Die Einkommensteuer, die aufgrund einer von den Erben nach dem Tod
des Erblassers und Betriebsinhabers rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe
entsteht, ist keine erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeit. Sie mindert
daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Hintergrund: Bei der
Erbschaftsteuer mindert sich der Wert des Nachlasses um
Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört u.a. auch
die Einkommensteuer, die auf Einkünfte des Erblassers entfällt.
Sachverhalt: Die Kläger waren
Miterben des im Jahr 2016 verstorbenen Erblassers E, der bis zu seinem Tod
einen Bauernhof betrieben hatte. Nach dem Tod des E erklärten die Erben eine
Betriebsaufgabe für den Bauernhof, und zwar drei Monate rückwirkend; eine
solche Rückwirkung ist gesetzlich möglich. Hierdurch kam es zu einem
einkommensteuerlichen Aufgabegewinn mit einer entsprechenden Einkommensteuer
des Erblassers für 2016. Die Kläger machten diese Einkommensteuer als
Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte
die Nachlassverbindlichkeit nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Zwar gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die
Einkommensteuer des Erblassers, wenn sie entweder bis zum Tod des Erblassers
festgesetzt worden ist, oder aber wenn sie auf Einkünfte des Erblassers
entfällt, die dieser bis zu seinem Tod erzielt hat. -
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht
erfüllt. Denn weder war die Einkommensteuer für 2016 für E vor seinem Tod
festgesetzt worden, noch hatte der Erblasser den Aufgabegewinn erzielt. Die
Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn war nämlich erst aufgrund der rückwirkend
von den Klägern erklärten Betriebsaufgabe entstanden. E selbst hatte keine
Aufgabeerklärung bis zu seinem Tod abgegeben, so dass der Bauernhof mit seinem
Tod auf die Kläger als Miterben überging.
Hinweise: Anders wäre zu
entscheiden gewesen, wenn der Erblasser noch den Tatbestand für die Entstehung
der Einkommensteuer selbst verwirklicht hätte, die Höhe der Einkommensteuer im
Todeszeitpunkt aber noch nicht genau festgestanden hätte, weil die Erben noch
mögliche steuerliche Wahlrechte ausüben konnten. Der Streitfall unterschied
sich jedoch hiervon, weil es erst durch die von Miterben erklärte
Betriebsaufgabe zu einem rückwirkenden Aufgabegewinn gekommen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.5.2023 – II R 3/21; NWB