Haftung des Verpächters für Unternehmenssteuern des Pächters

Verpachtet ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter an eine
Gesellschaft, an der er mit mehr als 25 % beteiligt ist, haftet er für die
Unternehmenssteuern der pachtenden Gesellschaft, wenn die Wirtschaftsgüter dem
Unternehmen des Pächters dienen. Ein „Dienen“ ist zu bejahen, wenn
die Wirtschaftsgüter für die Führung des Betriebs des Pächters und für die
Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.

Hintergrund: In bestimmten
Fällen sieht der Gesetzgeber eine Haftung Dritter für die Steuerschulden des
Steuerpflichtigen vor. Nutzt ein Unternehmer Gegenstände, die er von einem mit
mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter gemietet oder gepachtet hat und die
seinem Unternehmen dienen, und kann er seine Unternehmenssteuern nicht
bezahlen, so haftet der verpachtende Gesellschafter hierfür.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Gesellschafterin der X-Gesellschaft (X) und an dieser mit 50 % beteiligt. Die
Klägerin verpachtete verschiedene Immobilien an die X. Die X wiederum
verpachtete ihren gesamten Betrieb einschließlich der von der Klägerin
gepachteten Immobilien an die Y-Gesellschaft (Y), die dabei auch die Rechte und
Pflichten aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der X übernahm.
Außerdem schlossen die X und Y einen Betriebsführungsvertrag: Danach sollte die
X den Betrieb der Y führen und hierfür einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen haben. Die X konnte später jedoch ihre Umsatzsteuern aufgrund der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht zahlen. Das Finanzamt
nahm daher die Klägerin für die Umsatzsteuern der X durch Haftungsbescheid in
Anspruch und beschränkte die Haftung auf die der X überlassenen
Immobilien.

Entscheidung: Der BFH wies die
hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der
    Klägerin durch Haftungsbescheid waren erfüllt. Die Klägerin war mit mehr als 25
    %, nämlich mit 50 %, an der X beteiligt. Außerdem hatte sie die Immobilien an
    die X verpachtet; die Immobilien gehörten also nicht der X.

  • Ferner dienten die verpachteten Immobilien dem Unternehmen der
    X. Von einem Dienen ist auszugehen, wenn die verpachteten Gegenstände für die
    Betriebsführung und die Erzielung steuerbarer Umsätze der pachtenden X von
    wesentlicher Bedeutung sind. Die Immobilien waren von wesentlicher Bedeutung,
    weil die X ihren gesamten Betrieb einschließlich der gepachteten Immobilien an
    die Y verpachtet hatte. Außerdem ermöglichte die Verpachtung der Immobilien an
    die Y den Abschluss des Betriebsführungsvertrags mit der Y. Denn der
    Betriebsführungsvertrag erstreckte sich auf den von der Y gepachteten Betrieb
    einschließlich der Immobilien der X.

  • Die Haftung betraf des Weiteren eine Unternehmenssteuer,
    nämlich die Umsatzsteuer der X. Die Haftung beschränkte sich auch auf
    diejenigen Umsatzsteuern, die während des Bestehens der wesentlichen
    Beteiligung der Klägerin entstanden waren. Schließlich lagen keine
    Ermessensfehler bei der Entscheidung, einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin
    zu erlassen, vor.

Hinweise: Für die Klägerin kam
es damit zu einer echten Ausfallhaftung. Der Grund für die Haftung ist der
Einfluss des Gesellschafters, der durch die wesentliche Beteiligung von mehr
als 25 % begründet wird, sowie der Einsatz eigenen Vermögens in Gestalt der
Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die Verpachtung durch einen mit mehr als 25
% beteiligten Gesellschafter stellt damit steuerlich ein Risiko dar, weil es zu
einer Haftung kommen kann. Unbeachtlich ist dabei, ob die verpachteten
Wirtschaftsgüter auch noch einem anderen Unternehmen dienen ,wie z.B. dem
Unternehmen der Y oder ob die X eine Gewinnerzielungsabsicht hatte oder sich
lediglich auf den Ersatz ihrer Aufwendungen beschränkte.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.8.2024 – VII R 25/21;
NWB