Aktuelles

Autor: g.weecke@wbml.de

  • Europäischer Gerichtshof entscheidet: Innerorganschaftliche Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar

    Europäischer Gerichtshof entscheidet: Innerorganschaftliche Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält sog. innerorganschaftliche Leistungen, die die einzelnen Mitglieder einer umsatzsteuerlichen Organschaft untereinander erbringen, für nicht umsatzsteuerbar. Damit entsteht für derartige Leistungen keine Umsatzsteuer. Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft(en) werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt also nicht in Erscheinung. Sachverhalt: Zwischen dem Kläger, der eine Universitätsklinik betrieb und insoweit hoheitlich tätig war, und der U-GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Der Kläger war Organträger, und die U-GmbH war Organgesellschaft. Die U-GmbH erbrachte im Jahr 2005 Reinigungsleistungen gegenüber dem Kläger für ein Entgelt von ca. 75.000 €, die zu ca. 7 % auf den hoheitlichen Bereich entfielen. Das Finanzamt beurteilte das Entgelt für die Reinigungsleistungen, soweit sie auf den hoheitlichen Betrieb des Klägers entfielen, als umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe und setzte entsprechend Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) richtete ein erstes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, der eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des vereinbarten Entgelts ablehnte. Anschließend richtete der BFH ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, damit dieser klärt, ob Innenumsätze einer Organschaft umsatzsteuerbar sind; einige Äußerungen des EuGH in der ersten Entscheidung deuteten nämlich auf eine Umsatzsteuerbarkeit hin. Entscheidung: Der EuGH verneint die Umsatzsteuerbarkeit innerorganschaftlicher Leistungen: Die Mitglieder einer Organschaft, d.h. der Organträger und die Organgesellschaft(en), werden als „ein“ gemeinsamer Steuerpflichtiger behandelt, so dass nur eine einzige Umsatzsteuererklärung für die Organschaft abzugeben ist, nämlich durch den Organträger. Dies schließt es aus, dass getrennte Umsatzsteuererklärungen für die Organschaft abgegeben werden oder dass ein einzelnes Mitglied der Organschaft, z.B. die Organgesellschaft, als gesonderter Steuerpflichtiger angesehen wird. Daher führen innerorganschaftliche Leistungen nicht zu einer Umsatzsteuerbarkeit, da anderenfalls eine Organgesellschaft neben dem Organträger Umsatzsteuer abführen und eine gesonderte Umsatzsteuererklärung abgeben müsste. Dies gilt selbst dann, wenn die vom Empfänger der innerorganschaftlichen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.Hinweise: Die Rechtsunsicherheit ist damit beseitigt. Leistungen, die ein Mitglied der Organschaft an ein anderes Mitglied der Organschaft erbringt, sind nicht umsatzsteuerbar, so dass insoweit keine Umsatzsteuer entsteht. Hätte der EuGH anders entschieden und eine Umsatzsteuerbarkeit bejaht, hätte die Gefahr bestanden, dass die Finanzämter die innerorganschaftlichen Leistungen nun nachträglich der Umsatzsteuer unterwerfen würden. Der BFH muss jetzt abschließend entscheiden. Voraussichtlich wird die Klage Erfolg haben, da es sich nach der ersten Entscheidung des EuGH aufgrund des vereinbarten Entgelts nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe und nach der zweiten Entscheidung des EuGH auch nicht um eine umsatzsteuerbare innerorganschaftliche Leistung handelt.Quelle: EuGH, Urteil vom 11.7.2024 – C-184/23 „Finanzamt T“; NWB

  • Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen, die zugesagte Tantieme aber nicht erhalten, kann ein fiktiver Zufluss der Tantieme und damit Arbeitslohn zu bejahen sein, wenn er einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung seiner Tantieme hat. Dies setzt allerdings voraus, dass die GmbH eine Tantiemeverpflichtung passiviert hat. Alternativ kommt ein fiktiver Zufluss in Betracht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch verzichtet. Hintergrund: Außerhalb einer Bilanzierung müssen Einnahmen grundsätzlich erst dann versteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Zufluss auch fiktiv angenommen werden, so dass dann eine Einnahme versteuert werden muss, obwohl sie gar nicht gezahlt worden ist. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Er hatte mit der A-GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die A-GmbH dem Kläger keine Tantieme aus, obwohl sie Gewinne erzielt hatte. Die A-GmbH wies in ihren Bilanzen der Streitjahre auch weder eine Tantiemerückstellung noch eine Tantiemeverbindlichkeit aus. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger an und erfasste die Tantieme als Arbeitslohn. Entscheidung: Der BFH hielt einen fiktiven Zufluss zwar nicht aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Klägers für denkbar, wohl aber aufgrund eines möglichen Verzichts. Der BFH verwies die Sache daher an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die also mehr als 50 % der Stimmrechte haben, kann es zu einer Zuflussfiktion kommen, wenn der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist, die GmbH mithin zahlungsfähig ist. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann dann nämlich die Auszahlung der Tantieme durchsetzen. Im Streitfall waren die Tantiemeansprüche jedoch nicht fällig. Die Tantiemeansprüche sollten erst dann fällig sein, wenn der Jahresabschluss und damit auch der Tantiemeanspruch festgestellt wird. In den Jahresabschlüssen der A-GmbH für die Jahre 2015 bis 2017 waren aber keine Tantiemeverpflichtungen ausgewiesen, so dass ein fälliger Tantiemeanspruch nicht zustande gekommen ist. Denkbar ist aber ein fiktiver Zufluss aufgrund eines Verzichts des Klägers auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch. Dieser Verzicht hätte zu einer verdeckten Einlage des Klägers in die A-GmbH geführt; eine verdeckte Einlage setzt denklogisch den vorherigen Zufluss des eingelegten Wirtschaftsguts (Tantiemeforderung) voraus. Das FG muss nun aufklären, ob der Kläger in den Streitjahren auf seine bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet und diese verdeckt in die A-GmbH eingelegt hat, so dass ihm die Tantiemen vorher (fiktiv) zugeflossen sein müssen. Die verdeckte Einlage setzt nicht voraus, dass die A-GmbH tatsächlich Tantiemeverpflichtungen gegenüber dem Kläger passiviert hat; vielmehr genügt es, wenn Tantiemeverpflichtungen hätten passiviert werden müssen. Hinweise: Sollte ein Tantiemeanspruch des Klägers hingegen nicht entstanden sein, weil sich der Kläger und die A-GmbH vorab auf eine Aufhebung der Tantieme geeinigt bzw. stillschweigend verständigt haben, wäre ein fiktiver Zufluss zu verneinen, so dass der Kläger keine Tantieme versteuern müsste. Denn dann könnte der Kläger keine verdeckte Einlage erbracht haben, weil er keine Forderung gegen die A-GmbH gehabt hat, die er im Wege der verdeckten Einlage eingebracht hat. Zu einem fiktiven Zufluss kann es unter dem Gesichtspunkt des Verzichts also nur kommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Entstehung seines Tantiemeanspruchs auf die Tantieme verzichtet. Der BFH widerspricht mit seinem aktuellen Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für einen fiktiven Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausreichen lässt, dass der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist; nach der Finanzverwaltung ist es für den fiktiven Zufluss nicht erforderlich, dass die GmbH eine entsprechende Verpflichtung in ihrem Jahresabschluss passiviert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 5.6.2024 – VI R 20/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.8..2024 – III C 3 -S 7329/19/10001 :006 (2024/0683404); NWB

  • Recht

    Vorsicht Falls: Warnung vor falscher Anwaltskanzlei „Schirmer Rechtsanwaltschaft mbH“

    Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben. Die Schreiben sind mit dem Namen eines nicht existierenden Rechtsanwalts, Herbert Pekoll, unterzeichnet. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:In den letzten Wochen ist eine neue Betrugsmasche aufgetaucht, bei der eine nicht existierende Anwaltskanzlei, die „Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“, auch als „Schirrmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aufgeführt, gefälschte Forderungsschreiben verschickt. Weder die „Schir(r)mer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ noch der Rechtsanwalt Herbert Pekoll existieren tatsächlich. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, Unternehmen unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern und möglicherweise so zu Zahlungen oder anderen unberechtigten Handlungen zu bewegen.So können Sie sich schützen:Prüfen Sie die Absenderdaten: Recherchieren Sie die angegebenen Kontaktdaten und überprüfen Sie, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Die Prüfung ob ein Anwalt oder eine Anwältin in Deutschland eine Zulassung hat, können sie online über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis vornehmen (www.rechtsanwaltsregister.org); wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.Ignorieren Sie verdächtige Forderungen: Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen in verdächtigen Schreiben und leisten Sie keine Zahlungen.Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie die zuständigen Behörden oder den Verbraucherschutz über den Betrugsversuch.Hinweis: Weiterführende Informationen, z.B. den Beispielsbrief eines gefälschten Anschreibens der angeblichen Kanzlei (anonymisiert und mit deaktivierten Links), hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.Quelle: BRAK online, Meldung v. 31.7.2024; NWB

  • Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Im Jahr 2020 wählten 39 % aller zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Steuerklassenkombination III und V. dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit.Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus:Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IVDurch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlichWie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386 050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.Hinweise: Mit dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1.1.2030 die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor umgesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Beim sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.Weitere Informationen zu den methodischen Hinweisen der Statistik sowie eine grafische Darstellung der Ergebnisse hat das Statistische Bundesamt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 26.7.2024; NWB

  • Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Übernimmt eine Bank die Kosten für die Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden, führt dies nur dann zu Arbeitslohn beim Vorstandsvorsitzenden, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen und soweit die Kosten der Veranstaltung auf den Vorstandsvorsitzenden und auf die privaten Gäste des Vorstandsvorsitzenden entfallen. Der Vorstandsvorsitzende muss also nicht die gesamten Kosten der Veranstaltung als Arbeitslohn versteuern. Hintergrund: Die Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung kann zu Arbeitslohn führen. Das Gesetz sieht bei Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung einen Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer vor, der maximal jeweils für zwei Veranstaltungen im Jahr gewährt wird. Die Finanzverwaltung behandelt in ihren Richtlinien die gesamten Kosten einer Veranstaltung des Arbeitgebers, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, als Arbeitslohn, wenn pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überschritten wird. Handelt es sich hingegen um eine Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitnehmers, werden nur die Kosten, die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen, als Arbeitslohn behandelt, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, bei der es zu einem Wechsel des Vorstandsvorsitzenden X kam, weil der bisherige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand ging. Die Klägerin führte eine Veranstaltung anlässlich des Wechsels durch und lud 300 Gäste aus den Bereichen Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Auf Vorschlag des X lud die Klägerin auch acht Angehörige des X ein. Die Feier fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt. Die Kosten für die Veranstaltung überstiegen pro Teilnehmer 110 € und wurden von der Klägerin übernommen. Das Finanzamt sah die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn des X an und erließ einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, dass nur der auf X und die acht Angehörigen entfallende Teil der Kosten Arbeitslohn darstellte. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Der Empfang, den der Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Arbeitnehmer ausrichtet, kann zu Arbeitslohn führen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitnehmers und nicht um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Im Streitfall handelte es sich um ein Fest des Arbeitgebers, nämlich der Klägerin. Denn die Klägerin trat als Gastgeber auf, sie bestimmte die Gästeliste, lud überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden ein, führte das Fest in ihren Räumen durch, und es gab einen betrieblichen Anlass, nämlich den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass die Klägerin auf Vorschlag des X auch acht Familienangehörige des X eingeladen hatte, trat angesichts des betrieblichen Charakters des Festes in den Hintergrund. Zu Arbeitslohn des X kam es aber, soweit der X und seine acht Angehörigen an der Veranstaltung teilgenommen hatten und weil die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überstiegen hatten. Dies ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzverwaltung für Veranstaltungen anlässlich eines runden Geburtstags. Zwar setzt die Finanzverwaltung bei einer Veranstaltung, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn an, wenn die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € übersteigen; diese Handhabung ist jedoch widersprüchlich, weil ein runder Geburtstag einen deutlich stärkeren privaten Charakter hat als eine Diensteinführung, ein Amtswechsel oder eine Verabschiedung eines Arbeitnehmers, und daher nicht anzuwenden. Hinweise: Der sich danach ergebende Arbeitslohn kann pauschal mit 30 % versteuert werden. Nach dem Urteil waren die übrigen Kosten der Veranstaltung, soweit sie also auf die übrigen 300 Gäste entfielen, kein Arbeitslohn des X. Hätten die Kosten pro Teilnehmer im Streitfall maximal 110 € betragen, wäre das Finanzamt nach den Richtlinien der Finanzverwaltung nicht zu Arbeitslohn gelangt.Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass die abschließende Entscheidung dem BFH obliegt. Der BFH wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verwaltungsrichtlinien genannte Freigrenze von 110 € im Streitfall überhaupt noch galt oder ob sie nicht bereits durch den gesetzlichen Freibetrag von 110 € ersetzt worden ist, so dass nur der übersteigende Betrag als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Außerdem wird der BFH prüfen müssen, ob eine Richtlinie der Finanzverwaltung, die nur für runde Geburtstage gilt, durch ein Gericht auf Veranstaltungen anlässlich eines Amtswechsels angewendet werden kann. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.2024 – 8 K 66/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 18/24; NWB

  • Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Ein sog. Klarierungsagent (Schiffsmakler), der den Kontakt zu einer Seehafen-Spedition herstellt, damit diese – noch nicht vollständig feststehende – Leistungen zur Schiffsabfertigung und -versorgung des einlaufenden Schiffes der Reederei, die den Schiffsmakler beauftragt hat, ausführt, erbringt eine umsatzsteuerliche Vermittlungsleistung und nicht eine Vielzahl von Vermittlungsleistungen. Die Seehafen-Spedition kann daher die Umsatzsteuer, die sich aus der Vermittlungsleistung ergibt, als Vorsteuer abziehen.Hintergrund: Die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt sind umsatzsteuerfrei. Ebenfalls umsatzsteuerfrei ist die Vermittlung der Umsätze für die Seeschifffahrt. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Seehafen-Spedition und versorgte einlaufende Schiffe mit der Schiffsabfertigung und Versorgung des Schiffs. Die Reederei des Schiffs beauftragte vor dem Einlaufen ihres Schiffes in den Hafen einen sog. Klarierungsagenten (Schiffsmakler), der den Kontakt zu der Klägerin herstellte. Der Klarierungsagent informierte die Klägerin über die bereits von der Reederei beauftragten Leistungen. Anschließend beauftragten die Reederei oder auch die Schiffsbesatzung die Klägerin aber noch mit weiteren Leistungen; pro Schiff führte die Klägerin bis zu 70 unterschiedliche Leistungen aus. Die Klägerin erbrachte dabei gegenüber der Reederei umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen. Der Klarierungsagent erhielt von der Klägerin eine Vermittlungsprovision, über die die Klägerin eine Gutschrift mit Umsatzsteuer ausstellte, und zwar auch, soweit die Provision für die Erbringung umsatzsteuerfreier Umsätze der Klägerin berechnet wurde. Die Klägerin machte die Umsatzsteuer aus der von ihr ausgestellten Gutschrift als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug um 25 %, weil etwa 1/4 der von der Klägerin erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei gewesen sind. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Vorsteuerabzug aus einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ist zulässig. Der Klarierungsagent hat eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht, nämlich eine einheitliche Vermittlungsleistung. Diese Vermittlungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass der Vorsteuerabzug der Klägerin möglich ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist es erforderlich, dass die Vermittlungsleistung einen eindeutigen Bezug zu konkreten steuerfreien Umsätzen für die Seeschifffahrt aufweist. Die Vermittlung lediglich eines Kontakts zu nur einem Kunden genügt hierfür nicht; ebenso wenig ist es ausreichend, dass im Anschluss an die Vermittlung auch umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt werden. Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten ist auch nicht anteilig umsatzsteuerfrei. Eine einheitliche Vermittlungsleistung kann nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil aufgeteilt werden. Im Zeitpunkt der Vermittlung war der Anteil der künftigen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zudem weitgehend unklar; die Klägerin hat später zu 75 % und damit zu einem weit überwiegenden Teil umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Hinweise: Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten war umsatzsteuerbar, da sie im Inland erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug war im Streitfall nur davon abhängig, dass der Klarierungsagent eine umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat. Es kam nicht darauf an, ob die Klägerin später umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen an die Reederei erbringen würde; denn nach dem Gesetz wird der Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen im Bereich der Seeschifffahrt nicht ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klägerin einzelne Versorgungsleistungen nicht im Inland, sondern im Ausland erbracht hat; denn auch hier wäre nach dem Gesetz der Vorsteuerabzug möglich, weil es sich um Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt handelte. Quelle: BFH, Urteil vom 18.1.2024 – V R 4/22; NWB

  • Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB

  • Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB

  • Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

    Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände (bzw. gemischt genutzter Dienstleistungen) zum Unternehmen Stellung genommen. Dabei berücksichtigt das BMF die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zu einer Änderung der bisherigen Grundsätze geführt hat.Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahl-recht. Er kann den Gegenstand grundsätzlich entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Im Gegenzug muss er allerdings im Umfang der Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Der BFH verlangt aufgrund einer Grundsatzentscheidung des EuGH nicht mehr, dass das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden muss; es genügt, wenn der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft und diese zeitnah dokumentiert. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF folgt im Grundsatz der geänderten Rechtsprechung des BFH. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass der Unternehmer dem Finanzamt bis zum Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung seine Zuordnungsentscheidung mitteilt. Es genügt vielmehr, dass der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft, ob und ggf. in welchem Umfang er den gemischt-genutzten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet, und diese Zuordnungsentscheidung dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt in der Regel dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer für den gemischt-genutzten Gegenstand im Umfang seiner umsatzsteuerlichen Zuordnung geltend macht. Statt eines Vorsteuerabzugs kann der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung auch durch andere Beweisanzeichen, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, dokumentieren. Hierzu gehört etwa der Abschluss eines Vertrags, aus dem sich ergibt, dass der Gegenstand für Ausgangsumsätze eingesetzt wird, oder Bauantragsunterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Teil des Gebäudes dem Unternehmen dienen soll, oder aus einer betrieblichen Versicherung für den gemischt-genutzten Gegenstand, oder aus der ertragsteuerlichen Behandlung des Gegenstands als Betriebsvermögen oder aus dem Kauf des Gegenstands unter Verwendung des Firmennamens. Die Dokumentation muss dem Finanzamt zwar nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt oder mitgeteilt werden. Jedoch muss die Dokumentation bis zum Abgabetermin der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Dabei kommt es auf den Abgabetermin für steuerlich nicht vertretene Unternehmer an, selbst wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt und daher seine Umsatzsteuererklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeben muss. Hinweise: Die Dokumentationsfrist für steuerlich vertretene Unternehmer ist umstritten. Nach dem Finanzgericht Köln muss sich die längere Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen von Unternehmern, die einen Steuerberater beauftragt haben, auch auf die Dokumentationsfrist auswirken und zu einer entsprechenden Verlängerung der Dokumentationsfrist führen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings nicht. Um sicher zu gehen, empfiehlt sich auch weiterhin die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuervoranmeldung. Das neue BMF-Schreiben gilt für allen offenen Fälle. Quelle: BMF-Schreiben vom 17.5.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001 (zur Dokumentationsfrist: FG Köln, Urteil v. 7.11.2023 – 8 K 2418/22, rechtskräftig; NWB