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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Versteuerung einer nicht zugeflossenen Tantieme

    Versteuerung einer nicht zugeflossenen Tantieme

    Ein beherrschender GmbH-Geschäftsführer muss eine ihm nicht zugeflossene Tantieme nur dann versteuern, wenn die GmbH eine Tantiemerückstellung gewinnmindernd passiviert hat. Anderenfalls ist die Annahme eines fiktiven Zuflusses gerechtfertigt. Hintergrund: Die Tantieme eines GmbH-Geschäftsführers gehört zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden. Allerdings kann es bei beherrschenden Gesellschaftern auch zu einem sog. fiktiven Zufluss kommen, wenn sie einen fälligen Anspruch gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter kann die Auszahlung der Tantieme jederzeit durchsetzen. Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und hatte in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung einer Tantieme, der fällig war. Die GmbH zahlte ihm die Tantieme in den Jahren 2015 bis 2017 jedoch nicht aus. Die GmbH hatte in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2015 bis 31.12.2017 keine Tantiemerückstellungen passiviert und ihren Gewinn daher nicht gemindert. Das Finanzamt ging von einem fiktiven Zufluss der Tantiemen beim Kläger aus und setzte bei der Einkommensteuer 2015 bis 2017 entsprechende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) verneinte einen fiktiven Zufluss und gab der Klage statt: Zwar kann bei einem beherrschenden Gesellschafter ein fiktiver Zufluss angenommen werden, wenn er gegen seine GmbH einen fälligen Anspruch hat und die GmbH zahlungsfähig ist. Mit der Fälligkeit wird dann ein Zufluss angenommen, der im Jahr der Fälligkeit versteuert werden muss. Fälligkeit des Anspruchs und Zahlungsfähigkeit der GmbH waren im Streitfall gegeben. Allerdings setzt ein fiktiver Zufluss des Weiteren voraus, dass die GmbH die Tantieme gewinnmindernd gebucht hat. Denn der fiktive Zufluss, der eine Versteuerung beim beherrschenden Gesellschafter bewirkt, ist ein Ausgleich dafür, dass die Tantieme bei der GmbH den Gewinn gemindert hat. Ist der Gewinn der GmbH aber nicht gemindert worden, gibt es keinen Grund, beim Gesellschafter eine Versteuerung sicherzustellen. Mangels Passivierung der Tantiemeverpflichtung bei der GmbH entfällt somit ein fiktiver Zufluss beim Kläger. Hinweise: Zu einer Versteuerung der Tantieme beim Kläger kommt es somit erst dann, wenn er die Tantieme erhält oder wenn die GmbH eine Tantiemerückstellung passiviert. Das FG folgt nicht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das einen fiktiven Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter auch dann annimmt, wenn die GmbH keine Tantiemerückstellung passiviert hat. Dem FG zufolge kommt es nicht darauf an, ob die GmbH eine Tantiemerückstellung hätte passivieren müssen. Die Grundsätze des fiktiven Zuflusses gelten auch bei anderen Zahlungsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafters gegen seine GmbH, z.B. beim laufenden Gehalt oder bei Miet- oder Zinsansprüchen, wenn er mit der GmbH einen Miet- oder Darlehensvertrag geschlossen hat.Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2022 – 12 K 58/20; NWB

  • Ein- und Austritt eines neuen Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

    Ein- und Austritt eines neuen Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

    Ist ein neuer Gesellschafter in eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) eingetreten und haben sich die Altgesellschafter für eine Buchwertfortführung und damit gegen eine Versteuerung ihrer stillen Reserven entschieden und deshalb negative Ergänzungsbilanzen gebildet, müssen sie die negativen Ergänzungsbilanzen bei einem späteren Ausscheiden des Neugesellschafters gegen Abfindung nicht gewinnerhöhend auflösen, sondern können diese fortführen. Hingegen kann der Neugesellschafter seine positive Ergänzungsbilanz, die er anlässlich seines Beitritts gebildet hat, gewinnmindernd von seiner Abfindung abziehen. Hintergrund: Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Mitunternehmerschaft (unternehmerisch tätige Personengesellschaft) ein, wird dies vom Gesetzgeber als Einbringung der Mitunternehmeranteile der Altgesellschafter in eine neue Mitunternehmerschaft angesehen, so dass die Altgesellschafter grundsätzlich ihre stillen Reserven versteuern müssen. Die Altgesellschafter können sich aber für eine Buchwertfortführung entscheiden. In diesem Fall sind im Ergebnis nur die Buchwerte auszuweisen. Der Neugesellschafter kann dann seinen Mehraufwand in einer sog. positiven Ergänzungsbilanz ausweisen und abschreiben, während die Altgesellschafter eine negative Ergänzungsbilanz in korrespondierender Höhe zur positiven Ergänzungsbilanz aufstellen und diese über „Negativabschreibungen“ in den Folgejahren gewinnerhöhend auflösen. Sachverhalt: Zum 30.12.2005 beteiligte sich die M-GmbH an der C-KG. Die Altgesellschafter entschieden sich zur Buchwertfortführung. In der Bilanz der C-KG wurden daher die Buchwerte ausgewiesen. Die M-KG konnte ihren Mehrbetrag in einer positiven Ergänzungsbilanz ausweisen, während die Altgesellschafter in korrespondierender Höhe negative Ergänzungsbilanzen aufstellten, so dass im Ergebnis keine stillen Reserven aufgedeckt wurden. Zum 1.1.2011 schied die M-GmbH gegen Abfindung aus. Zwecks Ermittlung ihres Aufgabegewinns löste die M-GmbH ihre positive Ergänzungsbilanz gewinnmindernd auf. Das Finanzamt war der Auffassung, dass im Gegenzug auch die negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter gewinnerhöhend aufzulösen seien. Hiergegen wehrte sich die C-KG. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Für eine Auflösung der negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter gab es keine Rechtsgrundlage. Zwar wurden die negativen Ergänzungsbilanzen korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz der M-GmbH gebildet, um im Ergebnis die Buchwertfortführung zu vermeiden; diese Korrespondenz erfolgte jedoch aufgrund des Beitritts der M-GmbH. Diese Korrespondenz begründete aber keine Pflicht zur Auflösung der negativen Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden der M-GmbH. Denn Ergänzungsbilanzen werden streng mitunternehmerbezogen geführt. Daher beeinflusst die Aufgabe des Mitunternehmeranteils der M-GmbH nur die Ergänzungsbilanz der M-GmbH, nicht aber die Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter, die ihre Mitunternehmeranteile weder aufgegeben noch veräußert haben. Die negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter konnten daher ab dem 1.1.2011 fortgeführt werden und führten, soweit in ihnen Minderwerte für abnutzbare Wirtschaftsgüter ausgewiesen waren, auch nach dem Ausscheiden der M-GmbH zu gewinnerhöhenden Minderabschreibungen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es nur hinsichtlich der Höhe der positiven und negativen Ergänzungsbilanzen eine Korrespondenz gab, nicht aber für die Bildung und Auflösung. Bereits für die Bildung der Ergänzungsbilanzen gab es unterschiedliche Gründe, da die M-GmbH ihre erworbenen stillen Reserven in ihrer positiven Ergänzungsbilanz aktivierte, während die Altgesellschafter die negativen Ergänzungsbilanzen aufstellten, um ihr Wahlrecht auf Buchwertfortführung auszuüben und eine Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Quelle: BFH, Urteil vom 23.2.2023 – IV R 27/19; NWB

  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei unterbliebener Verzinsung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei unterbliebener Verzinsung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos

    Wird ein bei einer GmbH geführtes Gesellschafter-Verrechnungskonto, das einen Saldo zugunsten der GmbH ausweist, nicht verzinst, führt dies bei der GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die ihr Einkommen erhöht. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung richtet sich grundsätzlich nach dem Zinssatz, der in der Mitte zwischen dem fremdüblichen Habenzinssatz und dem fremdüblichen Sollzinssatz liegt. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die unterlassene Verzinsung eines dem Gesellschafter gewährten Darlehens. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, an der der A mit 60 % beteiligt war. Die GmbH führte für A ein Verrechnungskonto, das in den Streitjahren 2014 und 2015 einen Saldo von mehr als 200.000 € zugunsten der GmbH auswies. Das Verrechnungskonto wurde nicht verzinst. Das Finanzamt hatte bereits im Jahr 2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A gestellt. Das Finanzamt setzte für 2014 und 2015 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe eines Zinssatzes von 4,5 % des Saldos an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: Die unterbleibende Verzinsung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos führt unter dem Gesichtspunkt einer verhinderten Vermögensmehrung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn es handelt sich bei der Unverzinslichkeit um einen Vorteil, der dem Gesellschafter aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses gewährt wird. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung richtet sich nach dem fremdüblichen Zinssatz. Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht geboten, nur auf den Habenzinssatz abzustellen, den die GmbH bei einer Anlage bei einer Bank hätte erhalten können. Vielmehr ist auch die Sicht des Gesellschafters als Kreditnehmer zu berücksichtigen, der im Fall der Kreditaufnahme bei einer Bank den üblichen Sollzinssatz hätte entrichten müssen. Daher kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sich die GmbH und der Gesellschafter die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilungsgrundsatz). Der vom Finanzamt ermittelte und vom Finanzgericht bestätigte Zinssatz von 4,5 % ist nicht zu beanstanden. Denn in den Streitjahren lag der Habenzinssatz nur geringfügig über 0 % und der Sollzinssatz bei etwa 9 %. Die Marge betrug damit neun Prozentpunkte, so dass für die verdeckte Gewinnausschüttung die Hälfte hiervon, nämlich ein Zinssatz von 4,5 % angesetzt werden konnte. Dabei war zuungunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Forderung gegen A unbesichert war und daher den Charakter eines unbesicherten Privatkredits hatte. Angesichts der Höhe des Verrechnungskontos von mehr als 200.000 € und des im Jahr 2012 gestellten Insolvenzeröffnungsantrags war die fehlende Besicherung bedeutsam und sprach gegen einen niedrigeren Zinssatz. Hinweise: Hätte sich die GmbH selbst über Kredite finanziert, hätte die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der von der GmbH gegenüber der Bank geschuldeten Sollzinsen angesetzt werden können.Das Urteil macht deutlich, dass Gesellschafter-Verrechnungskonten, die von einer GmbH geführt werden, verzinst werden sollten. Anderenfalls droht der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Hinsichtlich der Höhe hält der BFH am Margenteilungsgrundsatz fest, wonach sich GmbH und Gesellschafter die Differenz (Marge) zwischen Sollzinssatz und Habenzinssatz teilen. Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2023 – I R 27/20; NWB

  • Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus

    Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus

    Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.6.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.Hintergrund: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.Hierzu führt die Bundesagentur für Arbeit weiter aus:Ab dem 1.7.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent. Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Pressemitteilung v. 21.6.2023; NWB

  • Schwerbehinderter Arbeitnehmer kann häusliches Arbeitszimmer absetzen

    Schwerbehinderter Arbeitnehmer kann häusliches Arbeitszimmer absetzen

    Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage auch dann absetzen, wenn ihm im Betrieb seines Arbeitgebers zwar ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung aber nicht täglich zum Betrieb fahren kann. Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage war ein Werbungskostenabzug bis zu 1.250 € möglich. Hintergrund: Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand – der Abzug war dann auf 1.250 € beschränkt – oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete; in dem zuletzt genannten Fall war der Abzug unbeschränkt möglich. Zur neuen Rechtslage s. Hinweise unten.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin. Sie war an einer seltenen Erbkrankheit erkrankt und deshalb zu 70 % schwerbehindert. Ihr Arzt hatte ihr eine Bescheinigung ausgestellt, dass sie wöchentlich an zwei Tagen zu Hause arbeiten soll. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie teilweise zu Hause arbeiten könne, falls die Behinderung dies erfordere. Die Klägerin arbeitete im Streitjahr 2018 einmal wöchentlich zu Hause und machte die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug mit der Begründung nicht an, dass die Klägerin im Betrieb ihres Arbeitgebers über einen anderen Arbeitsplatz verfügt habe.Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist u.a. dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Begriff des „Zur-Verfügung-Stehens“ ist subjektiv zu interpretieren. Es muss also nicht nur ein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers bereitstehen, sondern seine Inanspruchnahme muss für den Arbeitnehmer auch subjektiv zumutbar sein. An der subjektiven Zumutbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen den betrieblichen Arbeitsplatz nicht nutzen kann. Im Streitfall war die subjektive Zumutbarkeit nicht gegeben. Denn die Klägerin konnte anhand der ärztlichen Bescheinigung und der arbeitsvertraglichen Regelung nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den betrieblichen Arbeitsplatz täglich zu nutzen. Damit stand ihr ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, und der Werbungskostenabzug war möglich.Hinweise: Das Urteil ist für Arbeitnehmer, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, erfreulich, weil es jedenfalls bis einschließlich 2022 den Abzug der Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Umfang von 1.250 € jährlich ermöglicht, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass ihm eine werktägliche Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Die Rechtslage hat sich ab 2023 geändert. Seitdem können Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine sog. Home-Office-Pauschale von täglich 6 € (maximal 1.260 €/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug dieser Tagespauschale erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sondern setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, für den er die Pauschale geltend macht, seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung und nicht im Betrieb ausübt. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.9.2022 – 5 K 5138/21; NWB

  • Keine einkommensteuerliche Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr 2020

    Keine einkommensteuerliche Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr 2020

    Für steuerpflichtige Corona-Hilfen des Jahres 2020 wird keine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt, da es sich bei den Corona-Hilfen nicht um außerordentliche Einkünfte handelt, wenn sie ausschließlich für das Jahr 2020 gezahlt worden sind, nicht aber auch für andere Jahre. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt eine sog. Tarifermäßigung, d.h. Minderung der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte erzielt, z.B. Vergütungen, die für mehrjährige Tätigkeiten auf einen Schlag gezahlt werden, oder Entschädigungen. Auf diese Weise wird der höhere Steuersatz, der infolge der Zusammenballung der Einkünfte, zu der es bei Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten regelmäßig kommt, abgemildert. Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Hotel mit Restaurant, das im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen werden musste. Er erhielt daraufhin noch im Jahr 2020 eine sog. Soforthilfe i. H. von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe i.H. von ca. 7.000 € und die sog. November- und Dezemberhilfe i.H. von ca. 42.000 €. Der Kläger beantragte eine Tarifermäßigung und begründete dies damit, dass er aufgrund der Corona-Hilfen in 2020 einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt habe. So habe sein Gewinn in 2020 ca. 80.000 € betragen, während er sich in den Vorjahren zwischen 55.000 € und 70.000 € bewegt habe. Das Finanzamt lehnte die Tarifermäßigung ab. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte eine Tarifermäßigung ebenfalls ab und wies die Klage ab: Der Kläger hat im Jahr 2020 keine außerordentlichen Einkünfte erzielt, so dass eine Tarifermäßigung nicht zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Corona-Hilfen eine Entschädigung darstellten, etwa für entgangene Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Denn Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist eine Zusammenballung von Einkünften, die zu einer Erhöhung des Steuersatzes führt. Der Kläger hat im Jahr 2020 aber nur Corona-Hilfen für das Jahr 2020 erhalten, nicht aber Corona-Hilfen für andere Veranlagungszeiträume. Hinweise: Das FG sah es als irrelevant an, dass der Kläger im Jahr 2020 auf Grund der Corona-Hilfen einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt hatte. Denn wenn man überhaupt einen Vergleich mit den Vorjahren anstellen wollte, käme es auf die Betriebseinnahmen aufgrund der getätigten Umsätze an; diese waren im Streitjahr 2020 aber geringer als in den Vorjahren. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein verbindlichen Verfügung ebenfalls eine Tarifermäßigung abgelehnt. Aus Sicht des Finanzministeriums handelt es sich weder um Entschädigungen noch um Zahlungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.4.2023 – 13 K 425/22 E; NWB

  • Fitnessstudio muss bei Corona-Schließung keine Umsatzsteuer entrichten

    Fitnessstudio muss bei Corona-Schließung keine Umsatzsteuer entrichten

    Der Betreiber eines Fitnessstudios muss für dem Zeitraum, in dem sein Studio aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen wurde, keine Umsatzsteuer auf die weiterhin von den Mitgliedern entrichteten Beiträge abführen. Denn er hat keine Leistungen erbracht. Dies gilt auch dann, wenn er seinen Mitgliedern Ersatzangebote über kostenlose Anschlussmonate oder Internet-Kurse gemacht hat, da diese Ersatzangebote die vereinbarten Leistungen nicht ersetzen konnten. Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Fitnessstudio, das er im Zeitraum vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 auf Grund der Corona-Maßnahmen schließen musste. Das Studio hatte mehr als 800 Mitglieder. Im Schließungszeitraum zahlten 761 Mitglieder die Beiträge weiter. Der Kläger bot seinen Mitgliedern im Schließungszeitraum Ersatzangebote an wie z.B. kostenlose Monate im Anschluss an die Schließung, einen täglichen Online-Kurs, einen 3D-Körperscan sowie eine Telefon-Hotline. Der Kläger führte auf die an ihn im April und Mai 2020 gezahlten Beiträge keine Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt sah in den angebotenen Ersatzleistungen hingegen umsatzsteuerbare Leistungen. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) verneinte die Umsatzsteuerbarkeit und gab der Klage statt: Die Umsatzsteuerbarkeit setzt voraus, dass ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Der Kläger hat im Schließungszeitraum jedoch keine Leistungen erbracht, da er die vereinbarten Leistungen aufgrund der Schließung seines Fitnessstudios nicht erbringen konnte. Allein die Zahlung der Beiträge durch die Mitglieder führt nicht zur Umsatzsteuerbarkeit, da entscheidend ist, ob der Kläger seine Leistungen erbracht hat; dies ist aufgrund der Schließung zu verneinen. Es handelt sich bei den gezahlten Beiträgen auch nicht um ein freiwillig gezahltes (Mehr-)Entgelt, das der Umsatzsteuer unterliegen würde; denn zum einen würde auch dies eine Leistung voraussetzen, und zum anderen ist es denkbar, dass die Mitglieder ihre Beiträge nur aufgrund bloßer Vergesslichkeit oder Bequemlichkeit weitergezahlt haben könnten. Die angebotenen „Ersatzleistungen“ stellten keine umsatzsteuerbaren Leistungen dar, da sie die vereinbarten Leistungen nicht ersetzt haben. Denn weder konnten die Mitglieder die Fitnessgeräte nutzen, noch konnten sie einen persönlichen Kontakt zu den Trainern und anderen Mitgliedern aufnehmen. Die gezahlten Beiträge waren ferner auch keine Anzahlungen für künftige Leistungen des Klägers. Die Beiträge wurden nämlich für den jeweiligen Monat April und Mai gezahlt, nicht aber für künftige Zeiträume. Eine Anzahlung war nur in den für März 2020 gezahlten Beiträgen zu sehen, da im Zahlungszeitpunkt noch nicht feststand, dass die Leistungen nicht erbracht werden würden; insoweit gab es aber auch keinen Streit zwischen dem Kläger und dem Finanzamt. Hinweise: Hätte der Kläger die Umsatzsteuer für April 2020 und Mai 2020 gesondert ausgewiesen, hätte er zur Abführung der Umsatzsteuer aufgrund einer gesetzlichen Regelung verpflichtet sein können, nach der der Unternehmer die Umsatzsteuer im Fall eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises schuldet. Der Kläger hat aber lediglich den Bruttobetrag ausgewiesen. Anders als das FG Hamburg wird die Rechtslage vom Schleswig-Holsteinischen FG gesehen, das die Umsatzsteuerbarkeit in einem vergleichbaren Fall eines Fitnessstudio-Betreibers bejaht hat. Hierzu ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der die streitige Rechtsfrage nun entscheiden muss. Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 16.2.2023 – 6 K 239/21; NWB

  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und gewerblicher Grundstückshandel

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und gewerblicher Grundstückshandel

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksgesellschaften wird nicht gewährt, wenn die Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt allerdings nicht vor, wenn die Veräußerung von Grundbesitz deshalb erfolgt, weil die geplante Bebauung und Vermietung aufgrund der kommunalpolitischen Entwicklungen in der betreffenden Gemeinde nicht mehr umsetzbar waren. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Immobilienbereich tätig war. Sie verkaufte 2014 eine Immobilie, die sie 2013 erworben hatte. Im November 2015 erwarb die Klägerin eine weitere Immobilie, die sie als Umlaufvermögen bilanzierte. Sie verkaufte diese Immobilie im November 2016 für ca. 3,7 Mio. € mit einem Gewinn von ca. 400.000 €. Ab 2018 beteiligte sich die Klägerin atypisch still an einer ebenfalls in der Immobilienbranche tätigen GmbH & Co. KG. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin aus und versagte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin verwaltete im Streitjahr 2016 nur eigenen Grundbesitz und betrieb keinen gewerblichen Grundstückshandel. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und verkauft; dies indiziert nach der Rechtsprechung eine bedingte Veräußerungsabsicht bei Erwerb der Immobilie und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Die Klägerin hat vorliegend diese sog. Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten. Denn sie hat im Jahr 2016 erst ihre zweite Immobilie verkauft. Auch die spätere Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an einer Grundstücksgesellschaft im Jahr 2018 und ein etwaiger Verkauf dieser Beteiligung würden nicht zur Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze führen. Auch eine unbedingte Veräußerungsabsicht bezüglich des im Jahr 2016 verkauften Grundstücks war zu verneinen. Denn die Klägerin wollte diese Immobilie entwickeln und umgestalten, um sie danach zu vermieten. Dieser Plan ist aufgrund von kommunalpolitischen Entwicklungen gescheitert, weil die Stadt auf dem Grundstück eine Parkanlage errichten wollte. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin das Grundstück in ihrem Umlaufvermögen bilanziert, also wie eine Ware in der Bilanz ausgewiesen hat. Denn die Bilanz wurde zu einem Zeitpunkt aufgestellt, als bereits klar war, dass das Grundstück nicht mehr entwickelt und vermietet werden konnte. Zwar hätte bilanziell ein Ausweis im Anlagevermögen erfolgen müssen, weil es auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag – und nicht am Tag der Bilanzaufstellung – ankommt; die fehlerhafte Bilanzierung führt jedoch nicht zur Annahme einer unbedingten Veräußerungsabsicht. Hinweise: Zwar stammten zwei der drei Gesellschafter der Klägerin aus der Baubranche. Dies war aus Sicht des FG jedoch kein Grund, von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Als unbeachtlich sah das FG auch den Umstand an, dass es sich bei der im Jahr 2016 veräußerten Immobilie um ein sog. Großobjekt handelte, das im Allgemeinen eher als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel herangezogen wird. Schließlich sah es das Gericht auch als steuerlich unschädlich an, dass die Klägerin über eine Gewerbeerlaubnis für Bauträger verfügte und dass nach ihrem Gesellschaftsvertrag auch die Veräußerung von Immobilien zum Unternehmensgegenstand gehörte. Insgesamt kann man das Urteil daher als „glücklich“ für die Klägerin bezeichnen, da es eine Anzahl von Indizien gab, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprachen. Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G; NWB

  • Bewertung von Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz

    Bewertung von Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz

    Eine Rückstellung in der Steuerbilanz darf nicht höher bewertet werden als eine Rückstellung in der Handelsbilanz. Hat der Unternehmer jedoch in seiner Handelsbilanz ein sog. Beibehaltungswahlrecht ausgeübt, das es ihm einmalig ermöglicht, von einer teilweisen Auflösung seiner Rückstellung in der Handelsbilanz abzusehen und den höheren Wert beizubehalten, gilt dieser höhere Wert auch als Obergrenze für die Steuerbilanz. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat im Jahr 2009 das Bilanzrecht modernisiert. Die Neuregelungen waren grundsätzlich zum 31.12.2010 anzuwenden. Dies konnte bei Rückstellungen in der Handelsbilanz zu niedrigeren Werten führen, weil Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nunmehr abzuzinsen waren und weil Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt werden mussten. Kaufleute konnten jedoch von einer gewinnerhöhenden Minderung ihrer Rückstellungen absehen, wenn der aufzulösende Rückstellungsbetrag spätestens bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden musste (sog. Beibehaltungswahlrecht). Sachverhalt: Die Klägerin hatte Deponien betrieben und musste diese noch rekultivieren. Sie hatte für diese Nachsorgeverpflichtungen zum 31.12.2009 Nachsorgerückstellungen gebildet. Zum 31.12.2010, dem streitigen Bilanzstichtag, waren diese Rückstellungen aufgrund der Reform des Bilanzrechts in der Handelsbilanz niedriger zu bewerten und teilweise, nämlich in Höhe von fast 3 Mio. €, aufzulösen. Die Klägerin machte allerdings von ihrem Beibehaltungsrecht Gebrauch und behielt die bisherige Höhe der Rückstellungen von ca. 11 Mio. € bei. Das Finanzamt war der Auffassung, dass in der Steuerbilanz nur ein Wert von maximal 8 Mio. € angesetzt werden könne. Den sich hieraus ergebenden Gewinn von ca. 3 Mio. € neutralisierte das Finanzamt in Höhe von 14/15 durch eine Rücklage, die in den folgenden 14 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der handelsbilanzielle Wert der Rückstellung bildet die Obergrenze für den steuerlichen Rückstellungswert. Daher darf der Steuerbilanzwert nicht über den handelsbilanziellen Wert hinausgehen. Der handelsbilanzielle Wert ist im Streitfall der höhere Wert von 11 Mio. €, weil die Klägerin von ihrem Beibehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat und sich gegen eine teilweise Auflösung der handelsbilanziellen Rückstellung entschieden hat. Das Beibehaltungswahlrecht ist ein sog. intertemporales Recht, das nur einmalig aufgrund der Reform der Bilanzrechts ausgeübt werden konnte. Es ist daher steuerlich maßgeblich und führt somit zu einem höheren Steuerbilanzwert. Allerdings ist es denkbar, dass die Steuerbilanzrückstellung niedriger ist als die handelsbilanzrechtliche Rückstellung, weil im Steuerrecht noch besondere Bewertungsregeln für Rückstellungen gelten. Das FG muss nun überprüfen, ob diese speziellen steuerlichen Regeln anzuwenden sind, so dass sich in der Steuerbilanz ein niedrigerer Wert als der handelsbilanzrechtliche Wert von 11 Mio. € ergibt. Hinweise: Für die Unternehmer ist das Urteil erfreulich, weil es zu einer höheren Rückstellung in der Steuerbilanz ab dem 31.12.2010 führt, wenn das handelsbilanzrechtliche Beibehaltungswahlrecht ausgeübt wird. Im Übrigen bleibt der BFH bei seiner Auffassung, dass in der Steuerbilanz stets der niedrigere Wert der beiden Rückstellungswerte – Handels- oder Steuerbilanz – anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung hat im Fall der gewinnerhöhenden Minderung von Rückstellungen infolge der Bilanzrechtsreform im Jahr 2009 die Möglichkeit eingeräumt, den sich aus einer Minderung der Rückstellung ergebenden Gewinn durch Bildung einer Rücklage über insgesamt 15 Jahre zu verteilen. Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 24/19; NWB

  • Vermietung von Ferienwohnungen im Hotel durch treuhänderischen Vermittler
    Steuern: Vermieter

    Vermietung von Ferienwohnungen im Hotel durch treuhänderischen Vermittler

    Die Vermietung von Ferienwohnungen führt nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn der mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler die Ferienwohnungen zwar wie ein Hotelzimmer anbietet, jedoch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, weil er hoteltypische Zusatzleistungen wie z.B. Verpflegung oder Bettwäschewechsel auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt. Der Vermieter muss dann keine Gewerbesteuer entrichten. Hintergrund: Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietung einer Wohnung wird zwar grundsätzlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst; sie kann aber zu gewerblichen Einkünften führen, wenn gewerbliche Zusatzleistungen erbracht werden, wie sie auch in einem Hotel üblich sind. Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin dreier Ferienwohnungen, die sich in einer Ferienanlage befanden, zu der zwei Hotels gehörten. Die Klägerin beauftragte die G-GmbH mit der treuhänderischen Vermietung. Bei entsprechendem Bedarf sollte die G-GmbH die Wohnungen im eigenen Namen auch als Hotelzimmer der beiden Hotels vermieten können und dann Zusatzleistungen über die Hotel-Betriebsgesellschaft anbieten wie z.B. Vollpension, Frühstück oder Bettwäschewechsel. Die hierfür anfallenden Kosten sollten zwischen der G-GmbH und der Hotel-Betriebsgesellschaft abgerechnet werden. In der Folgezeit wurden die Wohnungen in Vermietungsportalen im Internet als Hotelzimmer mit Frühstück und Hotelservice angeboten. Die G-GmbH zog vom Vermietungserlös die an die Hotel-Betriebsgesellschaft gezahlten Entgelte ab. Das Finanzamt setzte für die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte hingegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gab der Klage statt: Zwar kann die Vermietung von Ferienwohnungen zu gewerblichen Einkünften führen, wenn die Vermietung mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Allerdings hat die Klägerin die Wohnungen nicht wie Hotelzimmer vermietet, weil die G-GmbH nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin aufgetreten ist. Die Mieter haben daher nicht erkannt, dass sie tatsächlich von der Klägerin gemietet haben. Die G-GmbH ist auch nicht als Treuhänder für die Klägerin aufgetreten. Ein Treuhandverhältnis würde zwar dazu führen, dass die durch die G-GmbH als Treuhänderin erfolgte Vermietung der Klägerin als Treugeberin zuzurechnen wäre. Die Klägerin hatte aber nicht die für einen Treugeber entsprechende Stellung, für die ein wesentlicher Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung, Weisungsbefugnisse gegenüber der G-GmbH und ein Herausgaberecht erforderlich gewesen wären. Eine treuhänderische Zurechnung scheidet auch bereits deshalb aus, weil die G-GmbH ein erhebliches eigenes Interesse an der Treuhandstellung hatte. Denn die G-GmbH konnte die erbrachten Zusatzleistungen wie die Bereitstellung von Wäsche, Frühstück oder die Endreinigung abrechnen. Dabei ist unerheblich, ob die G-GmbH die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Interesse eines Dritten wie z. B. der Hotel-Betriebsgesellschaft angeboten hat; denn die G-GmbH hat die Leistungen jedenfalls nicht auf Rechnung der Klägerin erbracht.Hinweise: Für die Klägerin ist die Entscheidung positiv, weil sie auf ihren Überschuss aus der Vermietung keine Gewerbesteuer entrichten muss. Anders sieht es bei der Erbschaftsteuer aus; denn dort sind Wohnungen, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, weitgehend (zu 85 %) oder vollständig steuerfrei. Quelle: BFH, Urteil v. 28.5.2020 – IV R 10/18 (nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt); NWB