Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Billigkeitsregelung für
Wohnungsgenossenschaften, die Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge
vermieten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, bis zum 31.12.2024
verlängert. Damit geht die Körperschaftsteuerbefreiung für
Wohnungsgenossenschaften nicht dadurch verloren, dass zu viele Wohnungen an
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vermietet werden, die nicht Mitglieder der
Genossenschaft sind.
Hintergrund:
Wohnungsgenossenschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie
Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten und soweit sie Gemeinschaftsanlagen oder
im Rahmen der Vermietung auch Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und
sie betreiben, wenn diese überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der
Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Die
Steuerbefreiung ist nach dem Gesetz ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des
Unternehmens aus den sonstigen Tätigkeiten, z.B. aus der Vermietung an
Nicht-Mitglieder, 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
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Die Körperschaftsteuerbefreiung für
Vermietungsgenossenschaften ist nach dem Gesetz zwar nicht möglich, wenn die
Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der
Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen
übersteigen. -
In die 10 %-Grenze gehen aber die Einnahmen aus der Vermietung
an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind,
aus Billigkeitsgründen nicht ein. Kommt es also aufgrund der Vermietung an
ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, zu
einer Überschreitung der 10 %-Grenze, führt dies nicht zur Versagung der
Körperschaftsteuerfreiheit.
Hinweis: Das BMF hatte zunächst
im März 2022 diese Billigkeitsregelung veröffentlicht und sie bis zum
31.12.2022 befristet, anschließend die Billigkeitsregelung bis zum 31.12.2023
verlängert. Nun wird sie bis zum 31.12.2024 verlängert.
Die Vermietung von Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge ist
nach dem Gesetz steuerlich unschädlich, wenn die Kriegsflüchtlinge Mitglieder
der Genossenschaft sind; die Billigkeitsregelung des BMF ist dann für die
Genossenschaft nicht erforderlich.
Quelle: BMF-Schreiben vom 17.10.2023 – IV C 2 – S
1900/22/10045 :001; NWB