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Kategorie: Steuern

  • Schenkung durch Forderungsverzicht unter GmbH-Gesellschaftern

    Schenkung durch Forderungsverzicht unter GmbH-Gesellschaftern

    Ein Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf eine Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung, bei der die Kapitalrücklage abweichend von einer vorherigen Vereinbarung nun entsprechend den Beteiligungsquoten zugerechnet wird und damit den Wert seiner Beteiligung mindert, führt zu einer Schenkung zugunsten der Mitgesellschafter. Hintergrund: Eine freigebige Zuwendung wird als Schenkung besteuert, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Ob eine Bereicherung vorliegt, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Sachverhalt: An einer GmbH waren der Kläger, sein Vater V und sein Bruder B zu je 1/3 beteiligt. Am 1.7.2006 beschlossen die drei Gesellschafter, dass sie Privatvermögen in die GmbH einbringen; die eingebrachten Vermögenswerte sollten den Kapitalrücklagen zugeführt werden, die gesellschafterbezogen geführt werden sollten, so dass die durch die Einlagen gebildeten Kapitalrücklagen also nicht im Verhältnis von je 1/3 den Gesellschaftern zugerechnet werden, sondern dem jeweiligen Gesellschafter, der Privatvermögen einbringt, zugute kommen. In den folgenden vier Jahren erbrachte insbesondere V mehrere Bar- und Sachleistungen im Wert von insgesamt 4,95 Mio. €. Am 15.11.2012 beschlossen die drei Gesellschafter eine Kapitalerhöhung von 27.000 € auf 554.500 €. An der Kapitalerhöhung sollten nur der Kläger und B teilnehmen. Beide brachten Beteiligungen an anderen Gesellschaften ein, die ihnen der V kurz zuvor geschenkt hatte. Aufgrund der Kapitalerhöhung verminderte sich die Beteiligung des V von 1/3 auf 1,62 %, während sich die Beteiligungen des Klägers und des B von 1/3 auf 49,19 % erhöhten. Als Ausgleich für den Verzicht des V auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung trafen die drei Gesellschafter noch am 15.11.2012 eine Ausgleichsvereinbarung, bei der sie aber die aufgrund der Einlagen des V gebildete Kapitalrücklage von 4,95 Mio. € jedem Gesellschafter zu 1/3 zurechneten. Der berechnete Ausgleich für V betrug daher nur ca. 1.063 Mio. €. Das Finanzamt ging davon aus, dass sich nach Abzug des Ausgleichs eine Bereicherung für den Kläger und für B in Höhe von jeweils ca. 1,1 Mio. € ergab, und setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von ca. 150.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht: V hat dem Kläger und dem B jeweils ca. 1,1 Mio. € geschenkt, indem er auf seine Ausgleichsforderung verzichtet hat. Die drei Gesellschafter hatten ursprünglich in zivilrechtlich zulässiger Weise eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage vereinbart. Daher stand dem V, der hohe Einlagen erbracht hatte, die Kapitalrücklage zu. V hat dann im Rahmen der Kapitalerhöhung auf einen vollen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitaleinlage verzichtet und damit eine Schenkung an den Kläger sowie an B bewirkt. Der Kläger hätte ebenso wie B die Wertminderung des Anteils des V, die sich aufgrund der Kapitalerhöhung ergab, ausgleichen müssen. Denn im Rahmen der Kapitalerhöhung wurde nun die Kapitalrücklage, die bislang allein dem V zustand, allen Gesellschaftern zu je 1/3 zugerechnet. Damit erhielten jetzt der Kläger und B jeweils 1/3 an der Kapitalrücklage, zu der sie keinen Beitrag geleistet hatten. Die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung lagen vor: Der V wurde entreichert, weil der Wert seiner Beteiligung infolge der Kapitalerhöhung und der neuen Zuordnung der Kapitalrücklage sank. Dem V war auch bekannt und bewusst, dass die Kapitalrücklage nun zugunsten des Klägers und des B zugeordnet wird und dass die ermittelte Ausgleichsforderung den Wertverlust des V nur teilweise ausgleichen würde. Hinweis: In den Jahren 2006 bis 2010 wurden disquotale Einlagen, wie sie V geleistet hatte, noch nicht als Schenkungen gewertet. Dies geschah seitens des Gesetzgebers erst später, und zwar im Jahr 2011. Für den Streitfall hat diese Gesetzesänderung aber keine Bedeutung, weil nicht die disquotalen Einlagen des V im Zeitraum 2006 bis 2010 zu einer Schenkung führten, sondern sein Verzicht auf einen vollständigen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitalrücklage. Quelle: BFH, Urteil vom 19.6.2024 – II R 40/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 2.12.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/1068106); NWB

  • Steuerermäßigung für energetische Maßnahme bei Ratenzahlung

    Steuerermäßigung für energetische Maßnahme bei Ratenzahlung

    Eine Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme wird erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags gewährt, nicht bereits nach der ersten Ratenzahlung.Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für die Durchführung energetischer Maßnahmen im selbstgenutzten Gebäude. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr werden jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 €, und im übernächsten Jahr 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €, von der Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und dass er die Zahlung unbar geleistet hat.Sachverhalt: Die Kläger ließen an ihrem Haus energetische Maßnahmen durchführen, indem sie einen neuen Gasbrennwertheizkessel durch ein Fachunternehmen einbauen ließen. Die Rechnung für die Lieferung und die Montage des Kessels aus dem Februar 2021 belief sich auf ca. 8.000 €. Die Kläger bezahlten die Rechnung in Raten von je 200 €. Im Zeitraum März bis Dezember 2021 zahlten sie insgesamt 2.000 €. Für diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an. Es war der Auffassung, dass erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab, verwies die Sache jedoch an das Finanzgericht zurück, weil eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt: Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung aufgrund energetischer Maßnahmen grundsätzlich vor. Das Eigenheim war älter als zehn Jahre, es wurde selbstgenutzt, und die Heizungsanlage wurde optimiert. Allerdings war die energetische Maßnahme noch nicht abgeschlossen. Denn es kommt nicht nur auf den Einbau des neuen Heizungskessels an, sondern auch auf die Erteilung einer Rechnung sowie auf deren Bezahlung. Wäre es dem Gesetzgeber nur auf die Durchführung der energetischen Maßnahme angekommen, hätte er den Begriff der Fertigstellung bzw. Herstellung, nicht aber den Begriff des Abschlusses der energetischen Maßnahme im Gesetzestext verwendet.D er Gesetzgeber wollte mit der steuerlichen Förderung zugleich auch die Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baugewerbe bekämpfen. Daher wäre es widersprüchlich, wenn der Eigenheimbesitzer bereits 100 % des Rechnungsbetrags absetzen könnte, obwohl er die Rechnung noch nicht oder nur teilweise bezahlt hat. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung steht der vollständigen Zahlung nicht gleich. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen unbaren Zahlung. Eine Steuerermäßigung kommt somit erst mit vollständiger Bezahlung in Betracht.Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Die Kläger hatten einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Der Nachteil der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist allerdings, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind. Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den verbleibenden Betrag ist dann nach dem Gesetz ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, wie hoch die Arbeitskosten sind und ob die Kläger im Streitjahr 2021 die Arbeitskosten bezahlt haben.Im Hinblick auf die niedrigere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wäre es für die Kläger günstiger gewesen, die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, allerdings erst im Jahr 2024 mit Bezahlung der letzten Rate. Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 31/23; NWB

  • Recht

    Vorsicht Falle: Warnung vor Fake-Kanzleien

    Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) warnt erneut vor Betrugsversuchen vermeintlicher Kanzleien. Diese treten unter den Namen „Alex und Partner“ und „2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ auf, missbrauchen die Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte und bieten vermeintliche Insolvenzware zum Verkauf an.Hierzu führt die BRAK weiter aus:Die BRAK warnt vor der vermeintlichen Kanzlei „Alex und Partner“. Diese wirbt unter der URL kanzlei-alex.de und bietet nach der bereits aus anderen Fällen bekannten Masche zum Schein Insolvenzgüter zum Verkauf an. Dabei nutzt sie teilweise die Identität des tatsächlich existierenden und in München zugelassenen Kollegen Olaf Alex aus und verwendet einen gefälschten Beschluss des Amtsgerichts München.Neben dem Namen des betroffenen Kollegen wird im Impressum der Website auch dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift angegeben. Die übrigen biografischen Angaben und Telekommunikationsdaten stimmen indes nicht mit denen des Kollegen überein.Ein Abgleich mit den im Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegten Daten und insbesondere eine Rückfrage über die dort angegebene Kommunikationsdaten bzw. über das beA ermöglichen etwaig Betroffenen, betrügerische Angebote zu erkennen. Da der Kollege gegenwärtig keine eigene öffentliche Website betreibt, wird ferner jede vermeintlich auf ihn lautende Website oder mit einer solchen in Zusammenhang stehende E-Mail-Korrespondenz als betrügerisch einzuordnen sein.Auch die vermeintliche Kanzlei „2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ verfährt nach dem Insolvenz-Schema. Sie wirbt unter der URL www.2f-kanzlei.com. Als „Partner“ bzw. Vertreter weist sie fälschlicherweise den in München zugelassenen Kollegen Fritz Johannes Roth aus. Sie missbraucht im Impressum ferner dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift. Auch diese Kanzlei verwendet in ihren Angebotsschreiben einen gefälschten Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts München.Ein Abgleich mit den im BRAV hinterlegten Kommunikationsdaten des echten Kollegen sowie eine Nachfrage auf einem dort angegebenen Kanal bzw. über das beA ermöglichen in diesem Fall die Unterscheidung.Hinweise:In jüngster Zeit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen vermeintliche Kanzleien mit ähnlichen Maschen und zum Teil ebenfalls unter Missbrauch der Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte auftraten. Potenziell Betroffenen rät die BRAK zur Wachsamkeit. Sie sollten alle Kommunikationsdaten der vorgeblichen Kanzlei im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sorgfältig prüfen, insbesondere Telefonnummern und soweit angegeben auch E-Mail-Adressen. Soweit möglich, sollte nur über das besondere elektronische Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel kommuniziert werden.Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 24/2024; NWB

  • Sachbezugswerte 2025

    Sachbezugswerte 2025

    Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2025 wurden angepasst. Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte: Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 278 € auf 282 € pro Monat. Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 313 € auf 333 € pro Monat.Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten folgende Werte: Frühstück (Monat/Tag): 69 €/2,30 € (2024: 65 €/2,17 €), Mittagessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €), Abendessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €).Quelle: 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drucks. 481/24 (Beschluss) v. 22.11.2024, die Verkündung im BGBl. steht noch aus; NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung innerhalb einer Organschaft

    Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung innerhalb einer Organschaft

    Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird nicht für eine Organgesellschaft gewährt, die ihre Immobilien an eine andere Gesellschaft im Organkreis vermietet. Denn auf der Seite der pachtenden Organgesellschaft kommt es nicht zu einer korrespondierenden, vollständigen Hinzurechnung des Pachtaufwands. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft bilden der Organträger und seine Organgesellschaft(en) einen Organkreis. Jedes Mitglied des Organkreises ermittelt selbständig seinen Gewinn, der dann vom Organträger versteuert wird. Dabei stellt sich die Frage, wie man mit gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen innerhalb des Organkreises umgeht. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wohnungsvermietungsgesellschaft. Sie war gewerbesteuerlicher Organträger. Zu ihrem Organkreis gehörten insgesamt 18 Organgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, von denen 17 Gesellschaften Grundbesitz hatten, den sie an die W-GmbH, die ebenfalls zum Organkreis gehörte, vermieteten. Die Mietzahlungen stellten bei den 17 vermietenden Organgesellschaften Erträge dar, während die W-GmbH ihre Pachtzahlungen als Aufwand erfasste. Die W-GmbH vermietete die angemieteten Immobilien an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weiter. Die vermietenden Organgesellschaften beantragten die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016 mit dem Ziel, dass ihr Gewinn aus der Vermietung gewerbesteuerfrei bleiben soll. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und gewährte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes der Grundstücke. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar lagen bei den vermietenden Organgesellschaften die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vor, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten, nämlich ihre Immobilien an die W-GmbH vermieteten. Allerdings war die erweiterte Kürzung aufgrund der gesetzlichen Regelung über die gewerbesteuerliche Organschaft zu versagen. Denn nach dem Gesetz sollen unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen im Organkreis vermieden werden. Daher führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich weder zu Hinzurechnungen noch Kürzungen. Die Mieterträge der vermietenden Organgesellschaften und die Mietaufwendungen der W-GmbH glichen sich aus. Diese Korrespondenz zwischen Aufwand und Ertrag würde gestört werden, wenn die Pachterträge – wie von den vermietenden Organgesellschaften beantragt – vollständig gekürzt würden, während die W-GmbH ihre Pachtaufwendungen weitgehend vollständig – vorbehaltlich einer teilweisen Hinzurechnung für Mietaufwendungen – absetzen könnte. Daher ist die erweiterte Kürzung zu versagen. Im Gegenzug muss aber auch die W-GmbH einen Teil ihrer Mietaufwendungen nicht dem Gewinn hinzurechnen, obwohl nach dem Gesetz grundsätzlich ein Anteil der Mietaufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass die W-GmbH die Grundstücke an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietete. Dies änderte nichts daran, dass eine erweiterte Kürzung die Korrespondenz von Aufwand bei der W-GmbH und Ertrag bei den vermietenden Organgesellschaften gestört hätte. Zu der Problematik gibt es bereits zwei ähnliche Entscheidungen des BFH, die aber von anderen Senaten gefällt wurden. Nunmehr schließt sich ein weiterer Senat des BFH dieser Rechtsprechung an, und zwar auch für den Fall, dass die Grundstücke an Dritte außerhalb des Organkreises im sog. Weitervermietungsmodell weitervermietet werden. Der BFH weist darauf hin, dass die W-GmbH ebenfalls keine erweiterte Kürzung hätte erhalten können; denn sie verwaltete nicht eigenen Grundbesitz, sondern nur den angemieteten Grundbesitz der anderen Organgesellschaften.Quelle: BFH, Urteil vom 11.7.2024 – III R 41/22; NWB

  • Recht

    Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

    Die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden beschlossen. Damit gelten im Jahr 2025 folgende Werte:Grenzwerte in der KrankenversicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € bzw. 5.512,50 € im Monat erhöht (2024: 62.100 € im Jahr bzw. 5.175 € im Monat).Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2025 auf jährlich 73.800 € bzw. monatlich 6.150 € (2024 69.300 € im Jahr bzw. 5.775 € im Monat).Änderungen in der RentenversicherungDie Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt Anfang des Jahres – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – auf 8.050 € im Monat (2024 7.450 € im Monat (Ost), 7.550 € im Monat (West)).In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 € im Monat erhöht.Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt im Jahr 2025 vorläufig 50.493 € (2024: 45.358 €).Rechengrößen ab 1.1.2025 im ÜberblickRechengröße Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung8.050 € im Monat / 96.600 € im JahrBeitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung9.900 € im Monat / 118.800 € im JahrVersicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung73.800 € im Jahr / 6.150 € im MonatBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im MonatVorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung50.493 € im JahrQuelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, BR-Drucks. 540/24 (Beschluss)), BR-Drucks. 540/24

  • BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung

    BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.11.2024 einen Fragen-Antworten-Katalog zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht. Darin werden die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung beantwortet.Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser verpflichtenden E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.In den FAQ geht das BMF auf folgende Fragen ein:Warum wird die verpflichtende E Rechnung eingeführt?Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen? Was ist ein „inländisches Unternehmen“? Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung? Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E Rechnung? Brauchen Unternehmen eine Leitweg ID? Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig? Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden? In welchem Umfang muss eine E Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen? Müssen E Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E Rechnung? Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E Rechnungen? Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden? Wie kann eine E Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden? Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?Hinweis: Den Fragen-Antworten-Katalog (Stand: 19.11.2024) können Sie auf der Homepage des BMF einsehen.Quelle: BMF online; NWB

  • <div>Bundesrat verabschiedet „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“</div>

    Bundesrat verabschiedet „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“

    Das Bundesrat hat am 22.11.2024 neben dem Jahressteuergesetz 2024 (s. hierzu unsere Nachricht v. 25.11.2024) auch das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ verabschiedet. Folgende Regelungen sind vorgesehen: Anhebung des Grundfreibetrags um 180 € auf 11.784 € für das Jahr 2024, Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 von 3.192 € auf 3.306 € (6.612 € bei Zusammenveranlagung).Hinweise: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft.Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der Entlastung für 2024 (Anhebung des Grundfreibetrags, Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1.12.2024) soll bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug bereits veröffentlicht.Quelle: BR-Drucks. 531/24 (Beschluss), BMF, Schreiben v. 18.10.2024 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :012; NWB

  • Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet

    Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem JStG 2024 zugestimmt.Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben, z.B.: Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben. Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können. Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Das JStG 2024 tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen Daten. Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung v. 22.11.2024; NWB