Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für einen Zins-Swap

Aufwendungen für einen Zins-Swap sind gewerbesteuerlich grds. nicht
dem Gewinn hinzuzurechnen, da die Aufwendungen nicht für eine
Kapitalüberlassung in Gestalt eines Darlehensvertrags gezahlt werden. Eine
Hinzurechnung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Zins-Swap und der
Darlehensvertrag als einheitliche Schuld
zusammengefasst werden können, weil sie in sachlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.

Hintergrund: Bei der
Gewerbesteuer wird ein Viertel der Zinsen dem Gewinn wieder hinzugerechnet,
soweit der Hinzurechnungsbetrag zusammen mit anderen gewerbesteuerlichen
Hinzurechnungen 200.000 € übersteigt.

Sachverhalt: Die Klägerin
schloss am 21.7.2006 mit einem spanischen Bankenkonsortium, das aus vier Banken
bestand, einen Darlehensvertrag über ein Gesamtvolumen von ca. 180 Mio.
€. Am 19.10.2006 traten sechs weitere Banken dem Konsortium bei, sodass
insgesamt zehn Banken zum Konsortium gehörten. Im Zeitraum vom 31.10.2006 bis
12.1.2007 schloss die Klägerin mit den vier ursprünglichen Konsortiumsbanken
jeweils einen Zins-Swap-Vertrag. Der jeweilige Zins-Swap-Vertrag sollte bis zum
31.12.2014 laufen und bezog sich auf einen Sicherungsbetrag von 20 Mio.
€ (insgesamt 80 Mio. €); der Zins-Swap-Vertrag war von der
Valutierung des Darlehens unabhängig. Das Finanzamt sah in den
Zins-Swap-Aufwendungen i. H. von ca. 2 Mio. € (2010) und ca. 1,6 Mio.
€ (2011) Zinsen und rechnete sie gewerbesteuerlich hinzu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der BFH widersprach der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die
    Zins-Swap-Aufwendungen waren keine Zinsen, da sie nicht für
    die Überlassung von Kapital gezahlt wurden
    .

  • Der Zins-Swap-Vertrag und der Darlehensvertrag könnten nur
    dann als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn sie eine
    wirtschaftliche Einheit bilden. Dies wäre der Fall, wenn sie in sachlicher,
    zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten wären, also
    beide Verträge die identischen Vertragspartner hätten, zum gleichen Zeitpunkt
    abgeschlossen worden wären, gleich hohe Beträge und Laufzeiten hätten und wenn
    die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander
    abgestimmt wären.

  • Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
    Denn weder Laufzeit noch die Höhe der Darlehensvaluta waren identisch. Die
    ursprünglichen vier Konsortialbanken, die auch Vertragspartner der
    Zins-Swap-Vereinbarungen waren, hatten Darlehen nur i.H. von jeweils ca. 13,6
    Mio. € gewährt, während sich der jeweilige Zins-Swap auf jeweils 20 Mio.
    € bezog. Zudem waren die Zins-Swap-Aufwendungen unabhängig von den
    Darlehensvertragsverpflichtungen zu erbringen. Ferner sind die
    Zins-Swap-Vereinbarungen weder vollständig noch anteilig auf die weiteren sechs
    Konsortialbanken, die dem Konsortium später beigetreten sind,
    übergegangen.

Hinweise: Im Streitfall blieb es
somit bei dem Grundsatz, dass mehrere Schuldverhältnisse nicht zusammengefasst
werden können. Ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen den Verträgen, dass der
Zins-Swap-Vertrag ohne den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden wäre,
reicht nicht aus.

Ein Zins-Swap, also Zinstausch, dient dazu, die Risiken, die sich
aus schwankenden Zinssätzen ergeben, zu mindern. Im Ergebnis soll eine
Zinssicherung erreicht werden.

Wird im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein
Immobiliendarlehen durch einen Zins-Swap abgesichert, sind die laufenden
Aufwendungen für den Zins-Swap zwar Werbungskosten, nämlich Schuldzinsen. Ein
abschließender Verlust bei Beendigung des Zins-Währungs-Swaps ist nach der
aktuellen BFH-Rechtsprechung aber nicht als Werbungskosten absetzbar, weil er
aus dem Fremdwährungsrisiko resultiert und damit die nicht steuerbare
Vermögenssphäre betrifft.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21;
NWB