Die Thüringer Finanzverwaltung hat ein Informationsblatt für
Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Hintergrund: Der Gesetzgeber ist mittlerweile aktiv geworden und
hat die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von
bis zu 30 kw (peak) entlastet. So gilt rückwirkend seit dem 1.1.2022 eine
Befreiung von der Einkommensteuer.
Umsatzsteuerlich gilt seit dem ein Steuersatz von 0
% für die Lieferung und Installation kleinerer
Photovoltaikanlagen.
Wesentlicher Inhalt des Informationsblatts:
1. Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer sind Einnahmen und Entnahmen aus dem
Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von bis zu
30 kw (peak) seit dem 1.1.2022 steuerfrei.
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Die Befreiung gilt, wenn sich die Photovoltaikanlage auf einem
Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäude, Garage oder Carport) oder auf
einer Gewerbeimmobilie bzw. Garagenhof befindet. -
Befindet sich die Photovoltaikanlage auf einem Zwei- oder
Mehrfamilienhaus oder auf einer Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten,
ist eine Bruttoleistung von bis zu 15 kw (peak) pro Wohneinheit zulässig.
Insgesamt gilt pro Steuerpflichtigen und Mitunternehmerschaft eine
Höchstgrenze von 100 kw (peak), die nicht überschritten werden darf, da sonst
die Steuerfreiheit für alle Photovoltaikanlagen entfällt.
Befreit sind grundsätzlich auch dachintegrierte Anlagen sowie
Fassadenphotovoltaikanlagen.
Hinweis: Freiflächen-Anlagen
sind in keinem Fall steuerfrei.
Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, wie der erzeugte
Strom verwendet wird, also ob er etwa privat verbraucht oder gegen Entgelt in
das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
Folge der Steuerbefreiung ist auch, dass die Ausgaben nicht mehr
steuerlich abgezogen werden können. Außerdem entfällt die Pflicht zur Abgabe
einer Gewinnermittlung.
2. Umsatzsteuer
Der Steuersatz von 0 % für die Lieferung einer Photovoltaikanlage
setzt voraus, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen,
Wohnungen, Wohngebäude oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem
Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Hinweis: Auch die Installation
an einem Wohnwagen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn der Wohnwagen nicht oder
nur gelegentlich fortbewegt wird.
Zur Lieferung der eigentlichen Anlage gehört auch die Installation
der Anlage und die Bereitstellung der Steuerungssoftware sowie die Übernahme
der Anmeldung in das Marktstammdatenregister.
Greift der Nullsteuersatz, entfällt mangels in Rechnung gestellter
Umsatzsteuer für den Betreiber ein Vorsteuerabzug. Er kann sich daher für die
Kleinunternehmerregelung entscheiden, so dass seine entgeltliche Einspeisung
des produzierten Stroms in das Stromnetz nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben worden, kann
sie nunmehr zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmen entnommen werden, wenn der
Betreiber künftig mehr als 90 % des Stroms für private Zwecke verwenden will,
d.h. den Strom ganz überwiegend privat nutzt.
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Dieser private Nutzungsumfang kann durch eine sog.
Rentabilitätsrechnung, aus der sich eine Privatnutzung von mehr als 90 %
ergibt, belegt werden. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen auch
dann von einer Privatnutzung von über 90 % aus, wenn ein Teil des Stroms in
einer Batterie gespeichert wird oder zur – nicht nur gelegentlichen
– Ladung eines Elektro-Kfz oder zum Betrieb einer Wärmepumpe verwendet
wird. -
Die Entnahme sollte dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt
werden. -
Trotz Entnahme unterliegen die
Stromlieferungen der Umsatzsteuer, so dass
also nur die Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms entfällt. Der
Betreiber kann allerdings die Kleinunternehmerregelung anwenden. Soweit er aber
bislang auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, um z.B. die Vorsteuer
aus der Lieferung der Anlage (vor dem 1.1.2023) geltend zu machen, ist er an
diesen Verzicht fünf Jahre gebunden und kann erst nach Ablauf der fünf Jahre
zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 24.4.2024;