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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Verfassungswidrige Regelung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

    Verfassungswidrige Regelung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält es für verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen zwei Personengesellschaften, die dieselben Gesellschafter haben (sog. beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaften), zum Buchwert nicht zulässt, sodass der Wertzuwachs in Gestalt der stillen Reserven versteuert werden muss, hingegen die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers in ein anderes Betriebsvermögen desselben Einzelunternehmers zum Buchwert zulässt. Der Gesetzgeber muss daher rückwirkend zum 1.1.2021, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.Hintergrund: Grundsätzlich werden bei einem Verkauf oder der Entnahme eines Wirtschaftsguts die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Bestimmte Übertragungen- bzw. Überführungen werden jedoch steuerlich begünstigt, weil sich das Wirtschaftsgut weiterhin im Betriebsvermögen befindet. So kann z.B. ein Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Einzelunternehmers zum Buchwert überführt werden. Eine entsprechende Regelung fehlt bei Personengesellschaften, selbst wenn beide Personengesellschaften dieselben Gesellschafter haben. Zum Buchwert möglich sind bei Personengesellschaften aber Übertragungen eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters und umgekehrt.Sachverhalt: Die A-KG war gewerblich tätig und veräußerte am 24.8.2001 zwei Grundstücke an die B-KG, die dieselben Gesellschafter hatte wie die A-KG. Als Kaufpreis wurde der bilanzielle Buchwert vereinbart, der niedriger war als der tatsächliche Wert. Die A-KG sah dies als gewinnneutral an. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die stillen Reserven, also die Wertdifferenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Buchwert, aufgedeckt worden seien und versteuert werden müssten. Die Regelung über die Buchwertfortführung wandte das Finanzamt nicht an, weil diese nur für Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Einzelunternehmers gilt, nicht aber zwischen Schwester-Personengesellschaften.Entscheidung: Das BVerfG, das vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen worden war, hält die gesetzliche Regelung, die nur auf die Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen beschränkt ist, für verfassungswidrig: Im Streitfall war eine Buchwertfortführung nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Denn danach gibt es keine Möglichkeit, dass ein Wirtschaftsgut zwischen zwei beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften zum Buchwert übertragen wird. Die für Einzelunternehmer geltende Regelung lässt sich auf Personengesellschaften nicht entsprechend anwenden, weil es bei Übertragungen zwischen Personengesellschaften – anders als bei einem Einzelunternehmer – zu einem Rechtsträgerwechsel kommt. Der gesetzliche Ausschluss der Buchwertfortführung bei Übertragungen zwischen zwei Schwester-Personengesellschaften ist verfassungswidrig, weil eine Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmern und Personengesellschaften besteht. Für diese Ungleichbehandlung bestehen keine Rechtfertigungsgründe. Die Ungleichbehandlung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Gesetzgeber missbräuchliche Gestaltungen verhindern wollte. Denn hierfür gibt es bereits rechtliche Möglichkeiten, die im Einzelfall angewendet werden könnten, z.B. der sog. Gestaltungsmissbrauch oder sog. Gesamtplan. Zwar kann theoretisch die Buchwertfortführung durch eine sog. Kettenübertragung erreicht werden, indem das Wirtschaftsgut nicht unmittelbar von der einen Schwester-Personengesellschaft auf die andere Schwester-Personengesellschaft übertragen wird, sondern über den Umweg des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters zum Buchwert auf die andere Schwester-Personengesellschaft übertragen wird; eine solche Möglichkeit lässt der Wortlaut des Gesetzes nämlich zu. Allerdings besteht hier das Risiko, dass die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch annimmt. Hinweise: Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab dem 1.1.2001 eine verfassungskonforme Neuregelung verabschieden. Bis dahin bleibt die bisherige Regelung noch in Kraft. Die Neuregelung würde für bereits abgeschlossene Übertragungen gelten, wenn es entweder noch keinen Bescheid gibt oder aber der bisherige Bescheid angefochten ist oder aber vorläufig ist bzw. der Bescheid unter einem noch wirksamen Vorbehalt der Nachprüfung steht. Das BVerfG hat sich nur zur Übertragung zwischen vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften geäußert, nicht aber zu Übertragungen zwischen Personengesellschaften, die nur teilweise dieselben Gesellschafter haben. Quelle: BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13; NWB

  • Umsatzsteuerliche Aufteilung eines Preises für ein Fast-Food-Sparmenü

    Umsatzsteuerliche Aufteilung eines Preises für ein Fast-Food-Sparmenü

    Das Entgelt für ein sog. Sparmenü eines Fast-Food-Restaurants ist umsatzsteuerlich aufzuteilen, wenn das Essen lediglich mit 7 % und das Getränk mit 19 % besteuert wird. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile erfolgen, wenn diese Aufteilung aufgrund der bereitgestellten Computerdaten einfach und möglich ist. Es erfolgt dann keine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Speise und des Getränks, die für den Unternehmer in der Regel ungünstiger ist. Hintergrund: Der Verkauf eines einfachen Essensgerichts zum Mitnehmen unterliegt einem Umsatzsteuersatz von 7 %, z.B. der Verkauf eines Hamburgers zum Mitnehmen. Der Verkauf eines Getränks durch einen Imbissbetreiber unterliegt jedoch einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Werden beide Komponenten (Essen und Getränk) einzeln verkauft, ist die Ermittlung der Umsatzsteuer unproblematisch. Schwieriger ist es, wenn es einen Einheitspreis gibt, wie dies bei den sog. Sparmenüs in Hamburger-Imbissläden häufig der Fall ist. Sachverhalt: Der Kläger betrieb Fast-Food-Restaurants und verkaufte in den Streitjahren 2014 bis 2016 u.a. Sparmenüs zum Mitnehmen, für die der Kunde einen Einheitspreis zu entrichten hatte. Der Kläger teilte die Umsatzsteuer nach der sog. „Food and Paper“-Methode auf, d.h. nach dem Wareneinsatz. Die hierfür erforderlichen Daten, insbesondere die täglichen Wareneinkaufspreise, wurden ihm über die EDV tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung nicht, sondern teilte den Preis für das Menü nach den Einzelverkaufspreisen auf; dies führte zu einer höheren Umsatzsteuer. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger hat mit dem Verkauf eines sog. Sparmenüs zwei selbständige Lieferungen ausgeführt, nämlich das Essen sowie ein Getränk verkauft. Für beide Lieferungen galten unterschiedliche Steuersätze, da das Essen zum Mitnehmen einem Steuersatz von 7 % unterlag, das Getränk hingegen einem Steuersatz von 19 %. Daher war der Menüpreis aufzuteilen. Die Aufteilung ist im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung nach Einkaufspreisen ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab, wenn die Einkaufspreise tagesaktuell vom Franchisegeber (z.B. McDonalds) bereitgestellt werden und daher dem Kläger zur Verfügung stehen und per Knopfdruck abrufbar sind. Unbeachtlich ist, dass der Datenumfang erheblich ist. Die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen wäre keine sachgerechtere oder einfachere Aufteilungsmethode. Hinweise: Nach der Rechtsprechung ist für die Aufteilung eines Entgelts die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu wählen. Gibt es mehrere sachgerechte, gleich einfache Methoden, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, welche Methode er anwendet. Die vom FG anerkannte Aufteilung nach Einkaufspreisen ist für den Unternehmer günstiger, wenn er Getränke mit einem hohen Aufschlagsatz verkauft. Denn bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen würden die (teureren) Getränke, die mit 19 % besteuert werden, dann zu einem höheren Umsatzsteueranteil von 19 % führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19, Rev. beim BFH: XI R 19/23; NWB

  • Befristete Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften

    Befristete Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften

    Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 verlängert. Ohne diese Verlängerung hätte ein Auslaufen der Befreiungen am 31.12.2023 gedroht, weil die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen eine sog. Gesamthand verlangen, die es aufgrund der zivilrechtlichen Reform der Personengesellschaften seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Hintergrund: Grundstücksübertragungen im Bereich der Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern sind bislang grunderwerbsteuerfrei gewesen, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Ist ein Gesellschafter z. B. zu 40 % an einer OHG beteiligt, bleibt eine Grundstücksübertragung von der OHG auf den Gesellschafter und umgekehrt zu 40 % steuerfrei. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen setzen dabei voraus, dass die Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen hat, was bis zum 31.12.2023 auch der Fall war. Mit Wirkung zum 1.1.2024 ist jedoch das Recht der Personengesellschaften reformiert worden und die Gesamthand entfallen. Stattdessen gibt es nun ein Gesellschaftsvermögen – und dieser Begriff wird bislang nicht in den Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes erwähnt.Neuregelung: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 folgende Regelung verabschiedet: Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Durch diese Regelung wird fingiert, dass die Grunderwerbsteuerbefreiungen, die eine Gesamthand voraussetzen, trotz des zivilrechtlichen Wegfalls der Gesamthand zum 1.1.2024 auch weiterhin anwendbar sind, wenn die Personengesellschaft rechtsfähig ist, also nach außen auftritt. Dies betrifft insbesondere die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG. Die Neuregelung ist befristet bis zum 31.12.2026, gilt also nur für den Zeitraum 2024 bis 2026.Hinweise: Der Gesetzgeber hat das Recht der Personengesellschaften reformiert und dabei nicht beachtet, dass sich diese Reform auf das Steuerrecht auswirkt, weil verschiedene Befreiungs- oder Begünstigungsregelungen im Steuerrecht eine Gesamthand voraussetzen, die es seit dem 1.1.2024 nicht mehr gibt. Mit der aktuellen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nun erst einmal für eine dreijährige Übergangslösung im Grunderwerbsteuerrecht gesorgt. Ob es danach eine weitere Verlängerung der Grunderwerbsteuerbefreiung geben wird oder ob nicht ohnehin das gesamte Grunderwerbsteuerrecht reformiert wird, bleibt abzuwarten. Für eine umfassende Reform gibt es bereits einen Entwurf einer Arbeitsgruppe. Danach könnte es eine einheitliche Befreiung für Personen- und Kapitalgesellschaften bei Grundstücksübertragungen auf ihre Gesellschafter oder von ihren Gesellschaftern geben, wenn eine 100%ige Beteiligung besteht. Quellen: § 24 GrEStG (Art. 29) i. V. mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 30 und Art. 36 Abs. 5 i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl. I 2023, Nr. 411; NWB

  • Teilwertabschreibung auf hybride Anleihen ohne feste Laufzeit

    Teilwertabschreibung auf hybride Anleihen ohne feste Laufzeit

    Ein Unternehmer, der börsennotierte verzinsliche Wertpapiere ohne feste Laufzeit und ohne eigene Kündigungsmöglichkeit erworben hat (sog. hybride Anleihen), kann zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn der Börsenkurs der Anleihen um mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Hybride Anleihen werden damit steuerlich abweichend von festverzinslichen Wertpapieren mit fester Laufzeit behandelt, bei denen eine Teilwertabschreibung grundsätzlich nicht zulässig ist. Hintergrund: Ein bilanzierender Unternehmer kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf ein Wirtschaftsgut vornehmen, wenn am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zwei Anleihen der XY-Bank erworben hatte. Die Anleihen waren börsennotiert und hatten einen variablen Zinssatz. Sie hatten keine feste Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (XY-Bank) gekündigt werden, nicht aber von der Klägerin. Im Fall der Kündigung waren 100 % zurückzuzahlen. Die beiden Anleihen waren 2006 und 2009 emittiert worden. Am 31.12.2012 war der Kurswert der beiden Anleihen auf jeweils ca. 50 % gesunken. Die Klägerin nahm zum 31.12.2012 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf den Kurswert vor. Im Jahr 2021 wurden die Anleihen von der XY-Bank gekündigt und der Nominalwert an die Klägerin vollständig zurückgezahlt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Teilwertabschreibungen: Am 31.12.2012 lag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei beiden Anleihen vor. Die Klägerin durfte daher Teilwertabschreibungen vornehmen. Der Teilwert entspricht bei börsennotierten Wertpapieren dem Kurswert. Dieser lag am 31.12.2012 unter den Anschaffungskosten, so dass eine Wertminderung anzunehmen war. Die Wertminderung war auch voraussichtlich dauernd, da nicht abzusehen war, wann der Kurs wieder steigt. Zwar sind hybride Anleihen mit 100 % zurückzuzahlen; allerdings ist nicht sicher, wann die Rückzahlung erfolgt. Denn bei hybriden Anleihen gibt es keine feste Laufzeit, und die hybride Anleihe kann auch nur vom Emittenten gekündigt werden. Solange keine Kündigung durch den Emittenten erfolgt, ist eine Rückzahlung unsicher; der Kurswert steigt also nicht zwingend jedes Jahr an. Anders ist dies bei einem sog. endfälligen Wertpapier wie einem festverzinslichen Wertpapier mit einer bestimmen Laufzeit. Bei diesem muss lediglich das Ende der Laufzeit abgewartet werden, um den Nominalwert von 100 % zurückzuerhalten. Mit jedem Jahr nähert sich der Wert des festverzinslichen Wertpapiers also dem Rückzahlungswert von 100 % an. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass sich festverzinsliche Wertpapiere mit einer bestimmten Laufzeit einerseits und hybride Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Unternehmers andererseits unterscheiden. Bei hybriden Anleihen ist daher eine Teilwertabschreibung grundsätzlich möglich, wenn der Kurswert am Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter den Anschaffungskosten liegt. Die 5 % stellen eine sog. Bagatellgrenze dar, die der BFH für Teilwertabschreibungen auf Aktien entwickelt hat. Der Teilwertabschreibung zum 31.12.2012 war möglich, obwohl die Bonität der XY-Bank als Emittentin am 31.12.2012 gut war. Unbeachtlich war zum 31.12.2012 auch, dass die XY-Bank die Anleihen im Jahr 2021 kündigte und vollständig zurückbezahlte. Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – XI R 36/20; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung bei Verzicht auf Lieferrecht

    Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung bei Verzicht auf Lieferrecht

    Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht gegen Abfindung unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte, sondern wird dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen.Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von 9 %. Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt (Jahr 2023; im Jahr 2024 sinkt der Durchschnittssatz auf 8,4 %). Im Streitjahr 2013 betrug der Durchschnittssatz 10,7 %.Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt und schloss im März 2011 mit einer KG einen Liefervertrag über die regelmäßige Lieferung von Gemüse. Im Mai 2013 hoben der Kläger und die KG den Liefervertrag auf. Der Kläger erhielt hierfür eine Abfindung i.H. von 110.000 € zzgl. der 2013 gültigen Umsatzsteuer (Durchschnittssatz) von 10,7 %, insgesamt also 121.770 €. Das Finanzamt erkannte den Durchschnittsatz nicht an, sondern setzte den Regelsteuersatz von 19 % an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Regelsteuersatz von 19 % für zutreffend und wies die Klage im Grundsatz ab: Hätte die Klägerin das Gemüse geliefert, hätte die Lieferung dem im Jahr 2013 geltenden Durchschnittssteuersatz von 10,7 % unterlegen. Die Klägerin hat das Gemüse aber nicht geliefert, sondern hat gegen Entgelt auf ihr Recht, Gemüse entgeltlich zu liefern, verzichtet. Zwar wird die Aufhebung eines Vertrags grundsätzlich genauso umsatzsteuerlich behandelt wie die vertraglich vereinbarte Leistung; denn bei der Aufhebung handelt es sich um den gegenläufigen Vorgang. Dies gilt aber nicht, wenn die Leistung, die im Verzicht liegt, nicht dem Zweck der Umsatzsteuervergünstigung dient. Die Vergünstigung, die in der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG liegt, gilt nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen; sie gilt aber nicht für den Verzicht auf eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bzw. auf eine landwirtschaftliche Dienstleistung. Der Durchschnittssteuersatz wird im Übrigen auch deshalb gewährt, weil die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse typischerweise zu einer entsprechenden Vorsteuerbelastung führt; aus diesem Grund wird i.H. des Durchschnittssatzes ein gleich hoher Vorsteuersatz pauschal gewährt. Bei einem Verzicht auf ein Lieferrecht gibt es vorher aber keine Eingangsleistungen (z.B. Einkäufe), die typischerweise vorsteuerbelastet sind. Hinweise: Zwar hat der BFH den Durchschnittssteuersatz abgelehnt, sodass das Entgelt für den Verzicht einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Der BFH hat die Sache jedoch an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen; denn es muss nun prüfen, ob die Klägerin Vorsteuer für Eingangsleistungen geltend machen kann, die mit dem Verzicht im Zusammenhang stehen. Das Urteil des BFH wirkt sich nur auf das Entgelt für den Verzicht aus, nicht aber auf die landwirtschaftlichen Lieferungen der Klägerin. Diese werden unverändert mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert; in gleicher Höhe wird eine pauschale Vorsteuer gewährt. Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – XI R 27/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Januar 2024)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Januar 2024)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.2.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0041704); NWB

  • Finanzielle Eingliederung bei einer Organschaft

    Finanzielle Eingliederung bei einer Organschaft

    Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in den Organträger (Muttergesellschaft) und damit die Stimmenmehrheit des Organträgers bei der Organgesellschaft voraus. Ist nach der Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Organgesellschaft eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich, die höher ist als die Stimmenmehrheit des Organträgers, besteht keine finanzielle Eingliederung und damit auch keine Organschaft.Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger steuerlich zugerechnet und von diesem versteuert. Voraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist u. a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger sowie der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, durch den sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Sachverhalt: Die A-GmbH war mit 79,8 % an der B-GmbH beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der B-GmbH war für Beschlüsse eine Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschaftsversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Ende 2013 schlossen die A-GmbH und die B-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag und machten für die Streitjahre 2014 bis 2016 eine Organschaft geltend, sodass die A-GmbH das Einkommen der B-GmbH versteuern sollte. Das Finanzamt verneinte in einem negativen Feststellungsbescheid sowohl gegenüber der A-GmbH als auch gegenüber der B-GmbH das Bestehen einer Organschaft. Hiergegen klagten die A-GmbH und die B-GmbH.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der beiden GmbH ab: Zwar genügt für die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte. Dies gilt aber nicht, wenn es bei der Organgesellschaft ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis gibt, d. h. für Beschlüsse der Organgesellschaft eine höhere als die einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst nicht auf die Mehrheit der Anteile und damit auf die einfache Stimmenmehrheit abgestellt. Im Streitfall hatte die A-GmbH zwar eine Stimmenmehrheit von 79,8 %, aber bei der B-GmbH war eine Stimmenmehrheit von 91 % erforderlich, die die A-GmbH nicht erreichte. Damit bestand keine finanzielle Eingliederung, sodass die Organschaft für die Streitjahre 2014 bis 2016 zu verneinen war. Dies hat zur Folge, dass die von der B-GmbH an die A-GmbH abgeführten Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der B-GmbH hinzuzurechnen waren und die B-GmbH hierauf Körperschaftsteuer entrichten muss.Hinweise: Offen blieb, ob eine finanzielle Eingliederung auch dann zu verneinen gewesen wäre, wenn nur für einen Teil der Beschlüsse bei der B-GmbH eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen wäre, für den anderen Teil der Beschlüsse aber eine einfache Mehrheit genügen würde. Lehnt das Finanzamt die körperschaftsteuerliche Organschaft in einer sog. einheitlichen und gesonderten Feststellung ab, in der über das Bestehen einer Organschaft sowohl gegenüber dem möglichen Organträger als auch gegenüber der möglichen Organgesellschaft entschieden wird, können – wie im Streitfall – sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft hiergegen klagen und die Aufhebung der negativen Feststellung verlangen.Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – I R 50/20; NWB

  • Grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne Organschaft

    Grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne Organschaft

    Die Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft können nur dann mit dem Gewinn der inländischen Muttergesellschaft verrechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit einstellt und die Muttergesellschaft die Verluste der Tochtergesellschaft tatsächlich jährlich getragen hat.Hintergrund: Eine Verrechnung von Verlusten einer Gesellschaft mit dem Gewinn einer anderen Gesellschaft setzt grundsätzlich eine Organschaft voraus, bei der sich die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger (Muttergesellschaft) abzuführen. Ist die Organgesellschaft eine GmbH, muss sich der Organträger verpflichten, die Verluste der GmbH zu übernehmen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hatte und Alleingesellschafterin der F, einer französischen Kapitalgesellschaft, war. Eine Organschaft bestand nicht. Die F wurde zum 31.10.2012 auf die Klägerin verschmolzen; bis zu diesem Zeitpunkt hatte die F seit vielen Jahren Verluste erwirtschaftet. Die Klägerin hatte diese Verluste aber nicht jährlich getragen. Die Klägerin wollte ihren Gewinn des Jahres 2012 mit dem Verlust der F aus dem Jahr 2012 verrechnen. Das Finanzamt lehnte dies ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Für eine Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit dem Gewinn einer Muttergesellschaft gibt es keine Vorschriften, die dies erlauben. Die einzige Ausnahme ist eine körperschaftsteuerliche oder gewerbesteuerliche Organschaft. Im Streitfall bestand jedoch keine Organschaft zwischen der Klägerin und der F. Denn zum einen wäre hierfür erforderlich gewesen, dass die F ihre Geschäftsleitung im Inland und nicht in Frankreich hat. Zum anderen hätte es eines Gewinnabführungsvertrags bedurft, der aber in den meisten EU-Staaten wie etwa auch in Frankreich handelsrechtlich nicht zulässig ist. Zwar könnte es in Betracht kommen, die Vorschriften über die Organschaft europarechtskonform zugunsten der Klägerin auszulegen und eine Verlustverrechnung jedenfalls bei Einstellung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft zuzulassen. Dies setzt aber zumindest voraus, dass faktisch eine Organschaft gelebt wurde, also die Klägerin die Verluste der F jährlich übernommen hat; eben dies ist jedoch nicht geschehen. Hinweise: Die nach deutschem Recht bestehende Möglichkeit, eine Verlustverrechnung durch Begründung einer Organschaft zu ermöglichen, scheitert bei Tochtergesellschaften im Ausland daran, dass dort die Anforderungen des deutschen Gesetzgebers in der Regel nicht erfüllt werden können, etwa der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. Der BFH verlangt nun zumindest eine „faktische Organschaft“ mit der Folge, dass die deutsche Muttergesellschaft die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft jährlich übernehmen müsste. Handelt es sich um einen reinen Inlandsfall mit einer deutschen Muttergesellschaft und einer deutschen Tochtergesellschaft, ist eine Verlustverrechnung nur unter den Voraussetzungen einer Organschaft möglich, für die der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden muss. Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – I R 26/19; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung beim Verkauf von Rennpferden

    Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung beim Verkauf von Rennpferden

    Die umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte gilt nicht beim Verkauf von Turnier- und Rennpferden. Denn Turnier- und Rennpferde sind nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt und insbesondere kein Vieh, sondern unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können bei der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von 9 % (Jahr 2023; im Jahr 2024 sinkt der Durchschnittssatz auf 8,4 %). Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt.Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Pferdezucht mit einem Pferdehandel und erzielte einkommensteuerlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Er erwarb mehrere junge Reitpferde, bildete sie aus und verkaufte sie weiter. Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf unterwarf er der Durchschnittssatzbesteuerung. Das Finanzamt unterwarf die Erlöse hingegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar gilt für Forst- und Landwirte nach deutschem Recht grundsätzlich die Durchschnittssatzbesteuerung. Das deutsche Recht beruht aber auf dem europäischen Mehrwertsteuersystem und ist daher europarechtskonform auszulegen. Erforderlich für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist daher die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Gegenstände, die z. B. von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Viehzucht und Viehhaltung erzeugt werden. Die Turnier- und Rennpferde sind nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt und werden insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet. Denn Turnier- und Rennpferde sind kein Vieh. Hinweise: Im Übrigen scheiterte die Durchschnittssatzbesteuerung auch daran, dass der Kläger die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Auf die einkommensteuerliche und bewertungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers kommt es für die Umsatzsteuer nicht an. Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023 – XI R 37/21; NWB

  • Form der Klagerücknahme durch Steuerberater

    Form der Klagerücknahme durch Steuerberater

    Nimmt ein Steuerberater die beim Finanzgericht für seinen Mandanten erhobene Klage zurück, muss er hierfür das sog. besondere elektronische Postfach (beSt) benutzen und die Klagerücknahme mittels „beSt“ übermitteln. Anderenfalls ist die Klagerücknahme unwirksam, sodass das Finanzgericht über die Klage entscheiden muss. Hintergrund: Seit 1.1.2023 sind Steuerberater verpflichtet, für Schriftsätze an das Finanzgericht das sog. besondere elektronische Postfach (beSt) zu benutzen. Die Papierform oder das Telefax dürfen für Schriftsätze eines Steuerberaters an das Finanzgericht nicht mehr benutzt werden. Sachverhalt: Der Kläger ließ durch eine Steuerberatungsgesellschaft Klage beim Finanzgericht Münster (FG) erheben. Die Steuerberatungsgesellschaft erhob am 17.7.2023 per Telefax Klage. Das FG wies darauf hin, dass die Klage per „beSt“ hätte erhoben werden müssen. Die Steuerberatungsgesellschaft nahm die Klage nun zurück, übersandte den Rücknahmeschriftsatz jedoch per Post. Entscheidung: Das FG wies die Klage ab: Die Klage war unwirksam, weil sie am 17.7.2023 von einem Steuerberater per Telefax erhoben worden ist. Seit dem 1.1.2023 müssen Klagen, die durch einen Steuerberater eingereicht werden, per „beSt“ an das FG übermittelt werden. Das Gericht musste über die unwirksame Klage entscheiden, weil auch die Klagerücknahme unwirksam war. Denn die Klagerücknahme ist durch Brief per Post übermittelt worden, hätte aber ebenfalls per „beSt“ an das FG übermittelt werden müssen. Hinweise: Ist die Klagerücknahme wegen Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht per „beSt“ unwirksam, könnte die Klagerücknahme noch wirksam per „beSt“ vorgenommen werden, indem ein Rücknahmeschriftsatz per „beSt“ hinterhergeschickt wird, bevor das Gericht entscheidet. Die Klagerücknahme hat den Vorteil, dass sich die Gerichtsgebühren halbieren. Weist das FG jedoch die Klage nach einer unwirksamen Klagerücknahme durch einen Gerichtsbescheid ab, weil sowohl die Klageerhebung als auch die Klagerücknahme unwirksam waren, kann zwar noch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid gestellt und nun eine wirksame Klagerücknahme per „beSt“ übermittelt werden; dies führt wegen des bereits ergangenen Gerichtsbescheids aber nicht mehr zu einer Reduktion der Gerichtsgebühren. Die Pflicht, Schriftsätze per „beSt“ zu übermitteln, gilt auch für Schriftsätze, die von Steuerberatern an den Bundesfinanzhof übersandt werden. Sie gilt allerdings nicht, wenn ein nicht vertretener Steuerpflichtiger eine Klage oder einen Antrag beim FG erhebt. Für Rechtsanwälte gibt es eine vergleichbare Formvorschrift, und zwar bereits seit dem 1.1.2022: Sie müssen das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“) verwenden. Quelle: FG Münster, Urteil vom 5.9.2023 – 9 K 1450/23 K, G, F; NWB