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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Vorsteuerabzug einer Holding

    Vorsteuerabzug einer Holding

    Eine unternehmerisch tätige Holding, die sich an anderen Gesellschaften beteiligt und gegen Entgelt Geschäftsführungsleistungen erbringt, kann Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die an sie erbracht worden sind, nicht geltend machen, wenn sie diese Eingangsleistungen als Gesellschafterbeitrag unentgeltlich an die Tochtergesellschaft erbringt und die Eingangsleistungen mit den Umsätzen der Tochtergesellschaft, nicht aber mit den Geschäftsführungsleistungen der Holding in Zusammenhang stehen. Hintergrund: Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Holding, die an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt war, ohne dass eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Die Tochtergesellschaften tätigten umsatzsteuerfreie Umsätze aus Grundstücksverkäufen und waren daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Klägerin erbrachte gegenüber ihren Tochtergesellschaften umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungs- und Buchführungsleistungen. Die Klägerin hatte sich im jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaften verpflichtet, unentgeltliche Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften zu erbringen. Sie bezog und bezahlte u.a. Architekten- und Erschließungsdienstleistungen, die für die Grundstücksgeschäfte der Tochtergesellschaften nützlich waren und überließ diese Dienstleistungen den Tochtergesellschaften unentgeltlich. Die Vorsteuer aus diesen Leistungen erkannte das Finanzamt nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar war die Klägerin als sog. geschäftsleitende Holding Unternehmerin und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie erbrachte nämlich Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen gegen Entgelt. Allerdings gehörte die Erbringung der Architekten- und Erschließungsdienstleistungen nicht zur unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Denn die Klägerin verwendete die bezogenen Architekten- und Erschließungsdienstleistungen nicht für ihre unternehmerisch erbrachten Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen; die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen gingen auch weder in den Preis für die Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen ein, noch gehörten die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holding. Vielmehr standen die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen im Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien Grundstücksverkäufen der Tochtergesellschaften. Hinweise: Die Tochtergesellschaften hätten zwar die von der Klägerin eingebrachten Architekten- und Erschließungsdienstleistungen selbst beziehen können; dennoch hätten sie die Vorsteuer nicht geltend machen können, da sie umsatzsteuerfreie Grundstücksverkäufe tätigten und damit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Mit der gewählten Konstruktion sollte der Klägerin als Holding der Vorsteuerabzug ermöglicht werden. Ob dies ein Gestaltungsmissbrauch darstellt, konnte offen bleiben, da der Vorsteuerabzug der Klägerin bereits nach allgemeinen Grundsätzen zu versagen war. Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der einen Vorsteuerabzug abgelehnt hat. Im aktuellen Urteil ist der BFH der Entscheidung und Begründung des EuGH gefolgt. Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – XI R 24/22 (XI R 22/18); NWB

  • Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung

    Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung

    Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder ein vorrangiges Unternehmensinteresse für die Betriebsveranstaltung gibt, das über die Verbesserung des Betriebsklimas hinausgeht, oder wenn die Kosten pro erschienenen Teilnehmer nicht höher als 110 € sind. Hintergrund: Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wird die bezogene Leistung für den Privatbedarf der Arbeitnehmer verwendet, ist die Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar. Einkommensteuerlich gibt es seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 € für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und ggf. dessen Begleitung. Er wird für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gewährt. Bis einschließlich 2014 galt eine Freigrenze in Höhe von 110 €, so dass bei Überschreitung dieser Freigrenze der gesamte Betrag als Abeitslohn steuerpflichtig war. Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und lud seine Mitarbeiter im Jahr 2015 zu einer Weihnachtsfeier ein, die in Gestalt eines sog. Kochevents in einem Kochstudio durchgeführt werden sollte. Es meldeten sich 32 Arbeitnehmer an; tatsächlich erschienen 31 Arbeitnehmer. Die Kosten betrugen brutto ca. 4.500 €. Auf jeden Teilnehmer entfielen ca. 150 €. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich ein vorrangiges Unternehmensinteresse voraus. Allein die Verbesserung des Betriebsklimas genügt nicht. Im Streitfall ging es lediglich um die Verbesserung des Betriebsklimas, so dass ein Vorsteuerabzug unter Hinweis auf ein vorrangiges Unternehmensinteresse nicht möglich ist. Ein Vorsteuerabzug ist allerdings auch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung als Aufmerksamkeit – und nicht als Entnahme – zu werten ist. Von einer Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung auszugehen, wenn die Kosten pro erschienenen Arbeitnehmer nicht höher sind als 110 €. Dieser Betrag resultiert aus dem Lohnsteuerrecht, das bis einschließlich 2014 eine Freigrenze von 110 € vorsah und seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 €. Allerdings ist umsatzsteuerlich weiterhin von einer Freigrenze auszugehen und nicht von einem Freibetrag. Denn Aufmerksamkeiten sind geringfügige Zuwendungen. Bei Ansatz eines Freibetrags wäre indes eine aufwendige Betriebsveranstaltung teilweise, nämlich bis zu einem Betrag von 110 €, umsatzsteuerlich begünstigt. Bei der Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten sind auch die Kosten für den äußeren Rahmen wie z.B. die Raumkosten einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Im Streitfall lag mit dem Kochevent eine solche einheitliche Leistung in Gestalt eines marktfähigen Gesamtpakets vor, das sich aus dem Kochen und Verzehren der selbst zubereiteten Speisen in gehobenem Ambiente zusammensetzte; die Minderung der Gesamtkosten um die Raumkosten würde zu einer künstlichen Aufspaltung dieser Gesamtleistung führen. Da auf jeden Teilnehmer ca. 150 € Kosten entfielen, war die Freigrenze von 110 € überschritten, so dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung keine Aufmerksamkeit darstellte, sondern eine Entnahme. Damit war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Hinweise: Der BFH hält umsatzsteuerlich daran fest, dass Betriebsveranstaltungen nur dann umsatzsteuerlich unschädlich sind, wenn pro Arbeitnehmer der Kostenanteil maximal 110 € beträgt. Eine Überschreitung dieses Betrags auch nur um einen Euro würde zum Ansatz einer Entnahme und damit zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Der BFH folgt damit nicht der einkommensteuerlichen Änderung des Gesetzes, wonach seit 2015 ein Freibetrag – und nicht eine Freigrenze – von 110 € gilt. Außerdem stellt der BFH klar, dass umsatzsteuerlich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf die erschienenen Arbeitnehmer aufzuteilen sind und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Dies ist nachteilig, weil sich hierdurch der auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Kostenanteil erhöhen kann. Quelle: BFH, Urteil v.10.5.2023 – V R 16/21; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

    Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

    Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu Einzelfragen der Steuerbefreiung Stellung genommen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen hier vor. Hintergrund: Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen jedoch eine Leistung von 100 kW insgesamt nicht überschritten werden. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Die zulässigen Höchstwerte von 30 kW pro Einfamilienhaus bzw. 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit gelten pro Steuerpflichtigen. Beispiel: Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 16 kW auf ihrem Einfamilienhaus. Da für jeden der beiden eine Höchstgrenze von 30 kW gilt, sind beide Anlagen steuerfrei. Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie die Maximalwerte von 15 kW bzw. 30 kW nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung erfordert nicht, dass der Betreiber auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Einnahmen, sondern auch für Entnahmen, wenn z.B. der produzierte Strom zum Teil in den selbstgenutzten Wohnräumen verwendet wird. Bei der Prüfung, ob die Maximalgrenze von 100 kW überschritten wird, sind nur solche Anlagen einzubeziehen, die an sich unter die Steuerbefreiung fallen. Beispiel: A betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von jeweils 30 kW auf Einfamilienhäusern und eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 100 kW. Da die Freiflächen-Photovoltaikanlage ohnehin nicht steuerfrei ist, verbleiben nur die beiden Anlagen auf den beiden Einfamilienhäusern mit insgesamt 60 kW. Die Maximalgrenze von 100 kW pro Steuerpflichtigen wird nicht überschritten. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit können auch im Lauf eines Jahres eintreten oder aber wegfallen, weil z.B. die Maximalgrenze von 100 kW überschritten bzw. nicht mehr überschritten wird. In diesem Fall besteht die Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen oder aber bis zum Wegfall der Voraussetzungen. Hinweis: Durch die Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Einheiten können die Voraussetzungen der Steuerfreiheit geschaffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn auf einem Gebäude mit zwei Einheiten eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 32 kW betrieben wird (die Grenze von 30 kW wird überschritten) und zum 1.8. des Jahres eine weitere Einheit durch Aufteilung einer der beiden Einheiten entsteht. Bei drei Einheiten kann nun eine Leistung von 45 kW statt bislang lediglich 30 kW (bei zwei Einheiten) steuerfrei erzielt werden. Ab dem 1.8. ist der Betrieb der Anlage daher steuerfrei. Ab dem 1.1.2022 kann ein Investitionsabzugsbetrag bei dem Betrieb einer steuerfreien Anlage nicht mehr gebildet werden. Denn es fehlt aufgrund der Steuerbefreiung an der Gewinnerzielungsabsicht. Der Abzug von Betriebsausgaben ist aufgrund der Steuerbefreiung nicht mehr möglich. Für Handwerkerleistungen, die an einer steuerfrei betriebenen Photovoltaikanlage am selbstgenutzten Haus durchgeführt werden, kann eine Steuerermäßigung von 20 % für Handwerkerleistungen im selbstgenutzten Haushalt geltend gemacht werden. Hinweise: Das aktuelle BMF-Schreiben ist für die Finanzämter bindend. Es gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden. Quelle: BMF-Schreiben v. 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001; NWB

  • Zinsschranke gilt nicht für sog. Arrangement Fee einer Bank

    Zinsschranke gilt nicht für sog. Arrangement Fee einer Bank

    Die sog. Zinsschranke beschränkt den Betriebsausgabenabzug von Vergütungen für die Darlehensgewährung. Sie gilt nicht für Vergütungen, die für weitere Leistungen über die Darlehensüberlassung hinaus gezahlt werden. Daher ist eine sog. Arrangement Fee, die an eine Bank für die Vermittlung eines Konsortialkredits gezahlt wird, uneingeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Kredit betrieblich veranlasst ist. Hintergrund: Der Gesetzgeber erkennt betrieblich veranlasste Schuldzinsen von Konzerngesellschaften nur eingeschränkt als Betriebsausgaben an. Diese Beschränkung nennt man „Zinsschranke“. Die Zinsaufwendungen sind, soweit sie Zinseinnahmen übersteigen, nur bis zur einer bestimmten, vom Gewinn abhängigen Quote absetzbar. Auf diese Weise sollen Gewinnverlagerungen innerhalb von Konzernen verhindert werden. Allerdings gibt es eine Freigrenze von 2.999.999 €; wenn diese Grenze überschritten wird, greift die Zinsschranke. Sachverhalt: Die Klägerin war Alleingesellschafterin der B-GmbH, mit der eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, so dass das Einkommen der B-GmbH der Klägerin zugerechnet wurde. Die Klägerin und die B-GmbH nahmen im Jahr 2011 bei der C-Bank einen Konsortialkredit auf, dessen Gesamtsumme durch die C-GmbH und die anderen Konsortialbanken aufgebracht wurde. Die C-Bank hatte als Konsortialführerin das Finanzierungskonzept erarbeitet und die Vertragsunterzeichnung organisiert und dokumentiert. Hierfür berechnete sie der B-GmbH im Jahr 2011 eine sog. Arrangement Fee in Höhe von 4,25 % der vereinbarten Darlehenssumme. Die B-GmbH machte diesen Betrag als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die Zinsschranke nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Zinsschranke gilt nur für Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Fremdkapital, d.h. für Darlehen. Vergütungen für Leistungen, die über die reine Kapitalüberlassung hinausgehen, werden hingegen nicht von der Zinsschranke erfasst. Die Arrangement Fee wurde im Streitfall nicht für die Gewährung des Konsortialkredits gezahlt, sondern für die Tätigkeit der C-Bank als Konsortialführerin. Die C-GmbH hat eine Vermittlungstätigkeit erbracht, um den Konsortialkredit zusammenzustellen; außerdem hat sie das Finanzierungskonzept erarbeitet und die Vertragsunterzeichnung organisiert und dokumentiert. Gegen eine Vergütung für die Darlehensgewährung sprach im Übrigen, dass die Arrangement Fee nicht laufzeitabhängig zu zahlen war, sondern nur einmalig. Außerdem richtete sich die Höhe nach der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme und nicht nach dem tatsächlich abgerufenen Fremdkapital.Hinweise: Das Urteil ist für Konzerngesellschaften erfreulich, weil der BFH die Zinsschranke auf die reinen Zinsen beschränkt, d.h. auf die Vergütungen für die Überlassung des Darlehens, und nicht auf die weiteren Entgelte erstreckt, die im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung anfallen. Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung, die Vergütungen, die Vergütungscharakter haben, als Zinsaufwendungen behandelt. Der BFH macht ferner deutlich, dass es für die Anwendbarkeit der Zinsschranke nicht darauf ankommt, ob die Aufwendungen als Zinsen bezeichnet werden. Daher können Gebühren durchaus der Zinsschranke unterliegen, wenn sie wirtschaftlich betrachtet eine Vergütung für die Darlehensgewährung darstellen. Noch nicht geklärt ist, ob die Zinsschranke verfassungsgemäß ist. Hierzu ist seit 2017 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Quelle: BFH, Beschluss v. 22.3.2023 – XI R 45/19; NWB

  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

    Mieter können für die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die Steuerermäßigung ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst abgeschlossen hat. Hintergrund: Für Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €, gewährt. Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, wird eine Steuerermäßigung von ebenfalls 20 %, maximal 1.200 €, gewährt. Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt, sondern nur der Lohnanteil. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und er auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat, so dass Barzahlungen nicht begünstigt sind.Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihrer Betriebskostenabrechnung für 2016 waren u. a. Kosten für die Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders, Kosten für die Treppenhausreinigung sowie für die Gartenpflege und den Schneeräumdienst ausgewiesen. Für diese Kosten beantragten die Kläger eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Der Schneeräumdienst und die Gartenpflege war von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für grundsätzlich möglich, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Dem Grunde nach handelte es sich um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege und der Schneeräumdienst sind haushaltsnahe Dienstleistungen, da sie üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Zum Haushalt gehört auch die Räumung des Schnees auf dem Gehweg vor dem Haus, nicht aber die Schneeräumung auf der Straße vor dem Haus. Im Streitfall wurde nur der Gehweg vom Schnee befreit. Die Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders war eine handwerkliche Tätigkeit im Haushalt der Kläger. Die Kläger haben die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch in Anspruch genommen. Hierfür genügt es, dass die Kläger von diesen Leistungen profitiert haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Kläger selbst den Auftrag für die Leistungen erteilt haben. Die Kläger haben für die Leistungen auch eine Rechnung erhalten. Insoweit genügt es, dass sie eine Betriebskostenabrechnung vorlegen können, in der die erforderlichen Angaben zur Art der Leistungen und zum Zeitraum sowie zu den angefallenen Arbeitskosten enthalten sind. Soweit das Finanzamt diese Unterlagen im Streitfall nicht für ausreichend gehalten hat, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob Rechnungen der Leistungserbringer vorliegen und die erforderlichen Angaben enthalten. Dies wird insbesondere hinsichtlich der Schneebeseitigung und der Gartenpflege zu prüfen sein, da diese Leistungen von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden sind. Hinsichtlich der Zahlung auf das Konto des jeweiligen Leistungserbringers genügt es für die Steuerermäßigung, dass die Überweisung von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder vom Vermieter geleistet worden ist. Hinweise: Der BFH stärkt die Position der Steuerpflichtigen, weil er grundsätzlich Betriebskostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen oder sonstige Abrechnungsunterlagen des Vermieters oder Verwalters als Nachweis für begünstigte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt. Der BFH folgt zudem der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für ausreichend hält, dass die begünstigten Aufwendungen in einer Bescheinigung des Verwalters bzw. Vermieters entsprechend dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster ausgewiesen werden. Allerdings bleibt es dabei, dass die genannten Unterlagen weniger als eine Rechnung des Leistungserbringers sind. Enthalten diese Unterlagen also nicht die wesentlichen Angaben oder bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, ist der Steuerpflichtige gefordert, sich die Rechnungen des Leistungserbringers zu verschaffen und dem Finanzamt vorzulegen; als Mieter hat er insoweit ein Belegeinsichtsrecht und kann die Belege auch kopieren bzw. scannen oder fotografieren. Scheitert das Einsichtsverlangen des Steuerpflichtigen, kann das Finanzamt oder das FG den Vermieter bzw. den Verwalter zur Vorlage der Rechnungen auffordern. Sollte auch dies scheitern, ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Vorlage der Rechnungen im Zivilrechtsweg zu erstreiten. Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – VI R 24/20; NWB

  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden im sog. Zentralversand

    Bekanntgabe von Steuerbescheiden im sog. Zentralversand

    Die für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids erforderliche Aufgabe zur Post ist seitens des Finanzamts nachzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Bescheide in einem Druckzentrum im sog. Zentralversand gedruckt und dann einem Postdienstleistungsunternehmen zwecks Auslieferung übergeben werden. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der konkrete Bescheid eine Identifikationsnummer ausweist, der einem Druckauftrag zugeordnet werden kann und der sich in einer Postgebührenabrechnung wiederfindet. Hintergrund: Ein Bescheid gilt grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Mit Ablauf des Tags der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist. Geht es um die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, beginnt mit Ablauf des Tags ihrer Bekanntgabe die Klagefrist. Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt in Hamburg. Das Finanzamt übersandte ihm einen Feststellungsbescheid, der das Datum vom 2.9.2021 trug. Der Bescheid wurde im sog. Zentralversand im Druckzentrum in B gedruckt; das Druckzentrum ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 7.10.2021 Einspruch ein und machte geltend, dass er den Bescheid erst am 7.9.2021 erhalten habe. Hierzu verwies er auf einen entsprechenden Eintrag in seinem Fristenkalender. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage ab: Der Einspruch des Klägers ist erst am 7.10.2021 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist erhoben worden, die am 6.10.2021, einem Mittwoch, endete. Der Bescheid wurde am 2.9.2021 zur Post aufgegeben und galt damit an sich drei Tage später, am 5.9.2021, als bekannt gegeben. Da der 5.9.2021 ein Sonntag war, verschob sich der Bekanntgabetag auf Montag, den 6.9.2021. Somit begann die Einspruchsfrist am 7.9.2021 und endete am 6.10.2021. Die Aufgabe zur Post am 2.9.2021 ist vom Finanzamt nachgewiesen worden. Das Finanzamt hat die organisatorischen Abläufe zwischen dem Druckzentrum, dem Postdienstleistungsunternehmen C und der Deutschen Post AG umfassend dargelegt. Danach werden die Bescheide von dem Postdienstleistungsunternehmen C im Druckzentrum abgeholt. C übernimmt dann den weiteren Transport der Bescheide, indem er die Bescheide der Deutschen Post AG übergibt, die diese dann ausliefert. Die vom FG vernommenen Zeugen konnten den Bescheid des Klägers anhand des angebrachten Barcodes nebst dazugehöriger Identifikationsnummer einem Druckauftrag im Druckzentrum und einer Postgebührenabrechnung zuordnen. Aufgrund dieser Abrechnung stand fest, dass der Bescheid tatsächlich gedruckt und kuvertiert worden ist. Auch die Abholung des Bescheids im Druckzentrum durch die C ist nachgewiesen worden, da die Post von Freitag bis Montag täglich von C abgeholt wird und die C einen Transportbegleitschein vorlegen konnte, nach dem am 2.9.2021 insgesamt 397 Postkisten im Druckzentrum abgeholt wurden. Steht danach die Aufgabe zur Post am 2.9.2021 fest, gilt der Bescheid als am 6.9.2021 bekannt gegeben, da der 5.9.2021 ein Sonntag war. Diese Bekanntgabevermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Zwar hat er einen Fristenkalender mit dem Eintrag „7.9.2021“ vorgelegt; aber er hat nicht den Briefumschlag aufgehoben, in dem sich der Bescheid befunden hat und aus dem der Poststempel ersichtlich wäre. Hinweise: Aktuell häufen sich die Entscheidungen, in denen es um die Bekanntgabe von Bescheiden geht. Hintergrund ist die Unzuverlässigkeit des Postverkehrs, die dazu führt, dass Briefe nicht an jedem Werktag ausgeliefert werden oder dass Briefe länger als drei Tage unterwegs sind. Sollte die gesetzliche Vermutung einer Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe zur Post kippen, müsste ggf. in jedem Fall ermittelt werden, wann der Bescheid zur Post aufgegeben und wann er ausgeliefert worden ist. Dies wäre praktisch nicht umsetzbar. Für die Praxis empfiehlt es sich, darauf zu achten, ob der Bescheid innerhalb von drei Tagen nach dem Datum des Bescheids eingegangen ist. Falls nicht, sollte der Einspruch dennoch so frühzeitig eingelegt werden, als wäre der Bescheid innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post eingegangen; ein Einspruch kann unbürokratisch per E-Mail eingelegt werden. Außerdem sollte stets auch der Briefumschlag aufgehoben werden. Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 13.4.2023 – 5 K 59/22; NWB

  • Verlustverrechnungsverbot bei Einbringung mit Rückwirkung

    Verlustverrechnungsverbot bei Einbringung mit Rückwirkung

    Das gesetzliche Verlustverrechnungsverbot bei rückwirkend vorgenommenen Umwandlungen gilt in allen Einbringungsfällen mit Rückwirkung und ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Außerdem verhindert es auch bei der Gewerbesteuer eine Verrechnung des Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers, die dieser im Rückwirkungszeitraum erzielt hat. Hintergrund: Umwandlungen können steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen worden, z.B. am 1.7.2023 mit Rückwirkung zum 1.1.2023. Im Rückwirkungszeitraum gibt es dann einen übernehmenden Rechtsträger und einen übertragenden Rechtsträger. Nach dem Gesetz ist ein Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers aus dem Rückwirkungszeitraum mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die vom Einzelkaufmann S mit notarieller Urkunde am 13.7.2017 rückwirkend zum 1.1.2017 durch sog. Ausgliederung des Vermögens des Einzelunternehmens des S gegründet wurde. Am 21.8.2017 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Während sie im Jahr 2017 einen Verlust erzielte, erwirtschaftete S im Rückwirkungszeitraum des Jahres 2017 einen Gewinn. Das Finanzamt erkannte eine Verrechnung des Verlustes der Klägerin mit dem Gewinn des S nicht an. Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Das gesetzliche Verlustverrechnungsverbot steht einer Verrechnung des im Rückwirkungszeitraum erzielten Gewinns des S mit dem von der Klägerin erlittenen Verlust entgegen. Dabei kommt es nicht auf einen steuerlichen Missbrauch an. Das Verlustverrechnungsverbot greift daher auch dann, wenn die Klägerin als übernehmender Rechtsträger noch gar keine Verlustvorträge im Zeitpunkt der Umwandlung hat, weil sie erst durch die Umwandlung entsteht. Auch wenn das Gesetz körperschaftliche Begriffe verwendet, gilt es doch auch für die Gewerbesteuer. Daher kann auch bei der Gewerbesteuer eine Verlustverrechnung nicht erfolgen. Hinweise: Der Gesetzgeber will verhindern, dass mittels einer rückwirkenden Umwandlung gezielt Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft genutzt werden. Der BFH hält das Verlustverrechnungsverbot für verfassungsmäßig. Der Rückwirkungszeitraum ging im Streitfall vom 1.1.2017, dem Umwandlungsstichtag, bis zum 21.8.2017, dem Tag der Eintragung der Klägerin im Handelsregister. Die Ermittlung des Gewinns des übertragenden Rechtsträgers aus dem Rückwirkungszeitraum kann regelmäßig durch eine Zwischenbilanz erfolgen. Soll dieser Mehraufwand vermieden werden, kann der Gewinn geschätzt werden. Im Streitfall lagen z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen des S nur für das 1. Halbjahr 2017 vor; der sich hiernach ergebende Gewinn des S konnte auf den Zeitraum bis zum 21.8.2017 mit dem Faktor 232/181 hochgerechnet werden; denn bis zum 21.8.2017 waren bereits 232 Tage vergangen. Quelle: BFH, Urteil v. 12.4.2023 – I R 48/20; NWB

  • Steuerliche Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

    Steuerliche Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

    Die Bundesregierung hat auf eine sog. Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt, dass sie derzeit noch nicht abschließend absehen kann, ob die zivilrechtliche Reform im Personengesellschaftsrecht zum 1.1.2024 auch Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht und anderen steuerlichen Gesetzen nach sich ziehen wird. Hintergrund: Das Grunderwerbsteuerrecht enthält verschiedene Begünstigungen für Personengesellschaften, etwa bei der Übertragung von Grundstücken von einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter oder umgekehrt. Im Umfang der Beteiligungsquote ist die Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei. Bei den Vergünstigungen verwendet das Gesetz meist den Begriff „Gesamthand“. Durch die zum 1.1.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts wird jedoch der Begriff der Gesamthand im Zivilrecht abgeschafft. Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hat die Bundesregierung gefragt, ob steuerliche Änderungen geplant sind. Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung: Zurzeit gibt es keine konkrete Zeitplanung für eine Änderung des Grunderwerbsteuerrechts. Innerhalb der Bundesregierung ist der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen. Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geprüft, ob es im Bereich der Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuerrechts einen konkreten Anpassungsbedarf gibt. Der Bundesregierung liegt keine statistische Erfassung darüber vor, ob es durch Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu Ausfällen bei den Steuereinnahmen kommt. Die Bundesregierung verfügt auch nicht über Informationen, ob Grunderwerbsteuereinnahmen durch Gestaltungen mit Familienstiftungen verloren gehen. Die Bundesregierung will die Bundesländer, denen das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer zusteht, dabei unterstützen, eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer zu ermöglichen, um den Erwerb selbstgenutzten Wohnungseigentums zu erleichtern. Wie die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen konkret ausgestaltet werden, obliegt dann aber den Bundesländern. Ob sich die Reform des Personengesellschaftsrechts auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auswirkt, kann die Bundesregierung derzeit noch nicht sagen, weil der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise: Die Antwort der Bundesregierung erweckt nicht den Eindruck, als ob die Bundesregierung Zeitdruck verspürt. Sie lässt offen, ob sie sich mit einer erneuten Reform bzw. Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts beschäftigen will. Die letzte Grunderwerbsteuerreform, die zu grundlegenden Verschärfungen bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften geführt hat, stammt aus dem Jahr 2021.Ebenso wenig ist abschließend geklärt, ob sich die zum 1.1.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts auf das Einkommensteuerrecht auswirkt. Auch im Einkommensteuerrecht wird in verschiedenen Fällen der Begriff der Gesamthand verwendet, die es ab dem 1.1.2024 zivilrechtlich nicht mehr geben soll. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Begründung zu dem Gesetz über die Reform des Personengesellschaftsrechts ausgeführt, dass sich die zivilrechtliche Reform nicht einkommensteuerlich auswirken soll. Der Gesetzgeber wird dies in einer Gesetzesänderung voraussichtlich noch klarstellen. Quelle: BT-Drucks. 20/7216 v. 12.6.2023; NWB

  • <div>Vorsicht Falle – Betrüger versenden E-Mails im Namen der „Generaldirektion für Finanzen“</div>

    Vorsicht Falle – Betrüger versenden E-Mails im Namen der „Generaldirektion für Finanzen“

    Derzeit versenden Betrüger E-Mails im Namen der Generaldirektion für Finanzen. Hierauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.Im Text der E-Mail wird durch das mutmaßliche Hauptamt der deutschen Finanzverwaltung darum gebeten, im Anschluss an eine Steuerprüfung das im Anhang beigefügte Dokument zu lesen. Das falsche Schreiben enthält das Logo des Bundesministeriums der Finanzen. Die Betrüger behaupten, dass gegen die Empfängerinnen und Empfänger der E-Mails mehrere Anzeigen wegen Steuerbetrugs vorliegen. Das Schreiben enthält außerdem folgenden Wortlaut: „Sie haben diese Steuerhinterziehung gemäß den Bestimmungen der Artikel 156 bis 168 der Allgemeinen Steuerordnung tatsächlich begangen.“ Die Betrüger verlangen die Überweisung eines Geldbetrags und drohen bei Nichtzahlung mit der Pfändung des Vermögens und der strafrechtlichen Verfolgung. Die Finanzverwaltung warnt ausdrücklich davor, diesen Anweisungen zu folgen. Das der E-Mail beigefügte Dokument ist keinesfalls herunterzuladen oder gar zu öffnen. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland begrifflich weder eine Generaldirektion Finanzen, noch eine Allgemeine Steuerordnung. Das der E-Mail beigefügte Schreiben ist unterzeichnet von dem Leiter des Bundesfinanzinspektionsdienstes. Auch dieses Amt existiert in der Bundesrepublik nicht. Zudem ist zu beachten, dass Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt in jedem Fall schriftlich, ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto an Steuerpflichtige versandt werden, niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp. Hinweis: Betrüger nutzen oft mehrere Wege, um an die Daten von Bürgerinnen und Bürger zu gelangen. Betroffene sollen sich in solchen Fällen an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 10.8.2023; NWB

  • Fristversäumnis bei Klageerhebung

    Fristversäumnis bei Klageerhebung

    Zwar kann der Steuerpflichtige Zweifel darlegen, dass eine Einspruchsentscheidung nicht bereits am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bei ihm eingegangen ist, sondern erst zu einem späteren Tag. Verwendet der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter aber ein elektronisches Posteingangsbuch, muss dieses laufend geführt und jeder Posteingang zeitnah eingetragen werden. Enthält das elektronische Posteingangsbuch zahlreiche Eintragungen, die erst mehrere Wochen nach tatsächlichem Zugang des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung vorgenommen wurden, ist es nicht geeignet, Zweifel an einem Zugang innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zu begründen. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post durch das Finanzamt als bekannt gegeben, es sei denn, er ist zu einem späteren Tag oder gar nicht zugegangen. Mit Ablauf des Tags der Bekanntgabe des Bescheids beginnt die Einspruchsfrist oder – bei Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung – die Klagefrist. Sachverhalt: Der steuerlich vertretene Kläger hatte Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück, adressierte die Einspruchsentscheidung an die Steuerberaterin des Klägers und gab die Einspruchsentscheidung am 11.11.2021, einem Donnerstag, zur Post auf. Am 17.12.2021 erhob die Steuerberaterin bei Gericht Klage. Sie machte geltend, dass die Einspruchsentscheidung erst am 17.11.2021 bei ihr im Büro eingegangen sei, und legte als Nachweis ein elektronisches Posteingangsbuch vor. In diesem Posteingangsbuch war die Einspruchsentscheidung unter der laufenden Nummer 89 mit dem Eingangsdatum 17.11.2021 eingetragen; die beiden nächsten Einträge mit dem Eingangsdatum 17.11.2021 enthielten die Nummern 206 und 90. Auch zahlreiche weitere Eintragungen enthielten keine fortlaufende Nummer. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab: Der Kläger hat die Klagefrist nicht eingehalten. Denn die Einspruchsentscheidung wurde am 11.11.2021, einem Donnerstag, zur Post aufgegeben und galt damit nach dem Gesetz als drei Tage später bekannt gegeben. Da der dritte Tag, der 14.11.2021, ein Sonntag war, verschob sich die Bekanntgabe auf den Montag, den 15.11.2021. Die Klagefrist endete am 15.12.2021, so dass die am 17.11.2021 erhobene Klage verfristet war. Der Kläger hat keine Zweifel an einer Bekanntgabe am 15.11.2021 begründet. Denn das von seiner Steuerberaterin geführte elektronische Posteingangsbuch war nicht geeignet, einen tatsächlichen Zugang der Einspruchsentscheidung erst am 17.11.2021 darzulegen. Die Eintragungen im elektronischen Posteingangsbuch sind nicht fortlaufend, lückenlos und zeitnah erfolgt. So sind die Posteingänge, die am 17.11.2021 eingegangen sein sollen, mit den Nummern 89, 90 und 206 erfasst worden. Die Nummern 91 bis 205 sind hingegen an anderen Daten eingetragen worden. Auch weitere Einträge sind nicht fortlaufend erfolgt. Hinweise: Bei einem verspäteten Eingang des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der drei Tage, die der Gesetzgeber als Postlaufzeit fingiert, kann der tatsächlich spätere Eingang durch ein ordnungsgemäß geführtes Fristenkontrollbuch sowie durch den Briefumschlag, aus dem sich ggf. ein Poststempel von einem späteren Tag ergibt, und einen Eingangsstempel oder -vermerk nachgewiesen werden. Um sicherzugehen, dass die Einspruchs- bzw. Klagefrist gewahrt wird, empfiehlt es sich allerdings, die Frist nicht vollständig auszuschöpfen, sondern die Einspruchs- bzw. Klagefrist auf der Grundlage der dreitägigen Bekanntgabefiktion zu errechnen und den Einspruch bzw. die Klage bis zum Ablauf dieser errechneten Frist einzulegen. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.8.2022 – 16 K 16191/21; NWB