Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

Die Bundesregierung hat am
24.7.2024 den
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung
des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)
beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog.
JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen
des sog. Wachstumspakets ergänzt.

Inhaltlich
hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw.
Regelungsbereiche:

Anpassungen des
Einkommensteuertarifs:

  • Anhebung des in den
    Einkommensteuertarif integrierten
    Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084
    € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336

  • Anhebung des steuerlichen
    Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60
    € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828

  • Anpassung der übrigen
    Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die
    VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog.
    „Reichensteuer“)

  • Anhebung der
    Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für
    die VZ 2025 und ab 2026

Aufträge aus dem
Koalitionsvertrag:

  • Überführung der
    Steuerklassen III und V in das
    Faktorverfahren

  • Anpassungen bei den Regelungen
    zur Gemeinnützigkeit

  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche
    Steuergestaltungen

Maßnahmen des
Wachstumspakets:

  • Reform der
    Sammelabschreibungen durch Einstieg in die
    Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000
    €)

  • Fortführung der
    degressiven Abschreibung für im Zeitraum
    2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des
    Anlagevermögens (§ 7
    Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache
    des bei der linearen Abschreibung in
    Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent

  • Ausweitung der steuerlichen
    Forschungsförderung

Weitere
Maßnahmen:

  • Anhebung des
    Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 €
    auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf
    259 € monatlich

  • Erhöhung des
    Sofortzuschlages im
    SGB II,
    SGB XII,
    SGB XIV,
    AsylbLG und
    BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 €
    monatlich

  • Steuerbefreiung der
    Stiftung Generationenkapital

  • Digitalisierung der
    Sterbefallanzeigen

  • Anpassungen aufgrund der
    Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von
    Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an
    Unionsbürger

Hinweis: Ebenfalls am
24.7.2024 hat die
Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen
Freistellung des Existenzminimums 2024
beschlossen, mit dem
die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der
Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide
Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Quelle: Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des
Einkommensteuertarifs; NWB