Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof
(BFH) kürzlich entschieden.
Hintergrund: Gewerbliche
Einkünfte sind steuerbar. Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige
Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung
eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Hinzukommen muss, dass die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung
überschritten sind.
Sachverhalt: Der Kläger, ein
Mathematikstudent, hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel – in der
Variante „Texas Hold´em/Fixed Limit“ – begonnen. Ausgehend von
zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich.
Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009
erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000
€, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli
bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673
Stunden.
Das Finanzgericht der ersten Instanz hat den Sachverhalt
dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen
sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn
von gut 60.000 € der Einkommensteuer unterliege.
Entscheidung: Diese Auffassung
hat der BFH bestätigt:
-
Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines
Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies
gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den
Mitspielern möglich ist. -
Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH –
unabhängig von der Form des Pokerspiels – nicht jeder Pokerspieler der
Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um
eine private Tätigkeit, bei der Gewinne – und auch Verluste – keine steuerliche
Auswirkung haben. -
Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit
überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner
Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein
Handeln als gewerblich anzusehen. -
Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem
Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die
Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und
Zeitbudgets.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung zum Urteil vom 22.2.2023
– X R 8/21; NWB