Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände (bzw.
gemischt genutzter Dienstleistungen) zum Unternehmen Stellung genommen. Dabei
berücksichtigt das BMF die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zu einer Änderung der bisherigen
Grundsätze geführt hat.

Hintergrund: Verwendet
ein Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und
daneben noch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahl-recht. Er
kann den Gegenstand grundsätzlich entweder vollständig oder nur anteilig oder
aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer
vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Im Gegenzug muss er allerdings
im Umfang der Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer
unterwerfen. Der BFH verlangt aufgrund einer Grundsatzentscheidung des EuGH
nicht mehr, dass das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der
Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden muss; es genügt, wenn der Unternehmer
eine Zuordnungsentscheidung trifft und diese zeitnah dokumentiert.

Wesentlicher
Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Das BMF folgt im Grundsatz der
    geänderten Rechtsprechung des BFH. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass
    der Unternehmer dem Finanzamt bis zum Abgabetermin für die
    Umsatzsteuererklärung seine Zuordnungsentscheidung mitteilt.

  • Es genügt vielmehr, dass der
    Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft, ob und ggf. in welchem Umfang
    er den gemischt-genutzten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet, und diese
    Zuordnungsentscheidung dokumentiert.

  • Die Dokumentation erfolgt in
    der Regel dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer für den
    gemischt-genutzten Gegenstand im Umfang seiner umsatzsteuerlichen Zuordnung
    geltend macht.

  • Statt eines Vorsteuerabzugs
    kann der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung auch durch andere
    Beweisanzeichen, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, dokumentieren.
    Hierzu gehört etwa der Abschluss eines Vertrags, aus dem sich ergibt, dass der
    Gegenstand für Ausgangsumsätze eingesetzt wird, oder Bauantragsunterlagen, aus
    denen sich ergibt, dass ein Teil des Gebäudes dem Unternehmen dienen soll, oder
    aus einer betrieblichen Versicherung für den gemischt-genutzten Gegenstand,
    oder aus der ertragsteuerlichen Behandlung des Gegenstands als Betriebsvermögen
    oder aus dem Kauf des Gegenstands unter Verwendung des
    Firmennamens.

  • Die Dokumentation muss dem
    Finanzamt zwar nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt oder
    mitgeteilt werden. Jedoch muss die Dokumentation bis zum
    Abgabetermin der Umsatzsteuererklärung erfolgen
    . Dabei kommt
    es auf den Abgabetermin für steuerlich nicht vertretene Unternehmer an, selbst
    wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung durch einen Steuerberater
    erstellen lässt und daher seine Umsatzsteuererklärung erst zu einem späteren
    Zeitpunkt abgeben muss.

Hinweise: Die
Dokumentationsfrist für steuerlich vertretene Unternehmer ist umstritten. Nach
dem Finanzgericht Köln muss sich die längere Abgabefrist für
Umsatzsteuererklärungen von Unternehmern, die einen Steuerberater beauftragt
haben, auch auf die Dokumentationsfrist auswirken und zu einer entsprechenden
Verlängerung der Dokumentationsfrist führen. Eine höchstrichterliche
Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings nicht.

Um sicher zu gehen, empfiehlt sich
auch weiterhin die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der
Umsatzsteuervoranmeldung.

Das neue BMF-Schreiben gilt für
allen offenen Fälle.

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.5.2024
– III C 2 – S 7300/19/10002 :001 (zur Dokumentationsfrist: FG Köln,
Urteil v. 7.11.2023 – 8 K 2418/22, rechtskräftig; NWB