Aktuelles

Autor: g.weecke@wbml.de

  • Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025

    Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. Das Schreiben ist für Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. Hintergrund: Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer, die ab dem 1.1.2025 Leistungen an andere inländische Unternehmer ausführen, eine E-Rechnung ausstellen (zu den Übergangsregelungen s. Hinweis unten). Dabei handelt es sich nicht um die elektronische Übermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog. strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EU-Richtlinie beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem europäischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sollen auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist zurzeit jedoch noch nicht umgesetzt worden.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Zulässige inländische elektronische Formate sind etwa das sog. ZUGFeRD-Format oder die X-Rechnung. Allerdings kann der Unternehmer auch europäische E-Rechnungsformate wie z.B. Factur-X aus Frankreich verwenden. Die mehrfache Übersendung ein und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt.Hinweis: Die mehrfache Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen Abführung der Umsatzsteuer aus. Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten, fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die Vorsteuer geltend machen kann. Soll ein Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z.B. für den ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der Vertrag als Anhang beigefügt wird.Hinweis: Ist vor dem 1.1.2027 – dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. Wird gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verstoßen, kann der Rechnungsempfänger grundsätzlich keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen. Der Rechnungsaussteller kann aber eine E-Rechnung nachträglich ausstellen und auf diese Weise die Rechnung berichtigen. Der Vorsteuerabzug wird ohne Berichtigung anerkannt, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller noch unter die bis zum 31.12.2026 oder 31.12.2027 geltende Übergangsregelung fällt (siehe Hinweis unten). Hinweis: Auch ohne Berichtigung kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn das Finanzamt aus der formell fehlerhaften Rechnung alle Angaben, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, entnehmen kann. Ein Vorsteuerabzug darf nämlich grundsätzlich nicht allein aus formellen Gründen versagt werden. Für die Praxis empfiehlt sich jedoch eine Berichtigung durch den Rechnungsaussteller, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden. Für alle inländische Unternehmer besteht ab dem 1.1.2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Hierbei muss es sich nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Für die Pflicht, E-Rechnungen ab dem 1.1.2025 zu empfangen, gilt keine Übergangsfrist.Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Der Gesetzgeber hat für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsregelungen eingeführt. So kann der Unternehmer noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z.B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden. Für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 € betragen hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027.Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2024 – III C 2 -S 7287 – a/23/10001 :007; NWB

  • Außergewöhnliche Belastungen bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln

    Außergewöhnliche Belastungen bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die aufgrund einer Krebserkrankung ärztlich verordnet worden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Denn es handelt sich trotz der ärztlichen Verordnung nicht um Arzneimittel, sondern um Kosten der privaten Lebensführung. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem Gesetz vom Abzug ausgeschlossen. Sachverhalt: Der Kläger war seit 2015 an Krebs erkrankt und hatte eine Lebenserwartung von fünf bis sieben Jahren. Er unterzog sich einer Operation sowie einer Chemotherapie, die zu starken Nebenwirkungen führte. In den Streitjahren 2019 und 2020 machte er Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von jeweils ca. 10.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Nahrungsergänzungsmittel waren ihm ärztlich verordnet worden, weil er wegen der Krebserkrankung, die bereits die Knochen und Lymphdrüsen befallen hatte, spezielle Präparate benötigte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Aufwendungen für die Nahrungsergänzungsmittel waren keine Krankheitskosten, sondern nicht abziehbare Diätkosten. Das Abzugsverbot für Diätkosten gilt selbst dann, wenn die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Denn auch dann tritt die Diätverpflegung an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, die zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören. Zur Diätverpflegung gehört jede Form der Ernährung, die auf die Bedürfnisse des Patienten und auf die Therapie der Erkrankung abgestimmt ist. Die Diät kann in einer Einschränkung der gesamten Ernährung bestehen, aber auch in der Vermeidung oder Vermehrung bestimmter Nahrungsanteile. Nicht zur Diätverpflegung gehören Arzneimittel, die als Krankheitskosten abgesetzt werden können. Die streitigen Nahrungsergänzungsmittel waren jedoch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es genügt nicht, dass sie ärztlich verordnet waren. Die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel kann auch nicht als Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht anerkannt ist, angesehen werden. Denn wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn es ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten oder aber eine vorab erstellte Bescheinigung des medizinischen Dienstes über die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gibt. Hinweise: Das Urteil ist hart für den schwer erkrankten Kläger. Denn die Nahrungsergänzungsmittel waren durch die Krebserkrankung veranlasst und zudem ärztlich verordnet, da sie die Folgen der Krebserkrankung mildern sollten. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht als Arzneimittel zugelassen waren. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dort die abschließende Entscheidung über den Fall zu treffen ist. Quelle: FG München, Urteil vom 25.7.2024 – 15 K 286/23, Rev. beim BFH: Az. VI R 23/24; NWB

  • Recht

    Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

    Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.: kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden, eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen, keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige, mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert, Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie digitale Steuerbescheide.Hinweis: Das Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 18.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323; NWB

  • Hinzuschätzung bei formellen und materiellen Buchführungsmängeln

    Hinzuschätzung bei formellen und materiellen Buchführungsmängeln

    Weist die Buchführung eines Unternehmers formelle und materielle Buchführungsmängel auf, darf das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen. Sofern im konkreten Einzelfall eine Hinzuschätzung im Wege einer Nachkalkulation oder mit Hilfe der Richtsatzsammlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung durch Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von maximal 20 % auf die erklärten Umsätze vornehmen. Hintergrund: Das Finanzamt ist zu einer (Hinzu-)Schätzung u.a. dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er führen müsste, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung der Besteuerung wegen Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann. Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber eines Kiosks, zu dem auch eine Lotto-Toto-Annahmestelle sowie eine Verkaufsstelle für Nahverkehrstickets gehörte. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Für seine Kassenführung nutzte er eine elektronische Registrierkasse; für die Lotto- und Totoscheine verwendete er eine separate Lottokasse. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer formelle und materielle Buchführungsmängel fest und schätzte 5 % auf die Umsätze hinzu. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Buchführung war formell fehlerhaft, weil der Kläger die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle nicht aufbewahrt hatte. Er konnte auch nicht die Tagesendsummenbons lückenlos vorlegen. Zudem war die Kassensturzfähigkeit nicht gegeben, weil die Kassenberichte nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Die Buchführung enthielt auch materielle Mängel. So ergaben sich Abweichungen zwischen den einzelnen Aufzeichnungen und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Lottogelder. Das Finanzamt war daher zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Eine Nachkalkulation (sog. innerer Betriebsvergleich) war jedoch nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen wie z.B. Preislisten und detaillierte Warenumsatzberichte nicht vorhanden waren. Eine Schätzung anhand der in der sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung veröffentlichten Richtsätze (sog. äußerer Betriebsvergleich) schied ebenfalls aus, weil diese zu einem höheren Schätzungsergebnis geführt hätte. Da weder ein innerer Betriebsvergleich noch ein äußerer Betriebsvergleich möglich waren, war somit der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags möglich. Dabei ist u.a. das Maß der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen; die Obergrenze für einen Unsicherheitszuschlag liegt nach der Rechtsprechung bei 20 %. Der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von 5 % im Streitfall war nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Kiosk um einen bargeldintensiven Betrieb handelte und sich der Prozentsatz von 5 % eher am unteren Rande der Bandbreite für einen Zuschlag von bis zu 20 % bewegte. Hinweise: Bei der Anwendung der Richtsatzsammlung, die von der Finanzverwaltung herausgegeben wird, werden die Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze vergleichbarer Betriebe derselben Branche als Schätzungsgrundlage herangezogen. Allerdings ist derzeit zweifelhaft, ob die Richtsatzsammlung überhaupt als Schätzungsgrundlage geeignet ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat deutliche Zweifel in einem derzeit anhängigen Revisionsverfahren geäußert und das Bundesfinanzministerium aufgefordert, das Zustandekommen der einzelnen Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze näher zu erläutern. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2024 – 11 K 2308/19 U; NWB

  • <div>Vorsteuerabzug für „Mieterstrom“</div>
    Steuern: Vermieter

    Vorsteuerabzug für „Mieterstrom“

    Ein Vermieter, der umsatzsteuerfrei vermietet, kann die Vorsteuer aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage geltend machen, wenn er den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom an seine Mieter verkauft. Der Verkauf des Stroms ist nämlich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferung des Stroms keine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung, sondern eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung ist.Hintergrund: Erbringt ein Unternehmer umsatzsteuerfreie Leistungen, steht ihm grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei, so dass ein Vermieter von Wohnungen in der Regel keine Vorsteuer geltend machen kann. Sachverhalt: Der Kläger vermietete Wohnungen umsatzsteuerfrei. Er ließ im Jahr 2018 Photovoltaikanlagen auf seinen Miethäusern installieren. Den hiermit erzeugten Strom bot er seinen Mietern gegen Entgelt an. Entschloss sich der Mieter zum Kauf des Stroms, schloss der Kläger mit dem Mieter eine Zusatzvereinbarung ab, die unabhängig vom Mietvertrag war und auch unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden konnte. Im Fall einer Kündigung musste der Mieter jedoch die Umbaumaßnahmen der Zähleranlagen tragen. Der Stromverbrauch wurde mit jedem Mieter, der die Zusatzvereinbarung abschloss, individuell abgerechnet. Der Kläger machte die Vorsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug der Vorsteuer nicht zu.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger konnte die Vorsteuer geltend machen, da er umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbrachte. Er lieferte nämlich umsatzsteuerpflichtig Strom an seine Mieter. Zwar war die Vermietung der Wohnungen an seine Mieter umsatzsteuerfrei. Diese Umsatzsteuerfreiheit galt aber nicht für die Stromlieferungen. Denn die Stromlieferungen waren keine unselbständigen Nebenleistungen der umsatzsteuerfreien Vermietung, so dass die Stromlieferungen ebenfalls umsatzsteuerfrei gewesen wären; vielmehr stellten die Stromlieferungen selbständige Lieferungen dar, für die es nach dem Gesetz keine Umsatzsteuerfreiheit gibt. Die Selbständigkeit der Stromlieferung ergibt sich daraus, dass über die Stromlieferungen Zusatzvereinbarungen abgeschlossen wurden, die unabhängig vom Mietvertrag waren und auch unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden konnten. Im Fall der Kündigung musste der Mieter zwar die Umbaukosten tragen; dies machte eine Kündigung aber nicht unmöglich, sondern erschwerte sie lediglich. Für die Selbständigkeit der Stromlieferung sprach außerdem, dass der verbrauchte Strom mit jedem Mieter individuell abgerechnet wurde. Hinweise: Der Abschluss getrennter Zusatzvereinbarungen war im Übrigen auch gesetzlich erforderlich, weil der Gesetzgeber ein sog. Kopplungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen geregelt hat. Bei einem Verstoß gegen das Kopplungsverbot ist der Stromlieferungsvertrag nichtig. Dies zeigt, dass Mietvertrag und Stromlieferungsvertrag auch umsatzsteuerlich gesondert zu behandeln sind.Das Urteil ist in allen Fällen der umsatzsteuerfreien Vermietung relevant. Erfolgt die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, weil der Vermieter an einen Unternehmer vermietet und zur Umsatzsteuerpflicht optiert, bestehen ohnehin keine Zweifel an der Abziehbarkeit der Vorsteuer. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Stromlieferung des Vermieters als Nebenleistung zum Mietvertrag ansieht und deshalb die Stromlieferung ebenfalls als umsatzsteuerfrei behandelt mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug ausscheidet. Anders ist die Rechtslage, wenn ein Wohnungsvermieter eine Heizungsanlage anschafft. Hier steht dem Vermieter kein Vorsteuerabzug zu, weil die Lieferung der Wärme und des warmen Wassers eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung darstellt. Denn ein Vermieter schuldet nach dem Mietrecht die Versorgung des Mieters mit Wärme und warmen Wasser; er schuldet jedoch nicht die Lieferung von Strom. Quelle: BFH, Urteil v. 17.7.2024 – XI R 8/21; NWB

  • Recht

    Bundesrat stimmt Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zu

    Der Bundesrat hat am 27.9.2024 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zugestimmt. Die Veröffentlichung der Verordnung im BGBl. ist ebenfalls erfolgt. Damit wird mit der Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ab November 2024 begonnen.Hintergrund: Zur eindeutigen Identifizierung wird künftig jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Adress- oder Namensänderungen. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.Die W-IdNr. wird stufenweise und auf unterschiedlichen Wegen erteilt: Öffentliche Mitteilung per Bekanntmachung im BStBl. für wirtschaftlich Tätige, denen bis zum 30.11.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind und die bis zum 30.11.2024 über keine USt-IdNr. verfügen. Allen anderen wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1.7.2025 ebenfalls über ELSTER mitgeteilt.Hinweise: Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.Ausführliche Informationen zur W-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht. Quellen: u.a. BGBl. 2024 I Nr. 293 vom 2.10.2024 sowie BR-Drucks. (Beschluss); NWB

  • Berichtigung einer Rechnung für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

    Berichtigung einer Rechnung für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

    Eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, die keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, kann nicht rückwirkend korrigiert werden. Hintergrund: Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei Unternehmer in unterschiedlichen EU-Staaten Verträge über denselben Gegenstand. Der erste Unternehmer liefert den Gegenstand direkt an den dritten Unternehmer, ohne dass der zweite Unternehmer den Besitz an der Ware erlangt. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall Vereinfachungsregelungen vorgesehen, die den Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Staat, in den die Ware geliefert wird (Empfängerstaat), befreien. Voraussetzung für eine derartige Vereinfachung ist u.a., dass die Rechnung an den Empfänger im Empfängerstaat einen Hinweis enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Großhandel für Maschinen, die er in anderen EU-Staaten beim dortigen Hersteller kaufte und nach Polen verkaufte. Die Maschinen wurden direkt vom Hersteller nach Polen versandt. Die Rechnungen des Klägers enthielten in den Jahren 2008 bis 2013 keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Das Finanzamt gewährte daher nicht die Vereinfachungsregelung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Jahr 2015 berichtigte der Kläger die Rechnungen und nahm nun den Hinweis in den Rechnungen auf; aus Sicht des Klägers ergab sich hierdurch nun die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus den erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben für die Jahre 2008 bis 2013. Das Finanzamt erkannte die rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage in dem hier streitigen Punkt ab: Bei der nachträglichen Ergänzung der Rechnungen um den Hinweis, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, handelt es sich nicht um eine Berichtigung der Rechnung, sondern um eine erstmalig ausgestellte Rechnung. Durch den Hinweis wird nämlich der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner bestimmt; dies ist eine materielle Voraussetzung für die vom Kläger angestrebte Vereinfachungsregelung. Der Europäische Gerichtshof hat dies in einem Parallelverfahren entschieden und eine rückwirkende Berichtigung abgelehnt. Der BFH schließt sich der Rechtsprechung des EuGH an. Hinweise: Das Urteil hat für den Kläger zur Folge, dass sich seine Berichtigung erst im Jahr 2015 auswirken kann, als er sie vorgenommen hat.Der Fall betrifft eine besondere Konstellation, nämlich das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, bei dem bestimmte Rechnungsanforderungen nicht nur formell, sondern materiell wirken. Bei einer gewöhnlichen Rechnung, die fehlerhaft oder unvollständig ist, wirkt eine Berichtigung zurück, so dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung rückwirkend berichtigt wird. Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – XI R 35/22 (XI R 14/20); NWB

  • Keine Steuerermäßigung für Anzahlungen auf Handwerkerleistungen

    Keine Steuerermäßigung für Anzahlungen auf Handwerkerleistungen

    Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht für freiwillig geleistete Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen auf die noch nicht erbrachte Handwerkerarbeit gewährt. Denn zum einen muss eine Rechnung vorliegen, zum anderen müssen auch Handwerkerleistungen erbracht worden sein.Hintergrund: Nimmt der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch, wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €, gewährt. Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt, sondern nur der Lohnanteil. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und er auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat. Barzahlungen sind nicht demnach nicht begünstigt. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und planten, in ihrem selbstgenutzten Haus die Heizungsanlage auszutauschen sowie eine Sanitäranlage zu erwerben. Sie erhielten hierüber von zwei Fachfirmen Kostenvoranschläge im Jahr 2022 über ca. 15.000 € brutto (Lohnanteil ca. 1.600 €) sowie über ca. 28.000 € brutto (Lohnanteil ca. 6.200 €). Die Kläger nahmen die Angebote an und schlugen den beiden Firmen vor, einen Teil der Lohnkosten bereits im Jahr 2022 in Rechnung zu stellen; die eigentlichen Handwerkerarbeiten sollten erst 2023 durchgeführt werden. Die Firmen reagierten auf den Vorschlag nicht. Dennoch überwiesen die Kläger im Jahr 2022 an beide Firmen insgesamt ca. 5.200 € als Anzahlung auf den jeweiligen Lohnkostenanteil. Im Jahr 2023 wurden die Arbeiten durchgeführt und Rechnungen an die Kläger ausgestellt, in denen ihre Anzahlungen aus dem Jahr 2022 abgezogen wurden. Die Kläger machten für ihre Anzahlungen in der Einkommensteuererklärung 2022 eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % geltend, die das Finanzamt nicht gewährte. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Steuerermäßigung ist nicht zu gewähren, da im Jahr 2022 keine Rechnungen vorlagen, sondern nur Kostenvoranschläge. Erst im Jahr 2023 erhielten die Kläger Rechnungen. Außerdem haben die Kläger im Streitjahr 2022 keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen getragen. Denn Handwerkerleistungen wurden erst im Jahr 2023 erbracht. Zwar kommt es für die Steuerermäßigung auf die Zahlung an; damit ist aber die Zahlung nach Erbringung der Handwerkerleistungen gemeint. Schließlich widerspricht es auch dem Gesetzeszweck, die Gewährung der Steuerermäßigung in das Belieben des Steuerpflichtigen zu stellen, der durch eine freiwillige Vorauszahlung die Steuerermäßigung zeitlich vorziehen könnte. Erst recht kann der Steuerpflichtige nicht bestimmen, dass seine Vorauszahlung nur die – steuerlich begünstigten – Arbeitskosten betrifft. Hinweise: Das FG hält Konstellationen für möglich, in denen Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen vor der Erbringung der Leistung marktüblich oder aus sonstigen Gründen sachlich begründet sind. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anzahlung vom Handwerksbetrieb angefordert wird. Eine Anzahlung des Steuerpflichtigen „ins Blaue hinein“ ist – wie im Streitfall – nicht begünstigt. Die Kläger hatten bei ihrem Anschreiben an die beiden Firmen im Jahr 2022 mitgeteilt, dass sie die anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend machen wollten. Einen sachlichen, d.h. wirtschaftlichen Grund für die Anzahlungen gab es also nicht. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024 – 14 K 1966/23 E; NWB

  • Erbschaftsteuerliche Begünstigung nach Teilung des Nachlasses unter den Miterben

    Erbschaftsteuerliche Begünstigung nach Teilung des Nachlasses unter den Miterben

    Teilen die Miterben den Nachlass dergestalt auf, dass einer der Miterben erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen erhält und der andere Miterbe nicht begünstigtes Vermögen bekommt, kann der Miterbe, der begünstigtes Vermögen erhält, die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie z.B. Freibeträge in Anspruch nehmen. Erforderlich ist, dass die Übertragung der begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies setzt nicht zwingend eine Teilung des Nachlasses innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall voraus. Hintergrund: Erbschaftsteuerlich sind bestimmte Arten des Vermögens begünstigt, so dass z.B. Freibeträge oder Steuerbefreiungen gewährt werden. So ist etwa das vererbte Familienheim steuerfrei, wenn der Erbe es unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt, oder das Betriebsvermögen zu 85 % steuerfrei. Das Gesetz lässt bei mehreren Erben (Miterben) einen sog. Begünstigungstransfer zu. Mehrere Miterben können den Nachlass so teilen, dass einer der Miterben begünstigtes Vermögen erhält, während der andere Miterbe nicht begünstigtes Vermögen erhält. Dem zuerst genannten Miterben, der begünstigtes Vermögen erbt, stehen dann auch die steuerlichen Vergünstigungen zu. Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder erbten im Dezember 2015 den Nachlass ihrer kurz hintereinander verstorbenen Eltern jeweils zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten u.a. ein Familienheim, mehrere Mietimmobilien und verschiedene Beteiligungen an unternehmerisch tätigen Gesellschaften. Im Februar 2018 übertrugen der Kläger und sein Bruder untereinander mehrere Grundstücke, so dass der Kläger fast alle Grundstücke erhielt. Der Kläger erhielt zudem die hälftige Beteiligung an einer KG sowie die weiteren Gesellschaftsbeteiligungen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt, die bisherige Erbschaftsteuerfestsetzung zu seinen Gunsten zu ändern, indem die steuerlichen Vergünstigungen auf Grundlage der Nachlassteilung vom Februar 2018 berücksichtigt werden sollten. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Teilung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Dem Kläger standen die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Nachlassgegenstände zu, die er aufgrund der Teilung des Nachlasses im Februar 2018 erhalten hatte. Die Übertragung der begünstigten Grundstücke und Gesellschaftsbeteiligungen auf den Kläger ist nämlich im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, da der Bruder nicht begünstigtes Vermögen im Gegenzug erhalten hat. Eine Frist für die Teilung des Nachlasses sieht das Gesetz nicht vor. Für die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass die Teilung innerhalb von sechs Monaten erfolgen müsse, gibt es keine Rechtsgrundlage. Vielmehr genügt ein innerer Zusammenhang zum Erbfall. Der zeitliche Abstand zum Erbfall bildet nur ein Indiz. Je nach Umfang des Nachlasses und nach den Schwierigkeiten bei der Bewertung des Nachlasses kann auch bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum noch von einer Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses gesprochen werden. Im Streitfall ließ sich die Dauer der Teilung damit erklären, dass beide Eltern plötzlich gestorben waren und daher eine Vielzahl steuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Fragen beantwortet werden mussten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung des Vermögens auf den Kläger auf einem neuen Entschluss der beiden Brüder beruhte. Hinweise: Der Kläger erhielt somit die Vergünstigungen für das Betriebsvermögen (85 % Steuerbefreiung), für die vermieteten Grundstücke (10 % Steuerbefreiung) sowie für das selbstgenutzte Familienheim (100 % Steuerbefreiung). Für die Steuerbefreiung für das Familienheim ist Voraussetzung, dass der Erbe beabsichtigt, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und dass er diese Absicht auch tatsächlich umgehend umsetzt; dies muss nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschehen. Bei einem Begünstigungstransfer wie im Streitfall ist außerdem erforderlich, dass die anderen Miterben (hier also der Bruder des Klägers) selbst keinen Selbstnutzungswillen haben und das Familienheim auch nicht selbst nutzen. Im Ergebnis wird der Kläger aufgrund des Begünstigungstransfers so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten. Quelle: BFH, Urteil vom 15.4.2024 – II R 12/21; NWB

  • Schenkung durch Werterhöhung von GmbH-Anteilen

    Schenkung durch Werterhöhung von GmbH-Anteilen

    Eine steuerpflichtige Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Anteil zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes an die GmbH verkauft wird, und dadurch der Wert der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter gesteigert wird. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es dabei im Gegensatz zu einer „regulären“ Schenkung nicht an. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von GmbH-Anteilen eines GmbH-Gesellschafters, die dadurch eintritt, dass eine andere Person Geld oder andere Wirtschaftsgüter in die GmbH einlegt. Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Brüdern zu 1/3 an der H-KG beteiligt, die wiederum 2/3 der Anteile an der T-GmbH hielt. Das verbleibende Drittel gehörte zum Nachlass der D, die insgesamt zehn Erben hatte, darunter den Kläger. Die zehn Miterben verkauften ihren Anteil an der T-GmbH im Oktober 2013 an die T-GmbH, die dadurch eigene Anteile erwarb. Der Kaufpreis betrug 300.000 €; tatsächlich betrug der Wert des Anteils aber ca. 1,8 Mio. €. Das Finanzamt ging von einer Schenkung in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Diese Schenkung entfiel zu jeweils 10 % auf die zehn Miterben, die ihrerseits jeweils 1/3 an den Kläger und seine beiden Brüder schenkten. Der Kläger machte geltend, dass alle Miterben aufgrund einer vier Jahre alten Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2009 von einem Gesamtwert der T-GmbH von 1 Mio. € ausgegangen seien, so dass der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € für 1/3 grundsätzlich angemessen gewesen sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für denkbar, hat die Sache aber wegen der Bewertung der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Der Verkauf des Anteils an der T-GmbH durch die zehn Miterben an die T-GmbH war eine Leistung, die zu einer Schenkung führen kann. Aus Sicht der Miterben war es unerheblich, ob sie ihren Anteil an einen Dritten oder an die T-GmbH veräußern. Der Gesetzgeber sieht insbesondere verdeckte Einlagen in eine GmbH als Schenkungsgegenstand an, weil sich hierdurch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter erhöhen kann. Auf eine Bereicherungsabsicht (Freigebigkeit) kommt es nach dem Gesetz nicht an, wenn es um die Werterhöhung von GmbH-Anteilen geht. Eine Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter kann im Streitfall eingetreten sein. Der Kläger war ebenso wie seine Brüder mittelbar über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € lag deutlich unter dem tatsächlichen Wert des veräußerten Anteils von 1,8 Mio. €. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass der Wert der T-GmbH aus Sicht der Miterben nur 1 Mio. € betragen habe; denn die zugrunde liegende Unternehmensbewertung stammte aus dem Jahr 2009 und war daher im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits vier Jahre alt. Unklar ist allerdings, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Werterhöhung der Anteile der H-KG und damit mittelbar des Anteils des Klägers an der T-GmbH kam. Eine Schenkung liegt vor, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) der Anteile der H-KG nach dem verbilligten Verkauf des Anteils durch die Miterben höher ist als der gemeine Wert der Anteile der H-KG vor dem verbilligten Verkauf. Dies muss das FG nun ermitteln; dabei ist die Obergrenze für den Ansatz einer Schenkung die Kaufpreisminderung von 1,5 Mio. €.Hinweise: Angesichts der hohen Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Anteils von 1,8 Mio. € und dem vereinbarten Kaufpreis von 300.000 € spricht viel dafür, dass das FG eine Schenkung annehmen wird; möglicherweise fällt der Wert der Schenkung aber niedriger aus als 1,5 Mio. €, weil die Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH nicht ganz 1,5 Mio. € beträgt. Sollte sich eine Schenkung ergeben, gilt für diese nicht die schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen. Denn geschenkt wurden nicht Anteile an der T-GmbH, also Betriebsvermögen, sondern nur eine Werterhöhung bereits bestehender GmbH-Anteile. Bilanzrechtlich wird der Kauf des Anteils durch die T-GmbH als Kapitalherabsetzung und nicht als Anschaffung behandelt; die eigenen Anteile dürfen also nicht bilanziert werden. Diese bilanzrechtliche Behandlung hat allerdings keine Bedeutung für die Schenkungsteuer. Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB