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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Ausbuchung einer wertlosen GmbH-Beteiligung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

    Ausbuchung einer wertlosen GmbH-Beteiligung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

    Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung, kann er eine wertlos gewordene GmbH-Beteiligung, die zu seinem Betriebsvermögen gehört, in dem Jahr als Betriebsausgabe berücksichtigen, in dem die finanziellen Mittel, die er für den Erwerb der GmbH-Beteiligung aufgewendet hat, endgültig verloren gegangen sind. Hintergrund: Eine GmbH-Beteiligung kann zum Betriebsvermögen oder aber auch zum Privatvermögen gehören. Wird die Beteiligung wertlos oder aufgegeben oder mit Verlust veräußert, wird der Verlust grundsätzlich steuerlich berücksichtigt, da auch Gewinne und Verluste aus GmbH-Beteiligungen, die zum Privatvermögen gehören, steuerlich zu Einkünften führen.Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Im Rahmen seines gewerblichen Einzelunternehmens erbrachte er Leistungen an die GmbH. Die GmbH geriet im Jahr 2000 in Zahlungsschwierigkeiten und stellte im Jahr 2007 ihren Geschäftsbetrieb ein. Im Jahr 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; nach den Angaben des Insolvenzverwalters war für die Gläubiger eine Quote von lediglich 0,1 % zu erwarten. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 2008 durch Bilanzierung und stellte ab 2009 seine Gewinnermittlung auf eine Einnahmen-Überschussrechnung nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten um. Der Kläger machte für das Jahr 2012 und hilfsweise für das Jahr 2013 einen Verlust aus der Wertlosigkeit der GmbH-Beteiligung geltend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage dem Grunde nach ab: Eine Berücksichtigung des Verlustes der GmbH-Beteiligung nach den Vorschriften für wesentliche GmbH-Beteiligungen des Privatvermögens schied aus, weil die Beteiligung an der GmbH zum Betriebsvermögen gehörte. Bei der GmbH handelte es sich nämlich um einen Großkunden des Klägers, so dass er die Beteiligung im Zeitpunkt ihres Erwerbs zu Recht seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Eine spätere Entnahme war nicht erfolgt. Auch der Wechsel der Gewinnermittlung von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung führte nicht zu einer Entnahme. Eine Berücksichtigung als laufende Betriebsausgabe im Rahmen der gewerblichen Einkünfte ist grundsätzlich möglich, auch wenn der Kläger in den Streitjahren 2012 und 2013 seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung kann der Verlust einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt hierfür ist das Jahr, in dem die Mittel, die für den Erwerb der GmbH-Beteiligung aufgewendet wurden, endgültig verlorengegangen sind. Dieser Zeitpunkt war allerdings das Jahr 2008 und nicht das Streitjahr 2012 oder Streitjahr 2013. Die GmbH war nämlich bereits seit dem Jahr 2000 in finanziellen Schwierigkeiten, hatte im Jahr 2007 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und befand sich im Jahr 2008 im Insolvenzverfahren; nach einer Auskunft des Insolvenzverwalters aus dem Jahr 2008 war eine Insolvenzquote von lediglich 0,1 % zu erwarten. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil es nach dem bisherigen Klägervortrag im Verfahren möglich ist, dass der Kläger noch im Jahr 2013 Zahlungen in das Vermögen der GmbH geleistet hat. Dies muss das FG noch aufklären, da diese Zahlungen als Betriebsausgaben des Jahres 2013 berücksichtigt werden könnten.Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung ein Verlust, der sich aus dem Wertverfall einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung ergibt, gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine sog. Teilwertabschreibung, die aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Anspruch genommen werden kann und die nur bei der Bilanzierung zulässig ist, nicht aber bei der Einnahmen-Überschussrechnung. Vielmehr geht es um den vollständigen Verlust der Beteiligung. Der Kläger hätte den Verlust bereits früher geltend machen sollen, nämlich spätestens im Jahr 2008. Da er bis einschließlich 2008 bilanziert hatte, hätte er bis 2008 auch Teilwertabschreibungen vornehmen können und müssen, weil es nach der bis einschließlich 2008 geltenden Rechtslage die Pflicht bei der Bilanzierung gab, Teilwertabschreibungen im Fall der dauernden Wertminderung vorzunehmen. Seit 2009 ist die Vornahme einer Teilwertabschreibung bei der Steuerbilanz ein Wahlrecht. Quelle: BFH, Urteil vom 31.1.2024 – X R 11/22; NWB

  • Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen

    Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen

    Der Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses, das den zulässigen Grenzwert geringfügig überschreitet, und der anschließende Neubau führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Abriss nicht notwendig war, sondern die Belastung mit Formaldehyd durch weniger aufwendige Maßnahmen hätte beseitigt werden können.Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Sachverhalt: Der Kläger erwarb vor 2002 ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war, zum Kaufpreis von 565.000 DM. Das Einfamilienhaus nutzte der Kläger zu 73,85 % zu eigenen Wohnzwecken und vermietete es im Übrigen. Im Jahr 2017 ließ der Kläger das Haus baubiologisch untersuchen. Der Gutachter stellte im Rahmen eines sog. Kurzberichts eine Formaldehydkonzentration von 0,112 ppm fest, die über dem Grenzwert von 0,1 ppm lag. Der Gutachter schlug verschiedene Reduzierungsmaßnahmen wie z.B. Abdichtungen vor. Der Kläger entschied sich jedoch für den Abriss des Hauses und ließ einen Neubau errichten. Ihm entstanden hierbei Kosten für den Abriss und Neubau in Höhe von ca. 260.000 €, die er im Umfang der Selbstnutzung von 73,85 % als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar können Aufwendungen für die Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung, die von einem existenznotwendigen Gegenstand wie einem Einfamilienhaus ausgehen, außergewöhnliche Belastungen sein. Hierzu kann auch die Beseitigung einer Belastung durch Formaldehyd gehören. Die vom Steuerpflichtigen getroffenen Maßnahmen müssen aber notwendig sein, um die Formalaldehydbelastung zu beseitigen. An der Notwendigkeit fehlte es im Streitfall. So war bereits nicht erkennbar, ob die Belastung mit Formaldehyd vom gesamten Haus oder nur von einzelnen Bauteilen ausging, etwa von den Holzbalken oder den Spanplatten. Zudem hatte der Gutachter nur Minimierungsmaßnahmen empfohlen, um die Belastung mit Formaldehyd unter den zulässigen Grenzwert von 0,1 ppm zu senken. Zu den empfohlenen Maßnahmen gehörten die Abdichtung von Fugen und Öffnungen sowie eine Verbesserung der Ent- und Belüftung. Einen Abriss und Neubau hatte der Gutachter nicht vorgeschlagen. Hinweis: Der Kläger hatte noch ein ärztliches Attest vorlegt, das dem FG aber nicht konkret genug war, da detaillierte Angaben zum zeitlichen Verlauf und zur Schwere der Krankheiten, zu den bereits eingetretenen Gesundheitsschäden sowie zum Zusammenhang zwischen den Symptomen und der Formaldehydkonzentration fehlten. Das FG lehnte es auch ab, die Kosten, die bei Durchführung der vom Gutachter vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen entstanden wären, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Denn der Besteuerung darf nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Hätte das FG den Abriss und Neubau für notwendig erachtet, wäre ein Abzug „neu für alt“ erforderlich geworden. Der Kläger hätte sich also die bei einem Neubau ergebende Wertverbesserung im Wege des sog. Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2024 – 1 K 1855/21; NWB

  • Freiberuflichkeit eines von Ärzten betriebenen Corona-Testzentrums

    Freiberuflichkeit eines von Ärzten betriebenen Corona-Testzentrums

    Betreiben ausschließlich Ärzte ein Corona-Testzentrum, sind die Einkünfte aus dem Testzentrum freiberuflich und lösen keine Gewerbesteuer aus. Dies galt jedenfalls im Jahr 2020 aufgrund der zu Beginn der Corona-Krise bestehenden Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests. Hintergrund: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freiberuflichen Einkünften gehören insbesondere die Einkünfte von Ärzten, Rechtsanwälten, Künstlern und Architekten.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Jahr 2020 ein Testzentrum betrieb. An der GbR waren eine Fachärztin für Laboratoriumsmedizin sowie eine andere Ärzte-GbR, an der zwei Allgemeinmediziner beteiligt waren, beteiligt. Das Testzentrum befand sich außerhalb der Praxisräume der an der Klägerin beteiligten Ärzte bzw. Ärzte-GbR. Sämtliche Test-Abstriche wurden von den drei Ärzten vorgenommen; erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert. Gelegentlich half der Sohn der Laboratoriumsärztin, der Medizinstudent war, bei den Abstrichen mit. Die Leistungen des Testzentrums wurden über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Das Finanzamt stellte die Einkünfte des Testzentrums als gewerblich fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt: Der Betrieb eines Corona-Testzentrums im Jahr 2020 führte zu freiberuflichen Einkünften. Denn ein Corona-Test und der damit verbundene Nasen- oder Rachenabstrich gehört zur ärztlichen Tätigkeit, da der Abstrich dazu dient, eine Erkrankung festzustellen. Der Freiberuflichkeit stand nicht entgegen, dass ein Abstrich eine einfache Tätigkeit darstellt, die auch von nicht ärztlichem Personal durchgeführt werden kann. Denn es gibt auch andere ärztliche Tätigkeiten, die einfach sind, z.B. das Messen des Blutdrucks, das Fiebermessen oder das Anlegen eines Verbands. Trotz der Einfachheit sind diese Tätigkeiten ebenso wie die Vornahme eines Abstrichs jedoch eine berufstypische, d.h. ärztliche Tätigkeit. Für eine Einstufung als ärztliche und damit freiberufliche Tätigkeit spricht weiterhin, dass zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 die Tätigkeit von Ärzten bei der Vornahme von Corona-Tests als wichtig angesehen wurde und ein höheres Maß an Sicherheit und Gesundheitsvorsorge garantieren sollte. Die Durchführung der Tests in einem ausgelagerten Testzentrum diente ferner dazu, die Ansteckungsgefahr in den Arztpraxen zu mindern. Hinweis: Das Urteil betrifft das Jahr 2020. Das FG begründet seine Entscheidung vor allem mit den besonderen Umständen und der Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests zu Beginn der Corona-Krise. Erst ab April 2021 wurde der Antigen-Schnelltest eingeführt, der auch von nicht ärztlich organisierten Testzentren durchgeführt wurde. Die Einstufung einer Personengesellschaft als freiberuflich verlangt im Übrigen, dass alle Gesellschafter Freiberufler, im Streitfall also Ärzte, sind. Zwar gab es neben der Laboratoriumsmedizinerin noch eine weitere Ärzte-GbR als Gesellschafterin; insoweit genügte es aber, dass deren Gesellschafter, die beiden Allgemeinmediziner, zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich bei der Klägerin tätig waren. Soweit auch noch der Sohn der Laboratoriumsmedizinerin, der ein Medizinstudent war, Abstriche vorgenommen hatte, führte dies nicht zur Gewerblichkeit. Denn nach der Überzeugung des FG wurde er nur unter Mitwirkung und unter Aufsicht seiner Mutter, der Fachärztin für Laboratoriumsmedizin, tätig. Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.4.2024 – 3 K 910/23; NWB

  • Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

    Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

    Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass ab 2025 die Pflicht besteht, den Einsatz oder die Außerbetriebnahme elektronischer Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen. Hierdurch soll das Finanzamt Kenntnis darüber erlangen, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sind, der Unternehmer in seinen Betriebsstätten einsetzt.Hintergrund: Elektronische Registrierkassen und PC-Kassen müssen grundsätzlich mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die eine Manipulation verhindern soll. Entsprechendes gilt für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die vergleichbare Sicherheitsmodule enthalten. Der Gesetzgeber hat bereits geregelt, dass Unternehmer eine Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Verwendung derartiger Systeme erfüllen müssen; bislang war diese Mitteilungspflicht jedoch ausgesetzt, weil noch kein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Mitteilung eingerichtet war. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Ab dem 1.1.2025 wird die Mitteilungspflicht nun umgesetzt. Unternehmer, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden oder außer Betrieb nehmen, müssen das Finanzamt hierüber informieren und hierzu die offiziellen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten verwenden. Dies gilt auch für eine Mitteilung über den Einsatz und die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern. In der Mitteilung ist u.a. anzugeben, welches elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) und welche zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet oder außer Betrieb genommen wird. Dabei sind die Anzahl der jeweiligen Systeme bzw. Sicherheitseinrichtungen und das Datum der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme anzugeben. Für die Mitteilung gelten die folgenden Fristen: Ist das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) vor dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. Ist das elektronische Aufzeichnungssystem ab dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem, das dem Finanzamt gemeldet worden ist, ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen. Ist das elektronische Aufzeichnungssystem vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen worden, muss dies nur dann mitgeteilt werden, wenn die Anschaffung dem Finanzamt bereits mitgeteilt worden ist. Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich Taxameter und Wegstreckenzähler) gemietet oder geleast worden ist, also nicht im Eigentum des mitteilungspflichtigen Unternehmers steht. Quelle: BMF-Schreiben vom 28.6.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009; NWB

  • Umsatzsteuer bei Entsorgung gefährlicher Chemikalien

    Umsatzsteuer bei Entsorgung gefährlicher Chemikalien

    Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgung gefährlicher Chemikalien, die ein Entsorgungsfachbetrieb vornimmt, richtet sich nach dem vereinbarten Entsorgungspreis. Sie erhöht sich nicht um den Wert der verunreinigten Chemikalien, die der Entsorgungsfachbetrieb nach entsprechender Verwertung als sog. Regenerat ggf. wieder verkaufen kann.Hintergrund: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung (Dienstleistung) in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung, spricht man von einem tauschähnlichen Umsatz; in diesem Fall gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Wird zusätzlich noch Geld gezahlt, nennt man dies einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, so dass als Bemessungsgrundlage der gezahlte Betrag zuzüglich des Wertes des anderen Umsatzes anzusetzen ist.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die einen Entsorgungsfachbetrieb für Chemikalien betrieb. Sie holte bei ihren Kunden verunreinigte Chemikalien ab, um sie fachgerecht zu entsorgen. Sie löste die Verunreinigungen aus den Chemikalien heraus und entsorgte diese; die auf diese Weise gereinigten Chemikalien veräußerte die Klägerin als sog. Regenerat, falls die Qualität dies hergab. Das Finanzamt setzte als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage den Entsorgungspreis sowie den Wert des Regenerats an, weil es einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe annahm.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe setzt voraus, dass der Vertragspartner neben der Zahlung noch eine Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellte keine sonstige Leistung der Kunden an die Klägerin dar. Es handelte sich bei der Überlassung der verunreinigten Chemikalien auch nicht um eine Lieferung an die Klägerin, da der Klägerin keine Verfügungsmacht an den Chemikalien verschafft wurde. Die Übergabe der Chemikalien an die Klägerin erfolgte nämlich nur zum Zweck der Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften; die Klägerin sollte über die verunreinigten Chemikalien nicht frei verfügen können. Gegen eine Lieferung von Chemikalien spricht zudem, dass die verunreinigten Chemikalien keine marktfähige Handelsware darstellten und dass nicht stets ein Regenerat hergestellt werden konnte. Unbeachtlich ist, dass die verunreinigten Chemikalien nach der Reinigung in Gestalt des sog. Regenerats einen Wert haben konnten. Die Klägerin hat den möglichen Verkaufspreis des Regenerats lediglich im Rahmen ihrer eigenen Kalkulation als Preisnachlass zugunsten des jeweiligen Kunden berücksichtigt. Hinweis: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage war daher der vereinbarte Netto-Entsorgungspreis, nicht aber zusätzlich der Wert des Regenerats. Für eine Annahme einer Lieferung an die Klägerin und damit für einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe wäre es erforderlich gewesen, dass die verunreinigten Chemikalien im Zeitpunkt der Überlassung der Klägerin bereits einen Wert gehabt hätten, ohne dass es einer späteren Reinigung bedurft hätte. So hat die Rechtsprechung bislang einen tauschähnlichen Umsatz angenommen, wenn ein Abbruchunternehmer zusätzlich zum vereinbarten Preis noch verwertbaren Metallschrott oder Mobiliar erhält. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich dann um den Wert des verwertbaren Metallschrotts bzw. Mobiliars. Quelle: BFH, Urteil vom 18.5.2024 – V R 7/22; NWB

  • Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübertragung

    Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübertragung

    Unterlässt ein Betriebsinhaber die gewinnmindernde Passivierung von Verpflichtungen und erfüllt er die Verpflichtungen, nachdem die Bescheide für die Zeit seiner Betriebsinhaberschaft bestandskräftig geworden sind und er seinen Betrieb übertragen hat, kann er die Zahlungen im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich absetzen, und zwar als sog. nachträgliche Betriebsausgaben. Hintergrund: Mitunter fallen Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst nach der Beendigung der Tätigkeit an. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall geregelt, dass nachträgliche Betriebseinnahmen und nachträgliche Betriebsausgaben noch nachträglich berücksichtigt werden. Ist eine Bilanz fehlerhaft, kann sie korrigiert werden, wenn die entsprechende Steuerfestsetzung, die auf der fehlerhaften Bilanz beruht, noch geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Fehler in der ersten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eines Folgejahres korrigiert werden. Sachverhalt: Die Klägerin war vom 1.5.2000 bis 30.9.2004 Inhaberin eines Betriebs. Sie führte keine Beiträge an die Urlaubskasse ab. Das Arbeitsgericht verurteilte die Klägerin in mehreren Verfahren in den Jahren 2003, 2005, 2007 und 2009 zur Beitragsabführung. Die Klägerin passivierte in ihren Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 aber keine Verpflichtungen zur Beitragsabführung. Die Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 wurden bestandskräftig. Am 1.10.2004 übertrug die Klägerin ihren Betrieb unentgeltlich auf ihren Vater V, der sich verpflichtete, sämtliche Rechte und Pflichten zu übernehmen. In der Folgezeit entrichtete V einen Teil der Beiträge. Den Rest der Beiträge zahlte die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016, und zwar ca. 6.000 € im Jahr 2014 und jeweils 12.000 € in den Jahren 2015 und 2016. Die Klägerin machte diese Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Beiträge zur Urlaubskasse waren betrieblich veranlasst und sind daher als Betriebsausgaben abziehbar. Zwar hätte die Klägerin die Verpflichtungen zur Entrichtung der Beiträge an sich in den Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 (Bilanzstichtag 30.9.2004) als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit passivieren müssen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen und kann die Bilanzen aufgrund der Bestandskraft der Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 auch nicht mehr korrigieren. Eine Nachholung der Passivierung in einer Folgebilanz der Jahre 2005 oder später scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin aufgrund der Betriebsübertragung zum 1.10.2004 ab 2005 keine Bilanzen mehr aufstellen musste. Der somit auf Seiten der Klägerin nicht mehr korrigierbare Bilanzierungsfehler führt aber nicht dazu, dass die Klägerin die Betriebsausgaben nicht mehr geltend machen kann. Die Klägerin blieb trotz der Betriebsübertragung Schuldnerin der Beiträge, so dass die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der Urlaubskasse zum sog. Restbetriebsvermögen der Klägerin gehörten, das nach der Betriebsübertragung bei ihr verblieb. Da nach dem Gesetz nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie bezahlt werden, war ein Betriebsausgabenabzug in den Jahren 2014 bis 2016 möglich. Hinweis: Der steuerliche Abzug bei der Klägerin ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Sachverhalts durch V zu beurteilen. V hatte den Betrieb unentgeltlich erhalten und konnte daher in der nächsten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eine Verpflichtung gewinnmindernd passivieren. Zwar war er nicht Schuldner der Beiträge, aber er hatte sich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Rechte und Pflichten zu übernehmen, und musste daher die Klägerin freistellen. Sollte V noch Zahlungen an die Klägerin leisten, würden diese Zahlungen bei der Klägerin ebenfalls nachträglich berücksichtigt werden und ihren Betriebsausgabenabzug mindern. Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 7/22; NWB

  • Recht

    Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025

    Am 4.9.2024 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 – wie auch im Jahr 2024 – 5,0 Prozent betragen.Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.Mit der nun verkündeten Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wird festgelegt, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 weiterhin 5 Prozent beträgt.Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 274 vom 4.9.2024; NWB

  • Informationen zur E-Rechnung

    Informationen zur E-Rechnung

    Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Die Einführung soll bereits ab dem 1.1.2025 in mehreren Etappen erfolgen, wobei u.a. zwischen der Möglichkeit zum Empfang und der Ausstellung der E-Rechnung differenziert wird. Auch wenn viele Details noch nicht final sind, geben wir Ihnen hier einen ersten Überblick (Stand: 23.8.2024). Bitte beachten Sie, dass Änderungen noch möglich sind:Definition der E-RechnungDie E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet, insbesondere können Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme importiert werden.Hinweis: Bei PDF-Dateien sowie anderen nicht nach der o.g. Norm strukturierten Formaten wie beispielsweise “.tif”, “.jpeg”, “.docx-Dateien” handelt es sich nicht um E-Rechnungen. Diese Formate eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an die Weiterverarbeitung der Rechnung.Zeitplan zur Einführung der E-Rechnung Ab dem 1.1.2025 besteht die Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland). Ab dem 1.1.2025 ist die Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze möglich, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (B2B-Umsätze im Inland). Ab dem 1.1.2027 besteht die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800.000 €. Ab 1.1.2028 besteht die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für alle inländischen Unternehmen.Hinweis: Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise. Darüber hinaus werden Umsätze an private Endverbraucher (B2C) und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze ebenfalls nicht von der E-Rechnungspflicht erfasst.HandlungsbedarfJeder Unternehmer muss ab dem 1.1.2025 – vor allem technisch – in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen. Denn für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erforderlich. Hierbei wird nicht differenziert, um welche Art oder Größe eines Unternehmens es sich handelt. So müssen z.B. auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen (z.B. Vermieter einer Wohnung) und Land– und Forstwirte oder aber auch (gemeinnützige) Vereine ab dem 1.1.2025 technische Vorkehrungen zur Entgegennahme und zur Speicherung von E-Rechnungen treffen.Um eine E-Rechnung auf elektronischem Weg entgegennehmen zu können, reicht es regelmäßig aus, wenn der Rechnungsempfänger über ein E-Mail-Postfach verfügt. Abweichend hiervon können die Beteiligten andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren, wie die Bereitstellung der Daten mittels elektronischer Schnittstelle oder per Download über ein Kundenportal. Die bloße Übergabe der Daten auf einem externen Speichermedium (z.B. USB-Stick) erfüllt die Anforderung an die Übermittlung in elektronischer Form dagegen nicht. Darüber hinaus sollte zeitnah mithilfe einer geeigneten Software-Lösung die notwendige digitale Archivierung der E-Rechnung sichergestellt werden (mehr zur Aufbewahrungspflicht siehe unten).Hinweis: Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er technisch hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat. Hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht von E-Rechnungen gelten die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. So ist der strukturierte Teil einer E Rechnung so aufzubewahren, dass dieser in seinem ursprünglichen Format vorliegt und u.a. die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach derzeitigem Recht zehn Jahre.Hinweis: Die hier dargestellten Grundsätze basieren auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches derzeit als Entwurf vorliegt. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal dieses Jahres veröffentlicht werden. Über eventuelle Änderungen werden wir Sie informieren.Quelle: Entwurf eines BMF-Schreibens v. 13.6.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 sowie BayLfSt zur Einführung der E-Rechnung; NWB

  • Verzicht auf Darlehensforderung bei Abschluss des Darlehensvertrags vor 2009

    Verzicht auf Darlehensforderung bei Abschluss des Darlehensvertrags vor 2009

    Der sich aus einem Verzicht auf eine zum Privatvermögen gehörende Darlehensforderung ergebende Verlust ist steuerlich nicht absetzbar, wenn der Darlehensvertrag vor dem 1.1.2009 zustande gekommen ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an. Hintergrund: Verluste aus dem Verkauf oder aus dem Ausfall einer Darlehensforderung, die zum Privatvermögen gehört, sind steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar. Hierzu gehört auch der Verlust, der sich aus einem Verzicht auf die Darlehensforderung ergibt. Nach dem Gesetz setzt die Berücksichtigung entsprechender Verluste aber voraus, dass die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet worden ist. Streitfall: Die Klägerin als Darlehensgeberin schloss mit der Q-Limited am 1.1.2008 einen Darlehensvertrag über einen Höchstbetrag von 150.000 € ab. Die Q-Limited sollte das Darlehen jederzeit abrufen können. Die einzelnen Zahlungsbewegungen und -zeitpunkte zwischen der Klägerin und der Q-Limited stehen nicht fest. Die Darlehensforderung belief sich am 31.12.2018 auf ca. 112.000 € und gehörte zum Privatvermögen der Klägerin. Am 31.12.2018 verzichtete die Klägerin auf die Darlehensforderung und machte den sich hieraus ergebenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust steuerlich nicht an, weil es davon ausging, dass die Darlehensforderung bereits am 1.1.2008 und damit vor dem 1.1.2009 begründet worden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt nach dem Gesetz voraus, dass die Darlehensforderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet worden ist. Eine Darlehensforderung wird begründet, wenn der Darlehensvertrag wirksam zustande kommt. Bei einer Darlehensforderung handelt es sich nämlich um einen vertraglich begründeten Anspruch, so dass es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags ankommt. Mit dem Abschluss des Darlehensvertrags erwirbt der Darlehensgeber auch den Rückzahlungsanspruch. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens an. Denn dann wäre eine einfache und rechtssichere Anwendung des Gesetzes nicht möglich, weil in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste, wann die vereinbarte Darlehenssumme ausgezahlt worden ist. Im Streitfall ist der Darlehensvertrag am 1.1.2008 und damit vor dem 1.1.2009 zustande gekommen, so dass ein Darlehensverlust steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Q-Limited das Darlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt habe und die Klägerin anschließend erneut Geld an die Q-Limited ausgezahlt habe, so dass ein neuer Darlehensvertrag zustande gekommen sei – und zwar nach dem 31.12.2008 – ist dem nicht zu folgen, weil der Darlehensvertrag durch eine vollständige Rückzahlung nicht erloschen wäre; vielmehr hätte die Q-Limited dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher Tilgung erneut in Anspruch genommen. Hinweis: Der Darlehensverlust wäre hingegen steuerlich absetzbar gewesen, wenn die Darlehensforderung zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätte.Der BFH hat die Annahme eines Kontokorrentkontos, bei dem die einzelnen Ein- und Auszahlungen miteinander verrechnet werden und am Ende des vereinbarten Zeitraums (z.B. Quartals) ein Saldo festgestellt wird, abgelehnt. Es fehlte nämlich bereits im Darlehensvertrag vom 1.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung; außerdem war nicht feststellbar, dass die Vertragspartner den Saldo des Kontos tatsächlich festgestellt haben. Hätte es sich bei der Darlehensvereinbarung um ein Kontokorrent gehandelt, wäre der Streitfall wegen der zwischenzeitlichen Tilgung des Darlehens möglicherweise anders entschieden worden.Quelle: BFH, Urteil vom 18.6.2024 – VIII R 25/23; NWB

  • Steuerpflicht einer Vergütung für einen Frontex-Einsatz in Griechenland

    Steuerpflicht einer Vergütung für einen Frontex-Einsatz in Griechenland

    Erhält ein deutscher Polizist, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, für einen vorübergehenden Einsatz für Frontex in Griechenland eine Vergütung der EU, ist diese in Deutschland steuerpflichtig. Für eine derartige Vergütung gibt es keine Steuerbefreiung. Hintergrund: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig, also auch mit dem im Ausland erzielten Einkommen (sog. Welteinkommensprinzip). Allerdings können im Einzelfall Steuerbefreiungen gelten, oder es greift eine Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens, nach der das in einem ausländischen Staat erzielte Einkommen nur dort besteuert wird, nicht aber in Deutschland. Sachverhalt: Der Kläger war Polizeibeamter in Deutschland und hatte in Deutschland auch seinen Wohnsitz. In den Streitjahren 2015 bis 2017 wurde er mehrfach für jeweils vier bis sechs Wochen an die Bundespolizei abgeordnet, die ihn wiederum der griechischen Küstenwache im Rahmen von Frontex-Einsätzen als Experte für Fingerabdrücke zuordnete. Für seine Auslandseinsätze erhielt der Kläger Vergütungen der EU, die die Gelder an die Bundespolizei zahlte, die die Gelder wiederum an den Kläger weiterleitete. Das Finanzamt hielt die Vergütungen der EU für steuerpflichtig, soweit sie bestimmte fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Auslandsdienstbezüge überstiegen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Vergütungen der EU insgesamt steuerfrei seien. Entscheidung: Der BFH bejahte eine Steuerpflicht der von der EU gezahlten Vergütungen und wies die Klage ab: Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Die Vergütungen der EU gehörten zu seinem Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit für eine Tätigkeit im Ausland, die u.a. Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährt wird, war nicht zu gewähren, da hierfür erforderlich gewesen wäre, dass die Vergütungen aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da sie von der EU gezahlt wurden. Eine weitere Steuerbefreiung schied ebenfalls aus, weil sie ein Dienstverhältnis zu einer anderen Person als dem öffentlichen Dienst vorausgesetzt hätte; der Kläger war aber nicht bei der Frontex beschäftigt, sondern bei der deutschen Polizeibehörde seines Bundeslands. Eine Steuerbefreiung nach EU-Vorschriften kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger weder EU-Beamter noch sonstiger Bediensteter der EU war. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland bewirkte nicht, dass die EU-Vergütungen nur in Griechenland zu versteuern waren. Denn das Besteuerungsrecht liegt bei Deutschland, wenn sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Griechenland aufgehalten hat und wenn der Arbeitgeber, der die Vergütungen gezahlt hat, nicht in Griechenland ansässig ist und wenn die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte in Griechenland abgezogen worden sind. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, so dass das Besteuerungsrecht bei Deutschland lag und der Kläger seine Vergütungen in Deutschland versteuern musste. Hinweis: Der BFH lehnte auch eine Besteuerung der Vergütungen in Polen ab. Zwar hat die Frontex ihren Sitz in Warschau; der Kläger hat jedoch seine Tätigkeit nicht in Polen, sondern in Griechenland ausgeübt. Dem Kläger blieb als Erfolg seines Einspruchsverfahrens eine Kürzung der zu versteuernden EU-Vergütungen um fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und Auslandsdienstbezüge. Da diese Kürzung, die sich zugunsten des Klägers auswirkte, vom Kläger nicht angegriffen wurde, hat sich der BFH zu den Einzelheiten dieser Kürzung nicht geäußert. Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 31/21; NWB