Finanzverwaltung äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale bei Tätigkeit in der Wohnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer und zum Abzug der sog. Tagespauschale bei häuslicher Tätigkeit
geäußert.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber hat den Abzug der Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer ab 2023 neu geregelt und den
Abzug einer sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit (vormals
„Homeoffice-Pauschale“) eingeführt. Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn das häusliche
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet. Der Steuerpflichtige kann dann entweder die tatsächlichen
Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr abziehen
(Wahlrecht). Der pauschale Abzug der Kosten bietet sich insbesondere dann an,
wenn die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer den Betrag von 1.260
€ pro Jahr unterschreiten.

Verfügt der Steuerpflichtige nicht
über ein häusliches Arbeitszimmer, kann er eine
Tagespauschale in Höhe von 6 €,
maximal 1.260 € im Jahr, steuerlich abziehen, wenn er an einem Tag eine
betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und
keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sofern ihm für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
ist es unschädlich, dass er überwiegend auswärts oder in der ersten
Tätigkeitsstätte tätig gewesen ist.

Wesentlicher
Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Ein häusliches
Arbeitszimmer
ist ein Raum, der vorwiegend für
Bürotätigkeiten oder aber für geistige, künstlerische oder schriftstellerische
Tätigkeiten genutzt wird.

  • Eine sog.
    Arbeitsecke, die sich in einem überwiegend
    privat genutzten Raum wie z.B. dem Wohn- oder Schlafzimmer befindet, ist kein
    häusliches Arbeitszimmer. Hierfür kann der Steuerpflichtige allenfalls die
    Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag geltend
    machen.

  • Kosten für Betriebs-, Lager-
    oder Ausstellungsräume können uneingeschränkt abgezogen werden, da es sich
    nicht um häusliche Arbeitszimmer handelt.

Zu den abziehbaren Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer gehören die Kosten für die
Ausstattung des Arbeitszimmers sowie die
anteiligen Aufwendungen für die Wohnung bzw.
das Gebäude, also z.B. die Miete bzw. Abschreibung, Betriebskosten oder Zinsen.

Kosten für die
Renovierung ausschließlich des
Arbeitszimmers können in voller Höhe berücksichtigt werden. Wird das gesamte
Gebäude bzw. die Wohnung renoviert, werden die Aufwendungen anteilig
berücksichtigt. Werden nur privat genutzte Flächen renoviert wie z.B. Flur, Bad
oder Küche, können keine Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar auch
nicht anteilig.

Voraussetzung für den Abzug ist,
dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
bildet. Dabei kommt
es auf den qualitativen Schwerpunkt an,
nicht auf den zeitlichen Umfang.

Beispiele: Ein Lehrer hat seinen
qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Klassenzimmer und nicht im häuslichen
Arbeitszimmer. Ein Richter hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im
Gericht. Beide können daher allenfalls die Tagespauschale steuerlich geltend
machen.

Wird das häusliche Arbeitszimmer
von zwei Steuerpflichtigen genutzt (z.B. von Freund und Freundin, die
zusammenwohnen), ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs vorliegen. Falls ja, kann jeder
Steuerpflichtige die Aufwendungen, die er getragen hat oder die er –
falls die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt worden sind –
geschuldet hat, steuerlich absetzen.

Die
Tagespauschale von 6 € kann für jeden
Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt wird. Ein häusliches
Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich.

„Überwiegend“ bedeutet, dass mehr
als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause verrichtet
worden sein muss.

Steht für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann
die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige
überwiegend auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig ist und nur
untergeordnet zu Hause tätig ist.

  • Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet von 8.00
    bis 13.00 Uhr an der Schule und korrigiert von 15.00 bis 18.00 Uhr zu Hause
    Klassenarbeiten, da er an der Schule hierfür keinen Arbeitsplatz nutzen kann.
    Der Lehrer kann die Tagespauschale für die nachmittäglichen Korrekturarbeiten
    steuerlich geltend machen. Ferner kann er die Entfernungspauschale für die
    Fahrt zur Schule ansetzen.

  • Ein Arbeitsplatz steht nicht
    dauerhaft zur Verfügung, wenn er nur tageweise nutzbar ist, z.B. bei einem sog.
    Pool-Arbeitsplatz.

Hinweise: Die Grundsätze
des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2023 anwendbar.

Quelle: BMF-Schreiben v. 15.8.2023
– IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; NWB