Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat am 10.7.2024
den Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“ an diverse Verbände zur
Stellungnahme übersandt. Geplant ist u.a. die Überführung der Steuerklassen III
und V in das sog. Faktorverfahren.
Danach sind u.a.
folgende Maßnahmen geplant:
Anpassungen des
Einkommensteuertarifs
-
Anhebung des in den
Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12 084
€ im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 € auf 12 336
€ -
Anhebung des steuerlichen
Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6 672
€ und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 € auf 6
828 € -
Anpassung der übrigen Eckwerte
des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit
Ausnahme des Eckwerts der sog.
„Reichensteuer“) -
Anhebung der Freigrenzen beim
Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab
2026
Umsetzung von
Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag
-
Überführung der Steuerklassen
III und V in das Faktorverfahren -
Anpassungen bei den Regelungen
zur Gemeinnützigkeit -
Mitteilungspflicht über
innerstaatliche Steuergestaltungen
Weitere
Maßnahmen
-
Anhebung des Kindergeldes ab
Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich -
Steuerbefreiung der Stiftung
Generationenkapital -
Digitalisierung der
Sterbefallanzeigen
Hinweis: Das Gesetz muss
noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Quelle: Referentenentwurf für ein
Zweites Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II, Stand:
10.7.2024, 10:56
Uhr, veröffentlicht auf der
Homepage des
BMF; NWB