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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

    Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

    Der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens verwendet wird. Es genügt nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers entstanden ist. Hintergrund: Die Einfuhr von Gegenständen im Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden, kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Unternehmer schuldet dann die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie zugleich als Vorsteuer abziehen. Sachverhalt: Die Klägerin war Spediteurin und erhielt von der in der Türkei ansässigen L den Auftrag, Elektronikartikel von der Türkei nach Deutschland zu befördern. Die Klägerin trat als indirekte Zollvertreterin für L auf und gab eine Zollanmeldung ab. Das Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin sowie gegenüber L jeweils als Gesamtschuldner Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220 € fest. Die Klägerin bezahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Die Elektronikartikel kamen aber tatsächlich nicht bei der Empfängerin in Deutschland an, so dass die Klägerin darauf verzichtete, das Entgelt, das sie für die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbart hatte, einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend; das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aber nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für das Unternehmen verwendet wird. Dies erfordert, dass der eingeführte Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers verwendet werden. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Klägerin bezüglich der eingeführten Elektronikartikel lediglich eine Verzollungs- bzw. Beförderungsdienstleistung erbrachte: So gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines konkreten umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatzes der Klägerin. Es gab bereits keinen Ausgangsumsatz der Klägerin, da sie aus Kulanzgründen ihre Verzollungsdienstleistung der L nicht in Rechnung gestellt hatte. Der Wert der importierten Elektronikartikel gehörte auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin hat die Elektronikartikel nicht zur Erbringung einer Ausgangsleistung wie z.B. einer Beförderungs- oder Verzollungsdienstleistung verwendet; vielmehr waren die importierten Elektronikartikel lediglich das Objekt, an dem die Klägerin ihre Beförderungs- und Verzollungsdienstleistung erbracht hat. Hinweise: Der Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Klägerin die importierten Elektronikartikel anschließend selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig verkauft hätte. Die bloße Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin genügt für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hingegen nicht. Quelle: BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21; NWB

  • Anspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt auf Erstattung der an den Vertragspartner zu viel gezahlten Umsatzsteuer

    Anspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt auf Erstattung der an den Vertragspartner zu viel gezahlten Umsatzsteuer

    Der Unternehmer kann einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung derjenigen Umsatzsteuer haben, die der Unternehmer versehentlich zu viel an den Vertragspartner gezahlt hat und die er deshalb nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nicht zurückerhält, weil dieser insolvent ist oder die Einrede der Verjährung erhebt. Dieser Erstattungsanspruch nennt sich „Direktanspruch“ und umfasst auch eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs, wenn das Finanzamt die Erstattung nicht innerhalb angemessener Zeit leistet. Hintergrund: Das Umsatzsteuersystem ist auf Neutralität angelegt und soll den Unternehmer finanziell nicht belasten. Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zahlt, kann sich der Unternehmer daher als Vorsteuer erstatten lassen. Probleme ergeben sich jedoch, wenn der Unternehmer versehentlich zu viel Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner zahlt, weil dieser z.B. zu Unrecht 19 % statt 7 % in Rechnung stellt. Dem Unternehmer werden dann nämlich nur 7 % Vorsteuer erstattet, so dass er sich bemühen muss, die Rechnung berichtigen zu lassen und den Differenzbetrag von seinem Vertragspartner zu erhalten.Sachverhalt: Der Kläger war Forstwirt und erwarb in den Jahren 2011 bis 2013 von anderen Unternehmern Holz, die ihm die Holzlieferungen mit 19 % in Rechnung stellten. Tatsächlich wäre aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden gewesen. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die Vorsteuer nur zu 7 % an und erließ im Juli 2019 entsprechend geänderte Umsatzsteuer- und Zinsbescheide. Der Kläger bemühte sich bei seinen Lieferanten um eine Berichtigung der Rechnungen und um eine Erstattung der überzahlten Umsatzsteuer. Die Lieferanten erhoben die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragte daraufhin beim Finanzamt den Erlass der zu viel gezahlten Umsatzsteuer. Dies lehnte das Finanzamt ab, und das Finanzgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.Entscheidung: Der EuGH bestätigte einen sog. Direktanspruch des Klägers gegen das Finanzamt: Ein Unternehmer kann einen direkten Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung der Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Vertragspartner zu viel gezahlt hat, haben. Der Direktanspruch gegen das Finanzamt ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), nach dem das Mehrwertsteuersystem den Unternehmer nicht belasten darf. Die Belastung des Klägers folgt daraus, dass er an seine Lieferanten eine Umsatzsteuer von 19 % – und damit überhöht – gezahlt hat, er aber nur 7 % als Vorsteuer geltend machen kann. Diesen Differenzbetrag erhält der Kläger von seinen Vertragspartnern nicht zurück, weil diese die Einrede der Verjährung geltend gemacht haben. Der Direktanspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Hierfür gibt es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte. Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss nun das Finanzgericht Münster treffen, welches den EuGH angerufen hat. Sollte es sich der Auffassung des EuGH anschließen, wird der Direktanspruch im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme wie z.B. eines Steuererlasses oder einer Billigkeitsfestsetzung umgesetzt.Nach dem aktuellen EuGH-Urteil umfasst der Direktanspruch auch die Zahlung von Verzugszinsen, wenn das Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt. Der EuGH hat sich jedoch nicht zur Dauer einer angemessenen Frist geäußert. Der EuGH bestätigt mit seiner aktuellen Entscheidung den Direktanspruch des Unternehmers. Dieser Anspruch wirkt sich zugunsten des Unternehmers aus, wenn er die Umsatzsteuer, die er an seine Vertragspartner gezahlt hat, nicht in vollem Umfang als Vorsteuer geltend machen kann, weil sie in der Rechnung überhöht ausgewiesen worden war, und weil sein Vertragspartner entweder zahlungsunfähig ist oder aber die Einrede der Verjährung erhebt. Quelle: EuGH, Urteil vom 7.9.2023 – C-453/22 „Schütte“; NWB

  • Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin

    Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin

    Eine Bruchteilsgemeinschaft, an der mehrere Gemeinschafter beteiligt sind, ohne dass sie wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ist keine Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie kann daher jedenfalls nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbringen und auch nicht Adressatin einer Vorsteuerberichtigung sein. Hintergrund: Unternehmer unterliegen der Umsatzsteuer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies können auch Personengesellschaften, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sein. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft steht mehreren Personen ein Bruchteil am Eigentum einer Sache zu, ohne dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Sachverhalt: Der Kläger war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Hotelgrundstücks, das er an seinen Sohn umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte. Der Sohn betrieb auf dem Grundstück das Hotel. Am 20.10.2014 übertrug der Kläger seiner Ehefrau eine Grundstückshälfte. Am 20.1.2015 verkauften der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück umsatzsteuerfrei an ihren Sohn; das Gesetz behandelt Grundstücksübertragungen als grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt führte daraufhin eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Klägers für 2015 durch, da der Kläger bis Januar 2015 Vorsteuern für das Grundstück geltend gemacht hatte. Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück: Eine Bruchteilsgemeinschaft ist keine Unternehmerin, so dass sich eine Vorsteuerberichtigung nicht gegen eine Bruchteilsgemeinschaft richten kann. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann keine Tätigkeiten ausüben und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausüben. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann somit auch nicht das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko tragen. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch kann sich deshalb allenfalls gegen den Kläger richten. Dies setzt aber voraus, dass der Kläger vorher unternehmerisch tätig war und neben seiner Ehefrau Vermieter des Hotelgrundstücks war. Dies muss das FG nun prüfen. Hinweise: Der BFH hatte vor kurzem seine Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft geändert und sieht sie nun – wie auch im aktuellen Urteil – nicht mehr als Unternehmerin an. Das FG hat sich mit dieser Rechtsprechungsänderung nicht auseinandergesetzt; der BFH sieht hierin ein Fehlen von Urteilsgründen und hat deshalb die Sache an das FG zurückverwiesen. Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Bruchteilsgemeinschaft bereits reagiert und das Gesetz mit Wirkung vom 1.1.2023 geändert. Diese Gesetzesänderung wirkte sich auf das Streitjahr 2015 also nicht aus. Der BFH äußert in seiner aktuellen Entscheidung aber Zweifel, ob diese Gesetzesänderung dazu führt, dass die Bruchteilsgemeinschaft ab dem 1.1.2023 als Unternehmerin angesehen werden kann. Denn auch nach der Neuregelung übt eine Bruchteilsgemeinschaft weiterhin keine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen aus.Quelle: BFH, Beschluss v. 28.8.2023 – V B 44/22; NWB

  • Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

    Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

    Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers kann sich auch aus der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt also nicht zwingend unmittelbare Beziehungen zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger voraus.Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Es werden dann die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft zusammengefasst und vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt nicht auf und schuldet keine Umsatzsteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zu der im Immobilienbereich tätigen V-Gruppe gehörte. Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Klägerin war der G. Die Klägerin verwaltete u.a. Mietshäuser des G. Die Klägerin machte geltend, dass sie in den Streitjahren 2008 bis 2011 eine Organgesellschaft des G (Organträger) gewesen sei und daher keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt verneinte die wirtschaftliche Eingliederung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine wirtschaftliche Eingliederung für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung war anzunehmen, da der G Alleingesellschafter der Klägerin war. Auch die organisatorische Eingliederung war zu bejahen, da der G Geschäftsführer der Klägerin war. Eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des G war denkbar. Eine wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass die Tätigkeiten von Organgesellschaft und Organträger aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen. Zwar ergibt sich die wirtschaftliche Eingliederung nicht bereits daraus, dass die Klägerin Häuser des G verwaltet hat. Hausverwaltungsdienste sind nämlich ebenso wie Buchführungs-, Personalverwaltungs- oder Winterdienste standardisierte Dienstleistungen, für die es zahlreiche Anbieter gibt, die mit relativ geringem Aufwand austauschbar sind. Eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin kann sich aber aus der Bedeutung der von ihr erbrachten Hausverwaltungsdienste für die V-Gruppe ergeben. Das FG muss dies näher aufklären und z.B. ermitteln, wie viele Mietshäuser der V-Gruppe die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011 verwaltet hat. Denkbar ist auch, dass es eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und anderen Gesellschaften der V-Gruppe gegeben hat. Dies wäre der Fall, wenn die Geschäftstätigkeit der Klägerin durch die anderen Gesellschaften der V-Gruppe gefördert worden sein sollte. Hinweise: Ob eine wirtschaftliche Eingliederung bestand, hängt nun davon ab, in welchem Umfang wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaften der V-Gruppe bestanden, nachdem keine relevanten Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und G festgestellt werden konnten. Damit eine wirtschaftliche Eingliederung anzunehmen ist, müssen aber die anderen Gesellschaften der V-Gruppe Organgesellschaften gewesen sein. Im Ergebnis kann eine wirtschaftliche Eingliederung also auch mittelbar über andere Schwestergesellschaften, die Organgesellschaften sind, hergestellt werden. Leistungen der Klägerin an Dritte können dagegen nicht zu einer wirtschaftlichen Eingliederung führen. Quelle: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 28/20; NWB

  • Steuerpflicht von Streubesitzdividenden

    Steuerpflicht von Streubesitzdividenden

    Zwar sind Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, steuerpflichtig, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt (sog. Streubesitzdividenden). Bei der Ermittlung des Umfangs der Beteiligung sind aber auch Anteile zu berücksichtigen, die zwar noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum der Gesellschafterin, wohl aber in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehen. Hintergrund: Ist eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, ist die Dividende grundsätzlich zu 95 % steuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für sog. Streubesitzdividenden, bei denen die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die an der Y-AG beteiligt war. Ihre Beteiligung betrug im Jahr 2013 nur 9,898 %. Sie kaufte mit Vertrag vom 16.12.2013 weitere Aktien im Umfang von 0,10625 %, um so zu Beginn des Jahres 2014 eine Beteiligungsquote von 10,00425 % zu erreichen. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Die Klägerin tätigte zwar am 16.12.2013 die Überweisung; allerdings wurde die Überweisung nicht richtig ausgeführt, sondern löste bei der Klägerin eine Gutschrift aus. Erst nach dem 1.1.2014 überwies die Klägerin den Kaufpreis an den Verkäufer. Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2014 Dividenden von der Y-AG. Die Klägerin ging von einer Steuerfreiheit zu 95 % aus, während das Finanzamt steuerpflichtige Streubesitzdividenden annahm, da die Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 nicht zu mindestens 10 % unmittelbar an der Y-AG beteiligt gewesen war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die Dividenden waren keine steuerpflichtigen Streubesitzdividenden, sondern reguläre Dividenden, die zu 95 % steuerfrei waren. Zwar war die Klägerin zu Beginn des Kalenderjahres zivilrechtlich nur mit weniger als 10 % an der Y-AG beteiligt, nämlich mit 9,898 %. Denn sie hatte das zivilrechtliche Eigentum an den mit Kaufvertrag vom 16.12.2013 gekauften Anteilen im Umfang von 0,10625 % am 1.1.2014 noch nicht erlangt; die Abtretung der Anteile an die Klägerin stand nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin den Kaufpreis vollständig bezahlt. Dies ist erst nach dem 1.1.2014 erfolgt, nachdem die erste Überweisung vom 16.12.2013 fehlgeschlagen war. Die Klägerin hatte aber am 1.1.2014 bereits das wirtschaftliche Eigentum an den mit Kaufvertrag vom 16.12.2013 gekauften Anteilen im Umfang von 0,10625 % erlangt. Ihr stand ein Anwartschaftsrecht zu, da sie es selbst in der Hand hatte, den Kaufpreis zu bezahlen. Der Verkäufer konnte sich nicht mehr vom Kaufvertrag lösen. Und die Chancen und Risiken aus den erworbenen Anteilen standen allein der Klägerin zu, da der Kaufpreis feststand. Für eine Beteiligung von mindestens 10 % genügt das wirtschaftliche Eigentum, da die Vorschrift über Streubesitzdividenden auf die allgemeine Vorschrift zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern mittelbar Bezug nimmt und für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern das wirtschaftliche Eigentum ausreicht. Hinweise: Der Fall betrifft Dividenden einer Kapitalgesellschaft, die an eine andere Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Derartige Dividenden sind zu 95 % steuerfrei, sofern es sich nicht um Streubesitzdividenden handelt. Trotz der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden ist der Verkauf einer Streubesitzbeteiligung zu 95 % steuerfrei. Hat eine Kapitalgesellschaft zu Beginn des Jahres lediglich eine Streubesitzbeteiligung, d.h. zu weniger als 10 %, kann sie im Laufe des Jahres noch eine Beteiligung von mindestens 10 % hinzuerwerben. Das Gesetz fingiert dann, dass der Hinzuerwerb zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt ist; damit besteht dann in diesem Jahr keine Streubesitzbeteiligung mehr, so dass die Dividenden zu 95 % steuerfrei sind. Quelle: BFH, Urteil v. 7.6.2023 – I R 50/19; NWB

  • Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer wird um Leistungen Dritter erhöht

    Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer wird um Leistungen Dritter erhöht

    Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch Leistungen Dritter, die dem Grundstücksverkäufer Geld dafür zahlen, dass er dem Käufer das Grundstück überträgt. Leistungen Dritter können auch dann vorliegen, wenn der Dritte an den Verkäufer einen Kaufpreis für Anteile an der Grundstückserwerberin zahlt und damit sicherstellen will, dass der Verkäufer das Grundstück auf die Grundstückserwerberin überträgt. Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Kaufpreis. Der Gesetzgeber zählt aber auch bestimmte weitere Leistungen zur Bemessungsgrundlage, z.B. Leistungen des Käufers an vorkaufsberechtigte Dritte, damit diese auf den Kauf des Grundstücks verzichten, oder Leistungen Dritter an den Grundstücksverkäufer, damit dieser an den vom Dritten bevorzugten Kaufinteressenten verkauft. Sachverhalt: Die A-GmbH war aufgrund eines Anteilskaufs vom 22.12.2014 Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, geworden. Am selben Tag verkaufte die A-GmbH an die Klägerin eine Immobilie mit einem Verkehrswert von ca. 42,2 Mio. € zum Kaufpreis von ca. 6,3 Mio. €. In Höhe der Wertdifferenz von ca. 35,87 Mio. € erfolgte die Grundstücksübertragung als freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Klägerin. Zwei Wochen zuvor, am 8.12.2014, hatten die C-AG und D-GmbH mit der A-GmbH vereinbart, dass die A-GmbH ihre zukünftigen Anteile an der Klägerin, die sie am 22.12.2014 erwerben wollte, auf die C-AG im Umfang von 94,9 %, also unter der damaligen Steuerbarkeitsgrenze, und auf die D-GmbH zu 5,1 % übertragen soll; der Gesamtkaufpreis für die Anteile sollte ca. 35,8 Mio. € betragen. Die A-GmbH musste nach der Vereinbarung sicherstellen, dass die Immobilie auf die Klägerin übertragen wird, was tatsächlich am 22.12.2014 auch geschah. Das Finanzamt setzte als Bemessungsgrundlage für die Grundstücksübertragung von der A-GmbH auf die Klägerin am 22.12.2014 den Kaufpreis von 6,3 Mio. € sowie den Kaufpreis für die Anteile in Höhe von 35,8 Mio. € an, zusammen 42,1 Mio. €. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zum einen geht der Kaufpreis von 6,3 Mio. € in die Bemessungsgrundlage ein. Zum anderen gehören zur Bemessungsgrundlage auch die Leistungen der Dritten an den Verkäufer, die darauf gerichtet sind, dass der Verkäufer dem Erwerber (der Klägerin) das Grundstück überträgt. Im Streitfall waren daher die von der C-AG und der D-GmbH an die A-GmbH gezahlten 35,8 Mio. € in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Denn die C-AG und die D-GmbH wollten die A-GmbH veranlassen, das Grundstück auf die Klägerin zu übertragen, damit sie (C-AG und D-GmbH) anschließend die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, nämlich an der Klägerin, erwerben konnten. Hinweise: Ein Kaufpreis wird auch dann als Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn er niedriger ist als der Verkehrswert. Zu beachten ist, dass im Jahr 2014 die Anteilsübertragung an die C-AG zu 94,9 % nicht grunderwerbsteuerbar war, da die damalige 95 %-Grenze nicht erreicht wurde. Nach aktueller Rechtslage wäre die Anteilsübertragung an die C-AG grunderwerbsteuerbar, da innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand an der Klägerin zu mindestens 90 % ausgetauscht worden ist. Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 – II R 19/20; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: September 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: September 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 2.10.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0938334); NWB

  • Keine Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um steuerpflichtige Ersatzleistung

    Keine Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um steuerpflichtige Ersatzleistung

    Außergewöhnliche Belastungen werden zwar grundsätzlich um Ersatzleistungen gekürzt, so dass sich nur der geminderte Betrag steuerlich auswirken kann. Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit die Ersatzleistung steuerpflichtig ist und deshalb bereits versteuert wird. Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten. Soweit der Steuerpflichtige Ersatzleistungen erhält, z.B. von einer Versicherung, mindern die Ersatzleistungen die außergewöhnlichen Belastungen. Sachverhalt: Die Klägerin war Angestellte im öffentlichen Dienst. Sie erhielt im Jahr 2017 für ihre verstorbene Mutter ein Sterbegeld in Höhe von ca. 6.500 €, obwohl die Klägerin nicht Erbin geworden war. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 die Kosten für die Beerdigung ihrer Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend; die Beerdigungskosten waren niedriger als das Sterbegeld. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen wegen des Sterbegelds nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage weitgehend statt und erkannte die Beerdigungskosten, gekürzt um den steuerfreien Versorgungsfreibetrag, als außergewöhnliche Belastungen an: Die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen stellen außergewöhnliche Belastungen dar, da eine sittliche Verpflichtung besteht. Die Kosten sind steuerlich insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige Geldleistungen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund des Todes des Angehörigen zugeflossen sind, gedeckt werden. Denn im Ergebnis wird der Steuerpflichtige nur in Höhe der Differenz zwischen Beerdigungskosten und Ersatzleistung belastet. Diese Minderung der außergewöhnlichen Belastungen um Ersatzleistungen ist aber nicht vorzunehmen, soweit die Ersatzleistung steuerpflichtig ist und deshalb versteuert werden muss. Das Sterbegeld war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug und musste von der Klägerin als Arbeitslohn versteuert werden. Allerdings blieb das Sterbegeld in Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei. Daher war nur in Höhe des steuerfreien Versorgungsfreibetrags eine Minderung der außergewöhnlichen Belastungen (Beerdigungskosten) vorzunehmen. Hinweise: Würde man eine steuerpflichtige Ersatzleistung von den außergewöhnlichen Belastungen abziehen, käme es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung. Denn zum einen müsste die Ersatzleistung versteuert werden, zum anderen wäre der Abzugsbetrag niedriger. Zu beachten ist, dass sich die – um steuerfreie Ersatzleistungen geminderten – außergewöhnlichen Belastungen nur dann steuerlich auswirken, wenn sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die von der Höhe der Einkünfte und vom Familienstand (ledig oder verheiratet und Anzahl der Kinder) abhängig ist. Quelle: BFH, Beschluss v. 15.6.2023 – VI R 33/20; NWB

  • Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstücksvermietung mit Betriebsvorrichtungen
    Steuern: Vermieter

    Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstücksvermietung mit Betriebsvorrichtungen

    Die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Umsätze aus der Immobilienvermietung gilt auch bei der Vermietung eines bebauten Grundstücks, auf dem sich Betriebsvorrichtungen befinden, für die nach deutschem Recht an sich keine Umsatzsteuerfreiheit vorgesehen ist. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass der Vermieter des Grundstücks auch Vermieter der Betriebsvorrichtungen ist und dass die Vermietung des Grundstücks zusammen mit der Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Vermietung der Betriebsvorrichtungen nur als Nebenleistung anzusehen ist. Hintergrund: Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind Umsätze aus der langfristigen Vermietung umsatzsteuerfrei. Ausdrücklich ausgeschlossen sind u.a. aber Umsätze aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Sachverhalt: Der Kläger verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 ein mit einem Stallgebäude bebautes Grundstück an einen Putenzüchter. In dem Stallgebäude befanden sich auch Betriebsvorrichtungen wie z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungssysteme oder eine sog. Industrieförderspirale. Der Kläger sah die Mieteinnahmen als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Miete zu 20 % auf die Betriebsvorrichtungen entfiel und behandelte diesen Anteil als umsatzsteuerpflichtig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit in vollem Umfang und gab der Klage statt: Zwar gilt nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen keine Umsatzsteuerfreiheit. Allerdings folgt aus dem europäischen Umsatzsteuerrecht, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, die zwischen denselben Vertragspartnern vereinbart wird, nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie und in eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aufgeteilt werden darf. Im Streitfall lag eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vor, bei der das mit Betriebsvorrichtungen ausgestattete Stallgebäude vermietet und vom Mieter als Putenstall genutzt werden sollte. Die Vermietung der Betriebsvorrichtungen war eine Nebenleistung, da die Betriebsvorrichtungen die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen ermöglichen sollten. Die Hauptleistung war die Vermietung des Stallgebäudes, da das Gebäude den Schutz und die Wärme der Puten gewährleistete. Die Umsatzsteuerfreiheit der Hauptleistung, nämlich der Vermietung des Stallgebäudes, erstreckte sich damit auch auf die Nebenleistung, nämlich auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Sache angerufen, damit dieser klärt, ob sich aus dem deutschen Recht ein Aufteilungsgebot in eine umsatzsteuerfreie und in eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ergibt, so wie dies dem Finanzamt vorschwebte. Der EuGH verneinte ein Aufteilungsgebot, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt, die sich aus einer umsatzsteuerpflichtigen und aus einer umsatzsteuerfreien Haupt- und Nebenleistung zusammensetzt. Wäre die Vermietung der Betriebsvorrichtungen die Hauptleistung gewesen, wäre die gesamte Mieteinnahme umsatzsteuerpflichtig gewesen. Der BFH hat sich dem Urteil des EuGH nun angeschlossen. Bislang hat der BFH ein Aufteilungsgebot bejaht, hält an dieser Rechtsprechung nun aber nicht mehr fest. So hat der BFH vor kurzem bereits die Mitvermietung eines Kfz-Stellplatzes an einen Wohnungsmieter als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung angesehen.Quelle: BFH, Beschluss v. 17.8.2023 – V R 7/23 (V R 22/20); NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirtschaftsbetriebe im Ausland

    Keine umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirtschaftsbetriebe im Ausland

    Die umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte gilt nicht für Land- und Forstwirte, deren Betrieb sich im Ausland befindet und die in Deutschland landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Produkte verkaufen. Hintergrund: Umsatzsteuerlich gelten für Land- und Forstwirte Sonderregelungen, die die Land- und Forstwirte entlasten. Hat der Gesamtumsatz des Land- und Forstwirts im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die Umsatzsteuer nach aktueller Rechtslage auf 9,5 % festgesetzt, und zugleich wird auch eine Vorsteuer von 9,5 % berücksichtigt. Im Streitjahr 2018 betrug der jeweilige Steuersatz 10,7 %, und es gab keine Umsatzgrenze von 600.000 €.Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt einen Bauernhof in Österreich. Sie verkaufte im Jahr 2018 auf deutschen Wochenmärkten Ziegenprodukte. Sie wandte in ihrer Umsatzsteuererklärung den im Jahr 2018 gültigen Durchschnittssteuersatz von 10,7 % an, berücksichtigte in gleicher Höhe die Vorsteuer und gelangte so zu einer Umsatzsteuerzahllast von 0 €. Das Finanzamt erkannte die Durchschnittssatzbesteuerung nicht an, da sich der Bauernhof nicht in Deutschland befand, und setzte eine Umsatzsteuer von 7 % fest. Hiergegen klagte die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Ein Landwirt, der seinen Betrieb nicht in Deutschland unterhält, kann die umsatzsteuerliche Durchschnittsatzbesteuerung nicht anwenden, sondern muss seine Umsätze mit dem in Deutschland gültigen Umsatzsteuersatz versteuern. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung zur Durchschnittssatzbesteuerung keine Beschränkung auf Land- und Forstbetriebe im Inland. Allerdings spricht der Wortlaut der zugrunde liegenden europäischen Vorschriften zur Umsatzsteuer für eine Beschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland; denn danach gilt die Durchschnittssatzbesteuerung für Betriebe, die im jeweiligen Mitgliedstaat, also z.B. in Deutschland, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eingestuft werden. Dies zeigt, dass es auf die Einstufung im jeweiligen EU-Staat ankommt. Ferner richtet sich die Höhe der pauschalen Vorsteuer, die berücksichtigt wird, nach den makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre des jeweiligen Staats. Es würde daher dem Sinn der Durchschnittssatzbesteuerung widersprechen, wenn die makroökonomischen Daten, die sich für Deutschland ergeben, auf einen Unternehmer mit einem Betrieb in Österreich angewendet werden. In Österreich betrug der pauschale Ausgleichsprozentsatz im Streitjahr lediglich 10 %, nicht aber 10,7 %.Hinweise: Die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf der Ziegenprodukte unterlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Umsatzsteuer war aus den Erlösen herauszurechnen. Bei einem Verkaufserlös von beispielsweise 1.000 € würde sich also ein Netto-Entgelt von 934,58 € und damit eine Umsatzsteuer von 65,42 € ergeben.Quelle: BFH, Urteil v. 22.3.2023 – XI R 14/21; NWB