Wird ein GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter nach Erreichen der
Altersgrenze und Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer
beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführervergütung und
Versorgungsleistung zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies
gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und
zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem
Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.
Hintergrund: Gewinnminderungen
einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der
Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes
Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von
Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung seitens der GmbH kann
zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, deren Alleingesellschafter der im Jahr 1942 geborene K war. K war
auch ursprünglich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin hatte dem K eine
Versorgungszusage erteilt, nach der er mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine
monatliche Altersrente von 2.300 € erhalten sollte. K schied zum
31.8.2010 als Geschäftsführer aus. Im Jahr 2010 erhielt K eine Gesamtvergütung
von ca. 106.000 €, in der 9.200 € Versorgungszahlungen für vier
Monate ab September 2010 enthalten waren. Im Jahr 2009 hatte K ein Gehalt von
ca. 161.000 € erhalten. Ab dem 1.3.2011 stellte die Klägerin den K
erneut als Geschäftsführer an und vereinbarte mit ihm ein monatliches
Bruttogehalt von 1.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000
€. Im Streitjahr 2015 erhielt K ein Geschäftsführergehalt von ca. 13.000
€ und Versorgungszahlungen in Höhe von ca. 28.000 €. Das
Finanzamt erkannte die Versorgungszahlungen steuerlich nicht an, sondern
rechnete sie als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin
hinzu.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer
Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen
Geschäftsführer-Gesellschafter, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits
Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer
beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die
Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, so dass
die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen,
oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen
solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit
endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er
gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich
vereinbaren. -
Dennoch lag im Streitfall keine verdeckte
Gewinnausschüttung vor. Denn ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsführer würde auch nicht erwarten, dass ein
pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich
anzuerkennen, dass K von der Klägerin lediglich ein reduziertes Monatsgehalt in
Höhe von 1.000 € erhielt. -
Allerdings darf das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den
Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem
Erreichen der Altersgrenze überschreiten. K hat diese Grenze nicht
überschritten, da er im Streitjahr insgesamt 41.000 € (13.000 €
Geschäftsführergehalt und 28.000 € Versorgungszahlungen) erhalten hat,
während er im Vorjahr ein Gehalt von 161.000 € bezogen hatte.
Hinweise: In der Praxis wird ein
Geschäftsführer nach dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oftmals nicht
mehr in vollem Umfang als Geschäftsführer für die GmbH tätig, sondern nur
zeitweise. In diesem Fall der reduzierten Fortführung der
Geschäftsführertätigkeit muss auch das Geschäftsführergehalt entsprechend
reduziert werden. Es darf dann also der Rahmen bis zur Höhe der letzten
Aktivbezüge nicht ausgeschöpft werden.
Das Urteil ist für Kapitalgesellschaften erfreulich, weil es die
Weiterbeschäftigung des „pensionierten“ Geschäftsführers unter
Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Zusammen mit den Versorgungszahlungen
darf das neue Geschäftsführergehalt im Fall der Vollbeschäftigung die letzten
Aktivbezüge nicht überschreiten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird dann
nicht angesetzt.
Quelle: BFH, Urteil v. 15.3.2023 – I R 41/19; NWB