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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.7.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0587317); NWB

  • Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

    Ein Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, ist aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückgängig zu machen. Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak). Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde rückwirkend Ende 2022 eingeführt. Sachverhalt: Der Steuerpflichtige bildete im Streitjahr 2021 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag, weil er die Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 11 kW (peak) plante. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2021 aus dem Mai 2022 zunächst an. Nachdem der Gesetzgeber Ende 2022 die Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt hatte, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2021 im November 2023 und machte den Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) lehnte eine Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2021 ebenfalls ab: Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller angesichts der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit überhaupt noch eine Gewinnerzielungsabsicht ab 2022 hatte und deshalb für Investitionen ab 2022 noch vorab einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) war eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags bei Durchführung der Investition ab 2022 nicht mehr möglich; denn ein Gewinn war ab 2022 nicht mehr zu ermitteln. Daher war der bereits im Jahr 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Diese Rückgängigmachung erfolgte noch vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums, weil schon jetzt feststand, dass eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags im Fall der Durchführung der Investition nicht mehr erfolgen konnte. Hinweise: Das FG folgt mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung, die ebenfalls eine Rückgängigmachung verlangt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vor dem 1.1.2022 gebildet und die Investition nicht bis zum 31.12.2021 getätigt wurde. Das Ergebnis des FG mag auf den ersten Blick finanzamtsfreundlich erscheinen. Hintergrund ist allerdings die neu eingeführte Steuerfreiheit, die ab 2022 zugunsten der Unternehmer gilt. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine vorgezogene Abschreibung. Ist der Gewinn jedoch steuerfrei, sind Abschreibungen steuerlich nicht möglich. Dies gilt dann auch für den Investitionsabzugsbetrag als vorgezogene Abschreibung. Verfassungsrechtlich ist dies dem Finanzgericht zufolge nicht zu beanstanden. Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt.Quelle: FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024 – 7 V 10/24; Az. beim BFH: III B 24/24; Auffassung Finanzverwaltung: BMF, Schreiben vom 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001; BStBl 2023 I S. 1494, Rn. 19; NWB

  • Verlustuntergang bei Anteilsübertragung erfasst nicht verrechenbaren Verlust aus KG-Beteiligung

    Verlustuntergang bei Anteilsübertragung erfasst nicht verrechenbaren Verlust aus KG-Beteiligung

    Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Anteilsübertragung von mehr als 50 %, geht zwar u.a. der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag und der bis zum Tag der Anteilsübertragung entstandene laufende Verlust der Kapitalgesellschaft unter, nicht aber der verrechenbare Verlust, der für die Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an einer KG festgestellt worden ist. Denn hierbei handelt es sich nicht um den Verlust einer Kapitalgesellschaft, sondern um den Verlust einer KG. Hintergrund: Nach dem Gesetz gehen die nicht genutzten Verluste einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich unter, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber unmittelbar oder mittelbar übertragen werden. Dies betrifft insbesondere den zum 31.12. des Vorjahres festgestellten körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvortrag. Sachverhalt: Die X-GmbH war Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Für die X-GmbH war zum 31.12.2013 ein verrechenbarer Verlust festgestellt worden; das heißt, die bisherigen Verlustanteile der X-GmbH aus ihrer Beteiligung an der B-GmbH & Co. KG hatten zu einem negativen Kapitalkonto der X-GmbH bei der B-GmbH & Co. KG geführt. Im Jahr 2014 wurden 100 % der Anteile an der X-GmbH auf einen Dritten übertragen. Das Finanzamt, das für die Gewinnfeststellung der B-GmbH & Co. KG zuständig war, ging auf Grund der Anteilsübertragung davon aus, dass dies zum Untergang des verrechenbaren Verlustes der X-GmbH führt und stellte diesen zum 31.12.2014 mit 0 € fest. Hiergegen klagte die X-GmbH. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Zwar gab es im Jahr 2014 eine schädliche Anteilsübertragung, da mehr als 50 % der Anteile auf einen Dritten übertragen wurden. Dies führte zu einem Untergang der nicht genutzten Verluste der X-GmbH. Bei den nicht genutzten Verlusten handelt es sich aber nur um die Verluste der X-GmbH. Der verrechenbare Verlust ist aber ein Verlust, der bei der B-GmbH & Co. KG entstanden ist und der X-GmbH nur anteilig zugerechnet wird; der Verlust ist aber nicht bei der X-GmbH entstanden. Der verrechenbare Verlust ist zudem auch kein nicht genutzter Verlust, sondern er ist ein nicht nutzbarer Verlust. Er wird nämlich als verrechenbar festgestellt, weil insoweit das Kapitalkonto negativ geworden ist, und kann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden. Die gesetzliche Regelung zum Verlustuntergang soll aber verhindern, dass mit Verlusten, die bereits jetzt genutzt werden können und die für den Erwerber einen wirtschaftlichen Wert haben, Handel getrieben wird. Ob und wann der verrechenbare Verlust genutzt werden kann, also künftige Gewinne bei der KG entstehen, ist indes unsicher. Hinweise: Der BFH folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die von einem Untergang des verrechenbaren Verlustes ausgeht, wenn bei der GmbH, die an einer KG als Mitunternehmerin beteiligt ist, mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren auf einen Dritten übertragen werden. Die Verlustuntergangsregelung enthält mehrere Ausnahmen, bei denen es trotz einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % nicht zu einem Verlustuntergang kommt. So gibt es z.B. eine Konzernklausel, die bestimmte Übertragungen innerhalb einer Konzernstruktur als unschädlich ansieht, eine sog. Verschonungsregelung, nach der der Verlust nicht untergeht, soweit die Kapitalgesellschaft stille Reserven hat, oder eine Sanierungsklausel, nach der eine Anteilsübertragung zwecks Sanierung nicht zum Verlustuntergang führt. Außerdem ist noch nicht entschieden, ob die Verlustuntergangsregelung verfassungswidrig ist; hierzu ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Gewerbesteuerlich würde der verrechenbare Verlust hingegen als eigener Verlust der Kapitalgesellschaft behandelt werden; denn er wäre gewerbesteuerlich sofort nutzbar und würde deshalb auch bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % untergehen.Quelle: BFH, Urteil vom 24.4.2024 – IV R 27/21; NWB

  • Anteiliger Ansatz einer Pensionsrückstellung bei nur teilweiser Eindeutigkeit der Pensionszusage

    Anteiliger Ansatz einer Pensionsrückstellung bei nur teilweiser Eindeutigkeit der Pensionszusage

    Enthält eine Pensionszusage mehrere Versorgungskomponenten, von denen eine Versorgungskomponente nicht eindeutig formuliert ist, führt dies nicht dazu, dass keine Pensionsrückstellung passiviert werden darf. Vielmehr ist eine Pensionsrückstellung anteilig zu bilden, soweit die Pensionszusage eine oder mehrere eindeutige Versorgungskomponenten enthält. Hintergrund: Für die Verpflichtung aus Pensionszusagen sind handels- und steuerrechtlich Pensionsrückstellungen zu bilden. Steuerlich sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu beachten. So muss die Pensionszusage z.B. schriftlich erteilt werden, und die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zur Art und Form, zu den Voraussetzungen und zur Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen erteilt hatte. Danach konnten beide Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszahlung bei Vollendung des 65. Lebensjahres verlangen. Außerdem sollten beide bereits vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Rente mit Abschlag beanspruchen können, wobei der vorzeitige Bezug der Rente jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich war. Das Finanzamt hielt die Pensionszusage hinsichtlich des vorzeitigen Rentenbezugs für nicht eindeutig formuliert und erkannte die Pensionsrückstellungen in den Streitjahren 2009 bis 2012 in vollem Umfang nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Pensionsrückstellung dem Grundsatz nach für zulässig und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Zwar waren die Pensionszusagen hinsichtlich des vorzeitigen Rentenbezugs nicht eindeutig formuliert. Es war nämlich nicht klar, ob die Rente bei einem vorzeitigen Ausscheiden geleistet werden muss oder ob der jeweilige Gesellschafter-Geschäftsführer zwar schon vor dem 60. Lebensjahr ausscheiden kann, aber erst ab dem 60. Lebensjahr eine Rente erhält. Diese fehlende Eindeutigkeit bezieht sich jedoch nur auf den vorzeitigen Rentenbezug, nicht aber auf die gesamte Pensionszusage. Hinsichtlich des regulären Rentenbezugs mit Vollendung des 65. Lebensjahres war die Pensionszusage eindeutig formuliert. Die erteilten Pensionszusagen stellten teilbare Versorgungszusagen dar, da sie zum einen eine eindeutige Zusage auf Zahlung einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres enthielten und zum anderen eine nicht eindeutige Zusage auf vorzeitige Zahlung einer Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorsahen. Da eine der beiden Versorgungskomponenten der teilbaren Versorgungszusage eindeutig formuliert war, nämlich die Pensionszusage für den Fall der Vollendung des 65. Lebensjahres, war insoweit eine Pensionsrückstellung zu bilden. Die Pensionsrückstellung ist nach dem Pensionsalter von 65 Jahren zu berechnen. Zu passivieren ist auch die Verpflichtung für eine Witwenrente, falls diese ebenfalls erteilt worden sein sollte und an die Altersrente geknüpft ist. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung darf aber die Möglichkeit eines vorzeitigen Bezugs der Altersrente nicht berücksichtigt werden; denn insoweit war die Pensionszusage nicht eindeutig. Hinweise: Das FG muss nun die entsprechende Berechnung vornehmen. Außerdem muss es prüfen, ob es in den Streitjahren bereits zu einer vorzeitigen Rentenzahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres gekommen ist. In diesem Fall müssten die vorzeitigen Rentenzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, falls die Gesellschafter-Geschäftsführer sog. beherrschende Gesellschafter waren. Denn der Verstoß gegen die Eindeutigkeit bei Erteilung der vorzeitigen Pensionszusagen würde zugleich einen Verstoß gegen den sog. formellen Fremdvergleich begründen, der bei Verträgen zwischen der GmbH und den beherrschenden Gesellschaftern u.a. eine eindeutige Vereinbarung verlangt, und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich ziehen. Quelle: BFH, Urteil vom 28.2.2024 – I R 29/21; NWB

  • Grundsteuerreform: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte

    Grundsteuerreform: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte

    Trägt ein Grundstückseigentümer konkrete Umstände vor, nach denen der im Rahmen der Grundsteuerreform festgestellte Grundsteuerwert den Wert seines Grundstücks erheblich überschreiten und ein entsprechender Nachweis durch ein Sachverständigengutachten geführt werden könnte, ist Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids zu gewähren. Hintergrund: Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ca. 36 Mio. Grundstücke neu bewertet. Die Bewertung erfolgt schematisch anhand der Bodenrichtwerte, einer fingierten Restnutzungsdauer und eines typisierten Reinertrags. Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch Vorlage eines Gutachtens ist nicht vorgesehen. In vielen Bundesländern wird das sog. Bundesmodell angewendet, das auch im Streitfall relevant war.Sachverhalt: Der Steuerpflichtige besaß ein ca. 350 qm großes Grundstück in Rheinland-Pfalz, das mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 qm bebaut war. Das Baujahr des Einfamilienhauses war 1880; seit der Errichtung waren keine wesentlichen Renovierungen mehr vorgenommen. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert zum 1.1.2022 auf ca. 91.000 € fest. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte unter Hinweis auf das Baujahr und den Zustand des Hauses die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertes. Denn die Vorschriften über die Bewertung von Grundstücken müssen verfassungskonform ausgelegt werden und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Zwar ist nach der Grundsteuerreform der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes nicht vorgesehen; ein solcher Nachweis, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, muss aber verfassungsrechtlich möglich sein, um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden. Zwar hat der Gesetzgeber angesichts der großen Anzahl zu bewertender Grundstücke einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Allerdings darf es nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung kommen. Der Steuerpflichtige hat im Streitfall Umstände vorgetragen, nach denen der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes gelingen könnte. Hierfür sprechen das Baujahr des Hauses und die seit 1880 unterbliebenen Renovierungen. Es ist daher vorstellbar, dass das Grundstück nur mit dem Bodenwert abzüglich etwaiger Freilegungskosten bewertet werden könnte. Es bestehen Zweifel, dass sich mit dem Gebäude die gesetzlich typisierten Mieterträge erzielen lassen, die im Streitfall mit jährlich 3.635 € angesetzt wurden.Hinweise: Der Steuerpflichtige hat im Streitfall kein Sachverständigengutachten vorgelegt. Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es, dass er Umstände vorgetragen hat, die es möglich erscheinen lassen, dass ein Sachverständigengutachten zu einem niedrigeren gemeinen Wert gelangt. In seiner bisherigen Rechtsprechung geht der BFH von einem Verstoß gegen das Übermaßverbot aus, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert (sog. gemeinen Wert) um 40 % oder mehr übersteigt. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwertbescheids führt im Ergebnis dazu, dass im vorliegenden Fall im Umfang der Aussetzung zunächst keine Grundsteuer gezahlt werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nur eine vorläufige Entscheidung; die endgültige Entscheidung wird im Klageverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid getroffen. Der aktuelle Beschluss betrifft das sog. Bundesmodell, das in der Mehrzahl der Bundesländer anwendbar ist. Einige Bundesländer (u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen) haben von der gesetzlichen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und wenden das Bundesmodell nicht an. Der BFH hat sich nicht dazu geäußert, ob sich seine aktuellen Ausführungen auch auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts in diesen Bundesländern übertragen lassen. Quelle: BFH, Beschluss vom 27.5.2024 – II B 78/23 (AdV); NWB

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nebenleistungen eines Hotels?

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nebenleistungen eines Hotels?

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob für Nebenleistungen eines Hotels der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der auch für die Übernachtung gilt, oder aber der reguläre Steuersatz von 19 % anwendbar ist, so dass das Gesamtentgelt aufzuteilen ist in ein Entgelt für die Zimmerüberlassung (7 %) und in ein Entgelt für die Nebenleistungen (19 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar für eine Aufteilung, hält es allerdings für möglich, dass der EuGH das gesetzliche Aufteilungsgebot als europarechtswidrig ansieht. Hintergrund: Hotelübernachtungen werden nach deutschem Recht mit lediglich 7 % Umsatzsteuer besteuert. Nach dem Gesetz gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen im Hotelpreis enthalten sind; erforderlich ist danach eine Aufteilung des Entgelts, wenn der Hotelpreis auch Nebenleistungen umfasst. Die Aufteilung von Entgelten ist vom EuGH in der jüngeren Vergangenheit aber in anderem Zusammenhang abgelehnt worden. Sachverhalt: Der BFH musste über drei Fälle entscheiden, die jeweils ein Hotel bzw. eine Pension betrafen. In dem ersten Fall bot das Hotel optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war aber ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie das zur Verfügung gestellte WLAN und der Fitness- und Wellnessbereich enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die eigentliche Übernachtung an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber. Entscheidung: Der BFH hat dem EuGH die Streitfragen zur Entscheidung vorgelegt, soweit es um den Steuersatz der im Hotelpreis enthaltenen Nebenleistungen geht: Bietet das Hotel zusätzlich zur Übernachtung eine Leistung an, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden kann, sondern zwingend enthalten ist, handelt es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Übernachtung). Denn diese Nebenleistung ist eng mit der Übernachtung verbunden und im Preis enthalten. Nach deutschem Recht besteht ein Aufteilungsgebot, weil der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die Zimmervermietung gewährt wird, nicht aber für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen wie im ersten und zweiten Fall der Hotelparkplatz, im zweiten Fall die Bereitstellung des WLAN und der Fitness- und Wellnessbereichs sowie im dritten Fall das Frühstück. Aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH könnte sich aber ergeben, dass ein Aufteilungsgebot gegen das Europarecht verstößt. Dem EuGH zufolge darf nämlich eine einheitliche Leistung, die aus einer Hauptleistung und aus einer Nebenleistung besteht und bei der unterschiedliche Umsatzsteuersätze für die Haupt- und Nebenleistung gelten, nicht aufgeteilt werden – der Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung gilt dann für die gesamte Leistung. Hieraus könnte sich der Schluss ergeben, dass das deutsche Aufteilungsgebot unzulässig ist. Hinweise: Der EuGH muss nun entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot gilt oder ob es wegen Verstoßes gegen das Europarecht nicht anwendbar ist. Das Vorabentscheidungsersuchen hat Bedeutung für Nebenleistungen, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden können. Kann jedoch die Leistung wie z.B. das Frühstück im ersten Fall zu- oder abgewählt werden, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung, sondern um eine eigenständige Leistung, die in jedem Fall dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt.Quelle: BFH, Beschlüsse vom 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20); XI R 13/23 (XI R 7/21) sowie XI R 14/23 (XI R 22/21); NWB

  • Kein einheitlicher Gewerbebetrieb bei Gewächshausprojektierung und Pflanzenzucht

    Kein einheitlicher Gewerbebetrieb bei Gewächshausprojektierung und Pflanzenzucht

    Ein Unternehmer, der zum einen Gewächshäuser plant und projektiert und zum anderen eine Pflanzenzucht mit exotischen Pflanzen betreibt, hat zwei selbständige Gewerbebetriebe. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Daher kann der Verlust des einen Betriebs nicht mit dem Gewinn des anderen Betriebs verrechnet werden. Hintergrund: Gewerbesteuerlich wird jeder einzelne Gewerbebetrieb selbständig behandelt, so dass für jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid ergeht. Sachverhalt: Der Kläger betrieb seit September 2013 ein Unternehmen im Bereich der Planung und Projektierung von Gewächshäusern. Ab November 2013 meldete er eine Pflanzenzucht für exotische Pflanzen an. Mit der Pflanzenzucht erzielte der Kläger in den Streitjahren 2014 und 2015 Verluste; hingegen erwirtschaftete er mit der Gewächshausplanung Gewinne. Der Kläger verrechnete die Verluste des Pflanzenzuchtunternehmens mit den Gewinnen aus der Gewächshausplanung. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Eine Verrechnung der Verluste, die mit der Pflanzenzucht erzielt wurden, mit Gewinnen aus der Gewächshausplanung und -projektierung war nicht zulässig, weil es sich um zwei selbständige Gewerbebetriebe handelte und nicht um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Bei der Frage, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, kommt der Gleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Eine gleichartige Betätigung spricht in der Regel für einen einheitlichen Betrieb, so dass der Verlust des einen Bereichs mit dem Gewinn aus dem anderen Bereich verrechnet werden kann. Bei Ungleichartigkeit der Betätigungen kann hingegen nur ausnahmsweise von einem einheitlichen Betrieb ausgehen. Im Streitfall waren die Betätigungen ungleichartig: So führten beide Betätigungen zu unterschiedlichen Einkünften; aus der Gewächshausplanung und -projektierung ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, während die Pflanzenzucht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte. Beide Tätigkeiten wandten sich auch an unterschiedliche Kundenbereiche. Die Gewächshausplanung und -projektierung erfolgte für gewerbliche Kunden, die gezüchteten Pflanzen sollten hingegen an Privatkunden verkauft werden. Schließlich war die Pflanzenzucht auch nicht notwendig für die Gewächshausplanung und -projektierung. Hinweise: Die Verluste aus dem Pflanzenzuchtbetrieb können somit nicht mit den Gewinnen aus der Gewächshausplanung und -projektierung verrechnet werden. Es ergeht vielmehr für jeden Betrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid, wobei sich aus dem Bescheid für die Pflanzenzucht aufgrund der Verluste in beiden Streitjahren jeweils ein Messbetrag von 0 € ergibt. Zudem wird der Verlust aus der Pflanzenzucht gesondert zum 31.12. eines jeden Jahres festgestellt, so dass er mit künftigen Gewinnen aus der Pflanzenzucht verrechnet werden kann. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich, sondern nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.11.2023 – 13 K 986/21; NWB

  • Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei möglicher Betriebsaufspaltung

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei möglicher Betriebsaufspaltung

    Vermietet eine GmbH ein Grundstück an eine Personengesellschaft, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der vermietenden GmbH beteiligt ist, und übt die vermietende GmbH keine weitere Tätigkeit aus, kann die vermietende GmbH die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer beantragen. Sie ist nämlich nicht gewerblich tätig, da keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung ist jedoch nicht möglich, wenn das Unternehmen ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit gewerblich tätig ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und vermietete ein Grundstück an die F-KG. Gesellschafter der Klägerin waren die EB-GmbH mit 52,38 % sowie der F mit 47,62 %. Alleingesellschafterin der EB-GmbH war die F-KG, die die Mieterin des Grundstücks war. Alleinige Kommanditistin der F-KG war die FH-GmbH, deren Alleingesellschafter der F war. Die Klägerin war also nicht an der F-KG beteiligt. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt gewährte die erweiterte Kürzung nicht, weil es von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der F-KG ausging und deshalb die Klägerin als gewerblich tätiges Besitzunternehmen ansah. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die Klägerin verwaltete ausschließlich eigenen Grundbesitz und war nicht gewerblich tätig. Insbesondere war die Klägerin nicht als sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätig. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. Die sachliche Verflechtung ergibt sich aus der Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung. Die personelle Verflechtung besteht, wenn es einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen gibt. Kommt – wie im Streitfall – eine GmbH als Besitzunternehmen in Betracht, müsste die GmbH selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft (F-KG) durchsetzen können. Hieran fehlte es im Streitfall, da die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als 50 % an der F-KG beteiligt war. Ein Rückgriff auf die Gesellschafter, die hinter der Klägerin stehen, z.B. den F, ist nicht zulässig; dies nennt man Durchgriffsverbot, weil nicht durch die EB-GmbH als Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin der Klägerin war, „hindurchgegriffen“ werden darf.Hinweise: Es lag auch keine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung vor. Bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung wird die Nutzung eines Wirtschaftsguts durch das Betriebsunternehmen dem Besitzunternehmen zugerechnet; auf diese Weise kann das Besitzunternehmen bestimmte gesetzliche Verbleibens-, Nutzungs- und Zugehörigkeitsvoraussetzungen im Rahmen steuerlicher Vergünstigungen wie dem Investitionsabzugsbetrag oder der Investitionszulage erfüllen. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung dient aber nicht dazu, das Durchgriffsverbot zu missachten, um auf diese Weise eine personelle Verflechtung zu begründen und eine vermögensverwaltend tätige Besitzkapitalgesellschaft als gewerblich einzustufen. Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2024 – III R 13/23; NWB

  • Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel von KG in GmbH

    Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel von KG in GmbH

    Wird eine KG durch einen Formwechsel in eine GmbH umgewandelt, so kann nach dem Formwechsel ein Grunderwerbsteuerbescheid noch wirksam gegenüber der KG bekanntgegeben werden. Denn der Formwechsel führt nur zu einer Änderung der Rechtsform, nicht aber zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft. Hintergrund: Ein Steuerbescheid wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.Sachverhalt: Am 29.8.2012 wurde eine KG, die Grundstücke besaß, in eine GmbH umgewandelt. Zuvor hatte es eine Einbringung von Anteilen an der KG in eine andere KG gegeben. Das Finanzamt erfuhr von der Einbringung und ging von der Grunderwerbsteuerbarkeit der Einbringung aus, hielt diese aber unter dem Gesichtspunkt einer Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften für steuerfrei. Es erließ am 8.4.2015 einen Grunderwerbsteuerbescheid, den es der KG bekanntgab und in dem es ausführte, dass die Einbringung steuerfrei sei, jedoch Nachhaltefristen zu beachten seien. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 2.2.2018 erließ das Finanzamt einen weiteren Grunderwerbsteuerbescheid, den es nun an die GmbH adressierte und in dem es Grunderwerbsteuer aufgrund der Einbringung festsetzte. Das Finanzamt verneinte die Steuerfreiheit für Schwester-Personengesellschaften wegen des im Jahr 2012 durchgeführten Formwechsels. Die GmbH wehrte sich gegen diesen Bescheid.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 2.2.2018 auf: Der Bescheid vom 2.2.2018 durfte nicht mehr ergehen, weil zuvor bereits der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 ergangen und wirksam geworden war. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 ging von einer Steuerfreiheit aus und stand daher der Steuerfestsetzung vom 2.2.2018 entgegen. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 war wirksam bekannt gegeben worden. Unschädlich ist, dass er der KG bekannt gegeben wurde und nicht der GmbH. Bei einem Formwechsel kann ein Bescheid auch noch an den formwechselnden Rechtsträger, d.h. an den bisherigen Rechtsträger (KG), bekannt gegeben werden und muss nicht dem Rechtsträger neuer Form, d.h. der GmbH, bekannt gegeben werden. Bei einem Formwechsel ändert sich zwar die Rechtsform – im Streitfall wurde aus einer KG eine GmbH. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleibt aber unverändert. Wenn das Finanzamt nach einem Formwechsel einen Steuerbescheid noch an die Gesellschaft unter dem Namen der alten Rechtsform bekannt gibt, ist dies nur eine unrichtige Bezeichnung, die unschädlich ist. Adressat ist die Gesellschaft, deren Identität sich nicht geändert hat. Da der an die KG gerichtete Bescheid vom 8.4.2015 wirksam war und eine Steuerbefreiung feststellte, durfte das Finanzamt hiervon nicht mehr abweichen und nun Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH festsetzen. Der Bescheid vom 8.4.2015 war in materieller Bestandskraft erwachsen und hätte nur noch aufgrund einer Korrekturnorm geändert werden dürfen. Eine Korrekturnorm gab es jedoch nicht. Insbesondere war der Formwechsel keine neue Tatsache, sondern dem Finanzamt bereits bei Erlass des Bescheids am 8.4.2015 bekannt. Hinweise: Es konnte auch keine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses erfolgen. Denn wenn als Ereignis der Formwechsel vom 29.8.2012 angesehen werden sollte, so lag dieses Ereignis bereits bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids am 8.4.2015 vor und konnte daher nicht rückwirkend sein. Bei einem Formwechsel wird nur das „Rechtskleid“ der Gesellschaft ausgetauscht. Die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert sich nicht. Daher löst ein Formwechsel grundsätzlich auch keine Grunderwerbsteuer aus, kann allerdings zu einer Verletzung sog. Vorhalte- oder Nachhaltefristen führen. Auf die Frage, ob der Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.4.2015 rechtmäßig war, kam es nicht an, da dieser Bescheid wirksam geworden war und nicht mehr geändert werden konnte. Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2024 – II R 33/22; NWB

  • Gewerbesteuer für Veräußerungsgewinn nach Formwechsel in Personengesellschaft

    Gewerbesteuer für Veräußerungsgewinn nach Formwechsel in Personengesellschaft

    Zwar unterliegt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht gilt aber nicht für die stillen Reserven desjenigen Betriebsvermögens, das erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung oder danach gebildet wird. Hintergrund: Eine Kapitalgesellschaft kann in eine Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt werden. Wird aber innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung der Betrieb der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Gewinn aus der Aufgabe bzw. Veräußerung der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin ist die B-GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel von der A-GmbH zum 31.12.2009 hervorging. Alleingesellschafter der A-GmbH war der B, der der A-GmbH ein Grundstück verpachtet hatte; somit bestand bis zum Formwechsel eine sog. Betriebsaufspaltung, die dazu führte, dass das Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des B gehörte. Ab dem 1.1.2010 wurde das Grundstück der B-GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen, so dass es nunmehr sog. Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG war. B veräußerte im April 2011 seinen Mitunternehmeranteil sowie sein Grundstück an den H. Das Finanzamt unterwarf nicht nur den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils, sondern auch den Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks der Gewerbesteuer. Die B-GmbH & Co. KG wehrte sich gegen die gewerbesteuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der B-GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer. Denn nach der gesetzlichen Regelung wird im Fall eines vorherigen Formwechsels in eine Personengesellschaft der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei der Gewerbesteuer erfasst, wenn die Veräußerung – wie im Streitfall – innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt. Diese Regelung erfasst aber nicht den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks. Zwar gehörte das Grundstück seit dem 1.1.2010 zum Sonderbetriebsvermögen des B bei der B-GmbH & Co. KG. Es ist aber erst im Zuge der Umwandlung, nämlich zum 1.1.2010, Betriebsvermögen geworden. Die gesetzliche Regelung gilt nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht für den Verkauf von Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder danach gebildet worden ist. Erfasst werden nur die stillen Reserven von Betriebsvermögen, das bereits vor der Umwandlung vorhanden war. Die gesetzliche Regelung soll nämlich verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der umgewandelten GmbH dadurch unterlaufen wird, dass die GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, bei der der Verkauf bzw. die Aufgabe des Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, und der Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil erst nach der vollzogenen Umwandlung veräußert oder aufgegeben wird. Diese Gefahr besteht bei neugebildetem Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder sogar erst nach erfolgter Umwandlung von der Personengesellschaft gebildet wird, nicht. Denn das neu gebildete Betriebsvermögen (Grundstück) war nie Teil des übergegangenen Vermögens der Kapitalgesellschaft (sog. statisches Vermögen). Da das Grundstück vor der Umwandlung weder zum Betriebsvermögen der umgewandelten A-GmbH noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden B-GmbH & Co. KG gehörte, werden die stillen Reserven des Grundstücks gewerbesteuerlich nicht erfasst. Hinweise: Zwar gehörte das Grundstück vor der Umwandlung zum Besitzunternehmen des B, da es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die A-GmbH überlassen wurde. Dies war aber ein anderer Betrieb als die beiden Betriebe der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger, der A-GmbH und der B-GmbH & Co. KG. Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der Finanzverwaltung. Die stillen Reserven aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils an der B-GmbH & Co. KG werden hingegen gewerbesteuerlich erfasst, weil der Verkauf des Anteils innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel erfolgt ist. Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 20/21; NWB