Die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holsteins hat in einer
sog. Kurzinformation zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von
Influencern, die auf soziale Plattformen (wie z.B. YouTube, Instagram, TikTok
oder twitch) tätig sind, Stellung genommen.
Hintergrund: Unter
„Influencern“ versteht man Personen, die im Internet Produkte oder
Dienstleistungen vorstellen und hierdurch Einnahmen erzielen. Diese Einnahmen
können durch sog. Affiliate-Links erzielt werden, auf die die Interessenten
klicken, um derartige oder vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen zu
bestellen. Ferner können sich Einnahmen aus der Werbung, die während der
Beiträge geschaltet wird, ergeben. Und schließlich erhalten die
„Influencer“ häufig auch Produkte oder Dienstleistungen kostenlos
zur Verfügung gestellt.
Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:
-
Grundsätzlich erzielt ein sog. Influencer gewerbliche
Einkünfte.Hinweis: Anders ist dies,
wenn ein Freiberufler wie z.B. ein Anwalt in einem Internetbeitrag über
Verbraucher- oder Mieterrechte informiert. Eine selbständige Tätigkeit, die
keine Gewerbesteuer auslöst, kann bei einer objektiven Berichterstattung, z.B.
über eine Reise, zu bejahen sein; allerdings dürfen dann vom Auftraggeber keine
Reise- oder Übernachtungskosten übernommen worden sein. -
Zu den Einnahmen gehören die kostenlos zur Verfügung
gestellten Produkte, z.B. Kosmetik, soweit der sog. Influencer das Produkt
behalten darf; hier ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Soweit er
das Produkt aufbraucht, steht der Einnahme ein gleich hoher Aufwand gegenüber,
so dass sich insoweit kein Gewinn ergibt.Hinweis: Betriebseinnahmen
liegen auch dann vor, wenn der Influencer die ihm überlassenen Produkte an
seine Follower im Rahmen eines Preisausschreibens weitergibt. -
Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung sind
grundsätzlich nicht absetzbar, weil sie zur privaten Lebensführung gehören. Ein
anteiliger Abzug ist wegen des Fehlens eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs
in der Regel ebenfalls nicht möglich.Hinweis: Anders ist dies bei
Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht privat getragen werden
kann. -
Reisekosten sind absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst
sind, z.B. der Besuch eines Kunden oder einer Messe.Hinweis: Bei einer gemischt veranlassten Reise, die also sowohl
betrieblich als auch privat veranlasst ist, kann der betrieblich veranlasste
Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit dieser
Anteil anhand objektiver Kriterien wie z.B. anhand des Zeitanteils ermittelt
werden kann. -
Ein sog. Influencer-Profil stellt grundsätzlich kein
Wirtschaftsgut dar, das in den Betrieb eingelegt werden könnte.Hinweis: Sollte es doch einen kommerzialisierbaren Teil eines
Namensrechts geben, können für die Bewertung die Reichweite (Anzahl der sog.
Follower) und die Zusammensetzung des Gewinns (Einnahmen durch sog.
Affiliate-Links, Werbung, eigene Produkte) herangezogen werden. Als
Nutzungsdauer wird ein Zeitraum von 10 Jahren akzeptiert.
Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein,
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/9 vom 2.7.2024 – VI 3010 – S 2240 –
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