Aktuelles

Autor: g.weecke@wbml.de

  • Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

    Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Entlastungen, die es seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sowohl Ukrainern als auch Deutschen gewährt, die Ukrainer unterstützen, bis zum 31.12.2024 verlängert. Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen unterstützt. Deutsche Unternehmen beteiligen sich zudem auch an der Reparatur der kriegsbeschädigten Infrastruktur in der Ukraine. Das BMF hat erstmals im März 2022 ein Schreiben veröffentlicht, dass derartige Unterstützungsleistungen steuerlich entlasten oder zumindest nicht steuerlich belasten will. Weitere Schreiben folgten. Die steuerlichen Entlastungen waren nach den bisherigen Schreiben zunächst bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann aber bis zum 31.12.2023 und werden nunmehr bis zum 31.12.2024 verlängert. Wesentlicher Inhalt der steuerlichen Entlastungen: 1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht Für Spenden, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg. Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich. Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden. 2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge. Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst. 3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht. 4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig. Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Hinweis: Im Einzelfall können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Unterstützungsleistungen steuerfrei sein. Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei. 5. Umsatzsteuer Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt. Umsatzsteuerlich unschädlich bleibt auch eine unentgeltliche Leistung eines Unternehmers, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine dient. Hinweis: Dies umfasst z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.Quelle: BMF-Schreiben vom 24.10.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :023; NWB

  • Bundesfinanzhof hält Höhe der Säumniszuschläge für verfassungsgemäß

    Bundesfinanzhof hält Höhe der Säumniszuschläge für verfassungsgemäß

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der Säumniszuschläge von 12 % jährlich (= 1 % monatlich) als verfassungsgemäß angesehen, und zwar auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2019, in dem für Nachzahlungszinsen, die bei Steuernachzahlungen entstehen können, der Zinssatz aus verfassungsrechtlichen Gründen von 6 % auf 1,8 % jährlich herabgesetzt worden ist. Nach Auffassung des BFH sind Säumniszuschläge nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichbar. Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden pro Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt. Jährlich entstehen also Säumniszuschläge in Höhe von 12 %. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Umstritten ist, ob diese Entscheidung des BVerfG auch Bedeutung für die Höhe der Säumniszuschläge hat. Der BFH hat für Zeiträume bis zum 31.12.2018 bereits durch zwei Urteile entschieden, dass Säumniszuschläge nicht verfassungswidrig sind. Sachverhalt: In den beiden vom BFH jetzt entschiedenen Fällen hatten die jeweiligen Antragsteller die Steuern zu spät bezahlt, so dass Säumniszuschläge verwirkt wurden. Die Antragsteller beantragten daraufhin Abrechnungsbescheide über die Säumniszuschläge, legten hiergegen Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Höhe der Säumniszuschläge sei verfassungswidrig. Beide Fälle kamen zum BFH.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Aussetzung der Vollziehung in beiden Fällen ab: Der BFH hat für Zeiträume bis zum 31.12.2018 bereits durch zwei Urteile entschieden, dass Säumniszuschläge nicht verfassungswidrig sind. Den Urteilen zufolge gelten für Säumniszuschläge nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die vom BVerfG an Nachzahlungszinsen gestellt werden. Bei Säumniszuschlägen geht es nämlich vorrangig um die Sanktionierung einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Vordergrund steht. Das strukturelle Niedrigzinsniveau, das in Deutschland seit 2014 bestand, muss bei Säumniszuschlägen deshalb nicht berücksichtigt werden, da Säumniszuschläge weder Zinsen sind noch einen konkreten Zinsanteil enthalten. Diese Ausführungen, die sich auf Zeiträume bis 31.12.2018 beziehen, gelten nach den beiden aktuellen Entscheidungen des BFH auch für Zeiträume ab 2019. Denn die Unterscheidung zwischen Nachzahlungszinsen einerseits und Säumniszuschlägen andererseits ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch für Zeiträume ab 1.1.2019 gültig. Hinweis: Die beiden aktuellen Entscheidungen stammen von zwei verschiedenen Senaten, während die beiden Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für Zeiträume bis zum 31.12.2018 von einem weiteren BFH-Senat stammen. Insgesamt haben damit drei Senate des BFH die Verfassungsmäßigkeit bejaht. Dennoch gibt es auch anderslautende Entscheidungen beim BFH, so dass noch nicht von einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Zudem kann eine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit nur vom BVerfG gefällt werden. Quelle: BFH, Beschlüsse vom 13.9.2023 – X B 52/23 (AdV) und vom 16.10.2023 – V B 49/22 (AdV); NWB

  • Umsatzsteuer: Sog. Nullsteuersatz für kleinere Photovoltaikanlagen

    Umsatzsteuer: Sog. Nullsteuersatz für kleinere Photovoltaikanlagen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu Einzelfragen zum Umsatzsteuersatz von 0 % auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen Stellung genommen. Hintergrund: Ab dem 1.1.2023 wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Umsatzsteuer von 0 % (sog. Null-steuersatz) besteuert, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Dies betrifft nicht die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz, sondern nur die Lieferung der Photovoltaikanlage durch den Hersteller oder Händler an den Betreiber. Einzelfragen zum Nullsteuersatz: Das BMF nimmt zu Einzelfragen, die sich aus dem neuen Nullsteuersatz ergeben, Stellung. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen stellen wir Ihnen hier vor:Wer vor dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage erworben hat, musste hierauf noch Umsatzsteuer zahlen, da der Nullsteuersatz erst ab dem 1.1.2023 gilt. Das BMF lässt bis zum 11.1.2024 eine Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023, also dem Tag des Inkrafttretens des Nullsteuersatzes, zu. Hinweis: Nach dem BMF ist die Entnahme zulässig, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Dies soll angenommen werden können, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt, wenn der erzeugte Strom regelmäßig für ein im Privatvermögen befindliches E-Fahrzeug verwendet wird oder wenn eine Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, betrieben wird. Erklärt man die Entnahme bis zum 11.1.2024 gegenüber dem Finanzamt, gehört die Photovoltaikanlage rückwirkend zum 1.1.2023 zum Privatvermögen, so dass die Nutzung des erzeugten Stroms für private Zwecke nicht mehr als Entnahme der Umsatzsteuer unterliegt.Hinweis: Zwar unterliegt die Entnahme rückwirkend zum 1.1.2023 der Umsatzsteuer; hier gilt nun aber der neue Nullsteuersatz, so dass im Ergebnis keine Umsatzsteuer auf die Entnahme anfällt. Die Entnahme führt auch nicht zu einer Berichtigung der Vorsteuer. Eine Entnahme ist daher durchaus sinnvoll. Die Einspeisung des Stroms in das Netz gegen Entgelt unterliegt aber weiterhin der Umsatzsteuer, es sei denn, der Betreiber der Photovoltaikanlage ist Kleinunternehmer. Wer sich aber zunächst gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, ist hieran fünf Jahre lang gebunden. Der Nullsteuersatz gilt auch für Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage, z. B. für die Erneuerung oder Ertüchtigung eines Zählerschranks, für die Erneuerung oder Ertüchtigung der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage (etwa durch eine Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren) oder auch für die Lieferung eines Taubenschutzes.Hinweis: Nicht zu den Nebenleistungen zählen die Anpassung einer Blitzschutzanlage oder die Demontage bzw. Montage von Platten bei einem Aufbringen der Photovoltaikanlage auf Dächern mit asbesthaltigen Deckwerksstoffen. Das aktuelle BMF-Schreiben gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. In zwei Fällen beanstandet es das BMF aber bei Leistungserbringung vor dem 1.1.2024 nicht, wenn der Regelsteuersatz angewendet wird, nämlich bei der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer begünstigten Photovol-taikanlage sowie bei der Lieferung von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom. BMF-Schreiben v. 30.11.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :013; NWB

  • Klage gegen den Solidaritätszuschlag bei vorläufiger Festsetzung

    Klage gegen den Solidaritätszuschlag bei vorläufiger Festsetzung

    Eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, ist unzulässig, wenn der Solidaritätszuschlag unter Hinweis auf ein entsprechendes Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorläufig festgesetzt worden ist. Hintergrund: Seit 1995 wird auf die Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Bund verpflichtete sich im sog. Solidarpakt II, den Bundesländern mehr als 150 Mrd. € für die Bewältigung der finanziellen Folgen der Wiedervereinigung zur Verfügung zu stellen; der Solidarpakt II ist Ende 2019 ausgelaufen. Seit dem Veranlagungszeitraum ist der Solidaritätszuschlag aufgrund einer Gesetzesänderung für die Mehrheit der Steuerzahler weggefallen; der verbleibende Teil wird – je nach Einkommenshöhe – teilweise oder vollständig mit dem Solidaritätszuschlag belastet.Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, gegen die das Finanzamt Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2018 sowie als Vorauszahlungen für 2020 und 2021 festgesetzt hat. Dabei erfolgte die Festsetzung des Solidaritätszuschlags jeweils vorläufig unter Hinweis auf ein anhängiges Verfahren beim BVerfG. Die Kläger legten gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Einspruch ein und machten die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf die Klage als unzulässig: Den Klägern fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag, weil die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wegen eines noch anhängigen Verfahrens beim BVerfG vorläufig erfolgt ist. Die Rechte der Kläger sind durch den Vorläufigkeitsvermerk nämlich hinreichend gewahrt, da die Kläger den Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abwarten können. Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags feststellen, kann die Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks zugunsten der Kläger geändert werden. Die sich hieraus ergebende zeitliche Verzögerung ist von den Klägern hinzunehmen. Sollte das BVerfG hingegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bejahen, können die Kläger beantragen, dass der Vorläufigkeitsvermerk über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgehoben und die Festsetzung für endgültig erklärt wird; anschließend können sie dann gegen die endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage erheben. Hinweis: Für Steuerzahler ist das Urteil unerfreulich, weil sie sich bei einer vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags erst einmal gedulden müssen, bis das BVerfG über das seit 2020 anhängige Verfahren zum Solidaritätszuschlag entscheidet. Seit geraumer Zeit dauern steuerliche Verfahren beim BVerfG oft viele Jahre.Bei dem seit 2020 beim BVerfG anhängigen Verfahren handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde von Bundestagsabgeordneten der FDP. Die Abgeordneten vertreten die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag nicht über das Jahr 2019 hinaus fortgeführt werden darf, weil der sog. Solidaritätspakt II zur Finanzierung der Wiedervereinigung zum 31.12.2019 ausgelaufen ist. Der BFH hat in einem Urteil aus diesem Jahr den Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft. Der BFH hält es allerdings für denkbar, dass ab 2025 eine Aufhebung des Solidaritätszuschlags in Betracht kommt, weil der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe dann schon 30 Jahre lang erhoben worden ist.Quelle: BFH, Urteil vom 26.9.2023 – IX R 9/22; Az. des Musterverfahrens vor dem BVerfG: 2 BvR 1505/20; NWB

  • Doppelte Haushaltsführung im Ausland

    Doppelte Haushaltsführung im Ausland

    Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können die notwendigen Kosten für die Zweitwohnung im Ausland als Werbungskosten abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist nicht beschränkt auf 1.000 € im Monat oder auf die durchschnittlichen Kosten einer 60 qm großen Wohnung am ausländischen Beschäftigungsort.Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Werbungskostenabzug für eine Zweitwohnung im Inland ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt.Sachverhalt: Der Kläger war Botschafter der Bundesrepublik und wurde im Streitjahr 2017 in zwei ausländischen Staaten eingesetzt. Das Auswärtige Amt wies ihm in beiden Staaten eine ca. 200 qm große Wohnung zu; hierfür wurde ihm eine Dienstwohnungsvergütung vom Gehalt abgezogen. Der Kläger behielt seinen Familienwohnsitz im Inland, so dass eine doppelte Haushaltsführung bestand und der Kläger weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig war. Er machte seine Kosten für die beiden Zweitwohnungen im Ausland als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Zweitwohnungskosten nur auf der Basis einer Wohnfläche von 60 qm an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug an und gab der Klage statt: Der Werbungskostenabzug für die Kosten einer Zweitwohnung im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass die Kosten für die Zweitwohnung notwendig sind. Die Notwendigkeit ist im Streitfall zu bejahen, da dem Kläger die beiden Zweitwohnungen von seinem Dienstherrn zugewiesen worden sind. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 1.000 € im Monat erfolgt nicht. Denn diese Beschränkung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Zweitwohnungen im Inland, nicht aber für Zweitwohnungen im Ausland. Es ist auch nicht zulässig, den Werbungskostenabzug nur in der Höhe zu gewähren, in der durchschnittliche Kosten für eine 60 m² große Wohnung entstehen würden. Eine derartige Beschränkung gab es nur bis einschließlich 2013, und sie galt nur für Zweitwohnungen im Inland. Denn der Vergleichsmaßstab für eine Zweitwohnung mit einer Größe von 60 m² orientierte sich an den sozialrechtlichen Vorgaben im Rahmen der existenziellen Versorgung in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für eine Zweitwohnung im Ausland sind die durchschnittlichen Kosten für eine inländische Wohnung nicht geeignet. Hinweis: Dem BFH zufolge wäre der Aufwand, die Höhe der durchschnittlichen Kosten für eine 60qm-Wohnung an einem bestimmten ausländischen Beschäftigungsort zu ermitteln, auch zu groß. Auf Grund einer Tätigkeit im Ausland kann der Arbeitslohn auch steuerfrei sein. In diesem Fall ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Ist der Arbeitslohn teilweise steuerfrei, können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden, soweit sie mit dem steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns in Zusammenhang stehen.Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – VI R 20/21; NWB

  • Recht

    Wichtige Änderungen in der Rentenversicherung zum 1.1.2024

    Zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.Beitragssatz bleibt stabil Keine Änderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 %. Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich. Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 % je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 %. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 %. Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 €. Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sog. Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat. Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 € auf 7.550 € und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 € auf 7.450 €. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt. Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 € auf 3.535 € im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 € auf 3.465 € im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung. 2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland. Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1.1.2024 von 96,72 € auf 100,07 €. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 € auf 1.404,30 € im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede. Minijob-Grenze steigt von 520 € auf 538 € Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520 € auf 538 €. Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 € auf 12,41 € erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sog. Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 € auf 538,01 €. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 € im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 € und 2.000 € verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 € steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet. Höherer Steueranteil für Neurentner Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 %. Somit bleiben 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen. Mit Wohn-Riester die Heizung sanieren Am 1.1.2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1.1.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.DRV Pressemitteilung v. 4.12.2023; NWB

  • Recht

    Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

    Ab dem 1.1.2024 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12 € auf 12,41 €.Mit der Erhöhung des Mindestlohns verbunden ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei den Minijobs von 520 € pro Monat auf 538 € pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 €. Die Höchstarbeitszeit bei Minijobbern beträgt wegen der Koppelung von Mindestlohn und der Minijob-Verdienstgrenze wie bisher rund 43 Stunden pro Monat (538 €/12,41 €).Hinweis: Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u.a. nicht für Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,Selbständige sowieLangzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.Quelle: Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 24.11.2023, BGBl. 2023 I Nr. 321; § 22 MiLoG; NWB

  • Bewertung eines Darlehensausfalls eines GmbH-Gesellschafters

    Bewertung eines Darlehensausfalls eines GmbH-Gesellschafters

    Hat ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und lässt er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise stehen, kann er einen späteren Ausfall des Darlehens nur mit dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise steuerlich geltend machen, falls er die Beteiligung verkauft oder aufgibt. Der Ansatz des Nennwertes ist bei dem Ausfall eines stehengelassenen Darlehens nicht zulässig. Hintergrund: Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Aufgabe einer GmbH-Beteiligung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Steuerlich abgezogen werden dabei auch nachträgliche Anschaffungskosten, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensausfälle gehören, wenn der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt hat und mit diesem ausfällt. Der Gewinn bzw. Verlust wird nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerlich berücksichtigt. Sachverhalt: Der Kläger war seit 1990 wesentlich an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 1997 gewährte er der damals finanziell gesunden GmbH ein Darlehen in Höhe von 500.000 DM. Im Jahr 2004 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, der mit seinem Darlehen ausgefallen war, machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 einen Verlust aus der Auflösung der GmbH geltend. In diesem Verlust war auch der Darlehensausfall in Höhe des Nennwerts (500.000 DM = ca. 255.000 €) enthalten. Das Finanzamt setzte den Darlehensausfall hingegen mit einem Teilwert von nur 0 € an.Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es handelte sich um ein sog. stehengelassenes Darlehen, das vor dem Eintritt der Krise gewährt worden war, in der Krise aber nicht abgezogen, sondern stehengelassen wurde. Ein stehengelassenes Darlehen ist nur mit seinem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise anzusetzen, nicht jedoch mit seinem Nennwert. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur Höhe der Bewertung des Darlehensausfalls, sondern spricht lediglich von einem Darlehensverlust. Berücksichtigt werden kann ein Darlehensverlust aber nur insoweit, als er gesellschaftsrechtlich veranlasst ist; die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist aber erst mit dem Eintritt der Krise zu bejahen, da ein Nichtgesellschafter das Darlehen abgezogen hätte. Der Teilwert des Darlehens betrug im Zeitpunkt des Kriseneintritts 0 €, da es im Zeitpunkt des Kriseneintritts nichts mehr wert war. Hinweise: Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei GmbH-Gesellschaftern zwar neu geregelt, dabei aber die Bewertung des Darlehensausfalls nicht festgelegt. Der BFH führt nun seine früheren Rechtsprechungsgrundsätze fort und setzt ein stehengelassenes Darlehen nur mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise an. Hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, das der Kläger erst nach dem Eintritt der Krise der GmbH gewährt hätte, oder aber um ein sog. krisenbestimmtes Darlehen, das er zwar vor dem Eintritt der Krise gewährt hätte, aber das von vornherein dazu bestimmt gewesen wäre, in der Krise stehen zu bleiben, wäre der höhere Nennwert (ca. 255.000 €) angesetzt worden und nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % berücksichtigt worden. Zwar kann ein Darlehensausfall nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage ggf. alternativ bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, soweit es nicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden kann. Dies gilt aber nur für Darlehen, die ab dem 1.1.2009 gewährt werden. Im Streitfall war das Darlehen bereits 1997 gewährt worden.Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob der Kläger den Verlust im richtigen Veranlagungszeitraum geltend gemacht hat. Im Regelfall muss der Abschluss der Liquidation der GmbH abgewartet werden. Quelle: BFH, Urteil v. 18.7.2023 – IX R 21/21; NWB

  • Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn. Es kommt für den Umfang der Steuerfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist oder aber z.B. im Rahmen einer Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse zugunsten des Arbeitnehmers gezahlt worden ist. Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte Prozentsätze des Grundlohns übersteigen. So bleiben z.B. Zuschläge für Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und setzte ihre Arbeitnehmer auch an Sonntagen, Feiertagen und nachts ein. Hierfür zahlte sie Zuschläge. In den maßgeblichen Grundlohn bezog sie auch Beiträge an eine Unterstützungskasse ein, die sie aufgrund einer Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse zahlte. Das Finanzamt kürzte den Grundlohn und damit auch die Steuerfreiheit um die an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge, weil diese den Arbeitnehmern nicht zugeflossen seien.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Maßgeblich für den Umfang der Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn. Bei dem Grundlohn handelt es sich um den vertraglich geschuldeten, d.h. dem vereinbarten, Arbeitslohn. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Grundlohn nämlich der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer „zusteht“. Auch der Sinn und Zweck der Steuerfreiheit sprechen dafür, auf den vereinbarten Arbeitslohn abzustellen. Denn dann kann der Arbeitnehmer von Anfang an ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge steuerfrei bleiben. Im Streitfall war es daher steuerlich irrelevant, dass ein Teil des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag an eine Unterstützungskasse für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geleistet wurde. Denn dieser Beitrag gehört ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Gehalt. Hinweis: Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zwecks betrieblicher Altersversorgung führen beim Arbeitnehmer zunächst noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer keinen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse erlangt. Der Arbeitnehmer muss erst die spätere Auszahlung der Versorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse als Arbeitslohn versteuern. Das Finanzamt wollte deshalb die von der Klägerin an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge nicht zum Grundlohn zählen. Dem widersprach nun der BFH und hat damit ein arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt, da sich der Umfang der Steuerfreiheit erhöht, wenn der Grundlohn höher ausfällt. Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 11/21; NWB

  • Umsatzsteuerliche Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisung

    Umsatzsteuerliche Vereinnahmung eines Entgelts bei Überweisung

    Ein Unternehmer vereinnahmt im Rahmen der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung ein Entgelt, das ihm auf sein Girokonto überwiesen wird, erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto, auch wenn die Wertstellung zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Damit entsteht die Umsatzsteuer bei der sog. Ist-Versteuerung erst mit der Gutschrift. Hintergrund: Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung (sog. Soll-Versteuerung), ohne dass es auf den Zeitpunkt der Bezahlung ankommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer die sog. Ist-Versteuerung beantragen: Die Umsatzsteuer entsteht dann erst bei Vereinnahmung des Entgelts. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und versteuerte seine Umsätze nach der Ist-Versteuerung. Er führte im Jahr 2019 eine Leistung aus. Das Entgelt hierfür betrug 30.000 € und wurde ihm auf sein Girokonto überwiesen. Die Gutschrift auf seinem Konto erfolgte am 2.1.2020, allerdings mit einer Wertstellung zum 31.12.2019. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Umsatzsteuer für 2019, weil es von einer Vereinnahmung bereits im Jahr 2019 ausging. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging von einer Vereinnahmung erst im Jahr 2020 aus und gab der Klage statt: Die umsatzsteuerliche Vereinnahmung des Entgelts setzt voraus, dass der Unternehmer über das Entgelt wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst im Zeitpunkt der Gutschrift der Fall. Eine vorherige Wertstellung führt noch nicht zur wirtschaftlichen Verfügbarkeit des Entgelts. Denn die Wertstellung ist nur für die Zinswirksamkeit maßgeblich. Der Wertstellungstag gibt also lediglich den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird. Hinweis: Eine Bank ist zwar gesetzlich verpflichtet, dem Kontoinhaber den überwiesenen Betrag unverzüglich verfügbar zu machen. Hieraus lässt sich dem BFH zufolge aber nichts für die Frage der Vereinnahmung und der tatsächlichen wirtschaftlich Verfügbarkeit ableiten. Die Ist-Versteuerung kann auf Antrag u.a. dann gestattet werden, wenn der Unternehmer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von maximal 600.000 € hatte. Dieser Betrag soll nach aktuellen Plänen des Gesetzgebers ab 2024 auf 800.000 € erhöht werden. Quelle: BFH, Urteil vom 17.8.2023 – V R 12/22; NWB