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Kategorie: Recht: Alle

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    Bundesregierung beschließt Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

    Die Bundesregierung hat am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann die Verordnung zum 1.1.2025 in Kraft treten.Grenzwerte in der KrankenversicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € beziehungsweise 5.512,50 € im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 € im Jahr beziehungsweise 5.175 € im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 € beziehungsweise monatlich 6.150 € belaufen. 2024 waren es noch 69.300 € beziehungsweise 5.775 € im Monat.Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.Änderungen in der RentenversicherungAuch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 € im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 € im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 € im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 €.Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im ÜberblickRechengröße Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung8.050 € im Monat / 96.600 € im JahrBeitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung9.900 € im Monat / 118.800 € im JahrVersicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung73.800 € im Jahr / 6.150 € im MonatBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im MonatVorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung50.493 € im JahrQuelle: Bundesregierung online, Meldung v. 6.11.2024; NWB

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    Mindestlohn und Minijobs 2025

    Die Minijob-Zentrale informiert über bevorstehende Änderungen beim Mindestlohn und den Minijobs. Der Mindestlohn wird im Jahr 2025 auf 12,82 € pro Stunde angehoben. Damit steigt auch die hieran gekoppelte Verdienstgrenze bei den Minijobs von bisher 538 € auf 556 € pro Monat.Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel ein Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen darf. Die monatliche Verdienstgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt, wird auch die Minijob-Grenze entsprechend angepasst.Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde steigt die Verdienstgrenze ab Januar 2025 von 538 € auf 556 € monatlich. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 €.Trotz der Erhöhung des Mindestlohns bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdient der Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob.Hinweis: Weitere Infos zum Thema hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht. So geht die Minijob-Zentrale u.a. darauf ein, wie die Verdienstgrenze berechnet wird und was die neue Minijob-Grenze für Arbeitnehmer bedeutet.Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter 10/2024; NWB

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    Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

    Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.: kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden, eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen, keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige, mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert, Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie digitale Steuerbescheide.Hinweis: Das Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 18.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323; NWB

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    Bundesrat stimmt Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zu

    Der Bundesrat hat am 27.9.2024 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zugestimmt. Die Veröffentlichung der Verordnung im BGBl. ist ebenfalls erfolgt. Damit wird mit der Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ab November 2024 begonnen.Hintergrund: Zur eindeutigen Identifizierung wird künftig jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Adress- oder Namensänderungen. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.Die W-IdNr. wird stufenweise und auf unterschiedlichen Wegen erteilt: Öffentliche Mitteilung per Bekanntmachung im BStBl. für wirtschaftlich Tätige, denen bis zum 30.11.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind und die bis zum 30.11.2024 über keine USt-IdNr. verfügen. Allen anderen wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1.7.2025 ebenfalls über ELSTER mitgeteilt.Hinweise: Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.Ausführliche Informationen zur W-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht. Quellen: u.a. BGBl. 2024 I Nr. 293 vom 2.10.2024 sowie BR-Drucks. (Beschluss); NWB

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    Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025

    Am 4.9.2024 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 – wie auch im Jahr 2024 – 5,0 Prozent betragen.Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.Mit der nun verkündeten Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wird festgelegt, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2025 weiterhin 5 Prozent beträgt.Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 274 vom 4.9.2024; NWB

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    Verbraucherschutz: Vergleich mit primastrom und voxenergie erweitert

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Unternehmensgruppe primaholding (u.a. mit den Strom- und Gasanbietern primastrom, voxenergie und nowenergy) haben sich erneut außergerichtlich verglichen und ihre Vergleichsvereinbarungen von Anfang des Jahres erweitert. Durch den erweiterten Vergleich können sich Kunden erhebliche Beträge erstatten lassen und Verträge schneller beenden. Hintergrund: Bereits Anfang des Jahres 2024 erzielte der vzbv einen Vergleich mit den primaholding-Töchtern primastrom und voxenergie, der Entlastungen für Kunden mit sich brachte (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2024). Daraufhin hatte der vzbv seine Musterfeststellungsklagen gegen die beiden Anbieter zurückgezogen. Der nun erzielte Vergleich mit primastrom, voxenergie und nowenergy erweitert den Kreis derjenigen, die profitieren: Neben den Kunden von primastrom und voxenergie erzielt der Vergleich nun auch Verbesserungen für Kunden von nowenergy.Primastrom, voxenergie und nowenergy halten weiterhin daran fest, dass ihr bisheriges Verhalten rechtlich nicht zu beanstanden war. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben sie die Verpflichtungen aus dem Vergleich aber akzeptiert.Die vereinbarte erweiterte außergerichtliche Einigung umfasst folgende Punkte:Zurückgewiesene Widerrufserklärungen: In den zurückliegenden Jahren haben die Energieanbieter Widerrufe als verspätet zurückgewiesen und Verbraucher nicht aus den Verträgen entlassen. Je nach Einzelfall können Kunden sofort oder früher als gedacht aus ihren Verträgen kommen und – auch rückwirkend – günstigere Tarife erhalten. Bestimmte Vertragswiderrufe können auch jetzt noch getätigt werden. Unverhältnismäßig lange Laufzeiten nach Kündigung: Nachdem Kunden ihre Verträge gekündigt hatten, gab es Fälle, in denen die Anbieter das Vertragsende erst weit in der Zukunft bestätigten – teilweise erst 2027. Der Vergleich legt fest, dass Kunden, die bereits gekündigt haben, grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn aus ihren Verträgen entlassen werden. Außerdem profitieren Kunden von günstigeren Preisen, die ab der Kündigungserklärung für ihre Verträge gelten. Sie müssen dafür ihren Anbieter anschreiben. Auch, wer jetzt noch kündigt, kann bessere Konditionen erhalten.Angebliche Preissenkungen: primastrom, voxenergie und nowenergy gingen mit „Preissenkungsschreiben“ auf ihre Kunden zu, nachdem sie die Preise zunächst eigenmächtig erhöht hatten. Das Problem: Die beworbenen Preise waren zwar etwas günstiger als die bis dato berechneten Preise. Jedoch lagen sie immer noch weit über dem Marktdurchschnitt. Wer so ein Angebot annahm, war an die überhöhten Preise gebunden. Der außergerichtliche Vergleich legt eine Obergrenze fest, zu welchen Preisen Strom und Gas abgerechnet werden dürfen. Je nach Situation können sich Arbeitspreise dadurch rückwirkend mehr als halbieren.Im Ergebnis sieht der vzbv von einer Sammelklage gegen die primaholding-Gruppe ab.Kunden müssen aktiv werden: Wer gegenüber primastrom, voxenergie oder nowenergy den Widerruf oder die Kündigung bereits erklärt hat, muss sich gegenüber den Anbietern nur noch auf den Vergleich berufen. Dafür genügt eine E-Mail. Textbausteine und weitere Informationen, wohin sich die Betroffenen wenden können, finden Sie unter Sammelklage – primaholding. Die Frist dafür endet am 31.12.2024. Wer seinen Vertrag noch nicht widerrufen hat, kann das möglicherweise immer noch nachholen oder alternativ eine Kündigung einreichen. Auch dann können Verbraucher vom Vergleich profitieren und bessere Konditionen erhalten. Der Vergleichs-Check des vzbv gibt Orientierung für die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Verbraucher erfahren genau, was sie aufgrund des Vergleichs bekommen und wie sie ihre Forderung aus dem Vergleich geltend machen.Ein Fallbeispiel – überhöhter Gaspreis:Eine Kundin von nowenergy sollte für ihren Gasvertrag aus dem Oktober 2022 einen Arbeitspreis von 46,73 Cent/kWh bezahlen. Den Widerruf im Oktober 2023 wies das Unternehmen als verspätet zurück. Stattdessen bestätigte es als Vertragsende den 31. August 2025.Erstens legt er fest, dass der Vertrag spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn enden muss, also im Oktober 2024 statt im Jahr 2025. Außerdem berechnet nowenergy in einem solchen Fall aufgrund des Vergleichs bis zum Widerruf einen Gaspreis von lediglich 8,5 Cent/kWh und ab dem Widerruf ein leicht erhöhten Preis von 11 Cent/kWh. Das entspricht einer Reduzierung um bis zu 81 Prozent. Bei einem Verbrauch von 15.000 kWh, der mit 11 Cent/kWh statt mit 46,73 Cent/kWh abgerechnet wird, führt die Herabsetzung des Preises zu einer Entlastung von 5.250 Euro. Hinweis: Wer profitiert und wie sich Kunden Geld zurückholen können, zeigt der Vergleichs-Check des vzbv. Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 6.8.2024; NWB

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    Vorsicht Falls: Warnung vor falscher Anwaltskanzlei „Schirmer Rechtsanwaltschaft mbH“

    Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben. Die Schreiben sind mit dem Namen eines nicht existierenden Rechtsanwalts, Herbert Pekoll, unterzeichnet. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:In den letzten Wochen ist eine neue Betrugsmasche aufgetaucht, bei der eine nicht existierende Anwaltskanzlei, die „Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“, auch als „Schirrmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aufgeführt, gefälschte Forderungsschreiben verschickt. Weder die „Schir(r)mer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ noch der Rechtsanwalt Herbert Pekoll existieren tatsächlich. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, Unternehmen unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern und möglicherweise so zu Zahlungen oder anderen unberechtigten Handlungen zu bewegen.So können Sie sich schützen:Prüfen Sie die Absenderdaten: Recherchieren Sie die angegebenen Kontaktdaten und überprüfen Sie, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Die Prüfung ob ein Anwalt oder eine Anwältin in Deutschland eine Zulassung hat, können sie online über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis vornehmen (www.rechtsanwaltsregister.org); wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.Ignorieren Sie verdächtige Forderungen: Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen in verdächtigen Schreiben und leisten Sie keine Zahlungen.Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie die zuständigen Behörden oder den Verbraucherschutz über den Betrugsversuch.Hinweis: Weiterführende Informationen, z.B. den Beispielsbrief eines gefälschten Anschreibens der angeblichen Kanzlei (anonymisiert und mit deaktivierten Links), hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.Quelle: BRAK online, Meldung v. 31.7.2024; NWB

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    Künstlersozialabgabe im Jahr 2025

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.7.2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Bestimmung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2025 eingeleitet. Danach soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen. Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF bestimmt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.Hinweis: Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung sind auf der Homepage des BMAS veröffentlicht. Quelle: BMAS online, Meldung v. 11.7.2024; NWB

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    Renten steigen zum 1.7.2024

    Die Bundesregierung hat die Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 beschlossen. Damit erhöhen sich – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat – die Renten zum 1.7.2024 in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent. Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:Die diesjährige Rentenanpassung liegt deutlich über der Inflationsrate: Die Bundesregierung rechnet laut Jahreswirtschaftsbericht 2024 mit einem Anstieg der Verbraucherpreise um 2,8 Prozent. Grund für die Erhöhung sind der starke Arbeitsmarkt und die guten Lohnabschlüsse.Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Bereits im Jahr 2023 hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht. Zuvor hatte es noch unterschiedliche Rentenwerte für die Berechnung von Renten in Ost und West gegeben. Diese wurden aufgrund einer Gesetzesänderung 2017 seit dem 1.7.2018 schrittweise aneinander angeglichenHinweis: Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats. Erst dann kann sie zum 1. Juli in Kraft treten. Erfahrungsgemäß ist mit der Zustimmung zu rechnen.Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB

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    Verbraucherschutz: Verbandsklage gegen die Vodafone GmbH öffentlich bekannt gemacht

    Am 23.4.2024 hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Vodafone GmbH im Verbandsklageregister auf seiner Internetseite öffentlich bekannt gemacht. Verbraucher sowie kleine Unternehmen können jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Klage zur Eintragung in das Register anmelden. Eine Anmeldung ist bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.Hintergrund: Vodafone-Kunden müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb hat der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage eingereicht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.11.2023). Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) u.a. weiter aus:Der Klage kostenlos anschließen können sich Vodafone-Kunden, die Internet und/oder Telefon aus der Wand bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen. Mobilfunk-Verträge mit Vodafone sind nicht Teil der Klage.Verbraucher können bei der Sammelklage mitmachen, indem sie sich beim BfJ ins Klageregister eintragen. Bei wirksamer Eintragung sind die Betroffenen bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert.Hinweise: Zur Beurteilung der Frage, ob sich Verbraucher an der Sammelklage beteiligen können, hat der vzbv ein Online-Tool bereitgestellt. Hier wird anhand weniger Fragen geprüft, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister. Der sog. Klage-Check ist unter folgender Internetadresse erreichbar: www.sammelklagen.de/vodafoneWer über Neuigkeiten des Verfahrens per E-Mail informiert werden möchte, kann sich beim vzbv für den News-Alert des vzbv zur Vodafone-Sammelklage anmelden. Quelle: BfJ, Pressemitteilung v. 23.4.2024 sowie vzbv, Pressemitteilung v. 24.4.2024; NWB