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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Verlust bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps bei Vermietungseinkünften nicht absetzbar
    Steuern: Vermieter

    Verlust bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps bei Vermietungseinkünften nicht absetzbar

    Ein Verlust bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten absetzbar. Denn der Verlust betrifft die nicht steuerbare Vermögenssphäre, der aus dem Fremdwährungsrisiko resultiert. Hintergrund: Bei Fremdwährungsdarlehen gibt es ein Kursrisiko, wenn sich der Devisenkurs des Euro gegenüber der Fremdwährung verschlechtert. Um dieses Kursrisiko abzuschwächen, kann ein sog. Zins-Währungs-Swap abgeschlossen werden. Sachverhalt: Die Klägerin war eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die Vermietungseinkünfte erzielte. Zur Finanzierung eines Immobiliengeschäfts hatte sie 1996 ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Im Jahr 2008 schloss die Klägerin mit ihrer Bank einen sog. Zins-Währungs-Swap ab, der ebenso wie die Zinsbindungsfrist des Darlehens am 31.12.2012 enden sollte. Zum 31.12.2012 musste die Klägerin aufgrund der Währungsdifferenzen sog. Endtauschbeträge an die Bank zahlen. Die Klägerin machte die Endtauschbeträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug von Werbungskosten setzt voraus, dass die Endtauschbeträge ähnlich wie Schuldzinsen für den Immobilienkredit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Es kommt daher einerseits auf den Zweck an, der mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgt wird, und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel. Bei einem Darlehen, das der Finanzierung des Erwerbs der vermieteten Immobilie dient, sind zwar die Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, nicht aber die Tilgungsbeträge, da sie kein Entgelt für die Überlassung des Kapitals darstellen und daher der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind. Die von der Klägerin geleisteten Endtauschbeträge glichen die in der Folge des Zins-Währungs-Swaps eingetretenen Kursverluste aus. Sie sind also eine Folge des Fremdwährungsverlusts und daher nicht durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Endtauschbeträge betreffen ebenso wie die Tilgungsbeträge die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Hinweise: Der Endtauschbetrag, der wechselkursbedingt zu zahlen ist, ist nach dem aktuellen Urteil nicht anders zu behandeln als ein Mehrbetrag, der bei Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens zu zahlen ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF (oder einer anderen Fremdwährung) abgeschlossen.Hätte der BFH der Klage stattgegeben, könnte das Wechselkursrisiko, das bei einem Fremdwährungsdarlehen dauerhaft besteht, über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in den steuerlich relevanten Bereich der Vermietungseinkünfte verlagert werden, obwohl kein Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie besteht. Die Endtauschbeträge waren auch nicht bei den sonstigen Einkünften, nämlich den Einkünften aus Termingeschäften, abziehbar. Dies hatte der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden.Quelle: BFH, Urteil vom 20.6.2023 – IX R 15/21; NWB

  • Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails im Namen vom ELSTER

    Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails im Namen vom ELSTER

    Seit einiger Zeit versuchen Betrüger, über die E-Mail-Adresse “ info(at)elster-deutsch.com“ an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen. Hierauf macht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufmerksam.Die Betrüger versenden E-Mails mit dem Titel “ Neujahrsgrüsse und Wichtige Aktualisierung Ihrer Unternehmensdaten bei Elster“ über die o.g. E-Mail-Adresse im Namen des Finanzmanagements bei Elster mit der Aufforderung Unternehmensdaten zu ändern. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren.Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der verantwortlichen Bearbeiters.Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.Hinweis: Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten die Behörde darum, bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Pressemitteilung des BZSt. Quelle: BZSt online, Meldung vom 3.1.2024; NWB

  • Fehler bei Dateneingabe bei Steuererklärung im ELSTER-Portal

    Fehler bei Dateneingabe bei Steuererklärung im ELSTER-Portal

    Erstellt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung elektronisch im sog. ELSTER-Portal und importiert er dabei versehentlich die Daten des Vorjahres, die höhere Einkünfte enthalten, so dass es zu einer zu hohen Steuerfestsetzung kommt, kann der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden. Hintergrund: Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein Steuerbescheid nur noch dann zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden, wenn eine Korrekturvorschrift anwendbar ist. Eine Korrektur ist z. B. möglich, wenn der Steuerbescheid offenbar unrichtig ist oder wenn neue Tatsachen nachträglich bekannt werden oder wenn es zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung gekommen ist oder wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und übermittelten ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2018 elektronisch über das sog. „ELSTER Formular“-Portal. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß mit Bescheid vom 23.10.2019 auf 15.911 € fest. Nur zwei Tage später, am 25.10.2019, übermittelten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2018 erneut an das Finanzamt, nun aber im sog. authentifizierten elektronischen Verfahren mit der Bezeichnung „MEIN ELSTER“. In diese Steuererklärung fügten sie versehentlich die Daten des Vorjahres 2017 ein, so dass sie höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten. Das Finanzamt folgte der neuen Steuererklärung und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Steuerbescheid für 2018, in dem die Steuer auf 17.307 € erhöht wurde. Die Kläger bemerkten ihren Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragten im Mai 2020 die Korrektur der Steuerfestsetzung für 2018. Dies lehnte das Finanzamt ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der fehlerhafte Bescheid vom 13.11.2019 ist nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden. Denn die Kläger haben gegen den Bescheid vom 23.10.2019 keinen Einspruch eingelegt. Die erneute Übermittlung der Steuererklärung am 25.10.2019 war kein Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 23.10.2019. Denn der Steuerbescheid vom 23.10.2019 galt nach der gesetzlichen Drei-Tage-Fiktion erst am 26.10.2019 als bekanntgegeben, so dass ein Einspruch grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt möglich war. Zwar kann ein Einspruch schon vor dem Tag der gesetzlich fingierten Bekanntgabe eingelegt werden, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid tatsächlich schon vorher erhält, z.B. am 24.10. oder am 25.10. Von einer tatsächlichen Bekanntgabe am 24.10. oder 25.10 war aber nicht auszugehen. Hätten die Kläger den ersten Bescheid, der erklärungsgemäß ergangen war, nämlich schon am 24.10. oder 25.10. erhalten, hätten sie keinen Anlass gehabt, die Daten erneut, nun aber im authentifizierten Verfahren, an das Finanzamt zu übermitteln. Möglich war daher nur eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids vom 13.11.2019. Hierfür fehlte aber eine Korrekturvorschrift: Eine Änderung wegen nachträglich bekanntgewordener neuer Tatsachen war nicht möglich, weil die richtigen Vermietungseinkünfte bereits bei Erlass des Erstbescheids vom 23.10.2019 bekannt waren. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung, die zu einer Änderung berechtigen würde, lag ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2018 aufgrund des fehlerhaften Datenimports genauso hoch waren wie im Vorjahr 2017, stellt keinen Widerstreit dar, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass ein Steuerpflichtiger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gleich hohe Einkünfte erzielt. Es handelt sich auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit; denn das fehlerhafte Anklicken des Dateiordners aus dem Vorjahr 2017 bei der Eingabe der Daten für das Streitjahr war kein offensichtlicher Fehler. Das Finanzamt hätte diesen Fehler nämlich nur dadurch bemerken können, dass es die Daten des Streitjahrs mit der Steuererklärung des Vorjahrs abgleicht. Schließlich handelte es sich auch nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung. Ein Schreibfehler wäre insbesondere ein Tippfehler, nicht aber das fehlerhafte Anklicken eines falschen Ordners. Das „Verklicken“ stellt vielmehr eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung der Steuererklärung dar; die Korrekturvorschrift, die Fehler bei der Erstellung der Steuererklärung erfasst, gilt aber nur für Schreib- oder Rechenfehler, nicht jedoch für ähnlich offenbare Unrichtigkeiten.Hinweise: Für die Kläger ist die Entscheidung bitter, da ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist aufgefallen ist. Hätten sie den Fehler vor Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt, hätten sie mit Erfolg Einspruch gegen den Bescheid 13.11.2019 einlegen können. Die erneute Übermittlung hatten sie nur deshalb vorgenommen, weil sie nicht sicher waren, ob die Übermittlung der Steuererklärung im Portal „ELSTER-Portal“ wirksam war. Zudem fallen die Kläger in eine Lücke zweier Korrekturvorschriften: Die eine Korrekturvorschrift (für offenbare Unrichtigkeiten) greift nicht, weil der Fehler nicht offenbar war, und die andere Korrekturvorschrift (für Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung der Steuererklärung) greift nicht, weil es kein Schreib- oder Rechenfehler war. Quelle: BFH, Urteil vom 18.7.2023 – IX R 17/22; NWB

  • Erstattung von Lohnkirchensteuer durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber

    Erstattung von Lohnkirchensteuer durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber

    Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Lohnkirchensteuer, für die der Arbeitgeber vom Finanzamt in Haftung genommen wurde, weil er sie nicht entrichtet hatte, kann der Arbeitnehmer den an den Arbeitgeber gezahlten Betrag als Sonderausgabe abziehen. Ein Werbungskostenabzug ist hingegen nicht möglich. Hintergrund: Entrichtet der Arbeitgeber nicht die Lohn- oder Lohnkirchensteuer für seinen Arbeitnehmer, kann er vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber kann dann seinen Arbeitnehmer grundsätzlich in Regress nehmen. Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH leistete im Jahr 2014 eine Sachzuwendung an den Kläger, führte hierauf aber weder Lohn- noch Kirchensteuer ab. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH durch, und stellte fest, dass auf die Sachzuwendung weder Lohn- noch Lohnkirchensteuer abgeführt worden war. Das Finanzamt nahm die GmbH in Haftung. Die GmbH nahm den Kläger in Regress. Der Kläger erstattete daraufhin die Lohnkirchensteuer an die GmbH und machte die Zahlung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger kann die an die GmbH gezahlte Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe abziehen, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist und der Kläger mit der Zahlung an die GmbH seine persönliche Steuerschuld beglichen hat. Der Kläger war als Schuldner der Lohnkirchensteuer im Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin, der GmbH, zur Erstattung der Lohnkirchensteuer verpflichtet und war durch diese Erstattung auch wirtschaftlich belastet. Ein Werbungskostenabzug war hingegen nicht möglich; denn hierfür fehlte es an der für den Werbungskostenabzug erforderlichen beruflichen Veranlassung. Der Kläger hat mit der Erstattung an die GmbH nämlich nur seine persönliche Steuerschuld beglichen. Hinweise: Der Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer ist unbeschränkt möglich, während sich ein Werbungskostenabzug unter Umständen nicht oder nur teilweise auswirkt, da zunächst der Werbungskostenpauschbetrag (derzeit: 1.230 €) überschritten werden muss. Hätte das Finanzamt den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die nicht abgeführte Lohnkirchensteuer in Haftung genommen und der Kläger die Haftungssumme an das Finanzamt bezahlt, hätte der Kläger die Zahlung als Werbungskosten abziehen können. Diese Zahlung wäre nämlich beruflich veranlasst gewesen, weil die Haftung an die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und an seine Pflichtverletzung bei der Abführung von Steuern für die GmbH angeknüpft hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – X R 16/21; NWB

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standmieten eines Imbissbetriebs

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standmieten eines Imbissbetriebs

    Zahlt ein Imbissbetreiber Mieten für Standflächen auf Märkten und Festivals, auf denen er seine Imbissstände für die Dauer des Markts bzw. Festivals aufbaut, ist die Miete gewerblich dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Standflächen gehören nämlich zum sog. fiktiven Anlagevermögen, und die Mieten sind auch nicht als Herstellungskosten zu aktivieren. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z. B. die Hälfte der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Vielzahl von Imbissständen, die sie auf Märkten und Festivals aufstellte. Hierfür zahlte sie in den Streitjahren 2014 und 2015 Standmieten in Höhe von insgesamt ca. 320.000 € und ca. 370.000 €. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn hinzu.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es handelte sich um Mietaufwendungen, da die Verträge über die Standflächen als Mietverträge zu qualifizieren waren. Die angemieteten Standflächen gehörten zum sog. fiktiven Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen. Denn nach dem konkreten Geschäftsgegenstand und nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen der Klägerin dienten die Standflächen dazu, die Imbissstände aufzustellen und in diesen die Speisen zuzubereiten und zu verkaufen. Ohne die ständige Verfügbarkeit der Standflächen hätte die Klägerin ihre Imbisse nicht verkaufen können. Gegen die Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen sprach nicht die jeweils nur kurze Mietdauer; denn die wiederholte kurzfristige Anmietung war ein Ersatz für eine langfristige Anmietung. Die Mieten waren keine Herstellungskosten und daher nicht zu aktivieren, so dass sie infolge der Aktivierung ihren Aufwandscharakter verloren hätten. Denn zu den Herstellungskosten gehören nach dem Gesetz nicht die Vertriebskosten. Die Mietaufwendungen waren aber ein Teil der Vertriebskosten, nämlich Vertriebsgemeinkosten. Die Imbissstände auf den angemieteten Standflächen wurden dazu genutzt, Kunden anzusprechen, die Imbisse zu präsentieren und zu verkaufen. Hinweis: Hätte es sich bei den Mietaufwendungen um Fertigungsgemeinkosten gehandelt, wären die Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren gewesen und hätten nicht mehr als Mietaufwendungen dem Gewinn hinzugerechnet werden können. Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen allerdings nur solche Aufwendungen, die mit der technischen Herstellung des Produkts zusammenhängen.Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 39/21; NWB

  • Hohe Zusatzzahlung der Konzernmutter für Arbeitnehmer ist kein steuerfreies Trinkgeld

    Hohe Zusatzzahlung der Konzernmutter für Arbeitnehmer ist kein steuerfreies Trinkgeld

    Zahlt die Konzern-Muttergesellschaft anlässlich des Verkaufs einer Beteiligung einer Tochtergesellschaft einem Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft einen Betrag von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. €, um sich für die bisherige Tätigkeit erkenntlich zu zeigen, stellt diese Zahlung kein steuerfreies Trinkgeld dar, sondern ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.Hintergrund: Trinkgelder sind nach dem Gesetz steuerfrei. Einen Höchstbetrag hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Sachverhalte: Das Finanzgericht Köln (FG) musste über zwei Fälle entscheiden, die zwei Prokuristen der Y-GmbH betrafen. Die Y-GmbH gehörte zum Z-Konzern: Alleingesellschafterin der Y-GmbH war die Y-Holding, an der die Z-GmbH zu 26,6 % beteiligt war. Im Jahr 2016 verkaufte die Z-GmbH einen Teil ihrer Beteiligung an der Y-Holding. Die Z-GmbH zahlte den beiden Arbeitnehmern 50.000 € bzw. 1,3 Mio. € und bedankte sich bei ihnen „an dieser Zwischenstation …ganz herzlich… für die gemeinsame erfolgreiche Zeit“. Die Z-GmbH wies darauf hin, dass es sich steuerlich um eine Schenkung handle und weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Die beiden Arbeitnehmer sahen in den Zahlungen steuerfreie Trinkgelder und klagten gegen ihre Einkommensteuerbescheide.Entscheidung: Das FG behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und lehnte ein steuerfreies Trinkgeld ab: Die Zahlungen an die beiden Arbeitnehmer in Höhe von 50.000 € und 1,3 Mio. € waren steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie ein Entgelt für die bisher erbrachte Tätigkeit für die Y-GmbH darstellten. Der Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Y-GmbH ergab sich aus dem Dankesschreiben, in dem auf die gemeinsame erfolgreiche Zeit hingewiesen wurde. Die Zahlungen stellten keine steuerfreien Trinkgelder dar. Gegen ein Trinkgeld sprach bereits die Höhe der Zahlungen von 50.000 € und 1,3 Mio. €. Denn üblicherweise richtet sich die Höhe nach dem Entgelt, das der Kunde für die Leistung des Arbeitnehmers zahlt. Außerdem setzt ein Trinkgeld ein Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden voraus. In den beiden Streitfällen gab es aber kein Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis zwischen den beiden Arbeitsnehmern und der Z-GmbH.Hinweise: Zwar sieht das Gesetz keine Grenze für die Höhe steuerfreien Trinkgelder vor, so dass z. B. auch Trinkgelder in Höhe von 20.000 € pro Jahr steuerfrei bleiben könnten. Es muss sich aber gleichwohl um Trinkgelder handeln, wie sie bei Restaurants, Taxifahrern oder Friseuren üblich sind. Der Hinweis der Z-GmbH auf eine Schenkung sowie Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit war falsch. Eine Schenkung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn es private Gründe für eine Schenkung gibt. Im Verhältnis von Konzern-Muttergesellschaft zum Arbeitnehmer ist dies eher fernliegend. Quelle: FG Köln, Urteile vom 14.12.2022 – 9 K 2814/20 und 9 K 2507/20; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Dezember 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Dezember 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.1.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/1229449); NWB

  • Steueränderungen 2024

    Steueränderungen 2024

    Das Jahr 2024 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen zusammengestellt:1. GrundfreibetragDer Grundfreibetrag steigt um 696 € auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.2. UnterhaltshöchstbetragDer Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf 11.604 €. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.3. KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt für 2024 für jedes Elternteil 3.192 €, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 €/2.928 € steigt der Freibetrag auf 9.312 € für Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende.4. SolidaritätszuschlagBeim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 € bei Einzelveranlagung sowie 36.260 € bei Zusammenveranlagung angehoben.5. AltersvorsorgeaufwendungenBeiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2024 27.565 € bzw. 55.130 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung).6. Hinzuverdienst für ErwerbsminderungsrentnerDie Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird zum 1.1.2024 auf 18.558,75 € erhöht. Für Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €. Neben der Mindestgrenze wird durch die Rentenversicherung noch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze geprüft, die ggf. zum Tragen kommen kann.Bei vorgezogenen Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.7. InflationsausgleichsprämieNoch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von maximal 3.000 € zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie können auch eine niedrigere Prämie zahlen oder die Prämie in mehrere Raten aufteilen.8. MinijobAufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2024 von 12 € auf 12,41 € steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 €.9. Arbeitnehmer-SparzulageDie Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.10. MitarbeiterkapitalbeteiligungDer steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 € auf 2.000 €. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.11. SachbezugswerteDer Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2024 auf 313 € angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:für ein Frühstück 2,17 €für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 €.Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 278 € im Monat.Weitere Änderungen sind in dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgesehen, welches zurzeit noch nicht verabschiedet ist:Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 ProzentAnhebung der Verpflegungspauschalen/Übernachtungspauschale für BerufskraftfahrerEinführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 €Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 € auf 1.000 €Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 €Änderungen des Versorgungsfreibetrags bei Pensionen und BetriebsrentenReduzierung des Besteuerungsanteils für jeden neuen RenteneintrittsjahrgangHinweis: Ungewiss ist, ob die mit dem Wachstumschancengesetzes geplanten Änderungen in Kraft treten werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird erst im Jahr 2024 darüber verhandeln.Quelle: BVL, Pressemitteilung v. 28.12.2023 (il)

  • Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023

    Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Beendigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023 geäußert. Das BMF stellt klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn in der Silvesternacht noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % angewendet wird. Hintergrund: Aufgrund der Corona-Krise hatte der Gesetzgeber zum 1.7.2020 für Gaststätten einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für den Verkauf von Speisen befristet eingeführt. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF weist darauf hin, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen zum 31.12.2023 endet. Dies folgt aus der gesetzlichen Befristung. Für den Verkauf von Speisen ab dem 1.1.2024 gilt daher wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Das BMF beanstandet es jedoch nicht, wenn die Gastwirte auf den Verkauf von Speisen in der Silvesternacht vom 31.12.2023 auf den 1.1.2024 noch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % anwenden. Hinweis: Das BMF erläutert nicht, zu welcher Uhrzeit die Silvesternacht endet. Gemeint sein dürften insbesondere die Umsätze, die anlässlich von Silvesterfeiern ausgeführt werden, nicht aber Umsätze, die ein Restaurant erst ab der Öffnung am Neujahrsmorgen erzielt. Der Verkauf von Getränken durch ein Restaurant unterlag seit dem 1.7.2020 weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Hieran ändert sich auch nichts ab dem 1.1.2024. Quelle: BMF-Schreiben vom 21.11.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001 :009; NWB

  • Erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters bei nur organisatorischer Zuordnung

    Erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters bei nur organisatorischer Zuordnung

    Wird ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einer bestimmten Niederlassung des Arbeitgebers aus organisatorischen Gründen zugewiesen, ohne dass damit der Tätigkeitsort festgelegt wird und muss er die Niederlassung nur gelegentlich aufsuchen, handelt es sich bei der Niederlassung nicht um eine sog. erste Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann daher Verpflegungsmehraufwendungen gelten machen, wenn er von seiner Wohnung mehr als acht Stunden abwesend ist. Und er muss für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten von seiner Wohnung zur Niederlassung keinen geldwerten Vorteil versteuern.Hintergrund: Hat der Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeitsstätte, kann er für die Fahrten von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale geltend machen. Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer nur geltend machen, wenn er mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.Sachverhalt: Der Kläger war als Bauleiter bei einem internationalen Bauunternehmen angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wurde eine Niederlassung seines Arbeitgebers im Ort Z in der X-Straße als „Einstellungsort“ bezeichnet. Der Kläger durfte einen Dienstwagen für die Fahrten von seiner Wohnung nach Z benutzen. Der Arbeitgeber versteuerte die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten von der Wohnung nach Z nach der sog. 0,03 %-Regelung. Der Kläger machte in den Streitjahren 2015 bis 2017 für ca. 170 Tage pro Jahr Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Abwesenheit von seiner Wohnung von mehr als acht Stunden geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil der Kläger nicht mehr als acht Stunden von der Niederlassung in Z abwesend gewesen war. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen und gegen die Versteuerung der Dienstwagennutzung nach der sog. 0,03 %-Regelung.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Kläger hatte in Z keine erste Tätigkeitsstätte. Eine erste Tätigkeitsstätte setzt eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers voraus, der der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zugeordnet wird. Eine derartige Zuordnung ist im Streitfall nicht erfolgt. Zwar fand sich im Arbeitsvertrag eine Formulierung zum „Einstellungsort“ in Z. Dies war aber keine Zuordnung zu dem Betriebsgebäude in der X-Straße in Z, sondern sollte einen Einsatz des Klägers im Bereich der Niederlassung in Z ermöglichen. Dies ergibt sich aus der vom Finanzgericht in erster Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung. Gegen eine Zuordnung zum Betriebsgebäude in der X-Straße in Z sprach, dass der Kläger seine Tätigkeit als Bauleiter nicht in dem Betriebsgebäude in Z ausüben sollte, sondern ganz überwiegend außerhalb des Gebäudes. Die Zuweisung zur Niederlassung in Z war lediglich aus organisatorischen Gründen erfolgt, stellte aber keine Festlegung des Tätigkeitsorts dar. Der Kläger sollte das Betriebsgebäude in Z nur gelegentlich, nicht aber täglich aufsuchen, um anfallende Büroarbeiten zu erledigen oder um an Besprechungen teilzunehmen. Der Kläger konnte deshalb Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er von seiner Wohnung mehr als acht Stunden abwesend war. Denn auf eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und der Arbeitsstätte kommt es nur an, wenn es sich bei der Arbeitsstätte um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Für die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und der Niederlassung in Z war kein geldwerter Vorteil i. H. von 0,03 % pro Entfernungskilometer zu versteuern, weil diese Versteuerung nur dann erforderlich gewesen wäre, wenn es sich bei der Niederlassung um die erste Tätigkeitsstätte gehandelt hätte. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Arbeitgeber des Klägers selbst die 0,03 %-Regelung angewendet hatte; denn der Arbeitnehmer ist hieran nicht gebunden, sondern kann entweder zum Ergebnis kommen, dass es sich nicht um eine erste Tätigkeitsstätte handelt, oder kann eine andere Methode anwenden, z.B. die Fahrtenbuchmethode.Wird der Arbeitnehmer einer bestimmten Einrichtung des Arbeitgebers – anders als im Streitfall – arbeitsvertraglich zugeordnet, ist es für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erforderlich, dass dort der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt also auch dann vor, wenn er dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet oder die zu seinem Berufsbild gehören; deshalb hat ein Postbote im Postamt seine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn er tagsüber überwiegend unterwegs ist, um die im Postamt erhaltenen Briefe auszutragen. Im Streitfall fehlte es jedoch an einer Zuordnung zu der Einrichtung des Arbeitgebers in der X-Straße in Z.Quelle: BFH, Urteil vom 14.9.2023 – VI R 27/21; NWB