Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

Eine Tierhaltungsgemeinschaft
erzielt nicht gewerbliche, sondern land- und forstwirtschaftliche Einkünfte,
wenn alle ihre Gesellschafter einen Land- und Forstbetrieb unterhalten. Auch
eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kann
ein derartiger Gesellschafter sein, der einen Land- und Forstbetrieb unterhält.
Die Qualifizierung der Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft als land- und
forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass Verluste nicht dem gesetzlichen
Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung
unterliegen.

Hintergrund: Eine
Tätigkeit aus Tierzucht und Tierhaltung kann zu gewerblichen oder aber zu land-
und forstwirtschaftlichen Einkünften führen. Betreibt eine Gesellschaft
Tierzucht und Tierhaltung, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbstbewirtschafteten regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen sind und wenn alle Gesellschafter die sich
für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder
Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft
übertragen haben. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten.

Handelt es sich hingegen um
gewerbliche Einkünfte, dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder
gewerblicher Tierhaltung nach dem Gesetz weder mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden. Derartige Verluste können nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht
oder Tierhaltung verrechnet werden.

Sachverhalt: Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war landwirtschaftlich tätig, indem sie
200 Hektar gepachtete Flächen bewirtschaftete und eine Milchviehhaltung sowie
eine Putenmast betrieb. An der GbR waren die beiden Kläger zu jeweils 50 %
beteiligt. Zum 1.11.2011 gründete die GbR zusammen mit dem B, der ebenfalls
Landwirt war, eine Kommanditgesellschaft (KG). Die KG betrieb eine
Schweinemast; die hierfür erforderlichen Schweine wurden von der GbR und von B
in die KG eingebracht. Die KG erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2015
Verluste. Das Finanzamt ging von Verlusten aus einer gewerblichen Tierzucht und
Tierhaltung aus und stellte entsprechende gewerbliche Einkünfte fest. Nachdem
die KG 2016 aufgelöst worden war, klagten die beiden Kläger gegen den Bescheid
der KG und machten land- und forstwirtschaftliche Einkünfte geltend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der beiden Kläger statt:

  • Die KG erzielte Einkünfte aus
    Land- und Forstwirtschaft, da alle Gesellschafter Inhaber eines land- und
    forstwirtschaftlichen Betriebs waren. Gesellschafter der KG waren B und die
    GbR.

    • B war selbst Landwirt;
      dies war auch nicht streitig.

    • Die GbR war eine
      unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die
      ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, nämlich eine Fläche
      von 200 ha bewirtschaftete und in den Bereich der Milchviehhaltung und
      Putenmast tätig war; es genügte, dass sie die Flächen gepachtet hatte. Nicht
      erforderlich war, dass die Gesellschafter der GbR auch noch
      einzelunternehmerisch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig
      waren.

  • Die weiteren Voraussetzungen
    für die Qualifizierung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte waren
    unstreitig erfüllt.

Hinweise: Die Einstufung
als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass die
Verlustausgleichsbeschränkung, die für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung
und Tierzucht gegolten hätte, nicht anwendbar war.

Dadurch, dass die GbR als
Gesellschafterin der KG land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielte,
wurden auch den Klägern, die an der GbR beteiligt waren, land- und
forstwirtschaftliche Einkünfte zugerechnet, und zwar Verluste, die sie
uneingeschränkt mit ihren positiven Einkünften verrechnen konnten.

Die Gesetzeslage ändert sich zwar
zum Ende dieses Jahres, weil ein Teil der Voraussetzungen nicht mehr im
Bewertungsgesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt sein wird; der
wesentliche Kern der Regelungen bleibt aber unverändert, so dass das Urteil
auch für die Zukunft Bedeutung haben wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024
– VI R 6/22; NWB