Aktuelles

Autor: g.weecke@wbml.de

  • Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2024

    Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2024

    Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt. Damit wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Jahr 2024 wie folgt angepasst: Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 265 € auf 278 € pro Monat (kalendertäglich: 9,27 €). Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 € auf 313 € pro Monat.Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte: Frühstück (Monat/Tag): 65 €/2,17 € (2023: 60 €/2 €), Mittagessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €),Abendessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €).Quelle: BR-Drucks. 512/23 (Beschluss) v. 24.11.2023, § 2 Abs. 2 SvEV (il)

  • Schenkungsteuer: Weitervermietetes Grundstück ist bei Betriebsaufspaltung kein begünstigtes Verwaltungsvermögen

    Schenkungsteuer: Weitervermietetes Grundstück ist bei Betriebsaufspaltung kein begünstigtes Verwaltungsvermögen

    Zwar gehört ein Grundstück, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft vermietet wird, zum begünstigten Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Betriebsgesellschaft weitervermietet wird, selbst wenn mit dem weiteren Mieter zugleich ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen wird. Hintergrund: Betriebsvermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt und bleibt zu 85 % oder – beim sog. Optionsmodell, bei dem strengere Anforderungen zu erfüllen sind – sogar zu 100 % steuerfrei. Allerdings gilt diese Vergünstigung nicht für das sog. Verwaltungsvermögen, das sich im Betrieb befindet, z.B. vermietete Grundstücke. Dennoch gibt es für vermietete Grundstücke Ausnahmen, so dass sie von der Steuerbefreiung erfasst werden, z.B. Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der ein Sohn als Minderheitskommanditist und dessen Eltern als Mehrheitskommanditisten beteiligt waren; Komplementärin war die M-GmbH, deren Gesellschafter ebenfalls die Eltern waren. Im Sonderbetriebsvermögen der Eltern befand sich ein Grundstück das die Eltern an die M-GmbH vermieteten. Im Jahr 2006 vermietete die M-GmbH das Grundstück an die B-GmbH weiter, die das Grundstück als Lagergrundstück nutzen wollte und die zur C-Gruppe gehörte. 2007 schlossen die M-GmbH und die B-GmbH einen Lagerbewirtschaftungsvertrag, in dem sich die M-GmbH verpflichtete, die Lagerbewirtschaftung für das Grundstück zu übernehmen. 2013 schenkten die Eltern dem Sohn jeweils 25 % ihrer Kommanditbeteiligung an der Klägerin. Das Finanzamt ordnete daraufhin das Grundstück dem sog. Verwaltungsvermögen zu, das steuerlich nicht begünstigt ist. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte ebenfalls die Steuerbegünstigung für das Grundstück und wies die Klage ab: Die Zugehörigkeit des Grundstücks zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen ergibt sich daraus, dass das Grundstück längerfristig an einen Dritten, nämlich an die B-GmbH vermietet war. Allein die Vermietung an die M-GmbH war hingegen noch unschädlich, weil zwischen der Klägerin und der M-GmbH eine Betriebsaufspaltung bestand, bei der aufgrund der Grundstücksüberlassung eine sachliche Verflechtung bestand und aufgrund der jeweiligen Mehrheitsbeteiligung der Eltern an der Klägerin sowie an der M-GmbH auch eine personelle Verflechtung bestand. Die Weiterüberlassung des Grundstücks durch die M-GmbH an die B-GmbH ist nach dem Gesetz aber steuerlich schädlich. Dies gilt auch dann, wenn parallel zum Mietvertrag ein Lagerbewirtschaftungsvertrag abgeschlossen wird. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist allein die weitere Nutzungsüberlassung (d.h. Weitervermietung) schädlich. Hinweis: Das Urteil betrifft zwar die Rechtslage im Jahr 2013, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Allerdings können diese Regelungen noch weiter angewendet werden. Im Jahr 2016 ist das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht reformiert worden; in dem streitigen Punkt hat sich inhaltlich jedoch nichts geändert, so dass das Grundstück auch nach aktueller Rechtslage als Verwaltungsvermögen einzustufen wäre. Im Streitfall führte die Feststellung als Verwaltungsvermögen zu einer Verwaltungsvermögensquote von 75,22 %, so dass die Schenkung weitgehend steuerpflichtig war, soweit die Freibeträge überschritten wurden. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob auch eine kurzfristige Weitervermietung an die B-GmbH schädlich gewesen wäre.Bei vermieteten Grundstücken, die zum Betriebsvermögen gehören, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese – anders als produktives Betriebsvermögen wie etwa Maschinen – nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen und damit keiner Privilegierung bedürfen. Quelle: BFH, Urteil vom 10.5.2023 – II R 21/21; NWB

  • Finanzverwaltung verlängert Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften bei Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

    Finanzverwaltung verlängert Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften bei Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Billigkeitsregelung für Wohnungsgenossenschaften, die Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge vermieten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, bis zum 31.12.2024 verlängert. Damit geht die Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften nicht dadurch verloren, dass zu viele Wohnungen an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vermietet werden, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind. Hintergrund: Wohnungsgenossenschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten und soweit sie Gemeinschaftsanlagen oder im Rahmen der Vermietung auch Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn diese überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung ist nach dem Gesetz ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den sonstigen Tätigkeiten, z.B. aus der Vermietung an Nicht-Mitglieder, 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften ist nach dem Gesetz zwar nicht möglich, wenn die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen aber die Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Kommt es also aufgrund der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze, führt dies nicht zur Versagung der Körperschaftsteuerfreiheit. Hinweis: Das BMF hatte zunächst im März 2022 diese Billigkeitsregelung veröffentlicht und sie bis zum 31.12.2022 befristet, anschließend die Billigkeitsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert. Nun wird sie bis zum 31.12.2024 verlängert. Die Vermietung von Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge ist nach dem Gesetz steuerlich unschädlich, wenn die Kriegsflüchtlinge Mitglieder der Genossenschaft sind; die Billigkeitsregelung des BMF ist dann für die Genossenschaft nicht erforderlich. Quelle: BMF-Schreiben vom 17.10.2023 – IV C 2 – S 1900/22/10045 :001; NWB

  • Finanzverwaltung verlängert Billigkeitsmaßnahmen bei Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge durch Wohnungsunternehmen

    Finanzverwaltung verlängert Billigkeitsmaßnahmen bei Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge durch Wohnungsunternehmen

    Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre aus dem Jahr 2022 stammende Billigkeitsmaßnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge durch Wohnungsunternehmen bis zum 31.12.2024 verlängert. Danach erhalten Vermietungsunternehmen auch dann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn Wohnungsgenossenschaften an ukrainische Kriegsflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen erbringen, die über eine reine Vermietung von Wohnraum hinausgehen. Die aktuellen Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.Hintergrund: Vermietungsgesellschaften, die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (z.B. als GmbH), sind hinsichtlich ihres Gewinns aus der Vermietung von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder nebenbei noch bestimmte weitere Tätigkeiten ausüben wie z.B. eigenes Kapitalvermögen verwalten. Tätigkeiten, die darüber hinausgehen, sind nach dem Gesetz aber grundsätzlich schädlich und führen zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Wesentlicher Inhalt des Schreibens der obersten Finanzbehörden: Die Finanzämter werden aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2024 nicht prüfen, ob die Vermietung von möbliertem Wohnraum an ukrainische Kriegsflüchtlinge zur Gewerblichkeit und damit zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt. Hinweis: Diese Aussage der Finanzverwaltung ist streng genommen wohl rechtswidrig, weil die Finanzverwaltung kraft Gesetzes zur Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts verpflichtet ist. Billigkeitsmaßnahmen sind im Einzelfall zwar möglich, erfordern aber ebenfalls eine vorherige Sachverhaltsaufklärung. Sollte es also z.B. aus anderen Gründen zu einem Klageverfahren beim Finanzgericht kommen, muss damit gerechnet werden, dass sich das Finanzgericht nicht an die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung hält und daher die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt. Richtigerweise müsste der Gesetzgeber tätig werden, zumal der Krieg nun schon seit mehr als 1,5 Jahren andauert. Vermietet ein Wohnungsunternehmen Räume an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. an eine Gemeinde, die die Räume an ukrainische Kriegsflüchtlinge überlässt, gelten die ukrainischen Kriegsflüchtlinge in den Erhebungszeiträumen 2022 bis einschließlich 2024 aus Billigkeitsgründen als (mittelbare) Mieter. Dies hat zur Folge, dass an sie z.B. Kleidung oder Nahrungsmittel verkauft werden können, ohne dass dies gewerbesteuerlich zur Versagung der erweiterten Kürzung führt: Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Unschädlichkeit ist aber, dass die Verkaufseinnahmen maximal 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes betragen. Hinweis: Auch diese Billigkeitsregelung erscheint nicht gerichtsfest, könnte also bei einem finanzgerichtlichen Streit vom Finanzgericht gekippt werden. Denn der Gesetzgeber verlangt Einnahmen aus einer unmittelbaren Vertragsbeziehung. Die unmittelbare Vertragsbeziehung besteht aber nur mit der Gemeinde, an die das Gebäude vermietet wird, nicht hingegen mit dem Kriegsflüchtling, an den Nahrung oder Kleidung verkauft wird und dem eine Wohnung von der Gemeinde überlassen wird. Erzielt das Wohnungsunternehmen Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen wie z.B. dem Verkauf von Nahrungsmitteln oder Kleidung, ist dies nach dem Gesetz nur dann gewerbesteuerlich unschädlich, wenn die Erträge aus Verkäufen an die Mieter resultieren und wenn die Einnahmen hieraus maximal 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes betragen. Hinweis: Dieser Punkt ist keine Billigkeitsregelung, sondern ein Hinweis auf ein gewerbesteuerliches Risiko. Verkäufe von Kleidung oder Nahrung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die nicht Mieter sind, führen nämlich zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Es wird dann der gesamte Vermietungsgewinn der Gewerbesteuer unterworfen. Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.10.2023 – FM3-G 1425-4/4; NWB

  • Kein steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger privater Stiftung

    Kein steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger privater Stiftung

    Bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung wird kein steuerliches Einlagekonto festgestellt. Denn eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, und das Gesetz sieht für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vor. Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit diese in einem Folgejahr steuerfrei im Rahmen einer sog. Einlagenrückgewähr von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können. Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch den X als Stifter im Jahr 2010 gegründet und mit einem Anfangsvermögen ausgestattet wurde. Es handelte sich dabei um eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck die Förderung der Familie des X war. Nachdem X weitere Zahlungen in die Stiftung geleistet hatte, beantragte die Klägerin die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013. Dies lehnte das Finanzamt ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Für die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. Nach dem Gesetz ist die gesonderte Feststellung nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen vorgesehen. Die Klägerin war als rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts aber weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, sondern eine Vermögensmasse. An einer rechtsfähigen privaten Stiftung können sich die Begünstigten (sog. Destinatäre) – im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, Körperschaft oder Personenvereinigung – weder am Vermögen beteiligen, noch können sie Mitgliedschaftsrechte haben. Die Nichterwähnung von Vermögensmassen in der Regelung über das steuerliche Einlagekonto ist kein Versehen des Gesetzgebers. Denn der Wortlaut des Gesetzes, das Vermögensmassen gerade nicht erwähnt, ist eindeutig. Hinweise: Der BFH weist darauf hin, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren auch mit Belastungen verbunden wäre, weil z.B. Feststellungserklärungen abzugeben sind oder weil sich eine fehlerhafte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auch zu Ungunsten der Destinatäre auswirken könnte. Im Übrigen ist es auch ohne gesonderte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos nicht ausgeschlossen, dass an einen Destinatär (Begünstigten) eine steuerfreie Einlagerückgewähr erfolgen kann. Denn die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagerückgewähr können im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinatärs geklärt werden. Quelle: BFH, Urteil vom 17.5.2023 – I R 42/19; NWB

  • Aufrechnung des Finanzamts mit zivilrechtlicher Forderung nach vorheriger Abtretung in sog. Bauträger-Fällen

    Aufrechnung des Finanzamts mit zivilrechtlicher Forderung nach vorheriger Abtretung in sog. Bauträger-Fällen

    Hat ein Bauträger zu Unrecht die Umsatzsteuer für den leistenden Bauunternehmer nach dem sog. Reverse-Charge-Verfahren an das Finanzamt abgeführt und fordert er jetzt die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, kann sich das Finanzamt die zivilrechtliche Forderung des leistenden Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags abtreten lassen und mit dieser Forderung gegen den Erstattungsanspruch des Bauträgers aufrechnen. Soweit die zivilrechtliche Forderung des Bauunternehmers streitig ist, muss das Finanzgericht den zivilrechtlichen Streit als Vorfrage der Zulässigkeit der Aufrechnung klären.Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d. h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach Auffassung der Finanzverwaltung galt dies ursprünglich auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an einen Bauträger nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer. Die Finanzämter versuchten in diesen Fällen, die Umsatzsteuer von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat die Rückabwicklung dieser Fälle gesetzlich geregelt und u.a. eine Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, der für die Bauleistungen entsteht, vorgesehen. Sachverhalt: Eine Bauträgerin ließ im Jahr 2013 von Bauunternehmern Bauleistungen für ihre Bauprojekte ausführen. Sie ging einvernehmlich mit den Bauunternehmern davon aus, dass das sog. Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden sei, so dass die Bauträgerin die Umsatzsteuer für die Bauunternehmer an das Finanzamt abführte. Der BFH entschied noch im Jahr 2013, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an Bauträger grundsätzlich nicht gilt. Daraufhin beantragte die Bauträgerin im Jahr 2014 die Erstattung der von ihr für die Bauunternehmer entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt ließ sich nun von den Bauunternehmern deren zivilrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des jeweiligen Umsatzsteuerbetrags auf die Bauleistungen abtreten. Anschließend rechnete das Finanzamt mit den abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Erstattungsanspruch der Bauträgerin aus der Umsatzsteuer 2013 auf. Die Bauträgerin war damit nicht einverstanden und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des von ihr beantragten Abrechnungsbescheids. Das Finanzgericht gab diesem Antrag gegen Sicherheitsleistung statt. Gegen den stattgebenden Beschluss legten sowohl die Bauträgerin als auch das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH gab beiden Beschwerden statt und verwies die Sache an das FG zurück: Das FG durfte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht mit der Begründung stattgegeben, dass es bislang ungeklärt sei, ob ein Finanzgericht bei Aufrechnungen des Finanzamts mit zivilrechtlichen Forderungen auch über die zivilrechtlichen Vorfragen entscheiden dürfe. Denn tatsächlich ist es bereits vom BFH geklärt, dass ein Finanzgericht auch die zivilrechtlichen Vorfragen im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung mitprüfen muss. So muss das Finanzgericht etwa prüfen, ob die Forderung des Bauunternehmers bereits verjährt ist oder ob der Bauträger ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann. Das FG muss im zweiten Rechtsgang nun diese zivilrechtlichen Vorfragen klären. Sollte es Bedenken haben, dass der Bauunternehmer einen fälligen Anspruch gegen die Bauträgerin auf Zahlung des noch ausstehenden Umsatzsteuerbetrags hat, wird es dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben und über die Anordnung einer Sicherheitsleistung entscheiden müssen. Hinweise: Der Bundesgerichtshof hat in den sog. Bauträger-Fällen dem Grunde nach einen zivilrechtlichen Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags bejaht. Hat der Bauunternehmer also eine Bauleistung für ein Entgelt von 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer erbracht und der Bauträger zunächst die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, die er nun aber wieder vom Finanzamt zurückfordert, kann der Bauunternehmer jetzt die 1.900 € vom Bauträger verlangen. Allerdings setzt dieser Anspruch voraus, dass auch die übrigen Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Anspruchs bestehen und der Bauträger weder die Einrede der Verjährung erheben noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.Beide Beschwerden hatten Erfolg, da der BFH den stattgebenden Beschluss mit Anordnung einer Sicherheitsleistung aufgehoben hat. Das Finanzamt hatte sich gegen die Stattgabe gewandt und die Bauträgerin gegen die Sicherheitsleistung. Quelle: BFH, Beschluss vom 26.9.2023 – V B 23/22 (AdV); NWB

  • Anscheinsbeweis für private Nutzung eines Dienstwagens durch Alleingesellschafter trotz Privatnutzungsverbots

    Anscheinsbeweis für private Nutzung eines Dienstwagens durch Alleingesellschafter trotz Privatnutzungsverbots

    Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen, den der Alleingesellschafter nicht privat nutzen darf, so spricht gleichwohl ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Dienstwagens. Dieser Anscheinsbeweis kann durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder durch Nachweis organisatorischer Maßnahmen, die auf Durchsetzung des Privatnutzungsverbots gerichtet sind, oder durch die Verfügbarkeit eines mindestens gleichwertigen Pkw im Privatbereich des Alleingesellschafters erschüttert werden.Hintergrund: Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung einen Vorteil zu, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wird die dadurch eingetretene Vermögensminderung im Wege einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung außerbilanziell kompensiert und dem Einkommen hinzugerechnet. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein überhöhtes Gehalt. Sachverhalt: A war Alleingesellschafter der A-GmbH (Klägerin). Die A-GmbH überließ dem A ein gehobenes Mittelklassefahrzeug, das A nur für betriebliche Fahrten, nicht aber privat nutzen durfte. Nach der Dienstwagenvereinbarung war A verpflichtet, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. A führte kein Fahrtenbuch. A und seine Ehefrau besaßen privat einen etwas preiswerteren Pkw, der auch von der Ehefrau genutzt wurde. Die A-GmbH nahm auf den Dienstwagen eine Sonderabschreibung für ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter vor. Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nicht an und setzte zudem eine verdeckte Gewinnausschüttung an, weil es im Wege des Anscheinsbeweises von einer Privatnutzung durch A ausging. Entscheidung: Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage der A-GmbH ab: Das Finanzamt hat zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt. Denn A hat den Dienstwagen trotz des Privatnutzungsverbots privat genutzt. Bei einem beherrschenden Gesellschafter spricht nämlich ein Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung, weil es keinen Interessenkonflikt zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter gibt. Der Anscheinsbeweis ist darüber hinaus nicht erschüttert worden: A hatte kein Fahrtenbuch geführt, so dass die tatsächliche Nutzung nicht überprüft werden konnte. A war zwar verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Firmengelände abzustellen. Jedoch konnte die A-GmbH keine Nachweise vorlegen, dass diese Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt wurde. Die A-GmbH hat lediglich vorgetragen, dass ein anderer Angestellter den A morgens zu Hause abgeholt und abends wieder nach Hause gefahren habe. A stand privat auch kein mindestens gleichwertiges Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung. Zum einen war der private Pkw des A nicht gleichwertig, sondern schwächer motorisiert; zum anderen wurde der private Pkw auch von der Ehefrau genutzt, so dass der private Pkw dem A nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand. Die verdeckte Gewinnausschüttung war mit den Selbstkosten für den Dienstwagen anzusetzen und um einen Gewinnaufschlag von 5 % zu erhöhen. Dabei ging das FG mangels anderweitiger Nachweise von einem Privatnutzungsanteil von 50 % aus, so dass sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ca. 4.700 € ergab. Allerdings hatte das Finanzamt die verdeckte Gewinnausschüttung nur in Höhe von 4.000 € angesetzt, so dass das FG über diesen Wert nicht hinausgehen durfte. Die Sonderabschreibung auf den Dienstwagen war nicht zulässig, da der Dienstwagen nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde, sondern nach dem Anscheinsbeweis in nicht unerheblichem Umfang privat von A im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung genutzt wurde.Hinweise: Im Bereich der Lohnsteuer erkennt der BFH ein Privatnutzungsverbot an und setzt dann keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer an. Die Finanzgerichte sind bei der Dienstwagennutzung durch beherrschende Gesellschafter aber derzeit strenger und akzeptieren ein Privatnutzungsverbot nicht ohne weiteres; denn bei einem beherrschenden Gesellschafter und „seiner“ GmbH fehlt der typische Interessenkonflikt, den es normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Insbesondere muss der beherrschende Gesellschafter nicht mit Sanktionen rechnen, wenn er gegen ein Privatnutzungsverbot verstößt. Hätte die A-GmbH dem A die Privatnutzung gestattet, wäre keine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen gewesen. Vielmehr hätte dann ein geldwerter Vorteil angesetzt werden müssen, der sich grundsätzlich nach der sog. 1 %-Methode berechnet (monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer). Den Ansatz dieses geldwerten Vorteils wollten die A-GmbH und A mit der Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots vermeiden.Quelle: FG Münster, Urteil vom 28.4.2023 – 10 K 1193/20 K, G, F; NWB

  • Videoverhandlung beim Finanzgericht mit Bildschirm im Rücken der Beteiligten

    Videoverhandlung beim Finanzgericht mit Bildschirm im Rücken der Beteiligten

    Eine Videoverhandlung beim Finanzgericht (FG) verletzt das Recht auf rechtliches Gehör, wenn sich der Videobildschirm, auf dem der Prozessgegner zu sehen ist, im Rücken eines Prozessbeteiligten im Sitzungssaal befindet, so dass sich der Prozessbeteiligte immer umdrehen muss, um den Prozessgegner zu sehen. Hintergrund: Eine mündliche Verhandlung beim Finanzgericht kann in Gestalt einer Videokonferenz durchgeführt werden. Der Kläger und sein Bevollmächtigter oder auch der Beklagte (Finanzamt) sind dann im Sitzungssaal im Gericht nicht persönlich anwesend, sondern nehmen per Videoübertragung an der Verhandlung teil. Sachverhalt: Die Klägerin klagte gegen das Finanzamt. Es kam zu einer Videoverhandlung im Finanzgericht, bei der die Klägerin im Sitzungssaal saß, während das Finanzamt per Video zugeschaltet war. Der Bildschirm, auf dem der Finanzamtsvertreter zu sehen war, befand sich im Rücken der Klägerin, die Richterbank stand hingegen vor ihr. Die Klägerin musste sich daher um 180 Grad wenden, um den Finanzamtsvertreter auf dem Bildschirm zu sehen. Die Klägerin verlor ihre Klage und erhob gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidung: Der BFH gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Entscheidung zurück: Die Videoverhandlung beim FG hat den Anspruch der Klägerin auf das rechtliche Gehör verletzt. Zum rechtlichen Gehör bei einer Videoverhandlung gehört es nämlich, dass der Prozessbeteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Prozessbeteiligten sehen und hören kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die Klägerin den zugeschalteten Finanzamtsvertreter nur dann sehen kann, wenn sie sich um 180 Grad dreht. Denn dann kann die Klägerin nicht zugleich die Richterbank sehen und bekommt nicht mit, ob sich zwischen der Richterbank und dem Finanzamtsvertreter eine nonverbale Kommunikation durch Mimik oder Gestik entwickelt. Zwar muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich gerügt werden, weil auf diesen Anspruch verzichtet werden kann; ohne Rüge kommt es zu einem Rügeverlust, so dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen Verfahrensfehler gestützt werden kann. Das Rügeerfordernis gilt aber nicht, wenn der Prozessbeteiligte – wie im Streitfall – nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Denn als Laie konnte sie das Rügeerfordernis nicht erkennen. Hinweise: Das FG muss nun neu über die eigentliche Streitfrage, zu der sich der BFH nicht geäußert hat, entscheiden.Der BFH hat bereits vor kurzem entscheiden, dass der extern zugeschaltete Prozessbeteiligte bei einer Videoverhandlung die gesamte Richterbank während der überwiegenden Dauer der Verhandlung auf dem Bildschirm sehen muss und nicht nur einen einzelnen Richter, etwa den Vorsitzenden. Anderenfalls ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, weil der Prozessbeteiligte nicht erkennen kann, ob die Richter pünktlich erscheinen oder vorübergehend den Sitzungssaal verlassen oder auch einschlafen. Bei der ordnungsgemäßen Besetzung handelt es sich um einen sog. absoluten Revisionszulassungsgrund, so dass eine Rüge nicht erforderlich ist. Quelle: BFH, Beschluss vom 18.8.2023 – IX B 104/22; NWB

  • Werbungskostenabzug einer ehrenamtlichen Gewerkschafterin und Pensionärin

    Werbungskostenabzug einer ehrenamtlichen Gewerkschafterin und Pensionärin

    Eine pensionierte Beamtin, die ehrenamtlich in der Gewerkschaft tätig ist, kann die Aufwendungen, die ihr im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, als Werbungskosten von ihren Versorgungsbezügen abziehen. Denn ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Gewerkschaft dient mittelbar auch der Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge.Hintergrund: Pensionierte Beamte müssen ihre Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2016 pensionierte Landesbeamtin und erhielt Versorgungsbezüge. Bis zur Pensionierung war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft tätig und als Beamtin von ihrer Beamtentätigkeit freigestellt gewesen. Seit ihrer Pensionierung war sie ehrenamtlich in verschiedenen Gremien der für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaft tätig. Die ihr durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Aufwendungen machte sie als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug an und gab der Klage statt: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der berufliche Anlass der Aufwendungen ist zu bejahen, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Im Streitfall ist ein beruflicher Veranlassungszusammenhang zu bejahen, weil die Gewerkschaftsarbeit der Klägerin auch auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Pensionärin zielte. Gewerkschaften setzen sich nämlich nicht nur für die berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch für die Erwerbsinteressen der Pensionäre ein. So bemüht sich eine Gewerkschaft darum, dass die Ergebnisse einer Tarifrunde im öffentlichen Dienst zeitgleich und systemgerecht bzw. wirkungsgleich auf den Bereich Besoldung und Versorgung übertragen werden. Hinweise: Das Urteil lässt sich auch auf Rentner übertragen, die als Rentner ehrenamtlich für ihre Gewerkschaft tätig sind. Die Aufwendungen sind dann bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen Rentenbezüge gehören, zu berücksichtigen. Der BFH grenzt sich in seinem aktuellen Urteil von einer früheren Entscheidung ab: Damals hatte der BFH Aufwendungen einer emeritierten Professorin für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit steuerlich nicht als Werbungskosten bei den Versorgungsbezügen anerkannt. Dies lag daran, dass die Forschungstätigkeit nicht mit den Versorgungsbezügen zusammenhing, da die Versorgungsbezüge auch ohne Forschungstätigkeit gezahlt worden wären. Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen konkret auf die Höhe der Einnahmen auswirken. Der Steuerpflichtige hat einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen tätigt. Quelle: BFH, Urteil vom 28.6.2023 – VI R 17/21; NWB

  • Bildung und Auflösung einer Rücklage für ausgeschiedenen Mitunternehmer

    Bildung und Auflösung einer Rücklage für ausgeschiedenen Mitunternehmer

    Verkauft ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) seinen Mitunternehmeranteil, kann er seinen Veräußerungsgewinn durch eine Rücklage neutralisieren, soweit der Gewinn auf Immobilien entfällt. Ob diese Rücklage zulässig ist, entscheidet das für die Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft zuständige Finanzamt. Tätigt der ausgeschiedene Mitunternehmer innerhalb der vierjährigen Reinvestitionsfrist keine begünstigte Investition (z.B. in seinem Einzelunternehmen), muss die Rücklage gewinnerhöhend unter Erhöhung eines sog. Gewinnzuschlags aufgelöst werden; über die gewinnerhöhende Auflösung entscheidet das für die Einkommensteuer des ausgeschiedenen Mitunternehmers zuständige Finanzamt. Hintergrund: Bestimmte Veräußerungsgewinne, z.B. aus dem Verkauf von Immobilien, können durch eine Rücklage zunächst neutralisiert werden. Der Steuerpflichtige hat dann grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine begünstigte Investition zu tätigen, z.B. eine neue Immobilie anzuschaffen. Er kann dann die Rücklage von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts abziehen, so dass sich die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut mindern. Unterbleibt die Investition, wird die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst und um einen sog. Gewinnzuschlag von 6 % für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestand, erhöht.Sachverhalt: Der Kläger war Mitunternehmer der A-KG. Er veräußerte am 30.6.2006 seinen Mitunternehmeranteil an der A-KG. Der Veräußerungsgewinn entfiel in vollem Umfang auf Immobilien, so dass der Kläger seinen Veräußerungsgewinn durch eine Rücklage neutralisieren konnte. Allerdings geriet er mit der A-KG in Streit, die keine Rücklage für den Kläger bilden wollte. Der Kläger legte daher gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für die A-KG für 2006 Einspruch ein und hatte Erfolg; allerdings dauerte dies bis zum Jahr 2017, so dass erst im November 2017 ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für 2006 erging, in dem die Rücklage berücksichtigt wurde. Der Kläger hatte im vierjährigen Reinvestitionszeitraum 2007 bis 2010 keine Investition getätigt, so dass die Rücklage im Jahr 2010 gewinnerhöhend aufgelöst werden musste. Das für die A-KG zuständige Finanzamt informierte das Wohnsitzfinanzamt des Klägers, das im Oktober 2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2010 erließ, in dem es die Rücklage gewinnerhöhend auflöste und um einen Gewinnzuschlag von 6 % jährlich erhöhte. Der Kläger wehrte sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Der Kläger durfte im Feststellungszeitraum 2006 seinen Gewinn aus der Veräußerung seines KG-Anteils durch eine Rücklage neutralisieren; denn der Gewinn beruhte ausschließlich auf den stillen Reserven der Immobilien der A-KG. Die Rücklage war in der Sonderbilanz des Klägers bei der A-KG zu bilden. Die Entscheidung, ob eine Rücklage nach § 6b EStG zulässig ist, war von dem für die Gewinnfeststellung der A-KG zuständigen Finanzamt zu treffen. Diese Entscheidung hat das für die A-KG zuständige Finanzamt aufgrund des Einspruchs des Klägers im November 2017 getroffen. Die Rücklage war im Jahr 2010 gewinnerhöhend aufzulösen, da der Kläger die Reinvestition nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist durchgeführt hat. Die Entscheidung über die Auflösung der Rücklage war von dem für die Einkommensteuer des Klägers zuständigen Finanzamt zu treffen. Die Entscheidung über die Auflösung der Rücklage konnte nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft für 2010 getroffen werden, weil der Kläger im Jahr 2010 nicht mehr an der A-KG beteiligt war. Das für den Kläger zuständige Finanzamt durfte daher den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2010 ändern und nachträgliche gewerbliche Einkünfte aufgrund der Auflösung der Rücklage und des Gewinnzuschlags ansetzen. Hinweise: Die Änderung des Einkommensteuerbescheids konnte aufgrund einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung erfolgen. Denn infolge der Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids der A-KG für 2006, in dem nun eine Rücklage in der Sonderbilanz des Klägers angesetzt wurde, ergab sich ein Widerstreit, d.h. Widerspruch, zum Einkommensteuerbescheid 2010, weil in diesem eine Rücklage nicht aufgelöst worden war. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall eine Änderungsmöglichkeit vor, die zudem eine eigenständige Verjährungsregelung enthält. Hätte sich der Kläger im Jahr 2006 gegen die Bildung einer Rücklage entschieden, wäre zwar im Jahr 2006 ein Veräußerungsgewinn entstanden; dieser Veräußerungsgewinn wäre aber tarifbegünstigt gewesen, so dass die steuerliche Belastung etwas niedriger ausgefallen wäre. Von dieser Tarifermäßigung konnte der Kläger im Jahr 2010 bei seinem Gewinn aus der Auflösung der Rücklage nicht mehr profitieren. Quelle: BFH, Urteil vom 12.7.2023 – X R 14/21; NWB