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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Grundsteuererklärung: Kulanzfrist läuft ab, Schätzungsankündigungen werden versandt

    Grundsteuererklärung: Kulanzfrist läuft ab, Schätzungsankündigungen werden versandt

    Die Finanzämter in Baden-Württemberg werden in den kommenden Wochen die Schätzungsankündigung für die Grundsteuer versenden. Hierauf macht das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg aufmerksam.Adressat sind alle Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer B abgegeben haben. Sie waren vor Wochen noch mal von den Finanzämtern gebeten worden, ihre Erklärung einzureichen. Dafür hatten sie eine sechswöchige Frist eingeräumt bekommen. Insgesamt hatten Eigentümer über ein Jahr Zeit, ihre Erklärung für die Grundsteuer B abzugeben. Die Finanzämter werden im nächsten Schritt dazu übergehen, den Grundsteuerwert der betroffenen Grundstücke zu schätzen. Die Schätzungen können zuungunsten der Eigentümer ausfallen. Denn die Finanzämter können Steuervergünstigungen ohne eine Grundsteuererklärung nicht berücksichtigen. Beispielsweise wenn ein Grundstück vorwiegend für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Wer eine Schätzankündigung erhält, kann immer noch seine Grundsteuerklärung abgeben, um eine Schätzung zu vermeiden. Deshalb enthält jede Schätzungsankündigung noch mal eine Frist. Die Finanzämter werden dann voraussichtlich ab November die Grundsteuermessbescheide auf Basis von Schätzungen verschickenWeitere Informationen: Alle notwendigen Daten für die Erklärungsabgabe sowie weitere Informationen rund um die Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de. Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 25.9.2023; NWB

  • Übernahme von Studienkosten für Kinder keine Betriebsausgaben

    Übernahme von Studienkosten für Kinder keine Betriebsausgaben

    Übernimmt eine Ärztin die Studien- und Unterbringungskosten für ein Medizinstudium der eigenen Kinder und eines mit ihnen befreundeten Kindes im Ausland, kann sie die Kosten nicht als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich nämlich nicht um betrieblich veranlasste Kosten, selbst wenn die Kinder nach dem Abschluss des Studiums und der bestandenen Approbation fünf Jahre lang als Praxispartner für die Ärztin tätig werden sollen und wenn die Ärztin hofft, dass eines der Kinder ihre Praxis später übernimmt. Hintergrund: Unterhaltsleistungen sind nach dem Gesetz grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar. Bei Zahlungen an nahe Angehörige ist daher regelmäßig zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind und steuerlich geltend gemacht werden können oder ob die Zahlungen verdeckte Unterhaltszahlungen darstellen, die sich steuerlich nicht auswirken. Sachverhalt: Die Klägerin war Ärztin und hatte zwei Kinder, die zusammen mit ihrem Freund B ihr Abitur im Jahr 2014 bestanden hatten. Keines der Kinder hatte den für ein Medizinstudium in Deutschland erforderlichen Notenschnitt geschafft. Die Klägerin vereinbarte mit den drei Abiturienten im Jahr 2014 mündlich, dass sie die Kosten für ein Medizinstudium im Ausland einschließlich der Kosten für die Unterbringung übernimmt. Die drei Abiturienten verpflichteten sich, nach Abschluss ihres Medizinstudiums und ihrer Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner der Klägerin zu arbeiten. Die mündliche Vereinbarung wurde zwei Jahre später schriftlich festgehalten. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die Klägerin jährlich zwischen 45.000 € und 67.000 € für das Studium und die Unterkunft der drei Kinder und machte diese Zahlungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: Die Zahlungen für die Studiengebühren und Unterkunftskosten zugunsten ihrer beiden eigenen Kinder sowie deren Freund B waren nicht betrieblich veranlasst. Es bestand nämlich ein krasses Missverhältnis zwischen den Chancen und den Risiken der getroffenen Vereinbarung. So war unsicher, ob die Kinder für das Medizinstudium geeignet waren und abschließen würden; immerhin hatten sie den erforderlichen Notenschnitt für ein Medizinstudium in Deutschland nicht geschafft. Außerdem hatten sie bisher keine Erfolge im Bereich der Medizin aufweisen können, sondern lediglich das Abitur absolviert. In welcher Weise die Kinder später als Praxispartner arbeiten würden, war nicht hinreichend geklärt; insbesondere war unklar, ob die Kinder als Praxispartner auch einen Umsatzanteil erhalten würden oder ob der gesteigerte Umsatz allein der Klägerin zugute kommen würde. Nicht abgesichert war eine etwaige Rückzahlung der Kinder für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit als Praxispartner nicht aufnehmen würden und die von der Klägerin gezahlten Studiengebühren und Unterkunftskosten erstatten müssten. Zwar hoffte die Klägerin, dass eines der Kinder später die Arztpraxis übernehmen könnte. Eine bloße Hoffnung rechtfertigt aber keinen Betriebsausgabenabzug von jährlichen Kosten zwischen 45.000 € und 67.000 €. Bezüglich der Kosten für die beiden eigenen Kinder war zudem zu berücksichtigen, dass Unterhaltszahlungen für Familienangehörige steuerlich nicht absetzbar sind. Die von der Klägerin getragenen Kosten für ein Medizinstudium und für die Unterkunft sind aber Unterhaltszahlungen. Hinweise: Die Vereinbarung war inhaltlich viel zu unbestimmt, um eine betriebliche Veranlassung begründen zu können. Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, erst recht nicht mündlich und eine schriftliche Vereinbarung erst zwei Jahre später. Daher war die Schlussfolgerung berechtigt, dass die Zahlungen deshalb geleistet worden sind, um die beiden eigenen Kinder und deren Freund B zu unterstützen. Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Zahlungen an Angehörige im Bereich der beruflichen Entwicklung generell nicht abziehbar sind. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten für die Facharztausbildung eines Kindes als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Kind bereits als Zahnarzt ausgebildet und für das Elternteil tätig ist. Entsprechendes gilt für die Kosten für einen Fleischermeisterlehrgang eines bereits als Gesellen beschäftigten Kindes.Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.5.2023 – 3 K 3577/20 E, AO; NWB

  • Rückabwicklung eines Grundstückskaufs und Folgen für die Grunderwerbsteuer

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufs und Folgen für die Grunderwerbsteuer

    Zwar kann ein grunderwerbsteuerbarer Vertrag rückgängig gemacht werden, so dass die Grunderwerbsteuer wegfällt. Zur Rückgängigmachung gehört aber grundsätzlich auch die Löschung einer zugunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung. Unterbleibt die Löschung, bleibt die Grunderwerbsteuer aber nur dann bestehen, wenn die Auflassungsvormerkung von der Käuferin oder ihren Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern in eigenem wirtschaftlichem Interesse verwertet worden ist, indem die Käuferin z.B. Einfluss auf eine Weiterveräußerung genommen hat.Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss eines Grundstückskaufvertrags. Der Gesetzgeber lässt bei Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags innerhalb von zwei Jahren allerdings eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer zu. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Geschäftsführer und mittelbar beteiligte Gesellschafter G und H waren. Die Klägerin erwarb von der Verkäuferin V mit Kaufvertrag vom 5.7.2016 ein Grundstück zum Kaufpreis von ca. 6,3 Mio. €. Zugunsten der Klägerin wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 380.000 € fest. Am 9.5.2017 hoben die Klägerin und V den Kaufvertrag auf. In dem Aufhebungsvertrag beantragten die Klägerin und V die Löschung der Auflassungsvormerkung; allerdings sollte der Notar den Aufhebungsvertrag erst dann dem Grundbuchamt vorlegen, wenn V den Kaufpreis zurückzahlt. Die Rückzahlung erfolgte in der Folgezeit nicht. Vielmehr erwarben nun G und H am 29.6.2017 das Grundstück von V zum Preis von ebenfalls 6,3 Mio. €. G und H zahlten den Kaufpreis im sog. abgekürzten Leistungsweg unmittelbar an die Klägerin. Für den Vertrag vom 29.6.2017 wurde gleichfalls Grunderwerbsteuer festgesetzt. Am 15.1.2018 wurde die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt; die Löschung erfolgte am 18.6.2018. Die Klägerin beantragte die Aufhebung der Grunderwerbsteuer aufgrund der Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Aufhebung der Grunderwerbsteuer setzt neben einem Antrag voraus, dass der Grundstückskaufvertrag innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Die Rückgängigmachung verlangt, dass der Erwerber über das Grundstück nicht mehr verfügen kann, sondern der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Die Rückgängigmachung setzt grundsätzlich auch die Löschung einer Auflassungsvormerkung voraus, die zugunsten des Käufers eingetragen worden ist. Der Käufer muss dem Verkäufer zumindest eine formwirksame Löschungsbewilligung erteilen, über die der Verkäufer frei verfügen kann. Im Streitfall war zwar die Löschungsbewilligung im Aufhebungsvertrag vom 9.5.2017 erteilt worden, aber der Antrag auf Löschung war noch von der Rückzahlung des Kaufpreises durch V an die Klägerin abhängig. Solange V den Kaufpreis an die Klägerin nicht zurückzahlte, blieb die Auflassungsvormerkung im Grundbuch stehen und beeinträchtigte die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks. Allerdings steht die weiterhin im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung der Aufhebung der Grunderwerbsteuer nur dann entgegen, wenn die Klägerin die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat. Eine derartige Verwertung ist durch die Klägerin im Streitfall erfolgt; denn sie hatte aufgrund der ihr noch zustehenden Auflassungsvormerkung Einfluss auf die Weiterverwertung des Grundstücks an ihre mittelbaren Gesellschafter und Geschäftsführer G und H. Die Veräußerung des Grundstücks an G und H erfolgte, damit die Klägerin ihr Bauprojekt auf dem Grundstück verwirklichen konnte. Die Klägerin muss sich die Interessen ihrer Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter G und H zurechnen lassen. Hinweise: Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags weist grunderwerbsteuerlich einige Fallstricke auf und sollte daher stets steuerlich beraten werden. Gerade wenn das Grundstück nicht auf den Veräußerer zurückübertragen wird, sondern gleich auf einen Zweiterwerber weiterübertragen wird, besteht die Gefahr, dass die Grunderwerbsteuer nicht aufgehoben wird: Die Grunderwerbsteuer bleibt nämlich bestehen, wenn die Weiterübertragung an den Zweiterwerber – wie im Streitfall – im Interesse des Ersterwerbers liegt. Anders ist es, wenn der Zweiterwerber allein aufgrund eines Verlangens des Verkäufers benannt wird oder wenn der Ersterwerber im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt. Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 – II R 38/20; NWB

  • Festsetzungsverjährung bei Grunderwerbsteuer bei unvollständiger Anzeige

    Festsetzungsverjährung bei Grunderwerbsteuer bei unvollständiger Anzeige

    Ist eine Anzeige, die einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang betrifft, unvollständig, weil nicht alle betroffenen Grundstücke aufgeführt werden, beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem grunderwerbsteuerbaren Vorgang. Hintergrund: Im Steuerrecht gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist, bis zu deren Ablauf noch Steuerbescheide erlassen werden können. Diese Frist beginnt aber erst dann, wenn die Steuererklärung abgegeben oder eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige eines steuerbaren Vorgangs eingereicht wird. Unterbleibt die Abgabe einer Steuererklärung oder Anzeige, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach der Entstehung der Steuer. Wird die Steuererklärung für 2020 also im Jahr 2021 abgegeben, beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2025; wird die Steuererklärung für 2020 gar nicht abgegeben, beginnt die Verjährungsfrist am 1.1.2024 und endet am 31.12.2027.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zu 50 % an einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) beteiligt, die zahlreiche Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken hielt. Die anderen 50 % hielt ein Verein, der seinen Anteil im März 2013 auf die Klägerin übertrug. Sowohl die Klägerin als auch der Notar zeigten die Anteilsübertragung noch im März 2013 dem Finanzamt an; die Klägerin übersandte dem Finanzamt eine Grundstücksliste, die jedoch unvollständig war, weil zwei Grundstücke fehlten. Das Finanzamt bemerkte dies zunächst nicht und erließ im September 2013 einen Feststellungsbescheid, in dem die Steuerbarkeit der Anteilsübertragung festgestellt wurde. Im Jahr 2014 vervollständigte die Klägerin die Grundstücksliste um die bislang fehlenden zwei Grundstücke. Das Finanzamt änderte daraufhin im Oktober 2014 den Feststellungsbescheid; in diesem Bescheid wurde die Steuerfreiheit verneint. Im Dezember 2017 erließ das beklagte Finanzamt einen Wertfeststellungsbescheid, in dem der Wert für die Grundstücke in dem Finanzamtsbezirk festgestellt wurde. Im Januar 2018 erließ das beklagte Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass im Jahr 2018 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Anteilsübertragung im März 2013 war grunderwerbsteuerbar, da die Klägerin nunmehr mit 100 % an der grundbesitzenden gGmbH beteiligt war. Die vierjährige Festsetzungsfrist hierfür begann erst mit Ablauf des 31.12.2016, da die Klägerin keine vollständige Anzeige beim Finanzamt eingereicht hatte, in der alle betroffenen Grundstücke, die der gGmbH gehörten, aufgeführt waren. In den Anzeigen aus dem März 2013 fehlten nämlich zwei Grundstücke, so dass weder die Grunderwerbsteuerbarkeit für diese beiden Grundstücke noch der Wert dieser beiden Grundstücke festgestellt werden konnte. Die unvollständigen Anzeigen aus dem März 2013 führten daher nicht dazu, dass die Festsetzungsverjährung bereits am 1.1.2014 begann und am 31.12.2017 endete. Damit kam es zu einer dreijährigen Anlaufhemmung, weil eine vollständige Anzeige überhaupt nicht eingereicht worden ist. Es handelte sich nicht um einen geringfügigen Fehler wie z.B. der fehlerhaften Katasterbezeichnung oder unvollständigen Hausnummer, bei dem das Grundstück noch identifiziert werden kann. Die Festsetzungsfrist begann somit erst mit Ablauf des 31.12.2016 und endete am 31.12.2020, so dass der streitige Grunderwerbsteuerbescheid aus dem Jahr 2018 vor Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen worden ist. Hinweise: Die Vervollständigung der Grundstücksliste im Jahr 2014 sah der BFH nicht als erstmalige Anzeige an. Selbst wenn er dies gemacht hätte, hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014 begonnen und am 31.12.2018 geendet, so dass der Bescheid ebenfalls nicht verjährt gewesen wäre. Inhaltlich ging es der Klägerin um die fehlende Steuerfreiheit, da das Finanzamt in dem Feststellungsbescheid aus dem Oktober 2014 die Steuerfreiheit verneint hatte. Dadurch kam es zu dem Grunderwerbsteuerbescheid. In dem Verfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid konnte die Klägerin nicht mehr einwenden, dass der Vorgang aufgrund des gemeinnützigen Bezugs der gGmbH steuerfrei hätte bleiben müssen; denn über die Steuerfreiheit wird mit Bindungswirkung in dem Feststellungsbescheid und nicht erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden. Die Klägerin hatte zwar einen Billigkeitsantrag auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 € gestellt. Diesen Antrag lehnte der BFH aber ab, weil bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2022 streitig gewesen ist, in welchem Bescheid (Feststellungs- oder Steuerbescheid) über die Grunderwerbsteuerfreiheit entschieden wird. Die Klägerin hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass über die Steuerfreiheit erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden wird. Seit 2022 ist höchstrichterlich geklärt, dass bereits im Feststellungsbescheid über die Frage der Steuerfreiheit verbindlich entschieden wird. Das Verfahren ist bei grunderwerbsteuerbaren Anteilsveräußerungen relativ kompliziert: Zunächst wird in einem Feststellungsbescheid darüber entschieden, dass die Anteilsübertragung grunderwerbsteuerbar ist, wer Steuerschuldner ist und welche Grundstücke von der Steuerbarkeit betroffen sind. Dann wird in einem weiteren Feststellungsbescheid von dem jeweils zuständigen Belegenheitsfinanzamt der Wert jedes einzelnen Grundstücks ermittelt. Schließlich ergeht der eigentliche Grunderwerbsteuerbescheid, in dem die vorherigen Feststellungen übernommen werden und die Steuer festgesetzt wird. Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 – II R 10/21; NWB

  • Pauschaler Betriebsausgabenabzug sowie Kosten für private Garage für Dienstwagen

    Pauschaler Betriebsausgabenabzug sowie Kosten für private Garage für Dienstwagen

    Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit schriftstellerisch tätig gewesen sein muss. Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.Hintergrund: Die Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der nebenberuflichen Tätigkeit an. Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist. Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils nicht an. Entscheidung: Der BFH wies die Klage in beiden Punkten ab: Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern. Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.Hinweise: Liegen die Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor, ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614 € (bei nebenberuflicher Tätigkeit). Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer zur Kostentragung der verpflichtet war. Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023 – VIII R 29/20; NWB

  • Schenkungsteuer: Besteuerungslücke bei disquotaler Einlage in KGaA

    Schenkungsteuer: Besteuerungslücke bei disquotaler Einlage in KGaA

    Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), deren persönlich haftender Gesellschafter nicht am Grundkapital beteiligt ist, ist nicht schenkungsteuerbar. Denn es gibt keinen Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, dessen Wert sich durch die Einlage erhöhen könnte. Für eine Schenkungsteuerbarkeit genügt es nicht, dass im Fall des Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA der persönlich haftende Gesellschafter von der Einlage profitieren könnte. Hintergrund: Schenkungsteuerbar sind zum einen Schenkungen an eine andere Person. Der Gesetzgeber behandelt aber auch disquotale Einlagen bei einer Kapitalgesellschaft als schenkungsteuerbar: Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter einer GmbH über seine Beteiligung hinaus eine Einlage leistet und sich hierdurch der Anteil eines anderen GmbH-Gesellschafters (typischerweise ein Angehöriger, der ebenfalls an der GmbH beteiligt ist) im Wert erhöht. Sachverhalt: Der Kläger und sein Vater V gründeten im Jahr 2019 eine KGaA. Das Grundkapital von 50.000 € bestand aus 50.000 Stückaktien, die V als Kommanditaktionär übernahm. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter und verpflichtete sich, eine Vermögenseinlage von 450.000 € zu erbringen, die nicht auf das Grundkapital zu leisten war; der Kläger war damit nicht am Grundkapital beteiligt. Im Fall einer Auseinandersetzung der Gesellschaft sollte der Kläger aber 90 % (450.000/500.000) des Auseinandersetzungsguthabens erhalten. V leistete anschließend eine Einlage in Millionenhöhe in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung in Gestalt einer disquotalen Einlage, die den Wert der Beteiligung des Klägers erhöhte. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine unmittelbare Schenkung hat V an den Kläger nicht geleistet. Denn die von V gezahlte Einlage ist in das Vermögen der KGaA geflossen, nicht aber an den Kläger. Zwar werden auch disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft von der Schenkungsteuer erfasst, wenn sich hierdurch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Wert erhöht. Der Kläger hatte aber keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Auch wenn eine KGaA als Kapitalgesellschaft angesehen wird, hielt der Kläger keinen Anteil an der KGaA; denn er war am Grundkapital der KGaA nicht beteiligt. Da das Gesetz einen Anteil des Klägers an einer Kapitalgesellschaft verlangt, genügt es für die Schenkungsteuerbarkeit nicht, dass der Kläger im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation der KGaA mit 90 % am Auseinandersetzungsguthaben beteiligt wäre und in diesem Fall von der Einlage des V profitieren würde, sofern sie dann noch im Vermögen der KGaA vorhanden wäre. Hinweis: Das FG geht von einer Besteuerungslücke aus, die nicht von einem Gericht, sondern nur vom Gesetzgeber geschlossen werden kann. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser eine abschließende Entscheidung treffen muss. Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023 – 3 K 188/21, Rev. beim BFH: II R 23/23; NWB

  • Umsatzsteuer auf Beteiligung an Preisgeldern aus Pferderennen

    Umsatzsteuer auf Beteiligung an Preisgeldern aus Pferderennen

    Wird ein Reitstallbetreiber, der fremde Pferde versorgt und ausbildet sowie bei Turnieren einsetzt, an den künftigen Preisgeldern der Pferde beteiligt, stellt diese Beteiligung ein Entgelt für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde dar, das der Umsatzsteuer unterliegt. Hintergrund: Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Preisgeld, das ein Pferd oder ein Pokerspieler bei einem Wettbewerb gewinnt, nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei einem Antrittsgeld, das unabhängig von der Platzierung für die Teilnahme an dem Turnier gezahlt wird. Sachverhalt: Der Kläger betreibt einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer der Turnierpferde stellen die Pferde in dem Reitstall des Klägers unter, wo sie vom Kläger professionell versorgt, ausgebildet und auf Turnieren eingesetzt werden. Die Eigentümer tragen die Kosten für die Unterbringung, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turniere. Der Kläger trägt hingegen die Kosten, die auf ihn als Reiter entfallen (u.a. Reisekosten). Außerdem erhält der Kläger nach der Vereinbarung mit seinen Kunden 50 % der gewonnenen Preisgelder. Das Finanzamt besteuerte den Anteil des Klägers an den Preisgeldern in den Streitjahren 2007 bis 2012 mit dem damals gültigen Regelsteuersatz der Umsatzsteuer. Der Fall kam nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen wurde.Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit: Zwar unterliegt ein Preisgeld nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat jedoch von den Turnierveranstaltern kein Preisgeld erhalten, sondern von den Eigentümern der Pferde – im Wege der Abtretung. Die Abtretung der Hälfte der Preisgelder war eine Gegenleistung für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde. Der Kläger hat insoweit eine einheitliche Leistung erbracht. Hierfür haben die Eigentümer der Pferde die Hälfte ihres künftigen Preisgeldes an den Kläger abgetreten. Zwar haben die Eigentümer auch die Kosten für den Unterhalt, den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turnierteilnahme getragen. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten und noch nicht um ein Entgelt für die Ausbildung und für das Reiten der Pferde bei Turnieren; ein Entgelt ist erst mit der Abtretung des künftigen hälftigen Preisgeldanspruchs geleistet worden.Hinweise: Zwar unterliegt ein Preisgeld selbst nicht der Umsatzsteuer, anders als ein Antrittsgeld. Im Streitfall geht es aber nicht um die Umsatzsteuer auf das Preisgeld, das der Turnierveranstalter dem Pferdeeigentümer zahlt. Vielmehr geht es um das Entgelt, das dem Reitstallbetreiber (Kläger) für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme des Pferdes gezahlt wird. Die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen, der den EuGH angerufen hat.Quelle: EuGH, Urteil v. 9.2.2023 – Rs. C-713/21; NWB

  • Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen für mittelbar beteiligten Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen für mittelbar beteiligten Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Erhält ein Darlehensgeber Darlehenszinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar beteiligt ist, werden die Darlehenszinsen nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage mit dem individuellen Steuersatz des Darlehensgebers besteuert und nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt dann, wenn der Darlehensgeber die Stimmenrechtsmehrheit an der zwischengeschalteten Anteilseignerin der ausländischen Kapitalgesellschaft hat und diese mit mindestens 10 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Hintergrund: Darlehenszinsen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Allerdings gibt es hiervon gesetzliche Ausnahmen, so dass die Zinsen mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert werden. Eine solche Ausnahme greift z.B., wenn der Darlehensgeber Zinsen von einer Kapitalgesellschaft erhält, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, oder wenn der Darlehensgeber eine nahe stehende Person des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft, die die Zinsen zahlt, ist. Sachverhalt: Der Kläger lebte in Deutschland und war hier unbeschränkt steuerpflichtig. Er war Alleingesellschafter der niederländischen A-BV, einer Kapitalgesellschaft. Die A-BV war wiederum Alleingesellschafterin der niederländischen B-BV. Der Kläger gewährte der B-BV mehrere Darlehen. Hierfür erhielt er im Streitjahr 2011 410.000 € Zinsen. Das Finanzamt lehnte eine Besteuerung mit der Abgeltungsteuer von 25 % ab und besteuerte die Zinsen mit dem höheren individuellen Steuersatz des Klägers.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anwendung der Abgeltungsteuer ab und gab dem Finanzamt Recht: Grundsätzlich gilt für Darlehenszinsen die Abgeltungsteuer von 25 %. Im Streitfall ist die Abgeltungsteuer aber kraft Gesetzes ausgeschlossen. Zwar greift nicht der gesetzliche Ausschluss für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Denn der Kläger war nicht unmittelbar mit mindestens 10 % an der B-BV beteiligt, sondern nur mittelbar. Jedoch war der Kläger eine der Anteilseignerin A-BV nahe stehende Person. Die A-BV war mit mindestens 10 %, nämlich sogar mit 100 %, an der B-BV beteiligt, und der Kläger hatte die Stimmenrechtsmehrheit bei der A-BV. Dieser gesetzliche Ausschluss von der Abgeltungsteuer gilt auch dann, wenn die Zinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie der B-BV, die in Deutschland weder über einen Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat, gezahlt werden. Die Abgeltungsteuer soll nämlich die Standortattraktivität des deutschen Finanzplatzes stärken und daher Kapitalanlagen in Deutschland steuerlich entlasten. Es wäre daher sinnwidrig, den Ausschluss von der Abgeltungsteuer deshalb zu verneinen, weil es sich um Zinszahlungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft handelt. Hinweise: Das Urteil betrifft die Rechtslage bis einschließlich 2020. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss der Abgeltungsteuer im Jahr 2020 erweitert, um zu verhindern, dass sich Verluste aus Kapitalvermögen außerhalb der Abgeltungsteuer und damit steuerlich vorteilhaft auswirken. Deshalb soll es aufgrund der Gesetzesänderung nur noch dann zu einem Ausschluss der Abgeltungsteuer kommen, wenn die Zinsen beim Schuldner zu inländischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Für den Kläger wirkt sich diese Gesetzesänderung künftig positiv aus. Denn die niederländische B-BV kann die von ihr an den Kläger gezahlten Zinsen nicht als inländische (d.h. deutsche) Betriebsausgaben geltend machen. Damit greift der gesetzliche Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht mehr, so dass die Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen. Diese Gesetzesänderung gilt für den Kläger ab 2024, da die im Jahr 2020 beschlossene Gesetzesänderung für sog. Altdarlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, erst ab 2024 anwendbar ist. Sollte der Kläger ein weiteres Darlehen an die B-BV ab dem 1.1.2021 gewähren, also ein sog. Neudarlehen, würde für diese Zinsen bereits ab 2021 die Abgeltungsteuer gelten. Quelle: BFH, Urteil v. 27.6.2023 – VIII R 15/21; NWB

  • Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

    Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

    Eine sog. stehengelassene Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters, die vor dem Eintritt der Krise der GmbH eingeräumt und mit Eintritt der Krise stehengelassen wurde, kann bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden. Die hierfür erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht ist trotz fehlender Vereinbarung einer Avalprovision anzunehmen, wenn der GmbH-Gesellschafter mit der Bürgschaftsgewährung eine Wertsteigerung seiner GmbH-Beteiligung angestrebt hat. Hintergrund: Gewinne und Verluste aus dem Verkauf oder der Aufgabe von GmbH-Beteiligungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % beteiligt ist, oder aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Neben der eigentlichen GmbH-Beteiligung geben GmbH-Gesellschafter häufig auch Finanzierungsleistungen in Gestalt von Darlehen oder Bürgschaften. Fällt der Gesellschafter mit seinem Darlehen aus oder wird er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob er den Darlehensausfall bzw. den Ausfall seiner Regressforderung als Bürge steuerlich absetzen kann. Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder zu jeweils 50 % an der B-GmbH beteiligt. Der Kläger verbürgte sich zusammen mit seinem Bruder in den Jahren 2010 und 2011 für mehrere Darlehen der B-GmbH, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht finanziell angeschlagen war. Die Bürgschaften waren mit einer Frist von vier Wochen kündbar. Im Jahr 2012 geriet die B-GmbH in die Krise. Sie beantragte im Dezember 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; im März 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Jahr 2014 zahlten die Brüder aufgrund einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung jeweils ca. 115.000 € an die Banken. Der Kläger machte den Betrag von 115.000 € ebenso wie den Verlust seiner Beteiligung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte nur den Verlust der Beteiligung an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Als Bürge, der in Anspruch genommen wurde, erlangte der Kläger eine Regressforderung gegen die GmbH, die aber ausfiel, weil sich die GmbH bereits in Insolvenz befand. Der Ausfall einer Forderung führt zu Verlusten aus Kapitalvermögen. Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nur der Verkauf einer Forderung mit Verlust den Kapitaleinkünften zugeordnet; der Ausfall einer Forderung wird dem aber gleichgestellt, da es keinen Unterschied macht, ob der Steuerpflichtige die Forderung kurz vor dem Ausfall noch zu einem Preis von 0 € veräußert oder aber behält und mit ihr ausfällt. Der Ausfall der Regressforderung erfolgte im Jahr 2014. Denn in diesem Jahr hatte der Kläger die Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter getroffen und die Zahlungen als Bürge an die Banken geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war kein Geld mehr von der GmbH zu erwarten. Zwar ist für die Zuordnung zu den Kapitaleinkünften eine Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich; der Kläger hatte aber eine Einkünfteerzielungsabsicht, auch wenn er für die Bürgschaftsgewährung keine Avalprovision erhielt. Als GmbH-Gesellschafter ging es ihm nämlich auch um die Erhaltung und Steigerung des (steuerpflichtigen) Werts seiner GmbH-Beteiligung. Der Verlust belief sich auf 115.000 €, da der Kläger diesen Betrag an die Gläubiger gezahlt hatte und in dieser Höhe eine Regressforderung gegen die B-GmbH erworben hatte. Dieser Verlust unterlag dem individuellen Steuersatz des Klägers und nicht lediglich der Abgeltungsteuer von 25 %. Denn die Abgeltungsteuer war nach der im Streitjahr gültigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter der GmbH mit mindestens 10 % beteiligt war. Hinweise: Zusätzlich zu dem Verlust aus dem Ausfall der Regressforderung konnte der Kläger auch noch den Verlust seiner GmbH-Beteiligung geltend machen. Dieser Verlust war allerdings unstreitig; er wurde nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % vom Einkommen des Klägers abgezogen. Die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat sich für GmbH-Gesellschafter, die mit mindestens 10 % beteiligt sind, aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 deutlich verschlechtert. Denn Forderungsausfälle unterliegen jetzt zum einen der Abgeltungsteuer, und sie können jährlich nur noch bis zu 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Diese Gesetzesänderung gilt für Darlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, aber erst ab 2024. Quelle: BFH, Urteil v. 20.6.2023 – IX R 2/22; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale bei Tätigkeit in der Wohnung

    Finanzverwaltung äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale bei Tätigkeit in der Wohnung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zum Abzug der sog. Tagespauschale bei häuslicher Tätigkeit geäußert. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 neu geregelt und den Abzug einer sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit (vormals „Homeoffice-Pauschale“) eingeführt. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Steuerpflichtige kann dann entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr abziehen (Wahlrecht). Der pauschale Abzug der Kosten bietet sich insbesondere dann an, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer den Betrag von 1.260 € pro Jahr unterschreiten.Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein häusliches Arbeitszimmer, kann er eine Tagespauschale in Höhe von 6 €, maximal 1.260 € im Jahr, steuerlich abziehen, wenn er an einem Tag eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sofern ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es unschädlich, dass er überwiegend auswärts oder in der ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen ist.Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der vorwiegend für Bürotätigkeiten oder aber für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt wird. Eine sog. Arbeitsecke, die sich in einem überwiegend privat genutzten Raum wie z.B. dem Wohn- oder Schlafzimmer befindet, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Hierfür kann der Steuerpflichtige allenfalls die Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag geltend machen. Kosten für Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume können uneingeschränkt abgezogen werden, da es sich nicht um häusliche Arbeitszimmer handelt. Zu den abziehbaren Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sowie die anteiligen Aufwendungen für die Wohnung bzw. das Gebäude, also z.B. die Miete bzw. Abschreibung, Betriebskosten oder Zinsen. Kosten für die Renovierung ausschließlich des Arbeitszimmers können in voller Höhe berücksichtigt werden. Wird das gesamte Gebäude bzw. die Wohnung renoviert, werden die Aufwendungen anteilig berücksichtigt. Werden nur privat genutzte Flächen renoviert wie z.B. Flur, Bad oder Küche, können keine Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar auch nicht anteilig. Voraussetzung für den Abzug ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt an, nicht auf den zeitlichen Umfang. Beispiele: Ein Lehrer hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Klassenzimmer und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Ein Richter hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Gericht. Beide können daher allenfalls die Tagespauschale steuerlich geltend machen. Wird das häusliche Arbeitszimmer von zwei Steuerpflichtigen genutzt (z.B. von Freund und Freundin, die zusammenwohnen), ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs vorliegen. Falls ja, kann jeder Steuerpflichtige die Aufwendungen, die er getragen hat oder die er – falls die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt worden sind – geschuldet hat, steuerlich absetzen. Die Tagespauschale von 6 € kann für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich. „Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause verrichtet worden sein muss. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige überwiegend auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig ist und nur untergeordnet zu Hause tätig ist. Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet von 8.00 bis 13.00 Uhr an der Schule und korrigiert von 15.00 bis 18.00 Uhr zu Hause Klassenarbeiten, da er an der Schule hierfür keinen Arbeitsplatz nutzen kann. Der Lehrer kann die Tagespauschale für die nachmittäglichen Korrekturarbeiten steuerlich geltend machen. Ferner kann er die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule ansetzen. Ein Arbeitsplatz steht nicht dauerhaft zur Verfügung, wenn er nur tageweise nutzbar ist, z.B. bei einem sog. Pool-Arbeitsplatz.Hinweise: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2023 anwendbar. Quelle: BMF-Schreiben v. 15.8.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; NWB