Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei möglicher Betriebsaufspaltung

Vermietet eine GmbH ein Grundstück
an eine Personengesellschaft, die nur mittelbar über eine andere GmbH an der
vermietenden GmbH beteiligt ist, und übt die vermietende GmbH keine weitere
Tätigkeit aus, kann die vermietende GmbH die sog. erweiterte Kürzung bei der
Gewerbesteuer beantragen. Sie ist nämlich nicht gewerblich tätig, da keine
Betriebsaufspaltung vorliegt.

Hintergrund: Unternehmen,
die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die
erweiterte Kürzung ist jedoch nicht möglich, wenn das Unternehmen ein
Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit gewerblich
tätig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH und vermietete ein Grundstück an die F-KG. Gesellschafter der
Klägerin waren die EB-GmbH mit 52,38 % sowie der F mit 47,62 %.
Alleingesellschafterin der EB-GmbH war die F-KG, die die Mieterin des
Grundstücks war. Alleinige Kommanditistin der F-KG war die FH-GmbH, deren
Alleingesellschafter der F war. Die Klägerin war also nicht an der F-KG
beteiligt. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt
gewährte die erweiterte Kürzung nicht, weil es von einer Betriebsaufspaltung
zwischen der Klägerin und der F-KG ausging und deshalb die Klägerin als
gewerblich tätiges Besitzunternehmen ansah.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin
    verwaltete ausschließlich eigenen
    Grundbesitz
    und war nicht gewerblich tätig. Insbesondere war
    die Klägerin nicht als sog. Besitzunternehmen im Rahmen einer
    Betriebsaufspaltung gewerblich tätig.

  • Eine Betriebsaufspaltung liegt
    vor, wenn Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sachlich und personell
    miteinander verflochten sind. Die sachliche
    Verflechtung
    ergibt sich aus der Überlassung eines
    Grundstücks zur Nutzung. Die personelle
    Verflechtung
    besteht, wenn es einen einheitlichen
    geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im
    Betriebsunternehmen gibt.

  • Kommt – wie im
    Streitfall – eine GmbH als Besitzunternehmen in Betracht, müsste die GmbH
    selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft
    (F-KG) durchsetzen können. Hieran fehlte es im Streitfall, da die Klägerin
    weder unmittelbar noch mittelbar zu mehr als 50 % an der F-KG beteiligt war.
    Ein Rückgriff auf die Gesellschafter, die hinter der Klägerin stehen, z.B. den
    F, ist nicht zulässig; dies nennt man
    Durchgriffsverbot, weil nicht durch die
    EB-GmbH als Kapitalgesellschaft, die Gesellschafterin der Klägerin war,
    „hindurchgegriffen“ werden darf.

Hinweise: Es lag auch
keine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung vor. Bei einer umgekehrten
Betriebsaufspaltung wird die Nutzung eines Wirtschaftsguts durch das
Betriebsunternehmen dem Besitzunternehmen zugerechnet; auf diese Weise kann das
Besitzunternehmen bestimmte gesetzliche Verbleibens-, Nutzungs- und
Zugehörigkeitsvoraussetzungen im Rahmen steuerlicher Vergünstigungen wie dem
Investitionsabzugsbetrag oder der Investitionszulage erfüllen. Die umgekehrte
Betriebsaufspaltung dient aber nicht dazu, das Durchgriffsverbot zu missachten,
um auf diese Weise eine personelle Verflechtung zu begründen und eine
vermögensverwaltend tätige Besitzkapitalgesellschaft als gewerblich
einzustufen.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2024
– III R 13/23; NWB