Das Thüringer Finanzministerium
informiert über den Beginn der Bearbeitung der Steuererklärungen 2023 sowie
u.a. über neue Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale.
Hierzu führt das
Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:
-
Die Thüringer
Finanzämter starten am mit der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr
2023. Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der
Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur
Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist. -
Die elektronisch zu
übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten
Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die
Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten
etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die
Finanzämter loslegen. -
Steuerlich
nicht beratene Steuerpflichtige haben einen
Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim
zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
endet für sie am 31.8.2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich
die Frist bis zum .
Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen
ihre Erklärung dagegen erst bis zum
abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur
Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. -
Mit dem Jahressteuergesetz 2022
wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu
gefasst. -
Ein Abzug der tatsächlichen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn
dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung
des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht
geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 € als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abziehen kann. -
Ein Abzug der tatsächlichen
Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht,
wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen
Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein
Wahlrecht geschaffen, nach dem der
Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale
von 1.260 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. -
Zur Abgeltung der Aufwendungen
im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023
eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020
bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem
ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt
werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600
€ pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 € im
Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten
abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im eigenen Betrieb oder im
Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im
Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen
Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben. -
Steuerpflichtige, die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für
denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice
beantragen. -
Weitere
wichtige steuerliche Neuerungen, die erstmals für die
Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des
Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908
€ (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 €),
die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von
801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf
2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um
252 € auf 4.260 € und die Erhöhung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200
€ auf 1.230 €. -
Überdies sind seit dem 1.1.2022
Photovoltaikanlagen unter bestimmten
Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiber, die die
umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre
Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben
haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit
beim Finanzamt verzichten. -
Die ersten Steuerbescheide für
2023 können voraussichtlich Ende März versendet werden. Die Finanzverwaltung
bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in den Finanzämtern abzusehen.
Quelle: Thüringer
Finanzministerium, Pressemitteilung v. 8.3.2024; NWB