Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Betrieb kleinerer
Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat
nun zu Einzelfragen der Steuerbefreiung Stellung genommen. Die wichtigsten
Punkte stellen wir Ihnen hier vor.

Hintergrund: Rückwirkend zum
1.1.2022 wurden Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer
Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt. Befinden sich in einem
Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kW pro Wohn-
bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen jedoch eine
Leistung von 100 kW insgesamt nicht überschritten werden.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die zulässigen Höchstwerte von 30 kW pro Einfamilienhaus bzw.
    15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit gelten pro Steuerpflichtigen.

    Beispiel: Sowohl die Ehefrau
    als auch der Ehemann betreiben jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer
    Leistung von 16 kW auf ihrem Einfamilienhaus. Da für jeden der beiden eine
    Höchstgrenze von 30 kW gilt, sind beide Anlagen steuerfrei.

  • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei,
    selbst wenn sie die Maximalwerte von 15 kW bzw. 30 kW nicht überschreiten.

  • Die Steuerbefreiung erfordert nicht, dass der Betreiber auch
    Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet.

  • Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Einnahmen, sondern
    auch für Entnahmen, wenn z.B. der produzierte Strom zum Teil in den
    selbstgenutzten Wohnräumen verwendet wird.

  • Bei der Prüfung, ob die Maximalgrenze von 100 kW überschritten
    wird, sind nur solche Anlagen einzubeziehen, die an sich unter die
    Steuerbefreiung fallen.

    Beispiel: A betreibt zwei
    Anlagen mit einer Leistung von jeweils 30 kW auf Einfamilienhäusern und eine
    Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 100 kW. Da die
    Freiflächen-Photovoltaikanlage ohnehin nicht steuerfrei ist, verbleiben nur die
    beiden Anlagen auf den beiden Einfamilienhäusern mit insgesamt 60 kW. Die
    Maximalgrenze von 100 kW pro Steuerpflichtigen wird nicht überschritten.

  • Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit können auch im Lauf
    eines Jahres eintreten oder aber wegfallen, weil z.B. die Maximalgrenze von 100
    kW überschritten bzw. nicht mehr überschritten wird. In diesem Fall besteht die
    Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen oder aber bis zum
    Wegfall der Voraussetzungen.

    Hinweis: Durch die
    Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Einheiten können die Voraussetzungen der
    Steuerfreiheit geschaffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn auf einem
    Gebäude mit zwei Einheiten eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 32 kW
    betrieben wird (die Grenze von 30 kW wird überschritten) und zum 1.8. des
    Jahres eine weitere Einheit durch Aufteilung einer der beiden Einheiten
    entsteht. Bei drei Einheiten kann nun eine Leistung von 45 kW statt bislang
    lediglich 30 kW (bei zwei Einheiten) steuerfrei erzielt werden. Ab dem 1.8. ist
    der Betrieb der Anlage daher steuerfrei.

  • Ab dem 1.1.2022 kann ein Investitionsabzugsbetrag bei dem
    Betrieb einer steuerfreien Anlage nicht mehr gebildet werden. Denn es fehlt
    aufgrund der Steuerbefreiung an der Gewinnerzielungsabsicht.

  • Der Abzug von Betriebsausgaben ist aufgrund der
    Steuerbefreiung nicht mehr möglich.

  • Für Handwerkerleistungen, die an einer steuerfrei betriebenen
    Photovoltaikanlage am selbstgenutzten Haus durchgeführt werden, kann eine
    Steuerermäßigung von 20 % für Handwerkerleistungen im selbstgenutzten Haushalt
    geltend gemacht werden.

Hinweise: Das aktuelle
BMF-Schreiben ist für die Finanzämter bindend. Es gilt für alle Einnahmen und
Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.

Quelle: BMF-Schreiben v. 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001;
NWB