Reserven versteuern muss. Sachverhalt: Der Vater der Klägerin war V, der ein Hotelgrundstück besaß und dieses verpachtete. Da er das Hotel zuvor selbst betrieben und keine Betriebsaufgabe erklärt hatte, erzielte er aus der Hotelverpachtung gewerbliche Einkünfte. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 schenkte V das Hotelgrundstück seiner Tochter, der Klägerin, sowie seinem Sohn S jeweils zu hälftigem Miteigentum unter Vorbehaltsnießbrauch, so dass V weiterhin die Pachteinnahmen erhalten sollte. Etwa einen Monat später, am 26.1.1996, verzichtete V auf seinen Nießbrauch; stattdessen wurde die Zahlung einer monatlichen Rente an ihn in Höhe von mindestens 5.000 DM vereinbart. Im Jahr 1998 starb V. Im Jahr 2012 setzten sich die Klägerin und S, die die Verpachtung des Hotelgrundstücks bis dahin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben hatten, auseinander. Die Klägerin war der Auffassung, dass der hieraus entstandene Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen sei, weil das Hotelgrundstück zum Privatvermögen gehört habe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das Hotelgrundstück gehörte zum Betriebsvermögen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob von einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs durch V im Jahr 1995 unter Vorbehaltsnießbrauch oder von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Jahr 1996 auszugehen ist: Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Hotelbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch wäre es zwar beim Vater zunächst zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen gekommen. Mit dem Tod des Vaters im Jahr 1998 wäre der gewerbliche Verpachtungsbetrieb aber auf die Klägerin übergegangen und bei ihr notwendiges Betriebsvermögen geworden. Die Wirtschaftsgüter wären dann bei der Klägerin bzw. bei der GbR nicht mit dem niedrigeren Buchwert, sondern mit dem – in der Regel höheren – Teilwert zu bewerten gewesen. Im Fall einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hätten die Buchwerte von der Tochter fortgeführt werden müssen. Der verpachtete Hotelbetrieb hätte also ebenfalls zum Betriebsvermögen gehört. Die Klägerin hat somit im Jahr 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn im Rahmen der Auseinandersetzung erzielt, da sie Betriebsvermögen veräußert hat. Die Höhe des Veräußerungsgewinns hängt aber davon ab, ob sie von dem Veräußerungserlös den Teilwert (bei Annahme eines Vorbehaltsnießbrauchs) oder aber nur den Buchwert (bei Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) abziehen kann. Hinweise: Der BFH geht davon aus, dass die beiden Verträge vom 28.12.1995 (Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch) und vom 26.1.1996 (Übertragung gegen Versorgungsleistungen) aufgrund ihres engen zeitlichen Zusammenhangs und der Bezugnahme in dem Vertrag vom 26.1.1996 auf den vorherigen Vertrag vom 28.12.1995 ein einheitliches Vertragswerk bildeten, bei dem der zunächst vereinbarte Vorbehaltsnießbrauch am 26.1.1996 durch Versorgungszahlungen ersetzt werden sollte. Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vermögensübergabe zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, fremdüblich war und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies muss das FG nun prüfen.Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird üblicherweise nur unter nahen Angehörigen vorgenommen und dient der vorweggenommenen Erbfolge. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich vorrangig nicht nach dem Wert des Betriebs, sondern nach dem Unterhaltsbedarf des bisherigen Betriebsinhabers. Aus diesem Grund wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen steuerlich als unentgeltlich angesehen und ermöglicht daher die Buchwertfortführung.Quelle: BFH, Urteil vom 8.8.2024 – IV R 1/20; NWB

  • Abzug der Aufwendungen für ein Insolvenzverfahren im Rahmen eines Spekulationsgewinns

    Abzug der Aufwendungen für ein Insolvenzverfahren im Rahmen eines Spekulationsgewinns

    Aufwendungen für ein Insolvenzverfahren sind grundsätzlich nicht absetzbar, so dass sie einen Spekulationsgewinn, den der Insolvenzverwalter durch Verwertung eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist erzielt und der dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, nicht mindern. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist nur dann zu bejahen, wenn sie auch dann entstanden wären, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück außerhalb eines Insolvenzverfahrens, aber innerhalb der Spekulationsfrist veräußert hätte.Hintergrund: In einem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter für den Steuerpflichtigen tätig. Die von ihm durchgeführten Verwertungsgeschäfte werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet.Sachverhalt: Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verwertete im Jahr 2017 zwei vermietete Immobilien, die die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 erworben hatte. Diese innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ausgeführten Verwertungen führten zu Spekulationsgewinnen. Die Klägerin machte die Kosten für das Insolvenzverfahren als Werbungskosten, die die Spekulationsgewinne mindern, steuerlich geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Durch die Verwertung der Grundstücke innerhalb der jeweiligen zehnjährigen Spekulationsfrist kam es zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen. Diese Spekulationsgewinne sind der Klägerin zuzurechnen, auch wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung durchgeführt hat. Grundsätzlich ist ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren nicht möglich, da die Insolvenzkosten die private Lebensführung betreffen. Denn das Insolvenzverfahren dient dazu, das Vermögen zu verwerten und mit dem Verwertungserlös die Gläubiger finanziell zu befriedigen. Dies gilt nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch – wie im Streitfall – im sog. Regelinsolvenzverfahren. Jedoch ist es denkbar, dass einzelne Bestandteile der geltend gemachten Aufwendungen für das Insolvenzverfahren absetzbar sind. Dies wäre der Fall, wenn die Aufwendungen auch dann angefallen wären, wenn die Klägerin die Immobilien außerhalb eines Insolvenzverfahrens selbst veräußert hätte. So erscheint insbesondere ein Abzug der Verwertungskosten als Werbungskosten denkbar, so dass insoweit die Spekulationsgewinne zu mindern wären. Der Sachverhalt ist diesbezüglich vom FG im zweiten Rechtsgang aufzuklären. Hinweise: Die Aufwendungen für das Insolvenzverfahren konnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden; denn Insolvenzen sind nicht außergewöhnlich, da sie keineswegs unüblich sind. Dies hatte der BFH bereits in einem früheren Urteil entschieden. Ebenfalls schied ein Abzug der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Es fehlte bereits an einem Bezug der Insolvenzverbindlichkeiten zu den Vermietungseinkünften. Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 29/23; NWB

  • Auswirkungen der Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Investitionsabzugsbeträge

    Auswirkungen der Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Investitionsabzugsbeträge

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtlich zweifelhaft, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2021 für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, allein wegen der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen im Veranlagungszeitraum 2021 rückgängig zu machen ist. Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde Ende 2022 rückwirkend eingeführt.Sachverhalt: Der Antragsteller bildete im Streitjahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 27.5.2022 zunächst an; es änderte dann aber den Bescheid im November 2023 mit der Begründung, dass aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen ab 2022 künftig keine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags mehr möglich sei. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Die Vollziehung eines Steuerbescheids ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Die sich aus dem Steuerbescheid ergebende Nachzahlung braucht dann bis zum Abschluss des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens nicht gezahlt zu werden. Im Streitfall bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2021. Denn die Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Folgen sich aus der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für einen vor dem Jahr 2022 gebildeten Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ergeben, ist unklar. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt. Daher bleibt unklar, ob der im Veranlagungszeitraum 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag aufgrund der ab dem 1.1.2022 bestehenden Steuerbefreiung rückgängig zu machen ist, wie dies das Finanzamt annimmt, oder ob der Investitionsabzugsbetrag trotz der Einführung der Steuerbefreiung ab 2022 noch als abschließender Gegenakt zur Bildung hinzugerechnet werden kann; eine derartige Hinzurechnung wäre als steuerpflichtig anzusehen und würde nicht unter die ab dem 1.1.2022 geltende Steuerbefreiung fallen. Hinweise: Es handelt sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtslage weiterhin offen bleibt, bis es zu einer Hauptsacheentscheidung des BFH kommt. Mit seiner aktuellen Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Rückgängigmachung der vor dem Veranlagungszeitraum 2022 gebildeten Investitionsabzugsbeträge (für die künftige Anschaffung von Photovoltaikanlagen) allein aufgrund der rückwirkend eingeführten Steuerbefreiung verlangt. Auch wenn die rückwirkend eingeführte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eine an sich erfreuliche Regelung für Steuerpflichtige ist, könnte sich die Steuerbefreiung in Bezug auf bereits gebildete Investitionsabzugsbeträge nachteilig auswirken, wie der aktuelle Streitfall zeigt. Der BFH hat offen gelassen, ob sich aus der rückwirkenden Steuerbefreiung verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, da die Aussetzung der Vollziehung bereits aufgrund der unklaren Rechtslage gerechtfertigt ist. Quelle: BFH, Beschluss vom 15.10.2024 – III B 24/24 (AdV); NWB

  • Steuerliche Entlastungen 2025

    Steuerliche Entlastungen 2025

    Die Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.Folgende steuerliche Entlastungen ab dem Jahr 2025 sind vorgesehen:Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 € jährlich. Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstieg. Ab 1.1.2025 sind die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 €, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein. Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu bedarf es einer besonderen Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.12.2024; NWB