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Autor: g.weecke@wbml.de

  • Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Der Ausfall einer bis zum 27.9.2017 begründeten Darlehensforderung eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters kann nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn der Darlehensausfall nach dem vom Bundesfinanzhof (BFH) gewährten Vertrauensschutz den nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen gewerblicher Einkünfte zuzuordnen ist. Der GmbH-Gesellschafter kann auf diesen Vertrauensschutz nicht verzichten. Hintergrund: Verkauft ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren an der GmbH beteiligt war und die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält, GmbH-Anteile mit Gewinn oder Verlust, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Verlust oder Gewinn wird nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % berücksichtigt. Auch ein Verlust aus einem Darlehensausfall wird nach der aktuellen Rechtslage sowie nach der bis zum Jahr 2017 geltenden Rechtsprechung hierbei berücksichtigt, und zwar als nachträgliche Anschaffungskosten. Allerdings gilt das Gesetz nur für Veräußerungen oder Aufgaben (einer GmbH-Beteiligung) nach dem 31.7.2019. Für Veräußerungen oder Aufgaben vor diesem Zeitpunkt kann die aktuelle Rechtslage auf Antrag angewendet werden. Wird kein Antrag gestellt, kann der Darlehensausfall aufgrund eines vom BFH im Jahr 2017 gewährten Vertrauensschutzes steuerlich gleichwohl bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden, wenn das Darlehen bis zum 27.9.2017 gewährt worden ist oder bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist, d.h. von einem Dritten nicht gewährt oder nicht stehengelassen worden wäre; der BFH gewährte diesen Vertrauensschutz, weil er in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 seine bisherige Rechtsprechung geändert und Darlehensausfälle eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich nicht mehr steuerlich anerkannt hatte. Sachverhalt: Der Kläger der GmbH war zu 80 % an einer GmbH beteiligt. Er gewährte der GmbH im Jahr 2015 zwei Darlehen in Höhe von 150.000 €. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter bestätigte, dass der Kläger kein Geld von der GmbH zurückbekommen wird. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 2016 den Darlehensausfall in Höhe von 150.000 € bei der Ermittlung seines Verlustes aus der Aufgabe seiner GmbH-Beteiligung geltend. Das Finanzgericht (FG) erkannte den Darlehensausfall bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und berücksichtigte ihn damit vollständig und nicht nur nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 %. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.Entscheidung: Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück: Der Darlehensausfall führt grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten, die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu 60 % zu berücksichtigen sind. Der Darlehensausfall kann entgegen der Auffassung des FG nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen nachrangig gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind. Zwar gilt die Neuregelung, die einen Darlehensausfall eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet, nur für Veräußerungen oder Aufgaben von GmbH-Beteiligungen nach dem 31.7.2019, während die Aufgabe im Streitfall bereits im Jahr 2016 erfolgt ist. Der Kläger hat auch keinen Antrag auf vorzeitige Anwendung der Neuregelung für GmbH-Aufgaben vor dem 1.1.2019 gestellt. Jedoch greift im Streitfall der vom BFH ausgesprochene Vertrauensschutz, da das Darlehen bis zum 31.7.2019 gewährt worden ist. Der Vertrauensschutz führt zu einer Zuordnung des Darlehensausfalls zu den gewerblichen Einkünften, so dass die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen verdrängt wird. Auf den Vertrauensschutz kann der GmbH-Gesellschafter nicht verzichten. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ermitteln muss. Der Darlehensausfall wird nämlich nur dann mit dem Nennwert bewertet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt wurde oder krisenbestimmt war, also auch in der Krise nicht zurückgefordert werden sollte. Sollte das Darlehen hingegen vor dem Kriseneintritt gewährt worden und nicht krisenbestimmt gewesen sein, sondern lediglich in der Krise stehengelassen worden sein, wäre lediglich der gemeine Wert des Darlehens im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen; dies ist häufig ein Wert von unter 10 % des Nennwertes. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 12/23; NWB

  • Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Eine Tierhaltungsgemeinschaft erzielt nicht gewerbliche, sondern land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn alle ihre Gesellschafter einen Land- und Forstbetrieb unterhalten. Auch eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kann ein derartiger Gesellschafter sein, der einen Land- und Forstbetrieb unterhält. Die Qualifizierung der Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass Verluste nicht dem gesetzlichen Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung unterliegen. Hintergrund: Eine Tätigkeit aus Tierzucht und Tierhaltung kann zu gewerblichen oder aber zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen. Betreibt eine Gesellschaft Tierzucht und Tierhaltung, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind und wenn alle Gesellschafter die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten. Handelt es sich hingegen um gewerbliche Einkünfte, dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach dem Gesetz weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Derartige Verluste können nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung verrechnet werden. Sachverhalt: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war landwirtschaftlich tätig, indem sie 200 Hektar gepachtete Flächen bewirtschaftete und eine Milchviehhaltung sowie eine Putenmast betrieb. An der GbR waren die beiden Kläger zu jeweils 50 % beteiligt. Zum 1.11.2011 gründete die GbR zusammen mit dem B, der ebenfalls Landwirt war, eine Kommanditgesellschaft (KG). Die KG betrieb eine Schweinemast; die hierfür erforderlichen Schweine wurden von der GbR und von B in die KG eingebracht. Die KG erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2015 Verluste. Das Finanzamt ging von Verlusten aus einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung aus und stellte entsprechende gewerbliche Einkünfte fest. Nachdem die KG 2016 aufgelöst worden war, klagten die beiden Kläger gegen den Bescheid der KG und machten land- und forstwirtschaftliche Einkünfte geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der beiden Kläger statt: Die KG erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren. Gesellschafter der KG waren B und die GbR. B war selbst Landwirt; dies war auch nicht streitig. Die GbR war eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, nämlich eine Fläche von 200 ha bewirtschaftete und in den Bereich der Milchviehhaltung und Putenmast tätig war; es genügte, dass sie die Flächen gepachtet hatte. Nicht erforderlich war, dass die Gesellschafter der GbR auch noch einzelunternehmerisch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig waren. Die weiteren Voraussetzungen für die Qualifizierung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte waren unstreitig erfüllt. Hinweise: Die Einstufung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass die Verlustausgleichsbeschränkung, die für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und Tierzucht gegolten hätte, nicht anwendbar war. Dadurch, dass die GbR als Gesellschafterin der KG land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielte, wurden auch den Klägern, die an der GbR beteiligt waren, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zugerechnet, und zwar Verluste, die sie uneingeschränkt mit ihren positiven Einkünften verrechnen konnten. Die Gesetzeslage ändert sich zwar zum Ende dieses Jahres, weil ein Teil der Voraussetzungen nicht mehr im Bewertungsgesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt sein wird; der wesentliche Kern der Regelungen bleibt aber unverändert, so dass das Urteil auch für die Zukunft Bedeutung haben wird. Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 6/22; NWB

  • Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung und Zuteilung der sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgelegt. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll am 30.9.2024 eingeführt werden, und die Zuteilung soll ab dem 1.11.2024 erfolgen. Hintergrund: Neben der Steuer-Identifikationsnummer, die jeder Steuerpflichtige bereits erhalten hat, sollen alle Unternehmer auch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten, die die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen soll. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist zwar bereits vor geraumer Zeit vom Gesetzgeber eingeführt worden, der genaue Zeitpunkt der Einführung sollte aber vom BMF festgelegt werden und wurde immer wieder verschoben. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll zum 30.9.2024 eingeführt werden. Die Zuteilung wird voraussichtlich ab dem 1.11.2024 erfolgen. Unternehmer, denen bis zum 30.9.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erfahren im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung durch das Bundeszentralamt für Steuern, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab einem bestimmten Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. Hinweis: Dieser Stichtag könnte der 1.11.2024 sein. Unternehmer, die bis zum 30.9.2024 noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, aber durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, erhalten eine elektronische Mitteilung über die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn sie oder ihr Bevollmächtigter über ein Benutzerkonto bei der ELSTER-Plattform der Finanzverwaltung verfügen.Hinweis: In verschiedenen Gesetzen wird die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer verlangt, sobald sie zugeteilt worden ist. So muss etwa künftig bei der Grunderwerbsteuer die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn ein Unternehmer an einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligt ist. Auch umsatzsteuerlich wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen. Aktuell liegt nur der Entwurf des BMF vor. Nachdem jahrelang nichts geschehen ist, scheint es nun mit der Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer loszugehen, auch wenn der Zeitpunkt angesichts des Entwurfscharakters noch nicht sicher ist. Quelle: Entwurf des BMF zur Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (WIdV) vom 25.6.2024; NWB

  • Unentgeltliche Übertragung eigener GmbH-Anteile auf Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

    Unentgeltliche Übertragung eigener GmbH-Anteile auf Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

    Hält eine GmbH eigene Anteile und überträgt sie diese unentgeltlich auf ihren Gesellschafter, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes. Ein fremder Dritter, der nicht Gesellschafter ist, hätte nämlich einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes zahlen müssen. Hintergrund: Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer GmbH kommt es, wenn das Vermögen der GmbH gemindert wird oder eine Vermögensmehrung verhindert wird, dies jeweils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht Teil einer offenen Gewinnausschüttung (Dividende) ist. Der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Typische Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung sind ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH hielt 1/3 der Anteile als eigene Anteile, so dass der Kläger die übrigen 2/3 der Anteile hielt. Im Jahr 2016 übertrug die A-GmbH die eigenen Anteile unentgeltlich auf den Kläger, der nun mit 3/3 beteiligt war. Das Finanzamt setzte beim Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Anteile als Einnahmen aus Kapitalvermögen an.Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab: Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung waren erfüllt. Bei der GmbH ist eine Vermögensmehrung verhindert worden, da die GmbH die Anteile unentgeltlich übertragen und keinen Kaufpreis verlangt hat. Dies war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein fremder Dritter einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes hätte zahlen müssen. Dem Kläger ist durch die Übertragung auch ein Vermögensvorteil zugewendet worden. Zwar war der Kläger bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter gewesen, da er 2/3 der Anteile hielt und sich insgesamt nur 2/3 der Anteile in der Hand der Gesellschafter befanden. Er hatte damit aber nur eine vorläufige Rechtsposition inne, da es denkbar war, dass das verbleibende Drittel, das die GmbH als eigene Anteile hielt, auf einen Dritten übertragen werden. Erst mit der Übertragung der eigenen Anteile erlangte der Kläger die gesicherte Position eines Alleingesellschafters. Der Vermögensvorteil kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Kläger als Alleingesellschafter, der 2/3 der Anteile hielt, eine Übertragung der eigenen Anteile der GmbH auf einen fremden Dritten hätte verhindern können.Hinweise: Bilanziell wird die Übertragung eigener Anteile als Kapitalerhöhung angesehen und nicht als Veräußerungsgeschäft. Diese bilanzielle Sichtweise betrifft aber nur die Ebene der GmbH. Auf der Ebene des Klägers als Gesellschafter stellte die Übertragung einen Anschaffungsvorgang dar und konnte daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das FG hat nur über die verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach entschieden, nicht aber über die Höhe. Es hat deshalb ein sog. Zwischenurteil erlassen. Sofern dieses Zwischenurteil rechtskräftig wird, kann das FG über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung entscheiden, sofern sich die Beteiligten hierüber nicht verständigen. Die Höhe richtet sich nach dem gemeinen Wert der GmbH-Anteile. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2024 – 5 K 2301/21; NWB

  • Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei GmbH-Anteilsverkauf absetzbar

    Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei GmbH-Anteilsverkauf absetzbar

    Ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens 1 % an einer GmbH beteiligt ist, die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält und die Beteiligung veräußert, kann die Steuerberaterkosten, die für die spätere Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstehen, als Veräußerungskosten absetzen. Dieser Abzug ist bereits im Veranlagungszeitraum der Anteilsveräußerung möglich. Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Verkäufer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt war. Vom Veräußerungspreis sind die Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten sowie die Veräußerungskosten abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig. Sachverhalt: Die Klägerin war mit 5,93 % an der A-GmbH beteiligt und hielt die Beteiligung in ihrem Privatvermögen. Im Jahr 2021 verkaufte sie ihre Beteiligung mit Gewinn. Im Jahr 2023 ließ sie durch ihren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2021 erstellen, in der der Gewinn aus der Veräußerung erklärt wurde. Der Steuerberater berechnete für die Gewinnermittlung eine Gebühr, die die Klägerin in der Steuererklärung für 2021 als Veräußerungskosten geltend machte. Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) bejahte Veräußerungskosten und gab der Klage statt: Veräußerungskosten sind anzunehmen, wenn bei den Aufwendungen ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und darauf, ob sie eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn aufweisen. Nicht zu folgen ist der Auffassung, nach der Veräußerungskosten Aufwendungen sind, die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst sind. Danach müssten die Aufwendungen zwecks Durchführung der Anteilsveräußerung entstanden sein. Im Streitfall waren die Steuerberaterkosten durch die Veräußerung veranlasst. Das auslösende Moment war nämlich der Veräußerungsvorgang selbst, der die Pflicht auslöste, den Gewinn aus der Veräußerung zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Hinweise: Wird eine wesentliche GmbH-Beteiligung, d.h. mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %, im Privatvermögen gehalten, ist ein allgemeiner Betriebsausgabenabzug nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Der Veräußerungsgewinn mindert sich vielmehr nur um Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten und um Veräußerungskosten. Das aktuelle Urteil ist daher für GmbH-Gesellschafter erfreulich. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kam übrigens nicht in Betracht. Denn die Aufwendungen für den Steuerberater waren nicht durch den Erhalt oder die Begründung einer Einkunftsquelle, d.h. der GmbH-Beteiligung, die Gewinnausschüttungen ermöglicht, ausgelöst worden.Die Aufwendungen sind zwar erst 2023 entstanden, als der Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellt hat; sie wirken aber auf den Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2021 zurück. Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.2.2024 – 10 K 1208/23; NWB

  • Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Kosten eines Ehepaares für die Adoption zweier Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, auch wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und medizinische Kinderwunschbehandlungen keinen Erfolg hatten. Adoptionskosten sind nämlich keine Krankheitskosten, sondern beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung.Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Streitfall: Die Kläger konnten aufgrund einer Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns keine Kinder bekommen. Medizinische Kinderwunschbehandlungen waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 adoptierten die Kläger zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoption wurde von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Die Kläger machten die Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: Bei den Adoptionskosten handelt es sich nicht um Krankheitskosten, weil die Krankheit, nämlich die Sterilität des Ehemanns, nicht geheilt bzw. nicht überwunden wird. Eine Adoption kann einer medizinischen Behandlung nicht gleichgestellt werden. Denn sie ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Die Annahme einer medizinischen Behandlung würde auch gegen die Menschenwürde des adoptierten Kindes verstoßen, weil diese Annahme das Kind zu einem bloßen Objekt, das der Linderung einer Krankheit dient, herabwürdigen würde. Die Adoptionskosten waren auch nicht aus sonstigen Gründen, die nichts mit einer Krankheit zu tun haben, zwangsläufig. Denn die Entscheidung, ein Kind zu adoptieren, ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn es um die Verwirklichung eines Kinderwunsches geht. Hinweis: Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass die Kläger den Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst haben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.Die Kosten für eine künstliche Befruchtung oder einen künstlichen Befruchtungsversuch werden als medizinische Behandlungskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hiervon ist allerdings noch die sog. zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, die von der Einkommenshöhe abhängig ist. Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.6.2024 – 14 K 1085/23 E (Rev. zugelassen, jedoch nicht eingelegt); NWB

  • Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

    Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

    Nach bestandskräftiger Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch mehr auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Akteneinsicht in die Steuerakten, wenn die Einsicht dazu dient, Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater geltend zu machen. Der Steuerpflichtige hat aber einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Hintergrund: Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 2015 veranlagt; der Bescheid war mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Nach Bestandskraft der Bescheide, d.h. nach Ablauf der Einspruchsfrist, beantragten sie beim Finanzamt die Einsicht in ihre Steuerakten. Sie machten geltend, dass sie gegen ihren früheren Steuerberater Schadensersatzansprüche prüfen wollten. Das Finanzamt lehnte eine Akteneinsicht ab. Während des Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) beantragten die Kläger auch eine Auskunft nach datenschutzrechtlichen Vorschriften; diesem Antrag gab das FG ebenso statt wie dem allgemeinen Antrag auf Akteneinsicht. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH lehnte ein allgemeines Akteneinsichtsrecht ab, bestätigte aber einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften: Das Gesetz sieht weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchsverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten vor. Es gibt nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren. Dieser Anspruch besteht allerdings nur während des Veranlagungs- und Einspruchsverfahrens. Im Streitfall war das Veranlagungsverfahren jedoch schon beendet, und es gab kein Einspruchsverfahren. Dass der Bescheid für 2015 vorläufig war, genügt nicht, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie die Akteneinsicht benötigen, um den Vorläufigkeitsvermerk zu überprüfen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Die Kläger können vom Finanzamt keine Treuepflicht einfordern, sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber ihrem früheren Steuerberater zu unterstützen. Allerdings haben die Kläger einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften, der darauf gerichtet ist, eine Bestätigung über die personenbezogenen Daten zu erlangen, die das Finanzamt verarbeitet hat. Hinweise: Der datenschutzrechtliche Anspruch dürfte den Klägern wenig nutzen, wenn sie Ansprüche gegen ihren früheren Steuerberater geltend machen wollen. Denn sie erfahren nur, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet hat. Soweit sie auf der Grundlage dieses Auskunftsanspruchs noch eine Kopie von Auszügen einzelner Dokumente aus den Steuerakten erlangen wollen, müssten sie darlegen, welche konkreten Datenschutzrechte sie ausüben wollen und weshalb hierfür Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten erforderlich sind. Im Klageverfahren gibt es nach dem Gesetz einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten. Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2024 – IX R 21/22; NWB

  • Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten

    Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten

    Das Finanzamt kann einen Bescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, zuungunsten des Unternehmers wegen neuer Tatsachen ändern, wenn im Rahmen einer Außenprüfung eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten festgestellt worden ist, die zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Dies gilt sowohl bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung als auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Hintergrund: Ist ein Bescheid dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben worden, kann er nur noch dann zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden, wenn es eine Korrekturvorschrift gibt. Der gängigste Fall einer Korrektur ist der Vorbehalt der Nachprüfung, der bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ohne weitere Voraussetzungen eine Korrektur ermöglicht. Steht der Bescheid aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine andere Korrekturvorschrift erforderlich, z.B. die Änderung eines Bescheids wegen neuer Tatsachen, die nachträglich bekannt geworden sind. Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Einkaufsladen. Er ermittelte seinen Gewinn in den Jahren 2013 bis 2015 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Die Steuerbescheide für 2013 und 2014 standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern nur der Steuerbescheid für 2015. Das Finanzamt führte bei dem Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte dabei verschiedene formelle Mängel bei den Aufzeichnungen des Klägers, insbesondere im Bereich der Kassenführung, fest. Der Prüfer erhöhte den Gewinn aufgrund der von ihm festgestellten Aufzeichnungsmängel im Wege einer Hinzuschätzung um 10 % der Einnahmen. Das Finanzamt änderte dementsprechend die Steuerbescheide für 2013 bis 2015. Es stützte die Änderung der Steuerbescheide für 2013 und 2014 auf eine Änderung wegen neuer Tatsachen, während es die Änderung des Steuerbescheids für 2015 aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung vornahm. Entscheidung: Der BFH hielt eine Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 für denkbar und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Die Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 setzt voraus, dass Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen. Eine derartige Tatsache kann die Art und Weise sein, in der der Kläger seine Aufzeichnungen geführt hat. Dies betrifft Aufzeichnungen über den Wareneingang, sonstige Aufzeichnungen sowie die Belegsammlung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung. Eine Verletzung der Aufzeichnungs- wie auch der Aufbewahrungspflicht kann eine Hinzuschätzung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei formellen Aufzeichnungsmängeln, die die Einnahmen betreffen. Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die einzelnen formellen Mängel feststellen und diese gewichten, also prüfen, ob sich daraus materielle Fehler der Gewinnermittlung ergeben, die zu einer Hinzuschätzung berechtigen. Wenn dies der Fall ist, kann eine Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 zuungunsten des Klägers erfolgen, wobei die bisherige Hinzuschätzung die Obergrenze darstellt. Der Bescheid für 2015 wurde vom Finanzamt nicht angegriffen, so dass der BFH über den Bescheid für 2015 nicht entscheiden musste. Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 14/22; NWB

  • Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte?

    Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsbehandlungsgrundsatz verstößt. Die Entscheidung des BFH ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Hintergrund: Verluste aus Termingeschäften sind seit 2021 nur sehr eingeschränkt verrechenbar. Sie können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden, und dies auch nur bis zur Höhe von 20.000 € pro Jahr. Ein darüber hinausgehender Verlust kann nur in einem Folgejahr verrechnet werden, und zwar ebenfalls nur mit Gewinnen aus Termingeschäften bis zur Höhe von 20.000 €.Sachverhalt: Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2021 zum einen Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von ca. 250.000 € und zum anderen Verluste aus Termingeschäften in Höhe von ca. 227.000 €. Das Finanzamt saldierte die beiden Beträge nicht, sondern zog nur einen Verlust in Höhe von 20.000 € von den Gewinnen ab und gelangte so zu einem steuerpflichtigen Gewinn von ca. 230.000 €, der sich noch um weitere kleinere Positionen auf ca. 213.000 € minderte. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und Klage und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Die gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften dürfte bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Verlustverrechnungsbeschränkung stellt eine doppelte Ungleichbehandlung für Steuerpflichtige dar, die Verluste aus Termingeschäften erzielen. Zum einen können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden und nicht mit anderen Kapitalerträgen oder gar anderen Einkünften. Zum anderen ist die Verlustverrechnung auf 20.000 € pro Jahr beschränkt. Dies führt zu einer sog. asymmetrischen Besteuerung, die dem objektiven Nettoprinzip widerspricht. Der Steuerpflichtige muss nämlich einen Gewinn versteuern, den er in dieser Höhe gar nicht erzielt hat. So hat der Antragsteller im Jahr 2021 insgesamt nur einen Gewinn von 23.000 € (250.000 € – 227.000 €) erzielt, muss aber ca. 213.000 € versteuern und hierauf eine Steuer von etwa 53.000 € errichten, die höher ist als sein Gewinn von 23.000 €. Für diese doppelte Ungleichbehandlung gibt es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat die Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkung damit begründet, dass die für die Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen begrenzt werden sollen. Tatsächlich ist der Steuerpflichtige aber steuerlich gezwungen, auch in den Folgejahren Termingeschäfte zu tätigen und dabei Gewinne zu erzielen. Denn nur dann kann er seine Verluste aus den Termingeschäften noch verrechnen. Sofern es dem Gesetzgeber um eine Erhöhung des Steueraufkommens gegangen sein sollte, wäre dies ohnehin kein verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsgrund. Hinweise: Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Regelung kann nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) treffen, das bislang noch nicht angerufen worden ist; der aktuelle Beschluss ist nämlich im vorläufigen Rechtsschutz ergangen. Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte ist für den Antragsteller erheblich. Denn ihm verbleibt zum 31.12.2021 ein steuerlicher Verlust aus Termingeschäften von ca. 207.000 € (Verluste 227.000 € abzüglich Verlustverrechnung im Jahr 2021). Für die Nutzung dieses Betrags benötigt er mindestens zehn Jahre; hierfür müsste er in den nächsten zehn Jahren jährliche Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von mindestens 20.000 € erzielen und dürfte keine weiteren Verluste aus Termingeschäften erleiden. Der BFH hat das BVerfG bereits wegen einer anderen Beschränkung der Verlustverrechnung angerufen; in jenem Verfahren geht es um Verluste aus Aktienverkäufen, die nach dem Gesetz nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Der BFH hält diese Verlustverrechnungsbeschränkung ebenfalls für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Eine Entscheidung des BVerfG hierzu steht noch aus. Quelle: BFH, Beschluss vom 7.6.2024 – VIII B 113/23 (AdV); NWB

  • Recht

    Verbraucherschutz: Vergleich mit primastrom und voxenergie erweitert

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Unternehmensgruppe primaholding (u.a. mit den Strom- und Gasanbietern primastrom, voxenergie und nowenergy) haben sich erneut außergerichtlich verglichen und ihre Vergleichsvereinbarungen von Anfang des Jahres erweitert. Durch den erweiterten Vergleich können sich Kunden erhebliche Beträge erstatten lassen und Verträge schneller beenden. Hintergrund: Bereits Anfang des Jahres 2024 erzielte der vzbv einen Vergleich mit den primaholding-Töchtern primastrom und voxenergie, der Entlastungen für Kunden mit sich brachte (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2024). Daraufhin hatte der vzbv seine Musterfeststellungsklagen gegen die beiden Anbieter zurückgezogen. Der nun erzielte Vergleich mit primastrom, voxenergie und nowenergy erweitert den Kreis derjenigen, die profitieren: Neben den Kunden von primastrom und voxenergie erzielt der Vergleich nun auch Verbesserungen für Kunden von nowenergy.Primastrom, voxenergie und nowenergy halten weiterhin daran fest, dass ihr bisheriges Verhalten rechtlich nicht zu beanstanden war. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben sie die Verpflichtungen aus dem Vergleich aber akzeptiert.Die vereinbarte erweiterte außergerichtliche Einigung umfasst folgende Punkte:Zurückgewiesene Widerrufserklärungen: In den zurückliegenden Jahren haben die Energieanbieter Widerrufe als verspätet zurückgewiesen und Verbraucher nicht aus den Verträgen entlassen. Je nach Einzelfall können Kunden sofort oder früher als gedacht aus ihren Verträgen kommen und – auch rückwirkend – günstigere Tarife erhalten. Bestimmte Vertragswiderrufe können auch jetzt noch getätigt werden. Unverhältnismäßig lange Laufzeiten nach Kündigung: Nachdem Kunden ihre Verträge gekündigt hatten, gab es Fälle, in denen die Anbieter das Vertragsende erst weit in der Zukunft bestätigten – teilweise erst 2027. Der Vergleich legt fest, dass Kunden, die bereits gekündigt haben, grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn aus ihren Verträgen entlassen werden. Außerdem profitieren Kunden von günstigeren Preisen, die ab der Kündigungserklärung für ihre Verträge gelten. Sie müssen dafür ihren Anbieter anschreiben. Auch, wer jetzt noch kündigt, kann bessere Konditionen erhalten.Angebliche Preissenkungen: primastrom, voxenergie und nowenergy gingen mit „Preissenkungsschreiben“ auf ihre Kunden zu, nachdem sie die Preise zunächst eigenmächtig erhöht hatten. Das Problem: Die beworbenen Preise waren zwar etwas günstiger als die bis dato berechneten Preise. Jedoch lagen sie immer noch weit über dem Marktdurchschnitt. Wer so ein Angebot annahm, war an die überhöhten Preise gebunden. Der außergerichtliche Vergleich legt eine Obergrenze fest, zu welchen Preisen Strom und Gas abgerechnet werden dürfen. Je nach Situation können sich Arbeitspreise dadurch rückwirkend mehr als halbieren.Im Ergebnis sieht der vzbv von einer Sammelklage gegen die primaholding-Gruppe ab.Kunden müssen aktiv werden: Wer gegenüber primastrom, voxenergie oder nowenergy den Widerruf oder die Kündigung bereits erklärt hat, muss sich gegenüber den Anbietern nur noch auf den Vergleich berufen. Dafür genügt eine E-Mail. Textbausteine und weitere Informationen, wohin sich die Betroffenen wenden können, finden Sie unter Sammelklage – primaholding. Die Frist dafür endet am 31.12.2024. Wer seinen Vertrag noch nicht widerrufen hat, kann das möglicherweise immer noch nachholen oder alternativ eine Kündigung einreichen. Auch dann können Verbraucher vom Vergleich profitieren und bessere Konditionen erhalten. Der Vergleichs-Check des vzbv gibt Orientierung für die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Verbraucher erfahren genau, was sie aufgrund des Vergleichs bekommen und wie sie ihre Forderung aus dem Vergleich geltend machen.Ein Fallbeispiel – überhöhter Gaspreis:Eine Kundin von nowenergy sollte für ihren Gasvertrag aus dem Oktober 2022 einen Arbeitspreis von 46,73 Cent/kWh bezahlen. Den Widerruf im Oktober 2023 wies das Unternehmen als verspätet zurück. Stattdessen bestätigte es als Vertragsende den 31. August 2025.Erstens legt er fest, dass der Vertrag spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn enden muss, also im Oktober 2024 statt im Jahr 2025. Außerdem berechnet nowenergy in einem solchen Fall aufgrund des Vergleichs bis zum Widerruf einen Gaspreis von lediglich 8,5 Cent/kWh und ab dem Widerruf ein leicht erhöhten Preis von 11 Cent/kWh. Das entspricht einer Reduzierung um bis zu 81 Prozent. Bei einem Verbrauch von 15.000 kWh, der mit 11 Cent/kWh statt mit 46,73 Cent/kWh abgerechnet wird, führt die Herabsetzung des Preises zu einer Entlastung von 5.250 Euro. Hinweis: Wer profitiert und wie sich Kunden Geld zurückholen können, zeigt der Vergleichs-Check des vzbv. Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 6.8.2024; NWB