Bundesregierung beschließt Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Die Bundesregierung hat am
6.11.2024 die
„Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Vorbehaltlich
der Zustimmung des Bundesrats kann die Verordnung zum
1.1.2025 in Kraft
treten.

Grenzwerte in der
Krankenversicherung

In der gesetzlichen
Krankenversicherung soll sich die
Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf
jährlich 66.150 € beziehungsweise 5.512,50 € im Monat erhöhen.
2024 waren es noch 62.100 € im Jahr beziehungsweise 5.175 € im
Monat.

Die
Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 €
beziehungsweise monatlich 6.150 € belaufen. 2024 waren es noch 69.300
€ beziehungsweise 5.775 € im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze
markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese
Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze
bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich
krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann
sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der
Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung soll
Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland
auf 8.050 € im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen
Bundesländern noch auf 7.450 € im Monat, in den alten Bundesländern auf
7.550 €.

In der
knappschaftlichen Rentenversicherung soll
sich diese Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 im Monat
erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im
Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche
Beanspruchung von Bergleuten.

Das
Durchschnittsentgelt in der
Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen
Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 € im Jahr betragen.
2024 waren es 45.358 €.

Rechengrößen ab
im
Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung
8.050 € im Monat / 96.600 €
im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der
knappschaftlichen Rentenversicherung
9.900 € im Monat / 118.800 €
im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung
73.800 € im Jahr / 6.150 € im
Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung
66.150 € im Jahr / 5.512,50 €
im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025
in der Rentenversicherung
50.493 € im Jahr

Quelle: Bundesregierung online,
Meldung v. 6.11.2024; NWB