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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Umsatzsteuer auf Beteiligung an Preisgeldern aus Pferderennen

    Umsatzsteuer auf Beteiligung an Preisgeldern aus Pferderennen

    Wird ein Reitstallbetreiber, der fremde Pferde versorgt und ausbildet sowie bei Turnieren einsetzt, an den künftigen Preisgeldern der Pferde beteiligt, stellt diese Beteiligung ein Entgelt für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde dar, das der Umsatzsteuer unterliegt. Hintergrund: Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Preisgeld, das ein Pferd oder ein Pokerspieler bei einem Wettbewerb gewinnt, nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei einem Antrittsgeld, das unabhängig von der Platzierung für die Teilnahme an dem Turnier gezahlt wird. Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer der Turnierpferde stellen die Pferde in dem Reitstall des Klägers unter, wo sie vom Kläger professionell versorgt, ausgebildet und auf Turnieren eingesetzt werden. Die Eigentümer tragen die Kosten für die Unterbringung, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turniere. Der Kläger trägt hingegen die Kosten, die auf ihn als Reiter entfallen (u.a. Reisekosten). Außerdem erhält der Kläger nach der Vereinbarung mit seinen Kunden 50 % der gewonnenen Preisgelder. Das Finanzamt besteuerte den Anteil des Klägers an den Preisgeldern in den Streitjahren 2007 bis 2012 mit dem damals gültigen Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Der Fall kam nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen wurde.Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit: Zwar unterliegt ein Preisgeld nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat jedoch von den Turnierveranstaltern kein Preisgeld erhalten, sondern von den Eigentümern der Pferde – im Wege der Abtretung. Die Abtretung der Hälfte der Preisgelder war eine Gegenleistung für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde. Der Kläger hat insoweit eine einheitliche Leistung erbracht. Hierfür haben die Eigentümer der Pferde die Hälfte ihres künftigen Preisgeldes an den Kläger abgetreten. Zwar haben die Eigentümer auch die Kosten für den Unterhalt, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turnierteilnahme getragen. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten und noch nicht um ein Entgelt für die Ausbildung und für das Reiten der Pferde bei Turnieren; ein Entgelt ist erst mit der Abtretung des künftigen hälftigen Preisgeldanspruchs geleistet worden.Hinweise: Zwar unterliegt ein Preisgeld selbst nicht der Umsatzsteuer, anders als ein Antrittsgeld. Im Streitfall geht es aber nicht um die Umsatzsteuer auf das Preisgeld, das der Turnierveranstalter dem Pferdeeigentümer zahlt. Vielmehr geht es um das Entgelt, das dem Reitstallbetreiber (Kläger) für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme des Pferdes gezahlt wird. Die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen, der den EuGH angerufen hat.Quelle: EuGH, Urteil v. 9.2.2023 – Rs. C-713/21; NWB

  • Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen für mittelbar beteiligten Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen für mittelbar beteiligten Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Erhält ein Darlehensgeber Darlehenszinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar beteiligt ist, werden die Darlehenszinsen nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage mit dem individuellen Steuersatz des Darlehensgebers besteuert und nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt dann, wenn der Darlehensgeber die Stimmenrechtsmehrheit an der zwischengeschalteten Anteilseignerin der ausländischen Kapitalgesellschaft hat und diese mit mindestens 10 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Hintergrund: Darlehenszinsen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Allerdings gibt es hiervon gesetzliche Ausnahmen, so dass die Zinsen mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert werden. Eine solche Ausnahme greift z.B., wenn der Darlehensgeber Zinsen von einer Kapitalgesellschaft erhält, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, oder wenn der Darlehensgeber eine nahe stehende Person des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft, die die Zinsen zahlt, ist. Sachverhalt: Der Kläger lebte in Deutschland und war hier unbeschränkt steuerpflichtig. Er war Alleingesellschafter der niederländischen A-BV, einer Kapitalgesellschaft. Die A-BV war wiederum Alleingesellschafterin der niederländischen B-BV. Der Kläger gewährte der B-BV mehrere Darlehen. Hierfür erhielt er im Streitjahr 2011 410.000 € Zinsen. Das Finanzamt lehnte eine Besteuerung mit der Abgeltungsteuer von 25 % ab und besteuerte die Zinsen mit dem höheren individuellen Steuersatz des Klägers.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anwendung der Abgeltungsteuer ab und gab dem Finanzamt Recht: Grundsätzlich gilt für Darlehenszinsen die Abgeltungsteuer von 25 %. Im Streitfall ist die Abgeltungsteuer aber kraft Gesetzes ausgeschlossen. Zwar greift nicht der gesetzliche Ausschluss für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Denn der Kläger war nicht unmittelbar mit mindestens 10 % an der B-BV beteiligt, sondern nur mittelbar. Jedoch war der Kläger eine der Anteilseignerin A-BV nahe stehende Person. Die A-BV war mit mindestens 10 %, nämlich sogar mit 100 %, an der B-BV beteiligt, und der Kläger hatte die Stimmenrechtsmehrheit bei der A-BV. Dieser gesetzliche Ausschluss von der Abgeltungsteuer gilt auch dann, wenn die Zinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie der B-BV, die in Deutschland weder über einen Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat, gezahlt werden. Die Abgeltungsteuer soll nämlich die Standortattraktivität des deutschen Finanzplatzes stärken und daher Kapitalanlagen in Deutschland steuerlich entlasten. Es wäre daher sinnwidrig, den Ausschluss von der Abgeltungsteuer deshalb zu verneinen, weil es sich um Zinszahlungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft handelt. Hinweise: Das Urteil betrifft die Rechtslage bis einschließlich 2020. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss der Abgeltungsteuer im Jahr 2020 erweitert, um zu verhindern, dass sich Verluste aus Kapitalvermögen außerhalb der Abgeltungsteuer und damit steuerlich vorteilhaft auswirken. Deshalb soll es aufgrund der Gesetzesänderung nur noch dann zu einem Ausschluss der Abgeltungsteuer kommen, wenn die Zinsen beim Schuldner zu inländischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Für den Kläger wirkt sich diese Gesetzesänderung künftig positiv aus. Denn die niederländische B-BV kann die von ihr an den Kläger gezahlten Zinsen nicht als inländische (d.h. deutsche) Betriebsausgaben geltend machen. Damit greift der gesetzliche Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht mehr, so dass die Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen. Diese Gesetzesänderung gilt für den Kläger ab 2024, da die im Jahr 2020 beschlossene Gesetzesänderung für sog. Altdarlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, erst ab 2024 anwendbar ist. Sollte der Kläger ein weiteres Darlehen an die B-BV ab dem 1.1.2021 gewähren, also ein sog. Neudarlehen, würde für diese Zinsen bereits ab 2021 die Abgeltungsteuer gelten. Quelle: BFH, Urteil v. 27.6.2023 – VIII R 15/21; NWB

  • Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

    Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

    Eine sog. stehengelassene Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters, die vor dem Eintritt der Krise der GmbH eingeräumt und mit Eintritt der Krise stehengelassen wurde, kann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden. Die hierfür erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht ist trotz fehlender Vereinbarung einer Avalprovision anzunehmen, wenn der GmbH-Gesellschafter mit der Bürgschaftsgewährung eine Wertsteigerung seiner GmbH-Beteiligung angestrebt hat. Hintergrund: Gewinne und Verluste aus dem Verkauf oder der Aufgabe von GmbH-Beteiligungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % beteiligt ist, oder aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Neben der eigentlichen GmbH-Beteiligung geben GmbH-Gesellschafter häufig auch Finanzierungsleistungen in Gestalt von Darlehen oder Bürgschaften. Fällt der Gesellschafter mit seinem Darlehen aus oder wird er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob er den Darlehensausfall bzw. den Ausfall seiner Regressforderung als Bürge steuerlich absetzen kann. Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder zu jeweils 50 % an der B-GmbH beteiligt. Der Kläger verbürgte sich zusammen mit seinem Bruder in den Jahren 2010 und 2011 für mehrere Darlehen der B-GmbH, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht finanziell angeschlagen war. Die Bürgschaften waren mit einer Frist von vier Wochen kündbar. Im Jahr 2012 geriet die B-GmbH in die Krise. Sie beantragte im Dezember 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; im März 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Jahr 2014 zahlten die Brüder aufgrund einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung jeweils ca. 115.000 € an die Banken. Der Kläger machte den Betrag von 115.000 € ebenso wie den Verlust seiner Beteiligung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte nur den Verlust der Beteiligung an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Als Bürge, der in Anspruch genommen wurde, erlangte der Kläger eine Regressforderung gegen die GmbH, die aber ausfiel, weil sich die GmbH bereits in Insolvenz befand. Der Ausfall einer Forderung führt zu Verlusten aus Kapitalvermögen. Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nur der Verkauf einer Forderung mit Verlust den Kapitaleinkünften zugeordnet; der Ausfall einer Forderung wird dem aber gleichgestellt, da es keinen Unterschied macht, ob der Steuerpflichtige die Forderung kurz vor dem Ausfall noch zu einem Preis von 0 € veräußert oder aber behält und mit ihr ausfällt. Der Ausfall der Regressforderung erfolgte im Jahr 2014. Denn in diesem Jahr hatte der Kläger die Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter getroffen und die Zahlungen als Bürge an die Banken geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war kein Geld mehr von der GmbH zu erwarten. Zwar ist für die Zuordnung zu den Kapitaleinkünften eine Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich; der Kläger hatte aber eine Einkünfteerzielungsabsicht, auch wenn er für die Bürgschaftsgewährung keine Avalprovision erhielt. Als GmbH-Gesellschafter ging es ihm nämlich auch um die Erhaltung und Steigerung des (steuerpflichtigen) Werts seiner GmbH-Beteiligung. Der Verlust belief sich auf 115.000 €, da der Kläger diesen Betrag an die Gläubiger gezahlt hatte und in dieser Höhe eine Regressforderung gegen die B-GmbH erworben hatte. Dieser Verlust unterlag dem individuellen Steuersatz des Klägers und nicht lediglich der Abgeltungsteuer von 25 %. Denn die Abgeltungsteuer war nach der im Streitjahr gültigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter der GmbH mit mindestens 10 % beteiligt war. Hinweise: Zusätzlich zu dem Verlust aus dem Ausfall der Regressforderung konnte der Kläger auch noch den Verlust seiner GmbH-Beteiligung geltend machen. Dieser Verlust war allerdings unstreitig; er wurde nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % vom Einkommen des Klägers abgezogen. Die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat sich für GmbH-Gesellschafter, die mit mindestens 10 % beteiligt sind, aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 deutlich verschlechtert. Denn Forderungsausfälle unterliegen jetzt zum einen der Abgeltungsteuer, und sie können jährlich nur noch bis zu 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Diese Gesetzesänderung gilt für Darlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, aber erst ab 2024. Quelle: BFH, Urteil v. 20.6.2023 – IX R 2/22; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale bei Tätigkeit in der Wohnung

    Finanzverwaltung äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale bei Tätigkeit in der Wohnung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zum Abzug der sog. Tagespauschale bei häuslicher Tätigkeit geäußert. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 neu geregelt und den Abzug einer sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit (vormals „Homeoffice-Pauschale“) eingeführt. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Steuerpflichtige kann dann entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr abziehen (Wahlrecht). Der pauschale Abzug der Kosten bietet sich insbesondere dann an, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer den Betrag von 1.260 € pro Jahr unterschreiten.Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein häusliches Arbeitszimmer, kann er eine Tagespauschale in Höhe von 6 €, maximal 1.260 € im Jahr, steuerlich abziehen, wenn er an einem Tag eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sofern ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es unschädlich, dass er überwiegend auswärts oder in der ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen ist.Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der vorwiegend für Bürotätigkeiten oder aber für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt wird. Eine sog. Arbeitsecke, die sich in einem überwiegend privat genutzten Raum wie z.B. dem Wohn- oder Schlafzimmer befindet, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Hierfür kann der Steuerpflichtige allenfalls die Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag geltend machen. Kosten für Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume können uneingeschränkt abgezogen werden, da es sich nicht um häusliche Arbeitszimmer handelt. Zu den abziehbaren Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sowie die anteiligen Aufwendungen für die Wohnung bzw. das Gebäude, also z.B. die Miete bzw. Abschreibung, Betriebskosten oder Zinsen. Kosten für die Renovierung ausschließlich des Arbeitszimmers können in voller Höhe berücksichtigt werden. Wird das gesamte Gebäude bzw. die Wohnung renoviert, werden die Aufwendungen anteilig berücksichtigt. Werden nur privat genutzte Flächen renoviert wie z.B. Flur, Bad oder Küche, können keine Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar auch nicht anteilig. Voraussetzung für den Abzug ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt an, nicht auf den zeitlichen Umfang. Beispiele: Ein Lehrer hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Klassenzimmer und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Ein Richter hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Gericht. Beide können daher allenfalls die Tagespauschale steuerlich geltend machen. Wird das häusliche Arbeitszimmer von zwei Steuerpflichtigen genutzt (z.B. von Freund und Freundin, die zusammenwohnen), ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs vorliegen. Falls ja, kann jeder Steuerpflichtige die Aufwendungen, die er getragen hat oder die er – falls die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt worden sind – geschuldet hat, steuerlich absetzen. Die Tagespauschale von 6 € kann für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich. „Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause verrichtet worden sein muss. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige überwiegend auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig ist und nur untergeordnet zu Hause tätig ist. Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet von 8.00 bis 13.00 Uhr an der Schule und korrigiert von 15.00 bis 18.00 Uhr zu Hause Klassenarbeiten, da er an der Schule hierfür keinen Arbeitsplatz nutzen kann. Der Lehrer kann die Tagespauschale für die nachmittäglichen Korrekturarbeiten steuerlich geltend machen. Ferner kann er die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule ansetzen. Ein Arbeitsplatz steht nicht dauerhaft zur Verfügung, wenn er nur tageweise nutzbar ist, z.B. bei einem sog. Pool-Arbeitsplatz.Hinweise: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2023 anwendbar. Quelle: BMF-Schreiben v. 15.8.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; NWB

  • Kirchensteuererstattungsüberhang bei Verlustrücktrag in das Vorjahr

    Kirchensteuererstattungsüberhang bei Verlustrücktrag in das Vorjahr

    Werden negative Einkünfte aus dem Jahr ihrer Entstehung im Wege des Verlustrücktrags in das Vorjahr zurückgetragen, sind sie damit im Jahr ihrer Entstehung „verbraucht“ und können nicht mehr für eine Verrechnung mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang genutzt werden. Die erstattete Kirchensteuer wird daher einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 € hinzugerechnet und dann versteuert. Hintergrund: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Wird Kirchensteuer erstattet, wird sie mit der gezahlten Kirchensteuer verrechnet, so dass sich der Sonderausgabenabzug entsprechend mindert. Ist die erstattete Kirchensteuer aber höher als die gezahlte Kirchensteuer, kommt es zu einem sog. Erstattungsüberhang. Dieser ist nach dem Gesetz dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aber negativ, so dass der negative Einkünftebetrag im Wege des Verlustrücktrags in das Vorjahr zurückgetragen worden ist, stellt sich die Frage, ob der Erstattungsüberhang dem negativen Gesamtbetrag hinzuzurechnen ist oder aber – aufgrund des Verlustrücktrags – einem Gesamtbetrag von 0 €. Sachverhalt: Die Klägerin erzielte im Jahr 2015 negative Einkünfte in Höhe von ca. 48.000 €. Bei der Kirchensteuer ergab sich für sie ein Erstattungsüberhang von ca. 61.000 €, da ihr Kirchensteuer in Höhe von ca. 61.100 € rückerstattet wurde, während sie ca. 100 € gezahlt hatte. Das Finanzamt führt einen Verlustrücktrag hinsichtlich der negativen Einkünfte in Höhe von 48.000 € durch und trug sie in das Vorjahr 2014 zurück, wo sie mit positiven Einkünften der Klägerin verrechnet wurden. Aufgrund des Verlustrücktrags setzte das Finanzamt für 2015 einen Gesamtbetrag von 0 € an und erhöhte diesen um den Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von 61.000 € und zog weitere Sonderausgaben des Jahres 2015 ab. Hierdurch ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 42.000 €, das zu einer Einkommensteuer von ca. 10.000 € führte. Die Klägerin beantragte, dass statt eines Gesamtbetrags von 0 € ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte von ca. 48.000 € zugrunde gelegt wird. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach dem Gesetz ist ein Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich aber nicht, was bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte geschehen soll, wenn es zu einem Verlustrücktrag in das Vorjahr gekommen ist. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass die im Wege des Verlustrücktrags zurückgetragenen negativen Einkünfte nur noch im Vorjahr berücksichtigt werden können, während sie im Entstehungsjahr nun verbraucht sind und nicht mehr zur Verfügung stehen. Einkünfte können nämlich nur in einem Jahr berücksichtigt werden. Kommt es zu einem Verlustrücktrag, werden die (negativen) Einkünfte nur im Vorjahr berücksichtigt. Daher werden die negativen Einkünfte des Jahres 2015, die durch den Verlustrücktrag in das Vorjahr 2014 verschoben worden sind, im Jahr 2015 quasi „hinweggedacht“. Somit ist für 2015 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 € zugrunde zu legen, der um den Erstattungsüberhang aus der Kirchensteuer zu erhöhen und um weitere Sonderausgaben des Jahres 2015 zu kürzen ist. Hinweise: Das Urteil des BFH führt dazu, dass im Ergebnis die negativen Einkünfte nur einmal berücksichtigt werden, nämlich im Jahr 2014. Durch den Verlustrücktrag sind die negativen Einkünfte vom Jahr 2015 in das Jahr 2014 verschoben worden und werden deshalb nur im Jahr 2014 mit positiven Einkünften verrechnet. Die negativen Einkünfte können nicht zusätzlich mit dem Erstattungsüberhang aus der Kirchensteuer verrechnet werden.Gibt es im Rahmen eines Verlustrücktrags Streit über die Höhe des Verlustes, wird hierüber im Verfahren gegen den Vorjahresbescheid, in dem der Verlust berücksichtigt werden soll, entschieden, nicht aber im Verfahren gegen den Bescheid für das Jahr, in dem der Verlust entstanden ist. Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2023 – IX R 6/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: August 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: August 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 1.9.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0836317); NWB

  • Keine Umsatzsteuer auf dezentral verbrauchten Strom eines Blockheizkraftwerks

    Keine Umsatzsteuer auf dezentral verbrauchten Strom eines Blockheizkraftwerks

    Der nicht eingespeiste, sondern dezentral verbrauchte Strom eines Blockheizkraftwerks, für den ein sog. Kraft-Wärme-Kopplungszuschlag gezahlt wird, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der vom Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird nämlich nicht an den Betreiber des Stromnetzes geliefert und an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Hintergrund: Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt unterliegen der Umsatzsteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts und Alleingesellschafterin der A-GmbH. Die Klägerin verpachtete ein Blockheizkraftwerk (BHKW) an die A-GmbH und vereinbarte mit ihr, dass die A-GmbH den mit dem BHKW erzeugten Strom an die Klägerin und an Dritte überlassen sollte. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (sog. dezentraler Verbrauch) und speiste ihn nicht in das Stromnetz ein. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber im Jahr 2010 einen sog. KWK-Zuschlag (nach dem sog. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der dezentral verbrauchte Strom fiktiv in das Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber wieder an den Anlagenbetreiber geliefert worden sei, so dass Umsatzsteuer entstehe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt: Die Umsatzsteuerbarkeit setzt eine Lieferung oder sonstige Leistung voraus. Eine tatsächliche Lieferung ist nicht erfolgt. Denn hierfür fehlt es an der Verschaffung der Verfügungsmacht zugunsten des Stromnetzbetreibers; der Stromnetzbetreiber hat nämlich nie die Verfügungsmacht an dem durch das BKHW produzierten Strom erlangt. Eine Stromlieferung kann auch nicht fingiert werden. Zwar hat die Klägerin einen KWK-Zuschlag erhalten. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Zuschlagzahler eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat. Hinweise: In gleicher Weise hat vor kurzem ein anderer Umsatzsteuer-Senat des BFH entschieden, so dass nunmehr beide Umsatzsteuersenate den Klagen stattgegeben haben und der Verwaltungsauffassung widersprechen. Die Finanzverwaltung geht von einer fiktiven Stromlieferung aus, wenn ein sog. KWK-Zuschlag in Anspruch genommen worden ist. Der BFH hat die Sache allerdings aus anderen Gründen an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr als Organträgerin und der A-GmbH als Organgesellschaft aus. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Problematik im Bereich der Organschaft muss das FG nun prüfen, ob die A-GmbH als Organgesellschaft Umsätze an die Klägerin erbracht hat, die umsatzsteuerbar sein könnten und für die die Klägerin die Umsatzsteuer abführen müsste. Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 22/21; NWB

  • Kosten für Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Kosten für Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz, der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Ort der Tätigkeit angemietet wird, sind als Werbungskosten abziehbar und werden nicht von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für die Miete, die maximal in Höhe von 1.000 € pro Monat steuerlich anerkannt wird, erfasst. Die Anmietung des Kfz-Stellplatzes muss aber notwendig gewesen sein; bei der Anmietung eines Kfz-Stellplatzes im Innenstadtbereich ist dies regelmäßig zu bejahen. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und wohnte mit seiner Familie in A-Stadt. Er arbeitete in E-Stadt und mietete dort eine Zweitwohnung sowie einen Stellplatz an, der sich in der Tiefgarage des Gebäudes befand, in dem die Zweitwohnung lag. Der Vermieter der Wohnung war auch der Vermieter des Stellplatzes; der Stellplatz wurde aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, auf die im Wohnungsmietvertrag Bezug genommen wurde, überlassen. Die Kosten für die Zweitwohnung (ohne Stellplatz) betrugen mehr als 1.000 €. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Stellplatz nicht an, weil es sie zu den Wohnungskosten rechnete, für die die Höchstgrenze bereits überschritten war. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten für die Zweitwohnung und werden daher nicht von der gesetzlichen Deckelung für die Zweitwohnungskosten in Höhe von 1.000 € monatlich erfasst. Die Stellplatzkosten werden nämlich nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter des Stellplatzes identisch ist mit dem Vermieter der Zweitwohnung, wenn sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Zweitwohnung befindet und wenn im Wohnungsmietvertrag auf den Stellplatzvertrag Bezug genommen wird. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Stellplatzkosten ist die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes ist bei einer Innenstadtlage, in der die Parkplatzsituation regelmäßig angespannt ist, zu bejahen. Für den Werbungskostenabzug ist nicht erforderlich, dass das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich notwendig ist. Hinweise: Dem FG zufolge gehören zu den Unterkunftskosten, für die eine Abzugsbeschränkung von monatlich 1.000 € gilt, nur die Kosten, die üblicherweise in die Berechnung der Bruttokaltmiete einfließen: Dies sind die Nettokaltmiete, die Beiträge für Wasser und Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten (Grundsteuer), Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören die Umlagen für die Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Zuschläge für Möblierung oder Kosten der Einrichtung. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass dieser abschließend entscheiden muss. Die Abziehbarkeit von Stellplatzkosten ist nämlich umstritten: Ebenso wie das FG im Streitfall haben auch zwei weitere Finanzgerichte zugunsten der jeweiligen Arbeitnehmer entschieden. Hingegen zählt das Bundesfinanzministerium die Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten, so dass sie der gesetzlichen Abzugsbeschränkung von 1.000 € monatlich unterfallen würden. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 4/23; NWB

  • Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Abfindungszahlung wegen Aufhebung des Mietvertrags

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Abfindungszahlung wegen Aufhebung des Mietvertrags

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für grundstücksverwaltende Gesellschaften wird nicht nur für Mieteinnahmen gewährt, sondern auch für eine vom Mieter gezahlte Abfindung für die Aufhebung des Mietvertrags vor der erstmaligen Nutzung der Mietsache. Unschädlich ist, dass die Immobilie vom Mieter gar nicht genutzt worden ist. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die eine große Immobilie vermieten wollte und aufgrund ihrer Rechtsstruktur grundsätzlich der Gewerbesteuer unterlag. Sie vermietete im November 2010 eine große Gewerbeimmobilie an die D-GmbH. Im Mietvertrag verpflichtete sich die Klägerin, zunächst die Immobilie umfassend nach den Wünschen der D-GmbH umzubauen, so dass die D-GmbH die Immobilie nach dem Umbau nutzen konnte. In der Folgezeit gab es jedoch Probleme beim Umbau, und es kam zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der D-GmbH. Im Dezember 2015 hoben die Klägerin und die D-GmbH den Mietvertrag auf; zu diesem Zeitpunkt war die D-GmbH noch nicht eingezogen. Die D-GmbH verpflichtete sich, an die Klägerin eine Abfindung von 4,75 Mio. € als Ausgleich für die Baumaßnahmen zu zahlen. Die Klägerin machte für die Abfindung die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die erweiterte Kürzung und gab der Klage statt: Die erweiterte Kürzung wird für Einnahmen aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes gewährt. Zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes gehört auch eine Abfindung, die der Mieter infolge eines Rechtsstreits zahlt. Denn Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind integraler Bestandteil der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche. Würde man Rechtsstreitigkeiten nicht als Teil der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ansehen, wäre der Vermieter gezwungen, auf Schadensersatzansprüche zu verzichten, um seine erweiterte Kürzung nicht zu gefährden. Denn die erweiterte Kürzung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Die erweiterte Kürzung wäre nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage zwar zu versagen, wenn die Klägerin Betriebsvorrichtungen mitvermietet hätte. Das Finanzgericht als sog. Tatsacheninstanz hat eine derartige Mitvermietung aber nicht feststellen können; an diese Feststellung war der BFH gebunden.Hinweise: Die Klägerin war aufgrund ihrer Rechtsform als sog. gewerblich geprägte GmbH & Co. KG bereits seit November 2010 gewerbesteuerpflichtig. Denn im November 2010 hatte sie den Mietvertrag mit der D-GmbH abgeschlossen und damit mit der Vermietung begonnen. Die Gewerbesteuerpflicht setzt also nicht voraus, dass die D-GmbH bereits eingezogen ist und dass die laufende Miete zu zahlen ist. Unbeachtlich für die erweiterte Kürzung ist die umsatzsteuerliche Behandlung der von der D-GmbH geleisteten Abfindung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Zahlung der D-GmbH umsatzsteuerlich als sog. echter Schadensersatz behandelt wird, der nicht umsatzsteuerbar ist. Quelle: BFH, Urteil v. 25.5.2023 – IV R 33/19; NWB

  • Keine Pflicht zur Heilung eines fehlerhaften Ergebnisabführungsvertrags

    Keine Pflicht zur Heilung eines fehlerhaften Ergebnisabführungsvertrags

    Ist eine körperschaftsteuerliche Organschaft auf der Grundlage eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags durchgeführt, aber vor dem 1.1.2015 beendet worden, war eine Heilung des fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags zwar aufgrund einer Gesetzesänderung möglich. Es gab aber keine Pflicht zu einer derartigen Heilung, so dass sich der Organträger auch nach außen erkennbar gegen eine Heilung aussprechen konnte mit der Folge, dass ihm das Einkommen der Organgesellschaft nicht zugerechnet wird. Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (sog. Organgesellschaft), ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dann dem Organträger zugerechnet und nur von diesem versteuert. Ist die Organgesellschaft eine GmbH, muss der Ergebnisabführungsvertrag eine Verpflichtung des Organträgers für den Fall der Verlustübernahme enthalten, damit die Organschaft körperschaftsteuerlich anerkannt wird. Hierfür ist auf eine bestimmte aktienrechtliche Vorschrift Bezug zu nehmen. Im Dezember 2004 wurde diese aktienrechtliche Vorschrift um einen weiteren Absatz ergänzt, so dass der Verweis in vielen Ergebnisabführungsverträgen nicht mehr stimmte, weil der neue Absatz in dem Verweis nicht erwähnt wurde. Der Gesetzgeber ermöglichte im Jahr 2013 eine Heilung der nunmehr fehlerhaft gewordenen Ergebnisabführungsverträge. Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG und schloss im März 2004 mit der A-GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt war, einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Danach sollte die A-GmbH ihren Gewinn an die Klägerin abführen. Der EAV enthielt einen Verweis auf die im März 2004 gültige aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme. Dieser Verweis wurde aber im Dezember 2004 nicht ergänzt, nachdem die aktienrechtliche Regelung im Dezember 2004 um einen weiteren Absatz ergänzt worden war. Die Klägerin kündigte den EAV zum 31.5.2012. Im Anschluss an eine Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass der EAV mangels Verweises auf die im Dezember 2004 geänderte aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme unwirksam sei. Die körperschaftsteuerliche Organschaft sei daher nicht anzuerkennen, so dass ihr das Einkommen der A-GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 nicht zuzurechnen sei; die Bescheide für diese Jahre waren aufgrund der Außenprüfung verfahrensrechtlich noch änderbar. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der EAV war fehlerhaft, weil der Verweis auf die aktienrechtliche Regelung zur Verlustübernahme infolge der Änderung dieser Regelung unvollständig und damit unwirksam geworden war. Eine Heilung des fehlerhaften EAV war zwar möglich, weil der Gesetzgeber im Jahr 2013 eine solche Heilung ermöglichte. Voraussetzung für die Heilung war, dass eine Verlustübernahme tatsächlich erfolgt ist und dass bis zum 31.12.2014 eine Verlustübernahme durch Aufnahme eines sog. dynamischen Verweises auf die jeweils geltende Fassung der aktienrechtlichen Regelung zur Verlustübernahme vereinbart wurde. Dieser Vereinbarung bedurfte es nicht, wenn die steuerliche Organschaft – wie im Streitfall – vor dem 1.1.2015 beendet wurde. Daraus folgt aber keine zwingende Heilung, selbst wenn die Verlustübernahme tatsächlich erfolgt war. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Heilung in das Belieben des Organträgers gestellt. Im Streitfall hat sich die Klägerin ausdrücklich gegen eine Heilung des EAV gestellt, weil sie keine Zurechnung des Einkommens der A-GmbH wünschte. Damit blieb es bei dem fehlerhaften EAV, so dass die Klägerin das Einkommen der A-GmbH der Streitjahre nicht versteuern musste. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die gesetzliche Heilungsmöglichkeit keine Heilungspflicht begründet. Wer die Organschaft vor dem 1.1.2015 beendete, konnte also nach außen erkennbar den Willen äußern, dass keine Heilung gewünscht ist. Der Organträger und die Organgesellschaft müssen dann jeweils ihr eigenes Einkommen versteuern. Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2023 – I R 7/20; NWB