Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Verkaufsveranstaltung

Tätigt ein Unternehmer anlässlich
einer Verkaufsveranstaltung Bewirtungsaufwendungen, sind die
Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar, wenn der Unternehmer sie
nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnet,
sondern allgemein als Betriebsausgaben bucht. Die Pflicht zur gesonderten
Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen gilt auch dann, wenn neben den
Geschäftsfreunden auch Arbeitnehmer an den Verkaufsveranstaltungen teilgenommen
haben.

Hintergrund: Verschiedene
Betriebsausgaben sind nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt bzw. nur unter
bestimmten Voraussetzungen (etwa bis zu einem Höchstbetrag) abziehbar. So
können z.B. Bewirtungskosten nur zu 70 % steuerlich abgesetzt werden. Einige
der nicht abziehbaren bzw. nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind
einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH, die neu gebaute Immobilien verkaufte. Sie führte in den Jahren
2013 und 2014 sog. Kick-Off-Veranstaltungen durch, zu denen sie ihre
potenziellen Kunden einlud und bei denen sie Speisen und Getränke anbot. Die
Veranstaltungen fanden auf Baustellen statt und dauerten jeweils vier Stunden.
Ein Unterhaltungsprogramm gab es nicht, die Speisen und Getränke konnten an
Stehtischen verzehrt werden. An den Veranstaltungen nahmen auch Arbeitnehmer
teil. Ferner führte die Klägerin im Jahr 2015 eine Betriebsveranstaltung durch,
deren Teilnehmerkreis zu ¾ aus Kunden und zu ¼ aus Arbeitnehmern bestand. Die
Klägerin buchte die Aufwendungen für die Veranstaltungen auf einem allgemeinen
Betriebsausgabenkonto, nicht aber auf einem Konto für nicht bzw. nur beschränkt
abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug
für die Speisen und Getränke nicht an.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Bewirtungskosten waren
    nicht abziehbar und daher dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen, da die
    Klägerin gegen die Pflicht zur gesonderten
    Aufzeichnung
    verstoßen hatte. Bewirtungsaufwendungen sind
    nach dem Gesetz nämlich einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben
    aufzuzeichnen, wenn sie geschäftlich veranlasst sind.

  • Die geschäftliche Veranlassung
    der Aufwendungen war im Streitfall zu bejahen, da es sich um
    Verkaufsveranstaltungen und um eine Betriebsveranstaltung handelte. Eine
    geschäftliche Veranlassung besteht nicht, wenn ausschließlich Arbeitnehmer
    teilnehmen. Hingegen entfällt die geschäftliche Veranlassung nicht deshalb,
    weil auch Arbeitnehmer an den Veranstaltungen teilgenommen hatten.

  • Es kommt nicht darauf an, ob
    die Speisen und Getränke im Vordergrund der Veranstaltungen standen.

Hinweise: Die Pflicht zur
gesonderten Aufzeichnung besteht nach dem Gesetz auch bei Aufwendungen für
Geschenke, Gästehäuser, Repräsentation, häusliche Arbeitszimmer und
unangemessene Aufwendungen. Es ist daher ratsam, diese Aufwendungen gesondert
aufzuzeichnen, und zwar auf denjenigen Buchführungskonten, die für nicht
abziehbare bzw. beschränkt abziehbare Aufwendungen vorgesehen sind.

Die gesonderte Aufzeichnung soll
dem Finanzamt eine Prüfung der Abziehbarkeit dieser Aufwendungen erleichtern,
weil diese Aufwendungen nicht unter den übrigen Betriebsausgaben
„versteckt“ werden sollen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 17.10.2023 – 6 K 6089/20; NWB